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Bei den + | meisten Konflikten sind soziale Lösungsversuche die Regel, das Einholen von Rechtsrat und das + | Anrufen von Gerichten die Ausnahme. Wahrscheinlicher wird die Mobilisierung von Recht und + | Gerichten mit größerer sozialer Distanz wie etwa in einmaligen und anonymen Sozialbeziehungen. + | Für den einzelnen unvermeidbar ist sic dort, wo der Konfliktgegner seinerseits Recht mobilisiert. + | Jedoch wird auch nach Beschreiten des Rechtswegs immer noch die Mehrzahl aller Prozesse durch + | außergerichtliche Einigung oder gerichtlichen Vergleich beendet. Empirische Daten zeigen, daß + | die Chance von rechtlichen oder alternativen Lösungswegen, die Kompromißwilligkeit oder Hart + | näckigkeit der Parteien und der Erfolg eines Klägers weitgehend von der Konfliktkonstellation des + | jeweiligen Streitgegenstandes abhängig ist. +blank | +abstract | Summary: As long as there is no third party surveilling obedience to legal norms, it is up to the + | parties to invoke law for themselves. But in many situations which are legally relevant, those + | involved do not mobilize lawyers and courts. The likelihood of legal action increases with social + | distance among the (potential) parties, especially in single event relations and in relations with + | strangers. The paper demonstrates empirically that in the majority of cases those involved look for + | informal ways of resolving conflicts, it shows in which areas they use quasi-legal institutions, and + | under which rare circumstances they go to court. Even here giving in or settling the conflict is more + | frequent than a judicial decision. Whether parties find a compromise and which are their chances + | of success varies with the issue at stäke. +blank | + | + | +text | 1. Modelle rechtlicher Normen +blank | +text | Für Soziologen in der Tradition Geigers ist die Wirksamkeit von Recht erst an den + | Fällen der Nichteinhaltung erkennbar, daran, daß seine Normen nicht befolgt werden + | oder daß um seine Anwendung Konflikte entstehen. Solange Recht eingehalten wird, + | kann man nicht beurteilen, ob dies einem Verhalten entspricht, das auch ohne norma + | tive Regelung eingetreten wäre: entweder, weil biologische oder technologische Be + | dingungen kaum alternatives Handeln zulassen, oder aber weil schon das egoistische + | Selbstinteresse der Handelnden hierzu führt, oder letztlich, weil es keine Gründe gibt, + | von einem eingelebten Muster der Gewohnheit abzuweichen. Theodor Geiger macht +blank | +acknowledge | • Dieser Beitrag ist im Rahmen von Forschungsprojekten zu Rechtsbedürfnissen sozial Schwacher + | in Zusammenarbeit mit Irmela Gorges, Udo Reifner und Fritz Tiemann, zur Rechtsschutz + | versicherung in Zusammenarbeit mit Jann Fiedler und zur Arbeitsgerichtsbarkeit mit Siegfried + | Schönholz und Ralf Rogowski entstanden. Ihnen danke ich für vielfältige Anregung und Kritik. +blank | +meta | Zeitschrift für Rechtssoziologie 1 (1980), Heft 1, S. 33-64 © Westdeutscher Verlag, Opladen + | 34 Erhard Blankenburg +blank | +text | deshalb seinen Begriff von ,Recht* daran fest» ob im Falle seiner Nichtbefolgung eine + | Sanktion erfolgt1. Nicht die Einhaltung der Norm belegt ihre Geltung, sondern die + | Einhaltung der Sekundärnorm, die sich auf die Reaktion im Falle der Nichtbefolgung + | bezieht. »Normen* unterscheiden sich von bloßen Verhaltensregelmäßigkeiten dadurch, + | daß für den Fall der Abweichung eine Sanktion angedroht ist; Rechtsnormen dadurch, + | daß es für diese Sanktion eigene Instanzen gibt. Die Frage nach der .Mobilisierung von + | Recht* zu stellen, heißt hier, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen diese In + | stanzen tätig werden. + | Im Falle der Verhaltensnormen des Strafrechts ist die »Mobilisierung von Recht* + | scheinbar eindeutig geregelt: mit der Polizei (bei strafrechtlichen Nebengesetzen mit + | den Ermittlungsbehörden von Finanzämtern, Gewerbeaufsichtsämtern usw.) gibt es + | eine eigene Behörde, die für die Überwachung von Normen, die Entdeckung von Ab + | weichungen und das Anrufen von Gerichten zuständig ist. Jedoch ergibt eine Unter + | suchung all derjenigen Fälle, die über die Polizei zur Strafverfolgung kommen, daß + | der weitaus überwiegende Teil von dieser nicht selbst entdeckt, sondern von Anzeige + | stellern zur Kenntnis gebracht wird. Im Rahmen ihrer eigenen Überwachungstätigkeit + | ist die Polizei eh an der Beilegung von Konflikten orientiert, ohne dabei immer eine + | Strafverfolgung einzuleiten, oder aber sie kann entdeckte Straftaten übersehen oder + | bagatellisieren, und dabei möglicherweise effektivere Sozialkontrolle ausüben, als + | wenn sie eine rechtliche Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte mobi + | lisiert2 . Auch Anzeigesteller beabsichtigen nicht immer, mit der Benachrichtigung der + | Polizei strafrechtliche Verfahren einzuleiten: etwa ein Drittel erwartet lediglich, daß + | die Polizei die gestörte Ordnung wieder herstellt, indem sie z. B. gestohlene Gegen + | stände wiederbeschafft, Schlägereien schlichtet oder Ruhestörungen beendet. Noch + | größer ist, wie Bevölkerungsbefragungen zeigen, die Dunkelziffer derjenigen Fälle, in + | denen die Opfer von Straftaten eine Anzeige gänzlich unterlassen3: sei es, daß ihnen + | das Delikt zu geringfügig erscheint, oder aber eine Strafverfolgung zu aufwendig; sei + | es, daß sie in einer persönlichen Beziehung zu dem Täter stehen und daher eine soziale + | Sanktion dem Anrufen einer Instanz vorziehen; oder aber sei es, daß sie gegenüber + | Polizei und Gerichten Angst oder Mißtrauen hegen, so daß sie lieber Distanz zu diesen + | bewahren. Die Frage, ob eine Anzeige bei Polizei und Gericht erfolgen soll» stellt sich + | zudem nur in Fällen, wo sowohl die Tat entdeckt, als auch der Täter bekannt wird. + | Bei dem häufigsten Delikt in der Kriminalstatistik: dem Diebstahl, bleibt typischer + | weise der Täter in der Mehrzahl der Fälle unbekannt; überwiegend ist dies der Fall bei + | Diebstahl von oder aus Kraftfahrzeugen, noch extremer bei Diebstahl von Fahrrä + | dern oder Mopeds. In solchen Fällen erfolgt eine Anzeige bei der Polizei oft nicht, um +blank | +ref | 1 Geiger 1964, insbesondere S. 65—83. + | 2 Vgl. Feest/Blankenburg, 1972. Die Konsequenz einer größeren Dunkelziffer bei den von der + | Polizei selbst entdeckten Straftaten entwickle ich ausführlicher in meinem Beitrag über + | ,Nichtkriminalisierung als Struktur und Routine', 1976. + | 3 Angaben aus einer Befragung von Peter MacNaughton-Smith und Richard Rosellen zur .Be + | reitschaft zur Anzeigeerstattung' Manuskript Max-Planck-Institut für Strafrecht, Freiburg + | 1978. Der ausführliche Forschungsbericht von Richard Rosellen erscheint in Kürze unter dem + | Titel .Private Verbrechenskontrolle — eine empirische Untersuchung zur Anzeigeerstattung', + | Berlin, voraussichtlich 1980. + | Mobilisierung von Recht 35 +blank | +text | den Prozeß der Sanktionierung und damit Effektivierung von Recht in Gang zu setzen, + | sondern lediglich um die bürokratischen Voraussetzungen für den Anspruch bei einer + | Versicherungsgesellschaft zu schaffen. Bei anderen Delikten ist schon die Entdeckung + | der Straftat sehr schwierig: so etwa bei Ladendiebstahl, über dessen tatsächliche Häu + | figkeit sich aus der Warenbuchhaltung von Einzelhandelsbetrieben nur unzureichende + | Schätzungen anstellen lassen oder aber bei den .eleganter1 zu begehenden Delikten wie + | Betrug oder Unterschlagung, die im Falle eines vollen Erfolges überhaupt nicht zur + | Kenntnis des Opfers gelangen4. + | Theodor Geiger allerdings hat seinen Ansatz, daß die Wirksamkeit einer Norm am + | besten bei der Reaktion auf Abweichungen beobachtet werden kann, lediglich an + | einem Modell normativer Regelung: dem von Verhaltensregeln entwickelt. Seine Be + | griffe und Gesetzmäßigkeiten lassen sich zwar mit definitorischen Künsten auf Rechts + | beziehungen übertragen, die dem Modell des .Vertrags* entsprechen. Jedoch wird bei + | den Überlegungen aus der Sicht eines Normsetzers über die Bedingungen der Imple + | mentation deutlich, daß der Ablauf rechtlicher Regelungen, die nach dem Modell des + | »Vertrages* vereinbart worden sind, idealtypisch in anderen Begriffen gefaßt ist. Do + | nald Black hat dies in einer Gegenüberstellung verdeutlicht: auf der einen Seite unter + | scheidet er Verhaltensnormen, für die es eine Überwachungsagentur gibt, auf der ande + | ren Seite Rechtsnormen, die lediglich von einer Partei durch das Anrufen rechtlicher + | Instanzen wie etwa der Gerichte »mobilisiert* werden können. Er bezeichnet die Er + | zwingungsstruktur von Verhaltensnormen als »Autorität*, die dem Modell von Befehl + | Gehorsam folgen, und in die der Eintritt nicht immer freiwillig und der Austritt nicht + | immer möglich ist; die Erzwingungsstruktur von Vertragsnormen vergleicht er mit + | einem .Markt*, in dem sich prinzipiell Gleiche gegenüberstehen, die die Regeln ihrer + | Interaktion vereinbaren, darunter auch die Bedingungen des Eintretens oder Austre + | tens aus einer solchen Beziehung5. + | Allerdings sind dies idealtypische Gegenüberstellungen. Der praktische Ablauf der Ent + | deckung und Registrierung von Kriminalität relativiert die Unterscheidung schon wie + | der: tatsächlich sind auch Strafrechtsnormen davon abhängig, daß die Erzwingungsin + | stanz von den betroffenen Opfern .mobilisiert* wird; und tatsächlich besteht Vertrags + | freiheit in unserer Gesellschaft nur noch in Teilbereichen: da Käufer und Verkäufer + | auf dem Warenmarkt häufig nicht über gleiche soziale Macht und rechtliche Kompe + | tenz verfügen, wird deren Vertragsfreiheit durch eine Normierung der Grenzen allge + | meiner Geschäftsbedingungen begrenzt; da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in + | sozial unterschiedlicher Position befinden, haben sich beide Seiten kollektiv organi + | siert und sind durch Schutzrechte für die Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit ein + | geschränkt; und da Mieter und Vermieter eine unterschiedlich existenzielle Abhän + | gigkeit von dem Bestehen eines Mietvertrages haben, werden Mieter vor vertraglicher + | Willkür von Seiten der Vermieter geschützt. Soweit für solche Eingrenzungen der Ver + | tragsfreiheit ein eigener Überwachungs- und Erzwingungsstab besteht, kombinieren + | diese das Modell der autoritativen Normsetzung mit dem der Regelung von Sozialbe + | ziehungen durch Vertragsnormen. +blank | +ref | 4 Vgl. Blankenburg/Sessar/S reffen, 1978, S. 66-85. + | 5 Black 1973, S. 125 ff. +meta | 36 Erhard Blankenburg +blank | +text | Im Rahmen juristischer Analysen wird an die Wirksamkeit solcher Normen die Frage + | gestellt, wie weit die zuständigen Gerichte in ihrer Spruchpraxis solche Schutzrechte + | auslegen oder einengen, oder aber wie weit sich die Polizei bei ihren Einsätzen an die + | gesetzlich gesetzten Vorschriften hält. Die Instanzen werden damit selbst am Maßstab + | der Erfüllung von Verhaltensnormen gemessen. Wollte man sie jedoch an dem Maß + | stab der Erfüllung von rechtspolitischen Zielsetzungen messen, müßte man die darüber + | hinausgehende Frage stellen: unter welchen Bedingungen werden die Gerichte eigent + | lich angerufen, in welchen und wievielen anderen Fällen bleiben sie inaktiv? Gibt es eine + | eigene Instanz zur Überwachung und Anzeige der Übertretung von Vertragsnormen, + | und unter welchen sozialen Bedingungen werden diese aktiv? Wenn wir solche Fragen + | empirisch beantworten, zeigt uns die Realität regelmäßig graduelle Unterscheidungen: + | in dem Maße, zu dem eine solche Instanz die Mobilisierung der Gerichte faktisch über + | nimmt, nähern wir uns dem Autoritätsmodell von Recht, in dem Maße, in dem die + | Mobilisierung von der Aktivität der Parteien abhängt, entspricht es dem Modell der + | .Mobilisierung von Recht*. + | Obwohl die soziale Wirklichkeit also mehr Mischformen als reine Ausprägungen beider + | Idealtypen aufweist, führt doch der Ansatz weiter, die Struktur von Rechtsnormen an + | den Bedingungen festzumachen, unter denen Recht .mobilisiert* wird. Nützlich ist + | auch die Unterscheidung bei Black von pro-aktiver Situation des Staates, wenn er den + | ersten Schritt zur Tätigkeit rechtlicher Instanzen tut, und reaktiver Mobilisierung, + | wenn Bürger Rechtsinstanzen anrufen. Man kann diese Unterscheidung analog auf die + | Situation des Bürgers übertragen, wenn er vor der Entscheidung steht, Gerichte zu + | mobilisieren. Auch hier wieder wird die Wirksamkeit des Rechts erst im Falle des Kon + | flikts beobachtbar: solange Verträge eingehalten werden, ist nicht entscheidbar, ob + | nicht das gleiche Verhalten auch ohne Rechtsnorm erfolgt wäre. Häufig wissen die + | Beteiligten in andauernden Sozialbeziehungen gar nicht, wie die rechtlichen Regelun + | gen für ihre Interaktionen aussehen: Käufer, und auch Verkäufer, kommen meist ohne + | die genauen Kenntnisse aller Bedingungen ihres Kaufvertrages aus; Arbeitnehmer und + | auch ihre unmittelbaren Vorgesetzten verhalten sich häufig konträr zu den Bedingun + | gen ihres Arbeitsvertrages und können informelle Regeln der Organisation ihrer Bezie + | hungen häufig sogar langfristig stabilisieren; und Arbeitsteilung wie Autoritätsstruktur + | innerhalb einer Familie werden eher durch tradierte Verhaltensmuster, denn durch das + | geltende Familienrecht geprägt. Lediglich im Falle von Konflikten wird (manchmal + | .plötzlich*) die zugrunde liegende rechtliche Regelung zitiert. In andauernden Sozial + | beziehungen, insbesondere wenn sie persönlichen Charakter haben und informellen + | Regelungen unterliegen, kann eine solche Thematisierung von formalen Rechtsnor + | men schon die Drohung mit dem Abbruch der Beziehungen bedeuten. Erst recht gilt + | dies, wenn als dritte Partei ein Anwalt oder ein Gericht bemüht wird. Solche .Mobi + | lisierung* von rechtlichen Instanzen ist deshalb desto unwahrscheinlicher, je persön + | licher und komplexer eine Sozialbeziehung ist und je mehr die Beteiligten ein Interesse + | an ihrer Aufrechterhaltung haben6. Gerichte können in solchen Fällen allenfalls die +blank | + | +ref | 6 Zur höheren Wahrscheinlichkeit der Normierung von Verhalten in weniger komplexen Bezie + | hungen vgl. die Konflikttheorie von Gessner 1976, insbesondere S. 170—183. +meta | Mobilisierung von Recht 37 +blank | +text | Bedingungen des Abbruchs von Sozialbeziehungen bestimmen, kaum jedoch deren + | fortlaufende Interaktion regeln. Höher ist die Wahrscheinlichkeit des Anrufens von + | rechtlichen Instanzen bei Konflikten in einmaligen und dazu noch anonymen Sozial + | beziehungen. Auseinandersetzungen nach einem Verkehrsunfall lassen sich ohne Ge + | fährdung einer bestehenden Sozialbeziehung vor Gericht tragen; die Schulden gegen + | über einem anonymen Kunden leichter als die gegenüber einem bekannten, und diese + | wiederum leichter als die Gläubigerforderung gegenüber einem Freund. + | Nimmt man alle Konflikte, die potentiell rechtlich behandelt werden könnten, so ist + | das, was vor die Gerichte gelangt, nur eine Auswahl. Ebenso wie bei der registrierten + | Kriminalität zeigen die Fälle vor Gericht nur die Spitze eines Eisbergs, bei dem wir + | nicht genau wissen, wie groß die unter dem Wasserspiegel liegende Gesamtmenge ist. + | Um die Bedingungen solcher Selektivität und die Rolle der Gerichte bei der Behand + | lung sozialer Konflikte zu bestimmen, muß man drei Theorien aufeinander bezie + | hen: + | 1. eine Theorie sozialer Konflikte und der Wahrscheinlichkeit, mit der bei ihrer Aus + | tragung Recht thematisiert* wird7; + | 2. eine Theorie der Mobilisierung von Recht, die bestimmt, unter welchen Bedin + | gungen der Zugang zu rechtlichen Instanzen gefunden wird; + | 3. eine Theorie des Rechtsstreits, die bestimmt, unter welchen Bedingungen und mit + | welchen Interessen sich eine Partei vor Gericht durchsetzen kann. + | Im folgenden behandle ich in erster Linie die Theorie der Mobilisierung von Recht. + | Dazu muß man auf die Bedingungen der Thematisierung von Recht in Interaktionsbe + | ziehungen insoweit eingehen, als diese die Konfliktkonstellation für das Anrufen der + | Gerichte mitprägen, und man muß die Erfolgschancen der Kläger vor Gericht einbe + | ziehen, da deren Antizipation das Verhalten der Parteien mitbestimmt. +blank | + | +text | 2. Konfliktkonstellation und die Mobilisierung von Recht +blank | +text | 2.1 Die Thematisierung von Recht +blank | +text | Für die Frage, unter welchen Bedingungen Recht mobilisiert wird, macht es einen + | grundsätzlichen Unterschied, ob wir von einer Situation ausgehen, die üblicherweise + | schon in rechtlichen Kategorien definiert wird, oder ob eine solche Definition im + | Laufe eines Konfliktgeschehens erst noch zu leisten ist. Aus der Sicht eines Betroffe + | nen kann eine Situation dadurch rechtlich definiert sein, daß er von dem Gegner mit + | einem Rechtsakt konfrontiert wird, gegen den er sich wehren will. Dies ist etwa der + | Fall, wenn die Polizei eine Strafanzeige stellt, oder wenn man mit der rechtlich ver + | bindlichen Entscheidung einer Behörde konfrontiert ist: nach rechtsstaatlichen Prin + | zipien hat man hiergegen Rechtsmittel, nicht aber die Möglichkeit der Verhandlung, + | Überzeugung, und meist in der Situation auch nicht die der Vermeidung. Nicht sehr + | weit davon entfernt sind die Situationen, in denen man von einem Vermieter, Verkäu +blank | +ref | 7 Zum Konzept der .Thematisierung von Recht* vgl. Luhmann 1980, S. 99—112. +meta | 38 Erhard Blankenburg +blank | +text | fer oder Arbeitgeber unter Hinweis auf rechtliche Sanktionen zur Zahlung oder zu be + | stimmtem Verhalten aufgefordert wird. Auch hier ist die Situation von dem Gegner + | rechtlich definiert worden, aber man hat möglicherweise noch eine Chance, auf infor + | mellem Wege den Konflikt zu bereinigen. Jedenfalls bedeutet in einer Sozialbeziehung + | mit persönlichem Kontakt die schriftliche Form unter Hinweis auf mögliche Rechts + | folgen in der Regel, daß ein Konflikt sich anbahnt und gegenseitiges Mißtrauen ent + | standen ist. Sehr oft steht hinter der Drohung mit Rechtsmitteln auch schon die Mög + | lichkeit, daß damit die informelle Sozialbeziehung beendet wird. + | Verrechtlichung muß in fortlaufenden Sozialbeziehungen eine akzeptierte Interak + | tionsweise sein: so wie dies etwa im Behördenverkehr oder unter Geschäftsleuten der + | Fall ist. Allerdings zeigt sich auch hier, daß vor der rechtlichen Fixierung in der Regel + | ein informeller Prozeß der Vorklärungen und des Aushandelns vonstatten geht, der + | dann lediglich in rechtlichen Kategorien verbindlich gemacht wird. Bewegen wir uns + | in Verhaltensbereichen und Sozialbeziehungen, die einen solchen alltäglichen Um + | gang mit explizitem Bezug auf das Recht nicht kennen, dann ist das Bemühen von + | Recht schon ein Indikator für Konflikte, wenn nicht sogar die Ankündigung für das + | Ende der Sozialbeziehung. Gerichte werden herangezogen, um eine Ehe, eine Arbeits + | beziehung oder ein Mietverhältnis aufzulösen; wirklich tätig werden sie nur, wenn dies + | im Konflikt geschieht. Sie werden jedoch nur selten herangezogen, um diese Beziehun + | gen selbst zu regeln. + | Diese Verallgemeinerung gilt allerdings um so mehr, je mehr die Beziehung auf persön + | licher Interaktion beruht8. Ist der Vermieter eine große Wohnungsbaugesellschaft, + | oder aber die Arbeitgeberfunktion weit entrückt in der Personalabteilung einer großen + | Organisation, dann ist die Thematisierung von rechtlichen Bedingungen eines fortlau + | fenden Arbeits- oder Mietverhältnisses wahrscheinlicher, als wenn es sich um einen per + | sönlich bekannten Vermieter oder den „Chef“ eines kleinen Betriebes handelt. Entspre + | chend ist auch die weitere Mobilisierung von Recht wahrscheinlicher in anonymen + | Sozialbeziehungen: etwa im Straßenverkehr, wenn es zu einem Unfall kommt, dem + | Verkäufer eines Warenhauses oder die Firma, deren Produkt man erstanden hat. Auf + | grund der Anonymität der Sozialbeziehung sind Rechtsschritte bei Konflikten aus + | Kaufverträgen von Seiten großer Gesellschaften durchaus wahrscheinlich — fraglich ist + | hier allenfalls, ob sich die Kosten für die rechtliche Austragung eines Konfliktes loh + | nen und ob man sich aufgrund der Vertrags- und Beweislage einen Erfolg verspricht. + | Die »Thematisierung von Recht* handelt von Konfliktkonstellationen, denen impli + | zit eine Rechtsbeziehung unterliegt. Je nach der Sozialbeziehung variiert die Wahr + | scheinlichkeit, mit der diese explizit gemacht wird. Nützlich ist für die Beurteilung die + | ser Wahrscheinlichkeit die Unterscheidung von Konfliktsituationen in: +blank | +text | — laufenden, persönlichen Sozialbeziehungen; + | — gelegentlichen oder anonymen Sozialbeziehungen, die möglicherweise erst aufgrund eines — + | meist einmaligen — Ereignisses als Konfliktbeziehung entstehen. +blank | + | + | + | +ref | 8 Ausführlicher bei Gessner 1976 +meta | Mobilisierung von Recht 39 +blank | +text | Selbstverständlich gibt es zwischen diesen beiden als Extremtypen viele Übergänge von + | .Gelegenheitsbeziehungen4, die sich zu dauerhaften entwicklen, oder von persönlichen + | Sozialbeziehungen, die sich lockern oder abgebrochen werden. Unabhängig hiervon + | entsteht für den Einzelnen ein Rechtszwang häufig dadurch, daß die andere Seite + | ihn mit rechtlichen Schritten konfrontiert. Dies ist typisch bei Sozialbeziehungcn + | zu Organisationen — unabhängig, ob diese dauerhaft oder gelegentlich sind. Analog + | zu Blacks .reaktiver Mobilisierung4 unterscheide ich deshalb neben den Situationen, + | in denen jemand selbst die ersten rechtlichen Schritte einleitet, als Situationstyp: +blank | +text | — Situationen, in denen jemand von einer rechtlichen Genehmigung oder Entscheidung abhängig + | ist, oder aber mit einer rechtlichen Aktion konfrontiert ist, gegen die er sich wehren will. Grund + | sätzlich ist hier die Thematisierung von Recht schon durch die Gegenseite gegeben. Dies ist der Fall + | bei Konflikten von Privaten mit einer Behörde oder Organisation, deren Interaktionen mit der + | Außenwelt bürokratisiert und damit verrechtlicht sind. +blank | +text | Unsere Unterscheidungen erlauben uns, unterschiedliche Konfliktkonstellationen zu + | analysieren, in denen Recht mobilisiert werden kann. Sie sind entscheidend dafür, + | wer welchen Schritt zur Mobilisierung tun muß, und damit auch für die Wahrschein + | lichkeit, mit der dies geschieht. +blank | + | +text | 2.1.1 Fortbestehende Sozialbeziehungen +blank | +text | In fortlaufenden Sozialbeziehungen ist der Gang zum Gericht immer eine Eskalation, + | meist der Endpunkt eines längeren Konfliktprozesses. Von der Konstellation bei Klage + | erhebung ausgehend, muß man mehrere Stufen zurückverfolgen, wie sich der Prozeß + | einer Verrechtlichung entwickelt: etwa beim Kündigungsprozeß vor dem Arbeitsge + | richt9 geht der Klage eines Arbeitnehmers der Rechtsakt einer Kündigung durch den + | Arbeitgeber voraus. Diese Kündigung kann betrieblich oder ökonomisch begründet + | sein, häufig jedoch ist sie eine Reaktion auf das Nichteinhalten des Arbeitsvertrages: + | weil der Arbeitnehmer nicht die erwartete Leistung erbringt, zu häufig krank ist, oder + | ihm sonstiges Fehlverhalten zur Last gelegt wird. Der Vertragsbruch allein reicht dabei + | wohl selten als Motivation zur Kündigung, sondern die Entscheidung hierüber beruht + | auf einer impliziten Verhaltensbilanz: die informellen Beziehungen zu Arbeitskollegen + | und deren Unterstützung spielen dabei eine ebenso große Rolle wie die Beurteilung von + | Vorgesetzten und die generelle Tendenz zur Beibehaltung oder zum Abbruch des Sta + | tus quo von Sozialbeziehungen. Sieht man einmal von diesen informellen (meist ent + | scheidenden) Gründen zum Abbruch einer Arbeitsbeziehung (ohne betriebliche oder + | ökonomische Gründe) ab, so findet sich dennoch in der rechtlich-relevanten Begrün + | dung die folgende Abfolge von Rechtsschritten wieder: + | — das Nichteinhalten von Erwartungen im Rahmen des Arbeitsvertrags; + | — die daraufhin erfolgte Kündigung (mitsamt ihren Verfahrenserfordernissen wie + | gegebenenfalls Einschaltung des Betriebsrats usw.); + | ~~ die Klage vor dem Arbeitsgericht. +ref | 9 Vgl. Schönholz 1980. +meta | 40 Erhard Blankenburg +blank | +text | Im arbeitsrechtlichen Konflikt kann also der Arbeitgeber mit der Kündigung Fakten + | schaffen, auf die dann der Arbeitnehmer mit dem Gang zum Gericht antworten muß. + | Die juristische Konstellation des Falles ist so, daß die Klagezumutung in aller Regel + | auf der Seite des Arbeitnehmers liegt. Mit 94 % Arbeitnehmerklagen gehört das Ar + | beitsgericht daher zu den Gerichtstypen mit faktisch asymmetrischer Parteikonstella + | tion10. + | Ähnlich kann man im Fall eines Räumungsstreits11 vor dem Mietgericht die Abfolge + | von Interaktionen zurück verfolgen, und kommt dabei zu einer anderen Ausgangskon + | stellation für den Prozeß: + | — Auch hier wird man als ersten Schritt das Nichteinhalten von Vertragsbedingungen + | ansehen, sei dies auf Seiten des Vermieters, der notwendige Reparaturen nicht durch + | führt oder überhöhte Forderungen stellt, sei dies auf der Seite des Mieters, der + | wegen Fehlverhaltens aufgefallen oder mit Zahlungen in Verzug ist. + | — Hat der Konflikt mit Enttäuschungen über das Verhalten des Vermieters (etwa + | nichtausgeführte Reparaturen) begonnen, so ist der nächste Schritt auf dem Weg zur + | Verrechtlichung auf Seiten des Mieters nicht unbedingt der Gang zum Gericht, son + | dern (klugerweise) die Vorenthaltung von Zahlungen — in diesem Falle also erlaubt + | die Konstellation der Vorenthaltungs-Möglichkeit im Mietverhältnis, die Klagezu + | mutung dem Vermieter zuzuschieben. + | Der Mieter befindet sich physisch im Besitz der Wohnung (— im Gegensatz zum Ar + | beitnehmer, der sich den physischen Zugang zum Arbeitsplatz erzwingen müßte). + | Der Mieter kann Zahlungen vorenthalten (im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der sol + | che vom Arbeitgeber einklagen müßte). Deshalb kann der Mieter dem Vermieter die + | Mobilisierung von Recht zuschieben. Dem entsprechen die Daten von Aktenanalysen: + | bei Räumungsklagen ist es per definitionem immer, bei sonstigen Mietprozessen zu + | 73 % der Vermieter, der gegen den Mieter vor Gericht zieht12. + | Die juristische Ausgangskonstellation eines gerichtlichen Konflikts ist also unterschied + | lich, je nachdem, wer im Laufe einer Sozialbeziehung Leistungen vorenthalten kann, + | und je nachdem, wieweit der Abbruch einer sozialen Beziehung zunächst faktisch mög + | lich ist, und dann juristisch nachvollzogen wird, oder ob sie zuerst mit Rechtskraft + | ausgestattet und dann vollzogen werden. + | Jedoch muß man wiederum generell sagen, daß die juristische Konstellation bei Ab + | bruch von sozialen Beziehungen nur den Endpunkt eines längeren Konfliktverlaufs + | bildet. Teilweise mögen solche Konflikte überhaupt nicht in rechtlichen Kategorien + | gesehen werden, teilweise mögen diese als Drohungen gebraucht, aber nie angewandt + | werden. Auch hier wieder gibt es juristische Unterschiede: der Abbruch eines Arbeits + | oder Mietverhältnisses gelangt nur vor Gericht, wenn eine der Parteien widerspricht + | (und sei dies, daß sie den Bedingungen des Abbruchs widerspricht). Anders ist dies + | beim Eheverhältnis: hier besteht ein Rechtszwang, das heißt selbst bei einverständ + | licher Trennung kann nur das Gericht diese zu einer rechtskräftigen Scheidung +blank | + | +ref | 10 Blankenburg/Schönholz; Rogowski 1979, S. 64 ff. + | 11 Hilden 1976, S. 64 ff. + | 12 Koch 1975, S. 75, der allerdings nur streitige Urteile und Vergleiche untersucht hat. + | Mobilisierung von Recht 41 +blank | +text | machen. Dem Gang zum Gericht kann ein langer Prozeß der Zerrüttung vorausgehen, + | innerhalb dessen die Drohung mit rechtlichen Mitteln immer schon eine Drohung mit + | dem Abbruch der Sozialbeziehung ist, und es kaum vorstellbar ist, daß bestimmte Be + | dingungen (etwa liebevolle Zuwendung oder der Vollzug des Beischlafs) durch Recht + | erzwungen werden. (Dies, obwohl die Nichterfüllung solcher Erwartungen für eine + | Klagebegründung ausreichen können.) + | Die Klagezumutung liegt im Fall der Ehescheidung auf der Seite desjenigen, der das + | unmittelbare Interesse an der Rechtskraft einer Trennung hat. Wie wenig die gericht + | liche Auseinandersetzung hier auch den tatsächlichen Konflikt widerspiegelt, zeigt + | sich darin, daß sehr häufig beide Parteien vereinbaren, wer die Rolle des Antragstellers + | und wer die des Antragsgegners übernimmt; daß sie (wie bei der Konventionalschei- + | dung des alten Eherechts) die Bedingungen der Trennung vorher aushandeln. Rechts + | zwang führt hier dazu, daß die Auseinandersetzung vor Gericht vielfach nur noch ein + | Ritual ist. Das Gericht wird für diese Fälle auf eine notarielle Funktion reduziert. + | Entsprechend gibt die Rollenverteilung vor Gericht nicht notwendig die Konfliktkon + | stellation wieder. Zwar werden Scheidungsklagen zu 55 % von der Frau eingereicht, zu + | 37 % vom Mann und zu 8 % werden sie von beiden Ehepartnern betrieben. Jedoch + | werden insgesamt 65 % aller Prozesse, die zum Scheidungsurteil führen, mit Zustim + | mung der jeweiligen Gegenpartei betrieben, so daß vor Gericht lediglich um Folge + | regelungen gestritten wird, im übrigen jedoch beide Parteien gleichermaßen nur eine + | Beurkundung ihrer Scheidung erreichen wollen13. + | Die Auflösung dieser drei Arten von sozialer Beziehung — dem Arbeits-, Miet- und dem + | Eheverhältnis — machen einen großen Teil des Geschäftsanfalls der Gerichte aus. + | Jeweils hat sich vor Anrufung des Gerichts ein (oft längerer) Konflikt zugetragen, + | innerhalb dessen sich möglicherweise schon wiederholt die Frage der Thematisierung + | von Recht gestellt hat. Kommt es zur tatsächlichen Mobilisierung, wird oft schon + | nicht mehr daran gedacht, die Gestaltung einer weiter bestehenden Sozialbeziehung + | durch Recht entscheiden zu lassen. Im Eheverhältnis kann man ausschließen, daß + | jemand versucht, die gegenseitige Beziehung mit Hilfe einer Entscheidung auf Erfüllung + | oder Unterlassung zu regeln. Im Arbeitsverhältnis kommt dies vor, insbesondere, weil + | die Interessen von Arbeitnehmern ebenso wie von Arbeitgebern organisiert sind und + | die rechtliche Auseinandersetzung möglicherweise Präzedenzwirkung für weitere Kon + | flikte hat. (Eindeutig haben den Charakter solcher grundsätzlichen Regelung von Ar + | beitsbeziehungen nur die ,Beschlußsachen* vor den Arbeitsgerichten, die Vermutung + | besteht im übrigen bei etwa einem Drittel aller Klagen in erster Instanz, daß sie Kon + | flikte innerhalb eines fortdauernden Arbeitsverhältnisses regeln14.) Im Mietverhält + | nis ist der Anteil von Klagen innerhalb einer fortdauernden Beziehung größer15. Hier +blank | + | +ref | 13 Für Angaben der Zählkartenstatistik für die Familiengerichte siehe: Statistisches Bundesamt + | Wiesbaden, Fachserie 10 (Rechtspflege) Reihe 2.1, Tabelle 10, Wiesbaden 1978. + | 14 Blankenburg/Schönholz; Rogowski 1979, S. 78 ff. + | 15 Steinbach 1979 hat in einer Erhebung von 1144 Amtsgerichtsprozessen in der Bundesrepublik + | ohne Berlin in den Jahren 1974—1976 ein Verhältnis von 1 Räumungsklage je 1,2 Forderungs + | klagen, in Berlin allerdings von 1 Räumungsklage je 0,12 Forderungsklagen ermittelt. Im fol + | genden auch als GMD-Erhebung zitiert. +meta | 42 Erhard Blankenburg +blank | +text | wie beim Arbeitsgericht steigt die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinander + | setzung innerhalb fortbestehender Sozialbeziehungen mit deren Anonymität: in Klein + | betrieben ist dies unwahrscheinlicher als in Großbetrieben, ebenso wie es zwischen + | Vermietern und Mietern, die sich persönlich kennen, unwahrscheinlicher ist als im + | Mietverhältnis mit einer großen Wohnungsbaugesellschaft. Wenn man annimmt, daß + | das Drohen mit Rechtsschritten die persönliche Beziehung zwischen Vermieter und + | Mieter gefährden würde, dann würde in diesem Fall hinter der Verrechtlichung eines + | Konfliktes sehr viel unmittelbarer die Konsequenz eines Abbruchs der Sozialbeziehung + | stehen, während sich eine rechtliche Auseinandersetzung im Verkehr mit einer anony + | men Gesellschaft sehr viel leichter aushalten läßt. +blank | + | +text | 2.1.2 Einmalige oder anonyme Sozialbeziehungen +blank | +text | Sozialbeziehungen unter Fremden, die situationsbedingt sind, und bei denen die Be + | teiligten damit rechnen, sich als Fremde wieder zu trennen, laufen nicht ohne Regeln + | ab. Gerade dort, wo viele kurzfristig aneinander vorbei und miteinander auskommen + | müssen, ist es von Vorteil, wenn alle sich an Regeln des Sozialverkehrs halten. Stras + | senverkehrsregeln bieten hierfür den Idealtyp: Kaum jemand wird einen Wertkonflikt + | daraus konstruieren, ob man rechts oder links fährt, jedoch alle sind daran interes + | siert, daß man eine Einigung auf das eine oder andere, und damit Vorhersehbarkeit + | von deren Verhalten erzielt. Wie die Regelung erfolgt, ist nicht wichtig, aber daß sie + | erfolgt, und daß Abweichungen durch Sanktion bestraft werden, kann zum Rechts + | postulat gemacht werden und sogar affektiv besetzt sein. Zwei Arten rechtlicher Aktio + | nen entstehen aus Verkehrsregeln: + | — einmal die Sanktion von Abweichungen (wobei es nur einen technischen Unter + | schied macht, ob dies Straßenverkehrsveigehen sind oder Ordnungswidrigkeiten). + | Anzeichen für die weitgehende affektive Neutralität gegenüber solchen Delikten ist, + | daß ihre Entdeckung überwiegend auf den Einsatz eines polizeilichen Kontroll- und + | Überwachungsstabes angewiesen ist. Die private Anzeigeneigung ist nicht nur des + | halb gering, weil es hierzu meist am Interesse eines Opfers fehlt, sondern auch, weil + | Verkehrsdelikte so ubiquitär sind, daß eine Anzeige von Unbeteiligten nur in + | schwerwiegenden Fällen als sozial akzeptabel angesehen wird. + | - Die zweite Quelle von Rechtskonflikten bilden Unfälle im Straßenverkehr. Hier + | geht es nur vordergründig um die Einhaltung von Verhaltensregeln, wichtigste Funk + | tion des Bezugs auf Recht ist, daß eine Entscheidung gefällt wird, wer den Scha + | den zu tragen hat. Jedoch ist bei Verkehrssachen die Rollenverteilung wenig signifi + | kant: Zwar klagen hier fast immer die Beteiligten an einem Verkehrsunfall gegen + | einander, jedoch steht hinter beiden jeweils eine Versicherung, die für Haftungs + | ansprüche gegen die unterliegende Partei aufkommen müßte. Zumindest in der über + | wiegenden Zahl der Fälle, in denen es wesentlich um einen Sachschaden geht, sind + | die Parteien am Ausgang ihres Prozesses wenig interessiert und überlassen es ihren + | Anwälten und den .Parteien hinter den Parteien*, den Gang des Prozesses zu bestim + | men. Nur wenn es um einen versicherungsmäßig nicht gedeckten Eigenschaden oder + | Mobilisierung von Recht 43 +blank | +text | um die Höhe der Entschädigung bei Personenverletzungen geht, haben die Parteien + | ein besonderes Interesse am Ausgang des Prozesses. Ansonsten können die Betei + | ligten am Unfall rational gesehen nur noch ein residuales Interesse an dem Konflikt + | untereinander haben: etwa um nicht mit einem Verkehrsvergehen registriert zu wer + | den und damit ihren Führerschein zu riskieren oder aber um eine Schadensfreiheits + | prämie bei der Versicherung nicht zu verlieren. Die Versicherungen selbst würden + | sich, rational gesehen, am besten untereinander einigen, ohne die Kosten einer + | rechtlichen Auseinandersetzung einzugehen: eine routinisierte Regulierungspraxis + | müßte die Nachteile für alle Versicherungen in der großen Zahl ausgleichen, den + | Bearbeitungsaufwand dagegen für alle mindern. Damit entstehen allenfalls Forde + | rungen der Unfallbeteiligten gegen ihre Versicherungen, wenn sie mit deren Regu + | lierung nicht einverstanden sind16. + | In beiden Fällen: der Verhaltensregulierung ebenso wie der Schadenszurechnung ist + | die Ausgangslage des Konfliktes für den .Betroffenen* schon rechtlich definiert: sei es, + | daß er sich gegen einen Bußgeldbescheid oder ein Strafmandat zur Wehr setzen will + | oder aber daß er sich gegen eine Regulierung der Schuld- und Haftungszuweisung nach + | einem Unfall wehren will. Dazu, daß beide Arten von Konflikt von Anbeginn in recht + | lichen Kategorien gesehen werden, gibt es kaum eine Alternative. .Mobilisierung von + | Recht* heißt deshalb für den Betroffenen im ersten Fall, ob er Rechtsmittel gegen eine + | rechtliche Aktion anderer in Anspruch nehmen will; im zweiten Fall, ob ersieh einer + | Schuldzurechnung unter den Versicherungen beugen oder hierüber vor Gericht Beweis + | aufnehmen lassen will. + | Allerdings handelt es sich beim Umgang mit anonymen Gegnern oder mit privaten Or + | ganisationen noch um Interaktionen, bei denen ein Widerspruch nicht unbedingt in + | rechtlichen Kategorien erfolgen muß, wo dies wegen des Charakters, insbesondere der + | Anonymität der Beziehung, lediglich sehr nahe liegt. Idealtypisch hierfür sind Kauf + | und sonstige Vertragsforderungen: die Mängelrüge bei schlechter Ware oder die + | Anmahnung vertraglich vereinbarter Pflichten wird bei der Erwartung einer langfri + | stigen Geschäftsbeziehung zunächst einmal durch Kulanz geregelt werden: Kaufleute + | wollen — wie bei anderen Sozialbeziehungen — nicht durch die Verrechtlichung den + | Abbruch der Beziehungen heraufbeschwören. Je anonymer jedoch die Beziehung, je + | mehr sie zwischen Organisationen und Privaten stattfindet, desto mehr wird auch die + | Kulanz auf Regeln gebracht und desto mehr sind darüber hinausgehende Konflikte + | nur noch durch Verrechtlichung zu behandeln. Der Konflikt kann hier mit einer Be + | schwerde oder einem Brief unter Androhung von Rechtsmitteln beginnen — erfolgt + | hierauf kein Kulanz-Angebot, dann stellt sich die Frage der Mobilisierung von recht + | lichen Instanzen: entweder ein Gericht anzurufen oder auf Interessendurchsetzung zu + | verzichten. Wie bei allen Verträgen, kann hierbei oft die Klagezumutung von der einen + | auf die andere Seite geschoben werden: etwa, wenn der Rest des Kaufpreises oder die + | Entlohnung (im Falle eines Werkvertrages) teilweise vorcnthalten wird. Auch hier gilt, +blank | + | +ref | 16 Johnson 1979 berichtet von dem erfolgreichen Versuch einer Unfall-Schadensregulierung + | ohne Berücksichtigung einer Schuldzuschreibung in Neuseeland (no fault accident compensa- + | tion), S. 90 ff. +meta | 44 Erhard Blankenburg +blank | +text | daß die Mobilisierung von Recht jeweils demjenigen zugemutet wird, der Leistungen + | vom anderen einfordern muß: wer im physischen Besitz einer Sache ist, sei dies ein + | Grundstück, sei es Geld, kann diese zunächst vorenthalten und dem anderen die Er + | zwingung seines Interesses mittels Recht zuschieben. + | Faktisch allerdings sind Kläger- und Beklagtenrolle vor den Zivilgerichten weitgehend + | asymmetrisch verteilt. Bei Kaufverträgen, die den größten Anteil der Zivilsachen aus + | machen, überwiegen die Prozesse, in denen der Verkäufer gegen den Käufer Zahlungs + | forderungen geltend macht; selten dagegen klagt der Käufer auf Lieferung oder wegen + | Mängeln an der gekauften Ware. Man könnte annehmen, daß dies der sozialen Ver + | teilung von Vertragsverletzungen entspräche: daß die Verkäufer ihre Verpflichtungen + | in der Regel einhalten, Käufer jedoch nicht immer den vertraglich ausgemachten Preis + | zahlen, insbesondere nicht, wenn Raten- oder Kreditzahlungen vereinbart worden sind. + | Jedoch ließe eine solche Erklärung die Dunkelziffer der Vertragsverletzungen außer + | acht, in denen die Partei, die das Nachsehen hat, Recht nicht für sich mobilisiert hat. + | Bei Verkäufern ist dies seltener der Fall, weil sich ihre Forderung auf eine eindeutig + | festlegbare Geldsumme beläuft und weil man dem Käufer eine Quittung als Beweis + | abverlangen kann. Mängelrügen aber und das Nichteinhalten von Absprachen über Ne + | benbedingungen einer Warenlieferung lassen sich häufig nur sehr schwer oder nicht mit + | Sicherheit beweisen. Hinzu kommt, daß Verkäufer oft Vielfachprozessierer sind, für + | die rechtliche Unkenntnis und formale Zugangsbarrieren nicht bestehen. Einige Han + | delsformen, wie z. B. der Versandhandel oder die Zahlungserleichterung über Waren + | kredite, kalkulieren mit gerichtlichen Auseinandersetzungen und ihrem forensischen + | Vorteil. So kommt es, daß bei Kaufverträgen überwiegend (zu 73 %) Firmen als Kläger + | auftreten, nur zu 3 % klagt ein Privater gegen eine Firma17. +blank | + | +text | Tabelle 1. Verteilung der Parteienkonstellation bei Prozessen um Kaufverträge am Amtsgericht +blank | +text | Kläger Beklagter + | Privatperson Firma + | Privatperson 24 % 3% 27% + | Firma 54% 19% 73 % + | 78 % 22% 100% +blank | + | +text | Quelle: GMD-Erhebung, Repräsentativ für Amtsgerichte BRD, 1976. +blank | + | + | +text | 2.1.3 Gegenwehr gegen rechtliche Schritte anderer +blank | +text | Nicht immer ist die Entscheidung über die Thematisierung von Recht einem selbst + | überlassen. Häufig wird map mit einem vollendeten Schritt zur Mobilisierung von +blank | + | +ref | 17 Steinbach 1979, S. 66 ff.; Blankenburg/Blankenburg/Morasch 1972, S. 82 ff. +meta | Mobilisierung von Recht 45 +blank | +text | Recht durch den anderen konfrontiert. Wie wir gesehen haben, kann dies letztlich auf + | eigenes Verhalten zurückzuführen sein, aber bei vielen Herausforderungen bleibt zu + | nächst offen, ob die andere Seite rechtliche Schritte unternimmt. Ist dies einmal + | geschehen, und kann man den anderen nicht zur Zurücknahme bewegen, muß die Ge + | genwehr (zumindest auch) mit rechtlichen Mitteln erfolgen. Entsprechend ist die Klä + | gerrolle hier extrem asymmetrisch: bei Verwaltungsgerichten ist es immer, bei Sozial + | gerichten fast immer derjenige Kläger, der von einer Verwaltungsentscheidung, -Unter + | lassung oder deren Folgen betroffen ist. + | Die Situation, mit einem Rechtsakt anderer konfrontiert zu sein, ist immer gegeben, + | wenn man sich gegen Entscheidungen von Behörden (einschließlich den Anzeigen + | durch die Polizei) zur Wehr setzen will. Aus der Sicht des Betroffenen stellt sich jeweils + | die Frage, ob man die behördliche Entscheidung hinnehmen (beziehungsweise etwa + | eine Geldbuße bezahlen) will, oder ob man hiergegen Einspruch, Widerspruch oder + | Beschwerde erhebt. Da behördliche Entscheidungen in der Regel Rechtsform anneh + | men, werden erst durch die Gegenwehr Rechtsmittel der Konfliktaustragung mobi + | lisiert. Trotz aller »Rechtsmittel-Belehrungen* in behördlichen Schreiben bestehen für + | den Betroffenen alle die Kompetenzbarrieren, die für die Bedingungen für die Mobi + | lisierung von Recht insgesamt gelten. Befragungsdaten zeigen, daß die Resignation + | gegenüber den Möglichkeiten einer Mobilisierung von Widerspruchsrechten gegenüber + | Behörden vergleichsweise hoch ist. Dies führt uns im weiteren zur Betrachtung des + | Beratungsangebots und der Erfolgsaussichten als Bedingungen der Mobilisierung von + | Recht. +blank | + | +text | 2.2 Mobilisierung von Recht +blank | +text | 2.2.1 Das Anrufen des Gerichts als letzte Stufe von Problemlösungsversuchen +blank | +text | Einige Daten aus einer Befragung, die wir 1979 repräsentativ für die deutsche Bevöl + | kerung West-Berlins durchgeführt haben18, geben Aufschluß darüber, wie häufig in + | verschiedenen Konfliktkonstellationen Gerichte mobilisiert werden, wie häufig direkte + | und informelle Einigungsversuche gemacht werden, und mit welcher Wahrscheinlich + | keit die Betroffenen nachgeben oder resignieren, ohne irgendetwas zu unternehmen. + | Dabei hängt die Häufigkeit, mit der Befragte überhaupt rechtlich relevante Probleme + | nennen, immer von der Gestaltung des Fragebogens ab: in unserer Befragung wurde + | in den Bereichen des Verbraucherrechts, des Mietrechts, Arbeitsrechts und bezogen + | auf den Umgang mit Behörden jeweils eine Liste von Konflikten vorgelegt, die zwar + | von Geringfügigkeiten bis zu existenziell wichtigen Problemsituationen reichten, die +blank | + | + | + | +ref | 18 Projektbericht ,Rechtshilfebedürfnisse sozial Schwacher*, (Blankenburg/Gorges/Reifner; + | Ticmann). Befragt wurden im Januar bis März 1979 je eine Person in 835 Haushalten West + | berlins. Veröffentlichung ist vorgesehen für Ende 1980. +meta | 46 Erhard Blankenburg +blank | +text | man unabhängig davon jedoch alle als Rechtsfälle behandeln könnte. In jedem der + | Bereiche berichteten etwa zwei Drittel der Befragten aus ihrer Erfahrung in den + | vergangenen fünf Jahren von einem rechtsrelevanten Konflikt. Nur zwischen 3 % und + | 7 % der Betroffenen waren damit vor Gericht gegangen, zwischen 3 % und 11 % der + | Betroffenen hatten zumindest eine Rechtsberatung aufgesucht. Andere Beratungsstel + | len jedoch waren zwischen 15 % und 25 % konsultiert worden, wobei jeder der Kon + | fliktbereiche spezifische Institutionen der Beratung und Interessenvertretung kennt. + | Direkten Kontakt zum Konfliktgegner haben zwischen einem Drittel und der Hälfte + | der Betroffenen aufgenommen, wobei sich wiederum nach Bereich die Erfolgsaussich + | ten solcher informeller Konfliktlösungsversuche unterscheiden. + | Besonders aufschlußreich ist der Vergleich zwischen Verbraucherproblemen (hier wur + | den in erster Linie Mängel bei der Anschaffung von langlebigen Konsumgütern + | genannt, in zweiter Linie Unzufriedenheiten mit den Dienstleistungen von Handwer + | kern oder Ärzten) und Problemen im Umgang mit Behörden (überwiegend handelte + | es sich hierbei um Klagen über schlechte Behandlung oder über schlechte Zugänglich + | keit): in beiden Bereichen bildet der Gang zum Gericht (mit 3 %) eine Ausnahme, in + | beiden Bereichen ist das Potential an Unzufriedenheit so groß, daß 13 % sagen, wenn + | ihnen noch einmal ähnliches passieren würde, würden sie vor Gericht gehen (ob sie dies + | tatsächlich wahrmachen oder nicht, sei dahingestellt). Beim Beratungsangebot jedoch + | unterscheiden sich beide Bereiche deutlich; Während 18 % derjenigen, die ein Kon + | sumentenproblem genannt haben, eine Beratungsstelle aufsuchten (zu 2/3 eine Rechts + | beratung, zu 1/3 eine Organisation des Verbraucherschutzes) haben die Befragten mit + | Behördenproblemen nur zu 9 % eine Beratung aufgesucht, andere als Rechtsberatun + | gen gibt es dabei fast gar nicht. Der Unterschied verdeutlicht, daß die Entscheidungen + | von Behörden immer schon in Rechtsform ergehen, so daß als Gegenwehr dem Betrof + | fenen rechtliche, oder doch zumindest formale Schritte zugemutet werden. Ähnlich + | zeigt sich der Unterschied bei den Schritten unterhalb der Schwelle des Hinzuziehens + | eines Dritten; 49 % derjenigen mit Verbraucher-, aber nur 29 % derjenigen mit Behör + | denproblemen haben den Konfliktgegner persönlich angesprochen. Während dies + | bei dem Kontakt mit Firmen formlos erfolgen kann, mußten diejenigen, die ihren Kon + | flikt mit der Behörde direkt zu regeln versuchten, hierzu ein förmliches Verfahren + | wählen; dies taten nochmals 26 %. Entsprechend der rechtlichen Festlegung war + | hierbei der Erfolg nur gering; 4 % hatten Erfolg, indem sie sich an die Behörde wand + | ten, während 16 % der Verbraucher sich im direkten Kontakt mit der Firma einigen + | konnten. Den mangelnden Erfolgsaussichten und formalen Hürden entspricht der + | große Anteil der Befragten mit Behördenproblemen, die vor ihrem Problem resignier + | ten und nichts unternommen haben: im Umgang mit Behörden ist eine solche Resig + | nation mit 42 % deutlich höher als in allen anderen Bereichen. + | Für die rechtlich-relevanten Probleme der Mieter und Arbeitnehmer gibt es sehr viel + | mehr außerrechtliche Alternativen: zwar gehen hier 3 bzw. 7 % aller in der Befragung + | genannten Konfliktfälle bis vor das Gericht, ungleich höher jedoch als in den anderen + | Bereichen ist die Inanspruchnahme von anderen Beratungsstellen, die die Interessen + | der jeweils sozial abhängigen Seiten in Miet-, bzw. Arbeitskonflikten sowohl kollektiv + | als auch individuell vertreten. Mietvereine ebenso wie Gewerkschaften üben Schlich- + | Tabelle 2: Rechtliche und außerrecbtlicbe Lösungsversuche bei Problemen in vier Bereichen +blank | +text | Es haben Probleme genannt davon haben: +blank | +text | eine Beratung + | aufgesucht + | nichts Kontakt mit darunter: einen Ge beim nächsten +blank | + | + | + | +text | Mobilisierung von Recht + | unternommen Gegener .mit Erfolg* Allg. Rechts richtspro Mal würden vor + | N nachgegeben aufgenommen sich geeinigt Beratung Beratung zeß geführt Gericht gehen + | — mit Behörden 502 42% persönlich: 29 % 4% 1 % 8% 3% 13 % + | förmlich: 26 % + | — als Verbraucher 518 26% 49% 16% 6% 12 % 2% 13 % + | — als Mieter 543 23 % 48% 13 % 27 % 11 % 3% 7% + | — als Arbeitnehmer 369 24% persönlich 15 % 5% 7% 10% + | geeinigt 22% + | betriebliche In + | stanzen ange + | rufen 43 % +blank | +ref | Quelle: Eigene Befragung in West-Berlin 1979, Zu falls auswähl aus allen Haushalten mit Deutschen. + | Mehrfachnennungen, % jeweils bezogen auf Personen, die im jeweiligen Bereich ein Problem nennen. +meta | 48 Erhard Blankenburg +blank | +text | tungsfunktionen aus, die rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden, und sie bieten + | auch Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht für die individuelle Rechtsdurch + | setzung an. Daß 15 % bzw. 27 % der Befragten solche Beratungsstellen aufgesucht + | haben, mag erklären, daß in diesen Bereichen die Inanspruchnahme von Gerichten ein + | wenig höher ist und daß das Potential derjenigen, die einen solchen Fall ,beim näch + | sten Mal* bis vor das Gericht tragen würden, hier kleiner, d. h. Rechtsmöglichkeiten + | besser ausgeschöpft sind. Dennoch macht sich das größere Beratungsangebot nur als + | Steigerung von wenigen Prozent Gerichtshäufigkeit bemerkbar, wesentlich häufiger + | und erfolgreicher dagegen ist der Versuch der Einigung im direkten Kontakt mit dem + | Konfliktgegner. Mit dem Vermieter haben sich dabei 13 % der Befragten mit Mietpro + | blemen auf eine Konfliktlösung geeinigt, bei Arbeitnehmerproblemen haben dies 22 % + | in unmittelbarem Kontakt mit Kollegen oder direkten Vorgesetzten getan. 43 % + | haben andere betriebliche Instanzen in Anspruch genommen, zu etwa gleichen Teilen + | beim Betriebsrat als eigener Interessenvertretung, oder aber bei der Personalstelle in + | Stellvertretung für den Arbeitgeber. Dahinter steht, daß in größeren Betrieben Kon + | flikte schon in intern formalisierter Form abgehandelt werden, so daß zwischen Groß- + | und Kleinbetrieben erhebliche Unterschiede in der sozialen Distanz und daher auch + | der Chance der Verrechtlichung bestehen. Ähnliches gilt für die unterschiedliche + | Konfliktbehandlung von großen Wohnungsbaugesellschaften und kleinen Hausbesit + | zern, die ihre Mieter oft persönlich kennen. Die Formalisierung von Konflikten in + | Großorganisationen muß dabei nicht zu einer höheren Inanspruchnahme der Gerichte + | führen (wie es der allgemeinen These des Zusammenhangs zwischen sozialer Distanz + | und Verrechtlichung entspricht), sondern die formalisierten Konfliktentscheidungen + | können die Gerichte geradezu entlasten. Verrechtlichung ist in solchen Fällen ,inter + | nalisiert*, die Gerichte erhalten Konfliktfälle nur noch durch den Filter der erfolg + | losen Beilegungsversuche im vorgerichtlichen Raum. +blank | + | +text | 2.2.2 Der Zugang zu Rechtsanwälten und Gerichten +blank | +text | Wenn man die Daten über Konfliktkonstellationen (soweit sie uns in einer Befragung + | angegeben werden) und die alternativen Versuche zu ihrer Lösung erklären will, so ver + | weist dies teilweise zurück auf die Konstellation, in der ein Konflikt entsteht, und + | darauf, wem jeweils der entscheidende Schritt zur Mobilisierung von Recht zufällt. + | Die weiteren Schritte jedoch muß man mit Verhaltenstheorien bestimmen, wobei + | sowohl die Sozialmerkmale der jeweils Betroffenen, deren Kostenkalkül und auch die + | Infrastruktur von Beratungsangeboten, die Defizite in den Fähigkeiten ausgleichen + | können, rechtliche Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen. + | Dies fängt mit Fragen der Wahrnehmung an: wieweit ist dem Betroffenen bewußt, + | daß er mit einem Rechtsproblem konfrontiert ist? Wir können die Analyse fortsetzen + | mit Fragen an die Informiertheit und die Fähigkeit, mit den Erfordernissen der Schrift + | lichkeit, der Fristeinhaltung usw. umzugehen; und müssen Fragen stellen an die Moti + | vationsbarrieren und Schwellen, die vor dem Zugang zu Gericht, oder auch zu einer + | Rechtsberatung liegen. Viel ist darüber geschrieben worden, daß solche Barrieren +meta | Mobilisierung von Recht 49 +blank | +text | desto besser zu überwinden sind, je höher die Schulbildung ist, je mehr Kontakt zum + | Recht und auch zu Rechtsanwälten besteht und daß, da das Angebot von Rechtsbera + | tung und die Erfordernisse des formalen Rechtsverkehrs auf die Fähigkeiten der Mit + | telschicht eingerichtet ist, solche Barrieren sich für untere Sozialschichten diskriminie + | rend auswirken. + | Diese Theorien des .Zugangs zum Recht4 betrachten die Wechselwirkungen des Ange + | bots rechtlicher Instanzen und der Dispositionen und Fähigkeiten von Rechtsuchen + | den, von einem solchen Angebot Gebrauch zu machen. Sie sprechen von .Barrieren4 + | des Zugangs zum Recht, die in der Sprache der Juristen, in Formvorschriften und Ver + | fahrensvoraussetzungen liegen. Sie wenden die gleichen Kriterien an Institutionen der + | der Rechtsberatung an, etwa wenn sie feststellen, daß Rechtsanwälte sich in der Form + | ihres Beratungsangebots in erster Linie an obere und mittlere Sozialschichten wenden. + | Vom Juristen wird dabei in erster Linie die .Kostenbarriere4 gesehen, die eine Partei + | davon abhalten kann, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden19. Jedoch heben alle + | Versuche, den Zugang zu Gericht durch Kostensubvention zu erleichtern, nicht die + | sozialen Barrieren auf. Dies zeigen schon die Erfahrungen mit dem .Armenrecht4 (mit + | dem für Einkommensschwache die Prozeßkosten subventioniert werden), daß solche + | Programme in erster Linie in Anspruch genommen werden, wenn Rechtszwang oder + | Ämter als »Parteien hinter der Partei4 die Mobilisierung von Instanzen unumgänglich + | gemacht haben: so dient das Armenrecht in erster Linie der Prozeßkostenerstattung + | von Ehescheidungen und von Unterhaltungsprozessen, wo Prozeß und Armenrechts + | verfahren häufig von dem Sozialamt für die Klägerin betrieben werden20. + | Bei Rechtskonflikten, die in fortbestehende Sozialbeziehungen eingreifen, kann man + | annehmen, daß ein Kalkül der sozialen Kosten-Nutzen-Relation wichtiger ist als die + | finanzielle Aufwendung und der Streitwert, um den es im Prozeß geht. Man kann sie + | verdeutlichen an der Frage, wieweit eine Rechtsschutzversicherung21 die Prozeßmoti + | vation beeinflußt: sie spielt bei Konflikten, die aus fortbestehenden Sozialbeziehungen + | resultieren, erst sehr spät eine Rolle. Erst wenn der Konflikt soweit gediehen ist, daß + | die sozialen Kosten des Rechtswegs in Kauf genommen werden (das heißt auf vielen + | Rechtsgebieten, wenn der Abbruch der Sozialbeziehung riskiert wird), kann ein rein + | finanzielles Kosten-Nutzen-Kalkül einsetzen: lohnt sich ein Rechtsanwalt und ein + | Gerichtsprozeß angesichts des Streitwerts und der Erfolgsaussicht eines Prozesses? + | Auch hier mag das Kalkül nicht allein in Geldwährung vollzogen werden, sondern von + | affektiven Momenten überlagert sein (,Dem zeige ich es, gleich, was es koste4), jedoch + | sollte man hier bei Unterstellung eines rationalen Kalküls erwarten, daß die Fortnahme +blank | + | +ref | 19 Explizit bei Baumgärtei 1976, S. 113-128. + | 20 Laut einer GMD-Erhebung aus der Zählkartenstatistik wurde in Baden-Württemberg 1978 in +text | 25,6 % aller Scheidungssachen vor dem Familiengericht Armenrecht beantragt, 35,6 % bei + | Unterhaltsklagen. 1976 (nach alten Familien recht) sind die Anteile 14,2 % bei den Schei + | dungsprozessen und 42,79 % bei den Unterhaltsklagen. Zum Vergleich: Bei Mietsachen wird + | in etwa 2 % das Armenrecht beantragt (GMD-Erhebung), bei Zivilprozessen vor dem Amts + | gericht insgesamt (laut Zählkartenstatistik) 0,4 % (mündliche Mitteilung von Jörg Dotter + | weich). +ref | 21 Projektbericht .Rechtsschutzversicherung* (Blankenburg; Fiedler), Veröffentlichung voraus + | sichtlich Mitte 1980. +meta | 50 Erhard Blankenburg +blank | +text | des finanziellen Kostenrisikos durch die Rechtsschutzversicherung die Prozeßwahr + | scheinlichkeit erhöht. + | Tatsächlich zeigen Befragungen, daß Rechtsschutzversicherte häufiger Rechtsanwälte + | und Gerichte in Anspruch nehmen. Jedoch läßt sich eine solche Korrelation nicht + | alleine als Auswirkung der Versicherung auf das Verhalten interpretieren, vielmehr + | muß man zugleich auch Indikatoren für die umgekehrte Kausalrichtung anführen, nach + | der sich Rechtsschutzversicherte überwiegend aus denjenigen rekrutieren, die ohnedies + | am ehesten Kenntnisse über und Kontakt zu Recht und juristischen Institutionen + | haben. Einen Anhaltspunkt für die ,Rekrutierungsthese4 bieten die Daten darüber, daß + | Rechtsschutzversicherte auch häufiger beruflich bei Gericht zu tun haben, besonders + | deutlich allerdings, daß sie häufiger beim Rechtsanwalt waren. In diesen Rahmen + | gehört auch, daß sie ebenso häufiger von anderer Seite verklagt worden sind, wie sie + | häufiger selbst vor Gericht gehen. Rechtsschutzversicherte haben passiv wie aktiv mehr + | Kontakte zum Recht, ohne daß dabei die selbsttätige Mobilisierung überproportional + | heraus ragen würde. + | Das Abschließen einer Rechtsschutzversicherung steht also im Kontext mit insgesamt + | häufigerem Rechtskontakt. Auf der einen Seite reift der Entschluß hierzu, nachdem + | Erfahrungen mit Rechtsanwalt und Gerichten gemacht wurden, zugleich aber erhöht + | eine solche Versicherung die Wahrscheinlichkeit weiterer Mobilisierung von Rechts + | anwälten und Gerichten. + | Rechtsschutzversicherungen allerdings werden nur selektiv, in wenigen Lebensbe + | reichen in Anspruch genommen. Zwei Drittel aller Fälle, in denen Rechtsschutzver + | sicherungen in Anspruch genommen werden, stehen im Zusammenhang mit dem Auto + | besitz, wobei etwa 40 % auf die Gegenwehr gegen Ordnungsstrafen und strafrechtliche + | Verfolgung im Zusammenhang mit dem Verkehrsverhalten entfallen, 25 % auf zivil + | rechtliche Streitigkeiten nach einem Verkehrsunfall. Die Übernahme des Kostenrisikos + | durch eine Versicherung erhöht also in erster Linie im Bereich der anonymen Sozial + | beziehungen die Wahrscheinlichkeit der Mobilisierung von Recht. In anderen Rollen- +blank | + | +text | Tabelle 3: Kontakte mit Gerichten/Anwälten und Rechtsschutzversicherung +blank | + | + | +text | Quelle: Eigene Befragung in Berlin (West) 1979, Zufallsauswahl aus allen Haushalten mit Deut + | schen. +meta | Mobilisierung von Recht 51 +blank | +text | bereichen etwa als Verbraucher, als Mieter oder als Arbeitnehmer beobachten wir bei + | Rechtsschutzversicherten zwar auch eine höhere Inanspruchnahme von Rechtsanwäl + | ten und Gerichten, zugleich jedoch nehmen die Versicherten auch alternative Formen + | der Beratung erhöht in Anspruch. Sie sind also insgesamt aktiver; hierunter fällt, daß + | sie auch eher eine Rechtsschutzversicherung abschließen; das damit entfallende Ko + | stenrisiko hält sie jedoch nicht davon ab, andere Konfliktlösungsmöglichkeiten zu ver + | suchen, bevor sie zum Rechtsanwalt gehen (oder auch anstatt zum Rechtsanwalt zu + | gehen). + | Die Abnahme des Kostenrisikos ist also nur ein Teil der Kompensation von Zugangs + | barrieren. Sie wirkt nur dort, wo die finanziellen Kosten ausschlaggebend und keine + | sozialen Kosten der Belastung einer Beziehung in Rechnung gestellt werden müssen. + | Sie hebt auch die Barriere nicht auf, daß Betroffene nicht die Fähigkeit haben, ein + | Rechtsproblem als solches zu erkennen oder einen Rechtsanwalt zu finden. Daher ist + | auch bei den Rechtsschutzversicherungen nicht nur die finanzielle Risikoübernahme + | für die Zugangsverbesserung zum Recht maßgeblich, sondern auch die Auskunftshilfe + | zum Verweis an einen bestimmten Rechtsanwalt. Unsere Befragung hat gezeigt, daß + | je nach Rollenbereich unterschiedliche und insgesamt eine Vielzahl von vermittelnden + | Institutionen aufgesucht werden, die in unterschiedlichem Maß an Rechtsanwälte oder + | auch direkt an Gerichte verweisen. Man kann solche Differenzierung zusätzlich auch + | sozialspezifisch vornehmen: für die Kompensation von Zugangsbarrieren ist entschei + | dend die Form, in der Rcchtsberatung angeboten wird. Dort wo es Programme für die + | Subvention außergerichtlicher Rechtsberatung gibt (wie in England, Kanada, den USA, + | Schweden und den Niederlanden), haben sich neben den traditionellen Anwaltskanz + | leien sehr schnell neue Formen von Rechtsberatung entwickelt, die sich auf die Rechts + | probleme sozial Schwacher spezialisiert haben. Dabei entwickeln sie Strategien, nicht + | nur das rechtliche Interesse in einem Einzelfall zu vertreten, sondern die Probleme von + | Mieter- oder Arbeitnehmergruppen, oder auch die sozialen Spannungen eines Stadt + | viertels zu thematisieren. Die Mobilisierung rechtlicher Instanzen bildet in solchen + | Gruppen häufig nur einen Teil der Strategie, die durch Aktivitäten in einer politischen + | Arena ergänzt wird22. + | Rechtshilfeeinrichtungen, die sich gezielt der Interessen bestimmter sozialer Gruppen + | annehmen, haben selbst in Deutschland eine Tradition: so etwa haben die Gewerk + | schaften die Rechtsberatung von Mitgliedern in einzelnen Konflikten mit der Durch + | setzung kollektiver Arbeitnehmerinteressen verknüpft, ebenso haben Mietervereine + | oder Konsumentenschutz-Organisationen sich auf die Vertretung der Seite sozial + | Schwächerer in einer bestimmten Interessenkonstellation spezialisiert, und vertreten + | diese sowohl durch individuelle Beratung und Prozeßvertretung als auch auf der poli + | tischen Ebene von publizistischer und lobbyistischer Aktivität23. Diese Kombinationen + | von individueller Rechtsdurchsetzung mit politischen Strategien zeigen den fließenden + | Übergang der Mobilisierung von rechtlichen Instanzen zur Veränderung von geltendem + | Recht: dort wo bestehende Rechtsansprüche bislang überwiegend im Dunkelfeld der + | Nicht-Inanspruchnahme verblieben sind, entstehen mit zunehmender Mobilisierung +blank | +ref | 22 Vgl. auch Reifner/Gorges 1980. + | 23 Reifner 1979. +meta | 52 Erhard Blankenburg +blank | + | +text | für die Rechtsdogmatik neuartige Fragestellungen, die sowohl Rechtsprechung als + | auch Rechtsetzung in Bewegung setzen können. Aus diesem Grund kann man erwar + | ten, daß mit Veränderungen der Infrastruktur von Zugangsinstitutionen zum Recht + | dieses auch im materiellen Inhalt unter Veränderungsdruck gerät. + | Zugleich wird damit der Rechtfertigungscharakter einer Theorie24 widerlegt, die das + | Inanspruchnehmen der Gerichte überwiegend durch obere Sozialschichten auf eine + | soziale Verteilung von rechtlich relevanten Problemen zurückführt. Nach dieser + | Theorie ist die Verteidigung von Eigentum und seine Verwaltung dafür verantwortlich, + | daß sich obere und mittlere Sozialschichten häufiger an Rechtsanwälte und Gerichte + | wenden. Sie erklärt damit die faktische Sozialverteilung der Mobilisierung von Recht + | und läßt außer acht das Dunkelfeld der potentiellen, aber nicht mobilisierten Rechts + | probleme. Soweit deren Mobilisierung von dem Angebot an Rechtsberatung und -Ver + | tretung abhängt, spiegelt die Schichtverteilung vor Gericht eher die soziale Selektivität + | der Infrastruktur dieser vermittelnden Institutionen wider als die Schichtverteilung von + | relevanten Problemen. +blank | + | +text | 2.2.3 Hartnäckigkeit der Parteien und Erfolgschancen vor Gericht +blank | +text | Nach einem rationalen Verhaltensmodell wäre der Gang zum Gericht nur dort nötig, + | wo Rechtsfragen tatsächlich ungewiß bleiben, mithin unterschiedliche juristische + | Einschätzungen möglich sind. Dort wo die Rechtslage unumstritten ist, müßten beide + | Seiten den Ausgang eines Prozesses antizipieren können und sie könnten sich damit die + | Kosten von Verfahren und Rechtsvertretung sparen. In der Regel sind solche Einschät + | zungen der Gegenstand des ersten Gesprächs in der Beratung mit einem Anwalt: + | welche Erfolgsaussichten hat ein Anspruch vor Gericht? Welcher finanzielle und zeit + | liche Aufwand wird nötig sein? Wenn man davon ausgeht, daß beide Seiten ein solches + | Kalkül aufstellen, dann müßte im Bereich der sicheren Erwartungen ein Rechtsstreit + | vermeidbar sein: nach Abwägung der Chancen müßte eine Seite aufgeben, sobald sie + | gesehen hat, daß die andere es tatsächlich auf einen Rechtsstreit ankommen läßt. + | Wie häufig dies der Fall ist, kann man an der Beratungstätigkeit von Anwälten erse + | hen, bei denen es nicht zum forensischen Streit kommt, und man kann es zum Teil + | auch an den Erledigungen bei Gericht durch Zurückziehen der Klage, Versäumnis + | oder Anerkenntnisurteil sehen. Oft ist eine sichere Voraussage möglich, wenn ein Pro + | zeß eine Weile geführt ist, bis beide Parteien ihre Argumentation und ihr Beweisma + | terial vorgelegt haben-, und dies macht dann möglich, den Ausgang des Rechtsstreits + | durch vorzeitige Erledigung oder Vergleich vorwegzunehmen. Eine solche Theorie läßt + | jedoch außer acht, daß es manchen Parteien nur darauf ankommt, Zeit zu gewinnen + | (etwa um einen Gläubiger eine Weile hinzuhalten); oder aber daß eine Seite auf ihre + | Überlegenheit im Umgang mit rechtlichen Verfahren baut, und somit trotz juristisch + | schwacher Position einen Prozeßerfolg zu erreichen hofft. Die wenigen empirischen + | Arbeiten zum Prozeßverhalten, die es bislang gibt, zeigen die Überlegenheit von Par +blank | +ref | 24 Klassisch bei Carlin/Howard/Messinger 1967. +meta | Mobilisierung von Recht 53 +blank | + | +text | teien, die häufig vor Gericht stehen und die damit ihre Verfahrensmöglichkeiten fak + | tisch geschickter einsetzen und ihre Gewinnchancen besser kalkulieren können25. + | Je größer die Ungleichheit dieser Kompetenz zwischen den Parteien, desto wahrschein + | licher ist die Mobilisierung von rechtlichen Instanzen aus einem Kalkül taktischen Vor + | teils. Je mehr die Kompetenz für ein solches Kalkül gleich verteilt ist, desto wahr + | scheinlicher ist die Antizipation des Ausgangs und damit auch das Vermeiden eines + | Rechtsstreits. + | Gerichtsstatistiken zeigen, daß Meideverhalten sogar im Prozeß weitverbreitet ist. Mehr + | als die Hälfte aller Zivilprozesse enden damit, daß eine der Parteien aufgibt, entweder + | weil sie gar nicht erst vor Gericht erscheint, oder aber den Anspruch der anderen Seite + | anerkennt. Weitgehend verhandeln die Parteien und ihre Rechtsanwälte gleichzeitig + | außergerichtlich. Zuweilen wird sogar eine Klage nur erhoben, um solche Auseinander + | setzungen mit einer ausdrücklichen Drohung eines Rechtsstreits zu versehen. Das Ge + | richt erfährt hiervon nur indirekt, etwa wenn die Parteien nicht mehr zum angesetzten + | Termin erscheinen, wenn der Kläger der Aufforderung zu einem Kostenvorschuß nicht + | nachkommt; oder aber ausdrücklich: wenn die Beklagtenseite den Anspruch anerkennt + | oder die Klägerseite verzichtet. Die Häufigkeit solcher vorzeitigen Erledigungen ist + | wiederum unterschiedlich je nach Rechtsbereich. Sie verweist zurück auf die jeweiligen + | Ausgangskonstellationen, unter denen Recht mobilisiert worden ist. Deshalb kann man + | die Häufigkeiten, mit denen vor Gericht zwischen den Parteien ein Vergleich geschlos + | sen wird, oder aber in denen hartnäckig bis zum streitigen Urteil, und möglicherweise + | sogar in die Berufung gestritten wird, nur getrennt nach Streitgegenständen analysie + | ren. + | Beim Amtsgericht überwiegen insgesamt die Prozesse, die vorzeitig erledigt werden — + | sei dies, weil der Beklagte nicht erscheint, und deshalb ein Versäumnisurteil gegen + | ihn ergeht; sei es, weil er die Forderung des Klägers anerkennt, oder auch schon begli + | chen hat, weswegen die Klage zurückgenommen oder der Prozeßkostenvorschuß schon + | gar nicht erst bezahlt wird. Man kann dahinter ein rationales Kalkül vermuten, entwe + | der weil es dem Beklagten um einen Zeitgewinn geht (typisch ist dies bei Räumungs + | klagen vor dem Mietgericht der Fall, aber auch bei Zahlungsforderungen); oder auch + | weil der Beklagte testen will, ob die andere Seite tatsächlich bis vor Gericht gehen und + | damit auch den damit fälligen Kostenvorschuß bezahlen will. In der Minderheit der + | vorzeitigen Erledigungen vor dem Amtsgericht (und auch nur bei einem Teil der »Klage + | rücknahmen*) verzichtet der Kläger tatsächlich auf seinen Anspruch: Bender/Schu- + | macher kommen bei einer Einschätzung des außergerichtlichen Erfolgs, der sich hinter + | der vorzeitigen Erledigung eines Prozesses verbirgt, darauf, daß in 4 von 5 (der für sie + | erkennbaren) Fälle der Beklagte die Forderung des Klägers erfüllt, in 1 von 5 Fällen + | hat der Kläger die Forderung aufgegeben26. + | Hinter den vorzeitigen Erledigungen verbergen sich also Aushandlungsprozesse, in + | denen die Tatsache der gerichtlichen Klage ein Signal der Klägerpartei bedeutet, daß +blank | +ref | 25 Grundsätzlich vgl. hierzu den klassischen Beitrag von Galanter 1974, S. 95—160. Die grös + | seren Chancen von Firmen, insbesondere bei der großen Zahl von vorstreitigen Erledigungen + | zeigt Sarat 1976, S. 339-375. + | 26 Bender/Schumachcr 1980, S. 138. +meta | 54 Erhard Blankenburg +blank | +text | Tabelle 4: Ausgang von Prozessen vor verschiedenen Gerichten +blank | + | + | +text | Quellen: 1 GMD-Erhebung, Amtsgerichte BRD 1971 +ref | 2 Eigene Erhebung, Arbeitsgericht Berlin, Gerichtsregister 1976 + | 3 Zählkarten-Statistik, Statist. Bundesamt: Fachserie 10 (Rechtspflege), Reihe 2, 1 (Zi + | vilgerichte), 1971 und 1978 +blank | + | +text | sie auch vor einer Mobilisierung der Gerichte nicht zurückschreckt. Allein diese Dro + | hung genügt häufig, um den Konflikt beizulegen. Auffällig ist, daß solche Erledigungen + | bei Unterhaltsprozessen, nach einem Verkehrsunfall und bei Forderungen im Mietver + | hältnis selten sind: dies sind die Prozeßarten vor dem Amtsgericht, die außergewöhnlich + | häufig (zu mehr als 40 %) bis zum streitigen Urteil durchgefochten werden. Bei Ver + | kehrsunfällen entspricht dies unserer Theorie, nach der die Wahrscheinlichkeit der + | Verrechtlichung (hier auch innerhalb des Prozesses) mit der Fremdheit in der Sozial + | beziehung steigt: bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen treten die Par + | teien selbst selten auf, besonders häufig sind sie durch Rechtsanwälte auf beiden Seiten + | (fast immer auf Seiten des Klägers) vertreten, und in der Regel steht hinter den Parteien + | Mobilisierung von Recht 55 +blank | + | +text | jeweils (oft hinter der Klägerpartei, fast immer hinter dem Beklagten) eine Haftpflicht + | versicherung, die für Schadensersatzansprüche aufkommen muß. Daß hier eine beson + | dere Hartnäckigkeit bis zum streitigen Urteil vorliegt, und nicht die Natur des Streit + | gegenstandes vorzeitige Erledigungen verhindert, geht daraus hervor, daß im streitigen + | Urteil (siehe Tabelle 5) bei Verkehrsunfällen ungewöhnlich häufig beiden Seiten ein + | Teil des Erfolges zugesprochen wird (und nicht, wie sonst üblich, entweder die eine + | oder die andere Seite überwiegend gewinnt27). Bei Unterhaltsprozessen dagegen + | spricht die Erfolgsverteilung eindeutig für den Kläger (siehe Tabelle 5), die geringe + | Vergleichshäufigkeit ist hier (genau umgekehrt zum Verkehrsprozeß) eine Folge der + | eindeutigen Rechtsposition der Kläger(innen). Bei Mietforderungen läßt sich aus der +blank | + | +text | Tabelle 5: Erfolg des Klägers im Zivilgericbt vor dem Amtsgericht nach Prozeßgegenstand +blank | +text | Voller Voller Erfolg + | Gesamterfolg (alle im streitigen + | Erledigungsarten) Urteil + | Zivilprozessc um private Schulden1 + | (alle Kläger) 64 % 48% + | Zivilprozesse um private Schulden1 + | (nur natürliche Personen als Kläger) 46 % 36% + | Zivilprozesse nach Verkehrsunfall2 23 % 19 % + | Unterhaltsforderungen, Kindschaftssachen 67 % 64% + | Mietprozesse2 — Räumungsklagen 88% 65 % + | — sonstige Mietprozesse 44% 41 % +blank | +text | Erfolg des Klägers vordem Arbeitsgericht3 +blank | +text | Gesamterfolg mit streitiges + | bzw. ohne Vergleich4 Urteil + | Kündigungsklagen 69 bzw. 19 49% + | Klagen wegen Arbeits- oder Urlaubsentgelt 78 bzw. 41 65 % +blank | + | +text | Quellen: 1 Bender/Schumacher, Amtsgericht Stuttgart + | 2 GMD-Erhebung, Amtsgerichte BRD 1971 + | 3 Eigene Erhebung, Arbeitsgericht Berlin, Gerichtsregister 1976. + | 4 .Erfolg* wurde an den Zivilgerichten durchgehend gemäß dem Kostenbeschluß des + | Gerichtes operationalisiert, beim Arbeitsgericht wurde die Eintragung in die Regi + | sterbücher über .Gesamterfolg* übernommen. Dies schließt bei Kündigungsklagen + | auch die Festsetzung einer Abfindung für den Kläger ein. Entsprechend kann man + | hier alle Vergleiche ebenso als Erfolg werten (d. h. man unterstellt, daß Kündigungs + | kläger den Anspruch auf Wiedereinstellung nur formal verfolgen). Macht man diese + | Unterstellung nicht, müßte man die Vergleiche vor dem Arbeitsgericht — analog + | der Operationalisierung beim Zivilgericht — als Teilerfolg, also nicht als vollen Ge + | samte rfolg einstufen. +blank | + | + | +ref | 27 Steinbach 1979, S. 96 ff, vgl. auch Blankenburg/Blankenburg/Morasch 1972, S. 89, Fn. 17, +meta | 56 Erhard Blankenburg +blank | +text | Literatur keine Erklärung für die Hartnäckigkeit der Parteien bis zum streitigen Urteil + | belegen: die Vermutung liegt nahe, daß ähnlich wie bei Arbeitsgerichtsprozessen aus + | großen Unternehmungen der Mobilisierung von Gerichten ein langer Konfliktprozeß + | vorausgegangen ist, so daß vor Gericht nur die besonders hartnäckigen Fälle erschei + | nen. Reifner berichtet von Großvermietern, die trotz fehlender Erfolgsaussichten bis + | zum streitigen Urteil prozessieren, weil sie sich allein von der Belästigung der Mieter + | durch Gerichtsprozesse ein Nachgeben oder die Räumung versprechen (die rechtlich + | nicht durchsetzbar wäre)28. + | Im Vergleich zu allen Prozessen vor dem Zivilgericht ist das Arbeitsgericht besonders + | vergleichsfreudig. Der Prozeßrechtler wird sogleich auf die im Arbeitsgerichtsverfahren + | obligatorische Güteverhandlung vor Eintreten in das streitige Verfahren verweisen, in + | der viele der ansonsten als »vorzeitige Erledigung* abgeschlossenen Fälle ausdrücklich + | als ,gütliche Einigung* registriert werden. Wichtiger noch ist über das Prozeßrecht + | hinaus das Vergleichsbemühen der Arbeitsrichter auch im streitigen Verfahren stärker, + | so daß auch nach der Güteverhandlung vor den Arbeitsgerichten mehr Vergleiche + | geschlossen als streitige Urteile gesprochen werden. Besonders zeigt sich dies bei den + | Klagen gegen eine Kündigung, die überwiegend damit enden, daß das Arbeitsverhält + | nis selbst zwar aufgelöst wird, die Bedingungen hierfür aber, dabei vor allem die + | finanzielle Abfindung, vor Gericht von dem klagenden Arbeitnehmer verbessert wer + | den29 . + | Ähnlich wie bei Kündigungsklagen vor dem Arbeitsgericht geht es auch bei Scheidungs + | klagen vor dem Familiengericht überwiegend nicht mehr um die Aufrechterhaltung der + | Sozialbeziehung. Ausgenommen hiervon sind nur die 19 % der Scheidungsklagen, + | die zurückgenommen werden — hier blieb es bei der Drohung. Nach altem Recht (vor + | 1977) wurden weitere 10 % von den Gerichten als .erledigt* weggelegt, weil die Kläger + | das Verfahren nicht betrieben haben, die beklagte Partei nicht erreichbar war, o. ä. + | (Ein Teil dieser Prozesse führt mit Zeitverzögerung doch zu einem Scheidungsurteil, + | ein Teil wird nicht wieder aufgenommen; Zahlen hierüber liegen nicht vor.) Nach + | neuem Recht ist die Zahl der ,Wartenden* gestiegen — teils wegen der Rechtsunsicher + | heit unmittelbar nach Einführung (und damit als Übergangserscheinung), teils wegen + | des Zeitverzugs bei den Auskünften für einen Versorgungsausgleich, teils aus materiell + | rechtlichen Gründen, um Fristen für eine nichteinverständliche Ehescheidung abzuwar + | ten. Von diesen Verzögerungsgründen abgesehen, bleibt jedoch für den Rest aller + | Scheidungsklagen, daß sie fast immer (mit Ausnahme von je 1 %) zu der eingeklagten + | Scheidung führen. Mehr als die Hälfte aller Scheidungsurteile wurde einverständlich + | von beiden Parteien erreicht, und hinter dem Urteil verbergen sich durchschnittlich + | 1,36 Teilvergleiche über Regelungen in Folgesachen der Scheidung usw.). Auch nach + | neuem Recht ist in der überwiegenden Zahl der Scheidungsprozesse der tatsächliche + | Aushandlungsprozeß außerhalb des Verfahrens erfolgt. Das Gericht wird bei mehr als + | der Hälfte der Scheidungsfälle lediglich in seiner notariellen Funktion bemüht, um die + | zwischen den Parteien erreichte Konvention mit Rechtskraft zu versehen. +blank | + | +ref | 28 Reifner 1978. + | 29 Blankenburg/Schönholz; Rogowski 1979, S. 102 ff. +meta | Mobilisierung von Recht 57 +blank | +text | Ebenso wie den Selektionsprozeß vor der Bemühung von Gerichten kann man auch + | das Verfahren selbst als einen Filter darstellen, der eine Vielzahl von Beilegungsmög + | lichkeiten auf geringerer Stufe der Verrechtlichung vorsieht30. Überwiegend setzt sich + | dabei bei den meisten Prozeßgegenständen der Kläger durch, und selbst beim Ver + | gleich, der per definitionem ein Nachgeben beider Seiten einschließt, gewinnt der Klä + | ger im Durchschnitt doch mehr als der Beklagte. Am geringsten sind die Erfolgsaus + | sichten des Klägers, wenn der Prozeß bis zum streitigen Urteil geht. Auch hier aller + | dings müssen wir nach Prozeßgegenständen unterscheiden: Räumungsklagen und Kla + | gen auf Unterhalt gewinnt auch im Urteil noch überwiegend der Kläger, bei Prozessen + | nach Verkehrsunfällen jedoch der Beklagte häufiger als der Kläger. + | Im Durchschnitt haben Kläger eine etwas bessere Erfolgsquote als Beklagte. Plausibel + | wäre die Erklärung, daß sie ihre Aussichten besser antizipieren oder daß sie seltener das + | Risiko eines unsicheren Prozeßausgangs cingehen als Beklagte. Auch zeigen die Daten + | vieler Gerichtszweige, daß auf der Klägerseite eher Organisationen, auf der Beklagten + | seite eher Private stehen. Letztlich (und quantitativ am entscheidendsten) kommt hin + | zu, daß ein Teil aller Klagen bei völlig sicherem Ausgang in erster Linie um des Voll + | streckungstitels willen angestrengt wird. Aus allen diesen Gründen zusammen können + | wir als brauchbare heuristische Regel eine durchschnittliche Erfolgsquote der Kläger + | von etwa zwei Dritteln erwarten — weicht bei einem Prozeßgegenstand, bei einem Viel- + | fachprozessierer oder bei einem Anwalt der Durchschnitt langfristig von dieser Faust + | regel ab, dann sollte man nach einer Erklärung suchen. + | In der Regel ist der wichtigste Erklärungsgrund in der Zusammensetzung von Prozeß + | gegenständen zu finden. Eine — hier nur sehr verkürzte — Aufzählung von gegen + | standsspezifischen Kontingenzen sei anhand unserer Daten versucht: + | Vor dem Amtsgericht liegt die durchschnittliche Erfolgsquote der Kläger bei zwei + | Dritteln, im streitigen Urteil sinkt sie unter die Hälfte31. Allerdings setzt sich ein sol + | cher Durchschnitt aus sehr unterschiedlichen Werten bei den verschiedenen Prozeßge + | genständen zusammen, und sie unterscheidet sich zudem noch je nach Parteikonstella + | tion. Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, daß Organisationen, die vielfach + | prozessieren, größere Erfolgschancen haben32, — teils weil diese ihre Erfolgschancen + | besser voraussehen und damit die Mobilisierung der Gerichte gezielter einsetzen kön + | nen, teils weil sie praktische Vorteile besser nutzen können. + | Wesentlich schlechter sind die Erfolgsaussichten der Kläger im Prozeß nach Verkehrs + | unfällen: Wenn hier nur 19 % einen vollen Erfolg im streitigen Urteil erringen, so liegt + | das teilweise daran, daß auch im Richterspruch Schuld und Schaden bei Verkehrsun + | fällen häufig aufgeteilt wird, jedoch gewinnen hier (als einziger Prozeßart) die Beklag + | ten sowohl im streitigen Urteil als auch insgesamt ein wenig häufiger als die Kläger. + | Wenn man nach einem Streitgegenstand sucht, bei dem das Gerichtsverfahren einem +blank | + | +ref | 30 Vgl. zum .Verrechtlichungs’begriff meinen Beitrag über: Recht als gradualisiertes Konzept + | 1980, S. 83—98. + | 31 Steinbach 1979, S. 35; Bender/Schumacher 1980, S. 24 und S. 49. + | 32 Wanner 1975, S. 293—306 hebt dies deutlich hervor, ebenso Bender/Schumacher 1980, S. + | 72 ff.; sowie Galanter 1974; Sarat 1976. +meta | 58 Erhard Blankenburg +blank | +text | Lotteriespiel gleicht, dann kommt die Auseinandersetzung nach einem Verkehrsun + | fall diesem Modell am nächsten. + | Unterhaltsprozesse und Räumungsklagen dagegen weisen sowohl bei den vorzeitigen + | Erledigungen wie im streitigen Urteil höhere Klägererfolge auf. Hier hat der Gerichts + | prozeß in erster Linie die Funktion, bei klarer Rechtsposition und Beweislage dem + | Kläger einen Titel zur Durchsetzung mit Rechtszwang zu verschaffen. Dabei kann man + | eine interessante gegenläufige Korrelation bei der Auflösung von Mietverhältnissen im + | Vergleich zu Arbeitsverhältnissen beobachten: Räumungsklagen eines Vermieters wer + | den nicht nur häufig schon vorzeitig für den Kläger erfolgreich beendet, sie führen + | auch im streitigen Urteil außergewöhnlich häufig dazu, daß der Kläger sich durchsetzt + | — unter anderem ein Resultat dessen, daß der Beklagte möglicherweise nur an dem + | Zeitgewinn während des Prozesses interessiert ist. Die übrigen Prozesse um Mietstrei + | tigkeiten geben dem Kläger weit weniger Chancen, sie entsprechen etwa denjenigen + | von Prozessen zwischen natürlichen Personen, wie sie nach einem Kaufvertrag entste + | hen. Beim Arbeitsgericht ist die Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung dage + | gen sehr viel weniger erfolgreich als andere Prozesse (die in der Regel auch vom Arbeit + | nehmer betrieben werden). In Kündigungsklagen kann der Arbeitnehmer zwar häufig + | Zugeständnisse des Arbeitgebers durchsetzen, seltener jedoch die Unwirksamkeit der + | Kündigung erreichen und noch seltener die Wiedereinstellung auch faktisch durchset + | zen. Die Erfolgschancen dieser beiden Prozeßarten entsprechen der Funktion des Ge + | richts, den Abbruch von Sozialbeziehungen zu regeln, nicht aber deren Aufrechterhal + | tung erreichen zu können.- Da im Mietprozeß auf Räumung, im Arbeitsprozeß gegen + | eine Kündigung geklagt wird, sind die Erfolgschancen umgekehrt proportional ver + | teilt. Hinzu kommt, daß im Mietprozeß auf der Klägerseite, im Arbeitsprozeß auf der + | Seite des Beklagten eher die sozial stärkere Seite vertreten ist (es handelt sich hier um + | eine größere Organisation, diese sind nicht nur in einem Vertragsverhältnis, der ein + | zelne Vertrag ist daher auch nicht in dem Maße existenziell wichtig)33. Im Arbeits + | gerichtsprozeß muß der sozial Schwächere sich gegen die Auflösung der Beziehung + | nachträglich rechtlich zur Wehr setzen, im Mietprozeß muß der sozial Stärkere die + | Auflösung mit Hilfe des Rechts erwirken. Die Mobilisierungslast schützt also das Miet + | verhältnis mehr als das Arbeitsverhältnis, bei den (ausgewählten) Fällen, bei denen es + | bis zum gerichtlichen Urteil kommt, wird dem Vermieter (mit einiger Zeitverzöge + | rung) danach meist das Recht der Kündigung zugesprochen. Die Klage demjenigen + | zuzumuten, der die Sozialbeziehung auflösen will, schützt zwar prinzipiell die Sozial + | beziehung, hebt jedoch nicht die Möglichkeit des sozial Stärkeren auf, eine solche Auf + | lösung mit Hilfe des Rechts durchzusetzen. +blank | + | +text | 2.3 Prozeßausgang, Erfolgswahrscheinlichkeit und die Funktionen der Gerichte +blank | +text | Ausgang und Erfolgswahrscheinlichkeit von Gerichtsprozessen lassen sich nur schwer + | kausal erklären, da sie selbst reflexiven Mechanismen unterliegen. Auch die Beteilig +blank | +ref | 33 Blankenburg/Schönholz; Rogowski 1979, S. 78 ff. +meta | Mobilisierung von Recht 59 +blank | +text | ten, vor allem die prozeßerfahrenen und die Rechtsanwälte antizipieren ihre Erfolgs + | aussichten und sie können entsprechend ihrer Einschätzung der Rechtslage und ihrer + | Erfahrung mit Verfahrensabläufen einschätzen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht. + | Wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit als antizipierbar anzusehen ist, dann muß die + | Mobilisierung der Gerichte unterschiedliche Funktion haben: wo der Kläger fast immer + | erfolgreich ist, geht es offensichtlich nicht mehr um eine im Ergebnis offene Aus + | einandersetzung, sondern um die Beschaffung von Rechtskraft und die anschließende + | Vollstreckung eines Anspruchs (im folgenden Rechtsdurchsetzung genannt). Nur wenn + | die Erfolgswahrscheinlichkeit des Beklagten bei einem Streitgegenstand sich der des + | Klägers annähert, so kann der Richter in seiner Funktion als Entscheider, aber auch + | als Vermittler auftreten. Wie weit er dabei aber die vermittelnde oder eher seine ent + | scheidende Funktion herausstellt, hängt nicht nur vom Verhandlungsstil eines Rich + | ters ab, sondern vorab von der Konstellation, unter der das Gericht mobilisiert wurde: + | kennen sich die Parteien persönlich, sind sie beide an baldiger Entscheidung inter + | essiert, dann geht es ihnen (auch) um eine Konfliktbeendigung, folglich gibt es ein + | gemeinsames Interesse, auf dem Vergleichsbemühungen aufbauen können; ist die Be + | ziehung eher anonym und kommt es keiner Partei auf den Zeitpunkt der Entscheidung + | an, so können sie die Unsicherheit in Kauf nehmen, die der Streit bis zur rechtlichen + | Entscheidung, und möglicherweise in eine weitere Instanz mit sich bringt. Meist geht + | Nichtvoraussehbarkeit auf eine schwierige Beweislage zurück. Wenn dessen ungeachtet + | prozessiert wird, so nur in Konstellationen, wo auf der Klägerseite Parteien stehen, die + | die Kosten eines Lotteriespiels nicht fürchten. Das Letztere ist am ehesten bei Prozes + | sen nach Verkehrsunfällen der Fall, bei denen wir wissen, daß der Anteil von Rechts + | schutzversicherten besonders hoch ist. + | Die Funktion der Rechtsdurchsetzung, das heißt Fälle mit vorhersehbarem Ausgang + | und guten Erfolgschancen, findet man bei Unterhaltsforderungen, bei Räumungsklagen + | oder auch, wenn Firmen Schulden eintreiben: bei den letzten beiden setzt sich der Klä + | ger zu zwei Dritteln schon ohne streitige Verhandlung durch, bei allen dreien zielt er + | auf einen vollstreckbaren Titel. Geringe Vergleichsquoten zeigen hier an, daß es über + | den Konfliktausgang wenig zu verhandeln gibt, daß aber die Beklagtenpartei durch ein + | rechtskräftiges Urteil gezwungen werden muß, ihrer Verpflichtung nachzukommen. + | Ähnlich geht es bei Scheidungsprozessen um die Rechtskraft des gerichtlichen Urteils, + | wobei hier allerdings hinter dem Gerichtsprozeß Aushandlungsprozesse und Ver + | gleiche stattfinden werden, denen vom Gericht lediglich in quasi-notarieller Funk + | tion Rechtskraft verliehen wird. Auch hier kommt es auf das Urteil des Richters an, + | im Gegensatz zu dem Verfahren als Lotterie jedoch wird der Ausgang von den Par + | teien meist vorher einverständlich geregelt, wobei der Richter sie auf ihre Rechte hin + | weisen, im übrigen aber nur die Vereinbarung bestätigen kann. Wie weit der Richter + | sich in den Prozeß der Aushandlung einschalten kann, hängt wiederum von der sozia + | len Nähe der Beziehung zwischen den streitenden Parteien ab: Bei der Auflösung + | einer Familie vor Dritten in der Gerichtsverhandlung wird eine Streitaustragung eher + | nur fingiert, da das Verfahren hier in intime Erfahrungsbereiche hineinreicht; vor dem + | Arbeitsgericht dagegen kommen Sozialbeziehungen zur Sprache, die leichter vor Drit + | ten ausgetragen und öffentlich behandelt werden können. Hier hat daher typisch der +meta | 60 Erhard Blankenburg +blank | +text | Richter die größte Chance, in seiner Funktion als Vermittler aufzutreten. Vereinfacht + | kann man aus den beiden Dichotomien: der eindeutigen oder unsicheren Vorherseh + | barkeit der Rechtslage und der Einverständlichkeit oder Strittigkeit zwischen den Par + | teien ein Vierfelderschema aufstellen, dem grundsätzliche Typen von Gerichtsfunktio + | nen entsprechen: +blank | + | +text | Tabelle 6; Funktionen von Gerichtsprozessen für die Parteien +blank | +text | Vorhersehbarkeit des Verfahrensausgangs + | sicher unsicher + | Prozeßziel einverständlich Quasi-notarielle Funktion Vermittelnde Funktion + | der Parteien strittig Rechtsdruchsetzungsfunktion Entscheidungsfunktion +blank | + | + | + | +text | Allen vier Funktionen kann man bestimmte Streitgegenstände typologisch zuordnen, + | jedoch können sie alle grundsätzlich in jedem Gerichtsverfahren auftreten. Beobach + | tungen von Verfahrensabläufen zeigen34, daß Richter in ihrem Roll en verhalten typisch + | zwischen diesen Funktionen hin- und herwechseln, wobei sie einmal die Unsicherheit + | einer Entscheidung als Druckmittel für Vergleiche ausnützen können, ein andermal + | die Erkenntnisse aus Vergleichsbemühungen in das Urteil einfließen lassen. + | Die grundlegenden Funktionen der Gerichte können also in jedem Prozeß auftreten. + | Je nach Streitgegenstand jedoch überwiegt die eine oder andere Funktion. Hieraus + | lassen sich sowohl die Wahrscheinlichkeiten der Mobilisierung von Recht und Gerich + | ten als auch die Erfolgsaussichten von Klägern oder Beklagten erklären. Die Varianz + | des Ausgangs von Prozessen ist also weitgehend schon erklärt, wenn man die Konflikt + | konstellationen zu Beginn analysiert hat. Wenn man diese »konstant* hält, kann man + | von den Variablen der Verfahrensgestaltung selbst (also etwa dem Auftreten der + | Parteien oder den Vorurteilen der Richter) nur noch eine residuale Varianz erwarten. +blank | + | +text | 3. Antizipation von Verfahren und die Mobilisierung oder Nicht-Mobilisierung von + | Recht +blank | +text | Das Interesse an der richterlichen Rechtsfortbildung hat die Jurisprudenz dazu ver + | führt, an den Gerichten nur die streitigen Urteile und ihre Begründungen, und dabei in + | erster Linie diejenigen der höchsten Instanz zur Kenntnis zu nehmen. Hier interessiert + | alleine der Richter als Entscheider. Auf diese Funktion bezieht sich auch die These der + | »Legitimation durch Verfahren', die in der Verstrickung der Parteien in eine verfah + | rensmäßig geregelte Auseinandersetzung eine Chance der Akzeptanz von Rechtsent +blank | + | +ref | 34 Ebenda, S. 138-186. +meta | Mobilisierung von Recht 61 +blank | +text | Scheidungen sieht35. Allerdings bezieht sich eine solche Theorie nur auf einen geringen + | Teil der Fälle, die vor Gericht abgehandelt werden. Betrachtet man den Geschäftsan + | fall vor allem der erstinstanzlichen Gerichte, dann ist der einseitige Gebrauch von + | Recht zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Willen anderer die am häufigsten + | auftretende Funktion. Gerichte werden hier in Anspruch genommen, weil sie ein + | Mittel des legitimen physischen Zwangs darstellen, ohne daß eine streitige Entschei + | dung herbeigeführt wird und häufig auch, ohne daß die Gegenseite in eine tatsächliche + | Auseinandersetzung eintritt. Im Gegensatz hierzu steht die Funktion des Richters als + | Vermittler, der die Möglichkeiten des Einverständnisses zwischen beiden Parteien aus + | lotet und hierzu durchaus außerrechtliche Gesichtspunkte einführen und Folgen einer + | Entscheidung berücksichtigen kann. + | Aber auch die Betrachtung aller derjenigen Fälle, die vor Gericht gelangen, zeigt nur + | die Spitze des Eisbergs von rechtlich-relevantem Verhalten. Quantitativ weitaus bedeu + | tender sind diejenigen Konflikte, in denen keine der Parteien rechtliche Instanzen + | mobilisiert. Das Vermeiden von Recht wird erleichtert, je größer das Vorfeld von Insti + | tutionen ist, die Konflikte verarbeiten können; je nach Lebensbereich kann dieses + | selbst formal oder auch informell organisiert sein; je nach der Thematisierungsfähigkeit + | für Recht in diesem Vorfeld kann es Verweisbeziehungen zur Inanspruchnahme von + | Recht und Gericht aufweisen. Vergleicht man Konsumentenprobleme gegenüber Wirt + | schaftsunternehmen mit denjenigen von Bürgern gegenüber Behörden, so wird deut + | lich, daß das Maß an rechtlicher Selbstfestlegung von Organisationen zugleich auch + | bestimmt, in welchem Maße sich ihre Klienten der Rechtsform bedienen müssen. Ge + | nerell gilt dabei, daß große Organisationen stärker zur Festlegung formaler Regeln ten + | dieren, kleine dagegen sich eher an informellen Regeln orientieren. Die Thematisie + | rungsschwelle von Recht ist damit höher gesetzt. Wird in einem Konflikt einmal Recht + | thematisiert, gibt es oft wenig Möglichkeiten, die damit eingeleitete .Verrechtlichung4 + | rückgängig zu machen. Daher gilt als generelle Verhaltensregelmäßigkeit, daß schon die + | Thematisierung von Recht dort wahrscheinlicher ist, wo Sozialbeziehungen unpersön + | licher und Fremdheit häufiger wird. Jedoch ist ,.Verrechtlichung“ nicht immer schon + | »»Vergerichtli chung“. Es kann die Thematisierung von Recht auch zu einer geringeren + | Inanspruchnahme von Gerichten führen; dadurch, daß formalisierte Äquivalente im + | vorgerichtlichen Feld die Konfliktverarbeitung übernehmen. + | Für die Bildung von Theorien über juristische Verfahren und ihre Legitimationswir + | kung tut man gut daran, sich zu verdeutlichen, welche Selektion von potentiellen + | Rechtsfällen letztlich bis zu einer Rechtsentscheidung gelangt. Man kann dabei unter + | stellen, daß die potentiellen Beteiligten an solchen Verfahren deren Funktionen und + | Folgen antizipieren, und entsprechend deren Transparenz und ihrer Fähigkeiten recht + | liche Verfahren zu nutzen oder zu vermeiden trachten. Wirksam ist Recht dabei nicht + | nur, wo es tatsächlich vor Gericht mobilisiert ist, sondern schon dort, wo es als Dro + | hung (explizit oder sogar implizit) wahrgenommen wird. Dabei können wir annehmen, + | daß die (potentiellen) Parteien in Gerichtsprozessen die Chancen ihres Erfolges antizi + | pieren können und daß sie die Möglichkeiten wahrnehmen, aus der Eskalation von +blank | +ref | 35 Luhmann 1969. +text | O\ +blank | + | + | + | +text | Erklärungsmodell der Variablen für die Mobilisierung von Recht +blank | + | + | + | +text | Erhard Blankenburg + | Mobilisierung von Recht 63 +blank | +text | weiterer Verrechtlichung „auszusteigen“. Das Modell von Variablen, von denen „The + | matisierung von Recht“ und „Mobilisierung von Gerichten“ abhängen, mag ihnen + | nicht explizit vor Augen stehen, aber ich gehe davon aus, daß Alltagstheorien von + | prozeßerfahrenen Anwälten und Parteien die Chancen des Erfolgs, die Möglichkeiten + | vorzeitiger Erledigung und sogar die Wahrscheinlichkeit, daß es bei der bloßen Drohung + | mit einem Gerichtsprozeß bleibt, vorauszusehen suchen. Antizipiertes Verfahrensver + | halten ist dementsprechend eine Variable schon bei der Erklärung der Mobilisierung + | von Gerichten und sogar der Thematisierung von Recht. Entsprechend können wir das + | Modell zur Erklärung von Mobilisierung von Gerichten mit „Rückkoppelungspfeilen“ + | versehen. Was sich in der Beschreibung als Sequenz darstellt, ist in den Köpfen der + | Beteiligten tatsächlich ein Modell gegenseitiger Abhängigkeiten, und dies in dem Maß, + | zu dem diese aus Erfahrung den Ablauf von Gerichtsverfahren vorwegzunehmen in der + | Lage sind. + | Antizipation allerdings ist nicht nur relevant in einzelnen Fällen, in denen Parteien vor + | der Entscheidung stehen, ob sie Gerichte anrufen. Grundsätzlicher ist die „Antizi + | pation“, die sich als institutionelle Vorgegebenheit niedergeschlagen: die Verfügbar + | keit von informeller Konfliktbehandlung, alternativen Institutionen und Rechtsformen, + | die Nachteile und Barrieren der Rechtsformen „strukturell“ vorwegnehmen. Zuneh + | mend gibt es in mobilen Gesellschaften sogar eine rechtliche Alternative der Vermei + | dung von Recht: sich Sozialbeziehungen, wenn sie konfliktreich werden, gänzlich zu + | entziehen. Gerade dort, wo Anonymität und Entpersönlichung sozialer Beziehungen + | nach unserer Theorie eine Tendenz zunehmender Mobilisierung von Recht mit sich + | bringen müßte, entsteht zugleich die Möglichkeit auszuweichen, sei es durch Wechsel + | des Arbeitsplatzes, des Wohnortes oder auch der Familie, um damit nicht nur das Recht, + | sondern Konflikte insgesamt zu vermeiden.36 Gerichte tendieren daher in lose gefüg + | ten Vergesellschaftungen mit großer Mobilität dazu, zunehmend für die Auflösung von + | Sozialbeziehungen und abnehmend für deren interne Regulierung mobilisiert zu wer + | den. +blank | + | +text | Literaturverzeichnis +blank | +bib | Baumgärtei, Gottfried, 1976: Gleicher Zugang zum Recht für alle. Köln. + | Bender, Rolf und Rolf Schumacher, 1980: Erfolgsbarrieren vor Gericht. Tübingen. + | Black, Donald, 1973: The Mobilization of Law, in: Journal of Legal Studies 2. + | Blankenburg, Erhard/Blankenburg, Viola/Morasch, Helmut, 1972: Der lange Weg in die Berufung, + | in: Bender, Rolf (Hrsg.): Tatsachenforschung in der Justiz. Tübingen. + | Blankenburg, Erhard, 1976: Nichtkriminalisierung als Struktur und Routine, in: Göppinger, + | Hans und Günter Kaiser: Kriminologie und Strafverfahren. Stuttgart. + | Blankenburg, Erhard/Sessar, Klaus/Steffen, Wiebke, 1978: Die Staatsanwaltschaft im Prozeß straf + | rechtlicher Sozialkontrolle. Berlin. + | Blankenburg, Erhard; Schönholz, Siegfried, unter Mitarbeit von Ralf Rogowski, 1979: Zur Sozio + | logie des Arbeitsgerichtsverfahrens. Neuwied und Darmstadt. +blank | + | + | +ref | 36 Für eine überaus positive Bewertung des .Vermeidens1 vgl. Felstiner und Danzig/Lowy in Law + | and Society Review, vol. 9, 1974/75. +meta | 64 Erhard Blankenburg +blank | +bib | Blankenburg, Erhard, 1980: Recht als gradualisiertes Konzept, in: Blankenburg, Erhard; Klausa, + | Ekkehard und Hubert Rottleuthner (Hrsg.): Alternative Rechtsformen und Alternativen zum + | Recht, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 6. Opladen. + | Carlin, Jerome-, Jan Howard und Sheldon Messinger, 1967: Civil Justice and the Poor. New York. + | Danzig, Richard/Lowy, Michael, 1974/75; Everday Disputes and Mediation in the United States: + | A Reply to Professor Felstiner, Law and Society Review, vol. 9, pp. 675—694. + | Feest, Johannes/Blankenburg, Erhard, 1972: Die Definitionsmacht der Polizei. Düsseldorf. + | Felstiner, William L. F., 1974/75: Influences of Social Organization on Dispute processing, in: + | Law and Society Review, vol. 9, pp. 63—94. + | Felstiner, William L. F., 1974/75: Avoidance as Dispute Processing: An Elaboration, in: Law and + | Society Review, vol. 9, pp. 695-706. + | Galanter, Marc, 1974: Why the ,Haves* Come out Ahead: Speculations on the Limits of Legal + | Change, in: Law and Society Review, vol. 9, pp. 95—160. + | Geiger, Theodor, 1964: Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts. Neuwied. + | Gessner, Volkmar, 1976: Recht und Konflikt. Tübingen. + | Hilden, Hartmut, 1976: Rechtstatsachen im Räumungsstreit. Frankfurt/Main. + | Johnson, Earl, 1979; Thinking about Access: A Preliminary Typology of Possible Strategies. In: + | Cappelletti, Mauro und Bryant Garth (Hrsg.): Access to Justice, Bd. III. Milan und Alphen/ + | Rijn. + | Koch, Hartmut, 1975: Das Gerichtsverfahren als Konfliktlösungsprozeß — Einstellung von Klä + | gern und Beklagten zu Mietprozessen. Diss. Hamburg. + | Luhmann, Niklas, 1969: Legitimation durch Verfahren. Neuwied und Darmstadt. + | Luhmann, Niklas, 1980: Kommunikation über Recht in Interaktionssystemen, in: Blankenburg, + | Erhard; Klausa, Ekkehard und Hubert Rottleuthner (Hrsg.): Alternative Rechtsformen und + | Alternativen zum Recht, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 6. Opladen. + | Reifner, Udo, 1978: Rechtshilfebedürfnis und Verrechtlichung am Beispiel einer Berliner Mieter + | initiative, Wissenschaftszentrum Berlin, IIM-dp/78—70. + | Reifner, Udo, 1979: Gewerkschaftlicher Rechtsschutz — Geschichte des freigewerkschaftlichen + | Rechtsschutzes und der Rechtsberatung der Deutschen Arbeitsfront von 1894—1945. Wissen + | schaftszentrum Berlin IIM-dp/79—104. + | Reifner, Udo und Irmela Gorges, 1980; Alternativen der Rechtsberatung: Dienstleistung, Für + | sorge und kollektive Selbsthilfe, in: Blankenburg, Erhard; Klausa, Ekkehard und Hubert Rott + | leuthner (Hrsg.): Alternative Rechtsformen und Alternativen zum Recht, Jahrbuch für Rechts + | soziologie und Rechtstheorie Bd. 6. Opladen. + | Sarat, Austin, 1976: Alternatives in Dispute Processing in a Small Claim Court, in: Law and Socie + | ty Review, vol. 10, pp. 339—375. + | Schönholz, Siegfried, 1980: Arbeitsplatzsicherung oder Kompensation - Rechtliche Formen des + | Bestandsschutzes im Vergleich in: Vereinigung für Rechtssoziologie (Hrsg.): Arbeitslosigkeit + | und Recht. Baden-Baden. + | Steinbach, E., 1979: GMD-Bericht, Manuskript. Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbei + | tung. Birlinghoven bei Bonn. + | Wanner, Craig, 1975: The Public Ordering of Private Cases; Winning Civil Court Cases, in: Law and + | Society Review, vol. 9, pp. 293-306. \ No newline at end of file diff --git a/prodigy/in/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx b/prodigy/in/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx new file mode 100755 index 0000000000000000000000000000000000000000..0612fc375cba5dc839d16c882075226c828eb5ef --- /dev/null +++ b/prodigy/in/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx @@ -0,0 +1,973 @@ +text | Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie +blank | +text | Dieter Martiny +blank | + | + | + | +text | Zusammenfassung: Mehr Vergleichung auf dem Gebiet der Rechtssoziologie ist notwendig und + | wünschenswert. Sie kann an Erfahrungen anknüpfen, die- in den Sozialwissenschaften und der + | Rechtsvergleichung schon gesammelt wurden. Die Hauptprobleme des interkulturellen und des + | internationalen Vergleichs, nämlich das Finden eines übergreifenden Ansatzes, die Äquivalenz des + | Untersuchungsgegenstandes, der Kreis der zu untersuchenden Variablen sowie die Auswahl der + | Vergleichseinheiten werden im Hinblick auf rechtssoziologische Vorhaben diskutiert. Abschließend + | wird auf die praktischen Möglichkeiten solcher Studien sowie einige Hindernisse eingegangen. +blank | +text | Summary: More comparative rcsearch in the field of the sociology of law is necessary and desi- + | rable. It can refer to past cxpericnces which have been gained al ready in the social Sciences and + | comparative law. The main problems of cross-cultural and cross-national comparison, namely + | the development of general concepts, the equivalence of the subjects of comparison, the group of + | variables under examination and the choice of the proper units of comparison, are discussed in + | respect of legal sociological projects. Finally the practical aspccts of such studies and some obstac- + | les are dealt with. +blank | + | + | +text | /. Zur vergleichenden Rechtssoziologie +blank | +text | 1. Notwendigkeit +blank | +text | Rechtswissenschaft und Rechtssoziologie interessieren sich gemeinsam für das Recht. + | Wenn sie das auch meist auf sehr verschiedene Weise tun, so gibt es doch eine Fülle + | von Berührungspunkten und Überschneidungen. Dies gilt ebenfalls für die Rechts + | vergleichung, den Zweig der Rechtswissenschaft, der sich mit ausländischem Recht + | beschäftigt. Ziele der Rechtsvergleichung sind vor allem die Verbesserung der Kennt + | nis des eigenen und fremder Rechte, die Erweiterung des „Vorrats der Lösungen“ + | für Rechtsprobleme und Vorarbeiten für eine künftige Rechtsvereinheitlichung1. +blank | + | + | + | +text | * Soziologischen Beistand erhielt ich vor allem von Josef h'alke, Volkmar Gessner und Ulrike Mar +ref | tiny. - Abgekürzt werden zitiert: Armer/Grimshaw (Hrsg.), Comparative Social Research - + | Methodological Problems and Strategies (New York, London, Sydney, Tokio 1973); Drobnig/ + | Rebbinder (Hrsg.), Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung (1977); Rokkan (Hrsg.), Compa + | rative Research Across Cultures and Nations (Paris, Den Haag 1968); Rokkan/Verba/Viet/ + | Almasy (Hrsg.), Comparative Sutvey Analysis (Den Haag, Paris 1969); Smelser, Comparative + | Methods in the Social Sciences (Englewood Cliffs, N. J. 1976); Szalai/Petrella (Hrsg.), Cross + | National Comparative Survey Research (Oxford, New York, Toronto, Sydney, Paris, Frank + | furt 1977); Vallier (Hrsg.), Comparative Methods in Sociology (Berkeley, Los Angeles, London + | 1971); Zweigert/Kötz. Einführung in die Rechtsvergleichung Bd. I (1971). + | 1 Siehe näher Zweigert/Kötz I 12 ff. +blank | + | +meta | Zeitschrift für Rechtssoziologie 1 (1980), Heft 1, S. 65-84 © Westdeutscher Verlag, Opladen + | 66 Dieter Martiny +blank | +text | Für diese ehrgeizigen Vorhaben erschien die bloße Beschäftigung mit Rechtsnormen + | bald als unzureichend. „Der Stoff des Nachdenkens über die Probleme des Rechts“, + | so forderte schon RabeP, „muß das Recht der gesamten Erde sein, vergangenes und + | heutiges, der Zusammenhang des Rechts mit Boden, Klima und Rasse, mit geschicht + | lichen Schicksalen der Völker — Krieg, Revolution, Staatengründung, Unterjochung + | - , mit religiösen und ethischen Vorstellungen; Ehrgeiz und schöpferischer Kraft von + | Einzelpersonen; Bedürfnis von Güterzeugung und Verbrauch; Interesse von Schich + | ten, Parteien, Klassen“. + | Dies rechtsvergleichend zu erfassen, stellte sich freilich als äußerst schwierig, wenn + | nicht als unmöglich heraus. So erhoffte man sich Aufschlüsse von der Rechtssoziolo + | gie, die das Recht nicht primär als Normengebäude, sondern in seiner Faktizität, in + | seiner gesellschaftlichen Dimension, untersucht und sich mit der Klärung der gegen + | seitigen Abhängigkeit von Recht und Sozialleben im weitesten Sinne befaßt. Von + | juristischer Seite aus wurde daher häufig erörtert, welchen Beitrag rechtssoziologische + | Methoden für die Rechtsvergleichung leisten können23. Freilich wurde auch aus der + | Sicht einer mehr soziologisch orientierten Rechtsvergleichung die Rechtssoziologie im + | wesentlichen nur als empirische Sozialforschung benötigt. Die Faktensammlung, also + | die deskriptive Vorstufe des Vergleichs, und die Erklärung des Zusammenwirkens von + | Recht und Gesellschaft in den einzelnen Ländern wurden dem Soziologen zugewiesen. + | Die eigentliche Vergleichung wollten sich die Rechtsvergleicher im allgemeinen selbst + | Vorbehalten, um sodann ihre rechtspolitischen, rechtsdogmatischen oder rechtsverein + | heitlichenden Ziele zu verfolgen. Aus dieser Perspektive wurde der Rechtssoziologie + | dann schnell eine bloße Hilfsfunktion zur besseren Absicherung rechtsvergleichender + | Ergebnisse zugeschrieben. + | Der Gedanke, daß die Rechtssoziologie gleichsam einen Teil oder eine Hilfswissen + | schaft der Rechtsvergleichung bilden soll, ist Rechtssoziologen freilich fremd. Statt + | sich als fleißige Zuträger zu betätigen, haben Rechtssoziologen mehrfach Kritik daran + | geübt, wie Rechtsvergleicher die Zusammenhänge von Recht und Gesellschaft zu erfas + | sen suchen und erörtern4. Die Rechtsvergleichung, so lautet der Tenor ihrer Kritik, + | ist noch zu normativ oder spekulativ orientiert, sie nimmt auf das gesellschaftliche Um + | feld des Rechts zu wenig Rücksicht oder interpretiert es unzureichend. + | Wie denn nun eine Rechtsvergleichung aussehen müsse, die Rechtssoziologen zufrie + | denstellen könne, hat Carbonnier schon vor mehr als einem Jahrzehnt beantwortet: + | Zweifellos soziologischer oder — umgekehrt ausgedrückt — weniger juristisch, weniger + | eingebunden in Rechtsdogmatik5. Dies wiederum ist der Rechtsvergleichung aber be + | wußt, ist gerade der Ausgangspunkt ihres Werbens um die Rechtssoziologie, der sie ihre +blank | + | +ref | 2 Rabel, Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung (1925), abgedruckt in: Rabel, + | Gesammelte Aufsätze III (Hrsg. Leser, 1967) 1 (3). + | 3 Siehe insbes. die Beiträge in Drobnig/Rehbinder. + | 4 Dazu R. Abel, Law Books and Books About Law, Stanford Law Rev. 26 (1973) 174 ff.; + | Benda-Beckmann, Einige Anmerkungen über die Beziehung zwischen Rechtssoziologie und + | Rechtsvergleichung, ZvglRW 78 (1979) 51 ff. + | 5 Carbonnier, L’apport du droit compare ä la sociologie juridique, in: Livre du centenaire de la + | Societe de legislation comparee (Paris 1969) 75 (83). +meta | Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 67 +blank | +text | Erfahrungen mit dem Auslandsvergleich — häufig vergeblich — angeboten hat. Auch + | heute noch wird nur selten der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen + | Rechtssoziologie im Vergleich mehrerer Gesellschaften betrieben werden kann und + | ebenso selten werden vergleichende rechtssoziologische Studien in Angriff genommen. + | Damit spürt jedenfalls der Rechtsvergleicher ein Unbehagen, daß die Rechtssoziologie + | das, was sie vom Juristen verlangt, selbst noch zu wenig verwirklicht. — So bleiben + | zwei Königskinder, die zueinander nicht finden können, weil der Graben viel zu tief + | ist? + | Eine Lösung des Dilemmas kann nur erreicht werden, wenn die Asymmetrie der bis + | herigen Fragestellungen erkannt wird. Die Rechtssoziologie brauche nämlich, so hat + | Carbonnier ebenfalls schon festgestellt, mehr noch als sie der Rechtsvergleichung + | bedürfe, eine ,,sociologie comparee du droit“, eine vergleichende Rechtssoziologie6. + | Die Rechtssoziologie verfolgt eigene Erkenntnisinteressen, aufgrund derer sie daran + | interessiert ist, selbst analytische Vergleiche der sozialen Fakten und des Wirkungszu + | sammenhanges von Recht und Gesellschaft der einzelnen Gesellschaften vorzunehmen. + | Mit anderen Worten: Mehr vergleichende Rechtssoziologie tut not, um das genannte + | Defizit zu beseitigen. + | Solch vergleichendes Vorgehen ist auch für die Weiterentwicklung der Rechtssoziolo + | gie von Nutzen, insbesondere was die Theoriebildung angeht. Spätestens seit Dürkheim + | ist in der Soziologie anerkannt, daß dem Vergleich (im Gegensatz zum bloßen Neben + | einanderstellen verschiedener Erscheinungen) wesentliche Bedeutung zukommt. Be + | kanntlich ist die Klärung der Bedingungen, unter denen soziale Sachverhalte zeitlich + | und räumlich variieren, ein wesentlicher Schritt für die Entwicklung und Bestätigung + | von Hypothesen. Ist eine Falsifizierung im Rahmen einer Gesellschaft nicht möglich, + | so erlaubt eigentlich erst das Testen solcher Hypothesen in mehreren Gesellschaften + | ihre Generalisierung7. Felder wie die Ethnologie sind ohne vergleichende Untersuchun + | gen ebenfalls kaum mehr denkbar8. + | Gleichwohl sind viele Aussagen bislang lediglich innerhalb einer Gesellschaft gewonnen + | worden, ohne daß man wüßte, ob sie allgemeine Geltung beanspruchen oder nur für + | eine bestimmte Gesellschaft an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeit + | punkt gelten (beschränkte Generalisierung bzw. Spezifikation). Wenn sie aber verläß + | licher werden sollen, dann ist eine bessere Kenntnis der Rechtssysteme und ihrer + | Wirkungsbedingungen in mehreren Ländern eine unerläßliche Vorbedingung. Bei + | spielsweise kann eine Untersuchung in mehreren Ländern Aufschluß darüber geben, + | wann das klassische Modell der gerichtlichen Entscheidung von Vertragsstreitigkeiten + | von den Parteien gewählt wird und warum sie andererseits in langfristigen Wirtschafts + | beziehungen sowohl in den sozialistischen Staaten als auch in den Ländern des Westens +blank | + | +ref | 6 Carbonnier (vorige N.) a.a.O. + | 7 Nowak, The Strategy of Cross-National Survey Research for the Development of Social + | Theory, in: Szalai/Petrella 3 (9 ff.): Rose, Interkulturelle Forschung in der Rechtssoziologie, + | in: Drobnig/Rehbinder 171 ff. + | 8 Dazu näher Wirsing, Probleme des interkulturellen Vergleichs in der Ethnologie, Sociologus + | 25 (1975) 97 ff. - Vgl. auch Poirier, Situation actuelle et Programme de travail de Techno + | logie juridique, Rev. int. Sc. Soc. 22 (1970) 509 (526). +meta | 68 Dieter Martiny +blank | +text | andere Wege der Streitvermeidung und -erledigung beschreiten9. Vergleichende Unter + | suchungen lenken dabei häufig die Aufmerksamkeit auf Voraussetzungen solcher theo + | retischer Annahmen, denen man bisher keine oder nur ungenügende Beachtung + | geschenkt hatte. Dabei wird man sich, wenn Generalisierungen angestrebt werden, + | nicht nur mit zwei oder drei Ländern begnügen können, sondern möglichst viele und + | verschiedene Länder vergleichen müssen10, während bei begrenzten Aussagen eine + | kleinere und sich ähnlichere Auswahl genügen kann. + | Eine vergleichende Rechtssoziologie kann auch rechtspolitisch nutzbar gemacht wer + | den. So wie die Rechtsvergleichung unter anderem der Vorbereitung von Gesetzesvor + | haben dient, besteht auch ein zunehmendes Bedürfnis nach rechtssoziologischen Un + | tersuchungen zur Vorbereitung neuer Gesetze bzw. zur Einschätzung der Effektivi + | tät bereits erlassener Vorschriften. Hier stellen vergleichende rechtssoziologische Un + | tersuchungen eine wertvolle Ergänzung dar, wenn sie zeigen können, zu welchen Erfol + | gen bzw. Fehlschlägen ähnlich oder verschieden gefaßte ausländische Gesetze geführt + | haben und welches die Ursachen dafür waren. Für die Zukunft ist zu erwarten, daß + | internationale und supranationale Stellen ihren Bedarf an derartigen Studien ebenfalls + | artikulieren werden. +blank | + | +text | 2. Sozialwissenschaftliche Vergleiche +blank | +text | Meine zweite These ist, daß eine vergleichende Rechtssoziologie nicht nur wünschens + | wert ist, sondern daß auch wesentlich mehr rechtssoziologische Untersuchungen ver + | gleichend angelegt werden könnten, wenn bereits vorliegende Erfahrungen besser + | genutzt würden. Insbesondere können schon entwickelte sozialwissenschaftliche + | Methoden des internationalen und intergesellschaftlichen Vergleichs in der Rechts + | soziologie verwendet und den Bedürfnissen dieses Fachs angepaßt werden. + | Sozialwissenschaftliche Vergleiche haben — meist unter dem Oberbegriff „comparative + | sociology“11 - in den letzten zwei Jahrzehnten erheblich an Bedeutung gewonnen. + | Zwar war es schon im letzten Jahrhundert üblich, umfassende historische und interna + | tionale Vergleiche anzustellen. Ihre Verbindung mit globalen Entwicklungstheorien + | sowie mangelnde Sorgfalt bei der Gewinnung und Interpretation der Daten brachten +blank | + | +ref | 9 Macaulay, Elegant Models, Empirical Pictures, and the Complexities of Contract, Law & + | Soc. Rev. 11 (1977) 507 ff. + | 10 Rose (oben N. 7) 175. + | 11 Dazu Grimshau, Comparative Sociology - In What Ways Different From Other Sociologies?, + | in: Armer/Grimshaw 3 (18). Auch der Oberbegriff „cross System comparison" wird vorge + | schlagen, Tomasson, Introduction; Comparative Sociology — The State of the Art, in: Tomas + | son (Hrsg.), Comparative Studies in Sociology Vol. 1 (Greenwich, Conn. 1978) 1. — Über die + | Methoden interkultureller und internationaler Vergleiche ist inzwischen so viel geschrieben + | worden, daß nicht nur die Fülle des Materials schon wieder abschreckend wirkt, sondern daß + | es auch genügt, im Rahmen dieses Aufsatzes nur einige wichtige Aspekte anzusprechen. Bi + | bliographien finden sich etwa bei Rokkan/Verba/Viet/Almasy 117 ff.; Vallier 423 ff.; Alma- + | sy/Balandier/Delatte, Comparative Survey Analysis — An Annotated Bibliography 1967 — + | 1973 (Beverly Hills, London 1976) sowie bei Marsh, Comparative Sociology (New York, + | Chicago, San Francisco, Atlanta 1967) 375 ff. + | Recbtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 69 +blank | +text | den Vergleich mehrerer Gesellschaften jedoch in Mißkredit. Strengere methodische + | Anforderungen ließen schließlich fast nur noch im Rahmen einer Gesellschaft entstan + | dene Studien gelten. Dem versucht die „comparative sociology“ durch eine Weiter + | entwicklung ihrer Methoden, ihres Instrumentariums und durch Selbstbeschränkung + | in den Fragestellungen entgegenzuwirken. Nur insoweit ist eine Korrektur an Dürk + | heims Auffassung angebracht, der erkannte: „La sociologie comparee n’est pas une + | branche particuliere de la sociologie, c’est la sociologie m£me en tant qu’elle cesse + | d’6tre purement descriptive et aspire ä rendre compte des faits12“. Auch heute besteht + | daher weitgehende Übereinstimmung, daß es sich hier um kein eigenes Feld der Sozio + | logie, sondern nur um eine bzw. mehrere besondere Vorgehensweisen handelt13. + | Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung der Rechtsvergleichung, daß sie + | (soweit nicht versucht wird, bestimmte Ergebnisse zu einer vergleichenden Rechtslehre + | zusammenzufassen) keine eigenständige Wissenschaft darstellt, sondern durch die Ver + | wendung der vergleichenden Methode gekennzeichnet ist. + | Zentrales Problem der vergleichenden Soziologie ist, daß sie es mit zwei oder mehre + | ren Gesellschaften oder ihren Teilbereichen zu tun hat, in denen bestimmte Erschei + | nungen und Entwicklungen unter Anwendung sozialwissenschaftlicher Theorien unter + | sucht und sodann explizit und systematisch miteinander verglichen werden. Je nach + | der Vergleichseinheit unterscheidet man mehrere Arten, deren Bezeichnung allerdings + | noch nicht die Vorgehensweise kennzeichnet. Der Ausdruck „cross-cultural“ oder + | „trans-cultural comparison“ wird (oft enger als die deutsche Entsprechung „interkul + | tureller Vergleich“) hauptsächlich von Anthropologen für die Untersuchung vorindu + | strieller, „primitiver“ Gesellschaftsformen verwendet. Er ist mit Definitionsschwie + | rigkeiten belastet, was eine „Kultur“ ist14 . Der Vergleich mehrerer Gesellschaften wird + | von Soziologen meist „cross-societal comparison“ genannt, während Politikwissen + | schaft und Politische Soziologie den auf zwei oder mehrere Nationen abstellenden + | Vergleich eher als „cross-national comparison“ bezeichnen. Freilich verbergen sich + | hinter dem Etikett des Vergleichs ebenso wie in der Rechtsvergleichung oft auch bloß + | aneinandergereihte Untersuchungen über fremde Länder (sog. „area studies“), die zwar + | den Zugang zu anderen Gesellschafts- oder Rechtssystemen erheblich erleichtern und + | auch Aufschlüsse theoretischer Art enthalten können, aber nicht eigentlich verglei + | chend sind15. +blank | + | + | + | +ref | 12 Dürkheim, Les rigles de la methode sociologique (PUF, Paris 1977) 137. + | 13 Smelser 2 f.; Payne, Comparative Sociology — Some Problems of Theory and Method, Brit. + | J. Soc. 24 (1973) 13 (15 ff.). - Ähnlich auch Eisenstadt, Social Institutions - Comparative + | Method, in: International Encyclopedia of the Social Sciences Bd. 14 (London 1968) 421 + | (423). + | 14 Boesch/Eckensberger, Methodische Probleme des interkulturellen Vergleichs, in: Graumann + | (Hrsg.), Handbuch der Psychologie, Bd. Vll 1 (2. Auf], 1969) 514 (520 ff.). — Zur „cultunit“, + | die vor allem durch die gemeinsame Sprache und die Zugehörigkeit zu einem Staat bzw. einer + | interpersonellen Kontaktgruppe gekennzeichnet ist, s. Naroll/Cohen (Hrsg.), A Handbook + | of Method in Cultural Anthropology (New York, London 1973) sowie Smelser 168 f.; Wir + | sing (oben N. 8) 115. + | 15 Näher dazu Zelditch, Intelligible Cotnparisons, in: Vallier 267 (270 ff.). +meta | 70 Dieter Martiny +blank | +text | II. Der Beitrag der Rechtsvergleichung +blank | +text | 1. Bessere Erforschung des Rechts +blank | +text | Die Rechtsvergleichung hat seit ihrem Bestehen einen erheblichen Wissensstoff über + | das Recht der verschiedensten Gesellschaften gesammelt. Gesetze, Institutionen, + | Rechtsprechung und Rechtslehre in ihrer ungeheuren Variationsbreite sind immer wie + | der untersucht worden. Für den Rechtssoziologen müßte dies, so könnte man meinen, + | eine wahre Fundgrube sein. Ein Interesse daran ist in der Tat vorhanden, doch hält + | es sich in Grenzen, denn das Anschauungsmaterial, das die Rechtsvergleichung der + | Rechtssoziologie biete, ähnelt - so hat man einmal gesagt — ein wenig dem eines + | Naturgeschichtlichen Museums für die Biologie: erstarrt, eingeschrumpft, wenn auch + | gleichwohl nützlich16. Die Rechtsvergleichung untersucht mit anderen Worten keines + | wegs alles, was für die Rechtssoziologie von Bedeutung ist; Berührungspunkte zwischen + | Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie sind zwar vorhanden, aber verschieden stark + | ausgeprägt. + | Am intensivsten berührt sich die Rechtssoziologie mit der Art von Rechtsverglei + | chung, die sozialwissenschaftlichen Methoden und Fragestellungen gegenüber aufge + | schlossen ist, der es nicht nur um geschriebenes, sondern vor allem um das gelebte + | Recht, d. h. die tatsächliche Auslegung und Anwendung des Rechts, geht. Freilich + | stößt die überwiegend an schriftlichen Quellen orientierte Rechtsvergleichung hier an + | ihre Grenzen. Der Alltag der Untergerichte, die massenweise Erledigung der als unpro + | blematisch geltenden Fälle, die Anwendung von Recht im vorgerichtlichen Bereich, + | all dies gerät meist nur so weit in den Blick, wie man sich auf Berichte ausländischer + | Rechtspraktiker stützen kann. Eine eigene Überprüfung an Ort und Stelle ist eher die + | Ausnahme. Wenn allerdings die Rechtsvergleichung ihren hohen Anspruch erfüllt + | und die jeweilige Rechtspraxis tatsächlich ermittelt und darsteilt, dann kann sie der + | Rechtssoziologie den Zugang zu fremden Rechtsordnungen wesentlich erleichtern. + | Denn auch die Rechtssoziologie muß, wenn sie Aussagen über die eigene Gesellschaft + | hinaus treffen will, neben den inländischen die ausländischen Rechtstatsachen und + | -normen zur Kenntnis nehmen. + | Allerdings verfolgt eine solche Rechtsvergleichung, die nach ,,law in action“ — im Ge + | gensatz zum bloßen „law in the books“ — fragt, über das Streben nach mehr Empirie + | hinaus häufig ehrgeizigere Ziele. Sie möchte wissen, wie eine rechtliche Lösung sich + | gesellschaftlich auswirkt, wie ein Problem in ausländischen Gesellschaften gelöst + | wird17. Dabei muß sie in Rechnung stellen, daß Rechtsnormen nur einen kleinen Teil + | des menschlichen Verhaltens mehr oder weniger unvollkommen regeln. Preis der Aus + | dehnung ihres Untersuchungsgegenstandes ist daher der Zwang, auch außerrechtliche + | soziale Gegebenheiten und Konflikte zu erfassen, weil etwa der Grad der Verrecht + | lichung nach Land und Rechtsgebiet verschieden ist und außerrechtliche Mechanismen +blank | + | +ref | 16 Carbonnier (oben N. 5) 80. + | 17 Siehe Zweigert, Die soziologische Dimension der Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rebbinder + | 151 (159). +meta | Recbtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologii 71 +blank | +text | der Konfliktlösung eine erhebliche Rolle spielen. Für die Rechtssoziologie, die Recht + | von vornherein als Teil der Sozialordnung begreift, ist dies selbstverständlich, für die + | Rechtsvergleichung ist die Erfüllung dieses Postulats wesentlich schwieriger. + | Dies gilt erst recht, wenn Rechtsvergleicher das Wirken der Rechtsnormen in der unter + | suchten Gesellschaft zu erklären und in einen größeren Rahmen zu stellen versuchen18. + | Würde man etwa feststellen, daß in Frankreich, wo es kein Grundbuch gibt, wegen + | Grundstücksrechten mehr prozessiert wird als in der Bundesrepublik, wo ein Grund + | buchsystem gilt, so kann man die unterschiedliche Verfahrenszahl nicht einfach hier + | auf zurückführen, sondern wird zur Ausschaltung von Scheinkorrelationen etwa die + | Prozeßhäufigkeit im allgemeinen, Bodenmarkt und -Struktur sowie andere Faktoren + | mitberücksichtigen19. Auch wenn im Ausland eine höchstrichterliche Rechtsprechung + | etabliert ist, die eine klare Haltung einnimmt, so muß man sich doch damit beschäf + | tigen, welches die genaueren Umstände sind, die ihrer Durchsetzung entgegenstehen + | können20. Normen und Rechtsprechung allein erlauben noch keine Deutung. + | Alle diese Gründe zusammen haben dazu geführt, daß heute nicht mehr ernsthaft + | bestritten werden kann, daß vor allem die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des + | Privatrechts der Ergänzung durch die Rechtssoziologie bedarf21. Entsprechendes gilt + | für das Verhältnis von Strafrechtsvergleichung und Kriminologie22. Diese Einsicht hat + | freilich auch mehr oder weniger starke Abgrenzungstendenzen hervorgerufen. Vor + | allem von Seiten der Rechtsvergleichung sind verschiedentlich Grenzlinien gezogen + | worden, die sich am Untersuchungsgegenstand und den verwendeten Methoden orien + | tieren-, eine Debatte, die hier nicht vertieft werden soll. Ihr Ergebnis hängt hauptsäch + | lich davon ab, welche Zielsetzung man Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie + | zuschreibt und wie weit man sie jeweils faßt. Die vergleichende Rechtssoziologie + | erscheint danach im Extremfall als integraler Bestandteil der Rechtsvergleichung23, + | während sie nach anderen Auffassungen nur Hilfsfunktionen erfüllt oder aber eine + | völlig unabhängige Disziplin bildet24. + | Unvermeidliche Überschneidungen zeigen sich vor allem dort, wo es um die Erklä + | rung der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft geht. Rechtsvergleichende + | Studien nehmen rechtssoziologische Fragestellungen auf, wenn sie Rechtsunterschiede + | durch die Suche nach allgemeinen Regeln für die Entwicklung der Rechtssysteme auf + | spüren und die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung durch das Bilden von +blank | + | +ref | 18 Zu entsprechenden Versuchen etwa Merryman, Comparative Law and Scientific Explanation, + | in: Law in the United States of America in Social and Technological Revolution (Brüssel + | 1974) 81 (89 ff.). + | 19 Beispiel von Carbonnier, Sociologie juridique (Paris 1972) 188 N. 1. + | 20 Dazu Heidrich, Höchstrichterliche Rechtsprechung als Triebfehier sozialen Wandels, Jahr + | buch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 3 (1972) 305 (330 ff.). + | 21 Insbesondere Zweigert (oben N. 17) 157 ff. + | 22 Kaiser, Strafrecht und vergleichende Kriminologie, in: Kaiser/Vogler (Hrsg.), Strafrecht, Straf + | rechtsvergleichung (1975) 79 ff. — Siehe auch Villmow/Albrecht, Die Vergleichung als Metho + | de der Strafrechtswissenschaft und der Kriminologie, MschrKrim. 62 (1979) 163 ff. + | 23 So etwa K. H. Neumayer, Ziele und Methoden der Rechtsvergleichung, in: Recueil des travaux + | suisses pr6sent6s au IXe Congris international de droit compare (1976) 45 (48). + | 24 Zur Abgrenzung näher Rehbinder, Erkenntnistheoretisches zum Verhältnis von Rechtsso + | ziologie und Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rehbinder 56 ff. +meta | 72 Dieter Martiny +blank | +text | „social“ und „legal indicators“ in Bezug zueinander setzen wollen25. Die Rechtsso + | ziologie wiederum kann an Überlegungen anknüpfen, welches die Gründe dafür sind, + | daß auch bei gleicher Sozialstruktur ungleiches Recht oder umgekehrt gleiches Recht + | bei ungleicher Sozialstruktur gilt26. + | Hier, wo es um die Effektivität des Rechts und Implementation geht, ist freilich die + | Rechtssoziologie in der Vorhand. Der Rechtsvergleicher kann etwa den „Trend“ euro + | päischer und nordamerikanischer Rechtsreformen feststellen, er kann auch die trei + | benden politischen und gesellschaftlichen Gruppen identifizieren. Ihm dürfte jedoch + | schwerfallen, die gesellschaftlichen Ursachen für eine einzelne Entwicklung näher aus + | zumachen oder zu ergründen, warum ein bestimmtes Land einem scheinbar universalen + | Trend nicht folgt27. Er kann auch konstatieren, daß in manchen Ländern mit strengen + | Gesetzen Erfolge erzielt werden sollen, während die Praxis anscheinend eine gänzlich + | andere ist. Aber wenn es um die Deutung der Diskrepanz zwischen Wirklichkeit und + | geschriebenem Recht geht, enden seine Möglichkeiten, denn selbst wenn die Rechts + | tatsachen und andere Sozialdaten festgestellt worden sind, so ist nicht mehr juristisch + | zu begründen, wie erheblich diese Abweichungen sind und warum sie eintreten. Damit + | ist aber die Feststellung unausweichlich, daß eine kausal-erklärende Rechtsvergleichung + | mit (vergleichender) Rechtssoziologie identisch ist28. + | Dies zwingt die Rechtsvergleichung zu Anleihen bei der Rechtssoziologie, denn eine + | Selbstbeschränkung auf deskriptive Normenvergleichung würde sie zu blutleerer Be + | standsaufnahme verkümmern lassen. Rechtsvergleichende Arbeiten beschäftigen sich + | zudem vorzugsweise mit der Rechtsentwicklung, werden beispielsweise anläßlich aus + | ländischer Reformen verfaßt oder wollen „bessere Lösungen“ für inländische gesell + | schaftliche und Rechtsprobleme Vorschlägen. Daher werden Felder betreten, auf denen + | es um gesellschaftlichen Wandel, die Beziehungen zwischen Rechtsnormen und den + | ihnen zugrundeliegenden sozialen Tatsachen geht. Wenn Rechtsvergleichung und + | Rechtssoziologie auch oft ein Stück des Weges gemeinsam zurücklegen, so müssen + | Rechtsvergleicher gleichwohl vieles außer acht lassen, haben von ihnen verwendete + | Erklärungsmuster häufig nur die Qualität (nicht unbedingt falscher) Alltagstheorien + | oder stammen aus der herrschenden Ideologie eines der untersuchten Länder. Hier + | liegt eine wichtige Aufgabe für die vergleichende Rechtssoziologie, da Rechtssozio + | logen zum einen gewöhnt sind, mehr soziale Fakten in Betracht zu ziehen als das Juri + | sten im allgemeinen tun und zum anderen bestimmte theoretische Erklärungen anbie + | ten können. So kann etwa ein bestimmter Rechtszustand nicht einfach nur auf wirt + | schaftliche oder religiöse Ursachen zuriiekgeführt werden, sondern bedarf komplexerer + | Untersuchung. Dies gilt entsprechend für das Verwenden anderer Begründungen, bei +blank | + | +ref | 25 Näher dazu Merryman (oben N. 18) 101 ff. + | 26 Heidrich, Sozialwissenschaftliche Aspekte der Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rehbinder + | 178 (186 ff.). + | 27 Siehe etwa die Erklärung, warum das „Access to justice movement" in der Bundesrepublik + | vergleichsweise wenig Widerhall gefunden hat von Blankenburg, Patterns of Legal Culture as + | a Variable for the Chances of Legal Innovation, in: Blankenburg (Hrsg.), innovations in the + | Legal Services (Cambridge, Mass.; Meisenheim 1980). + | 28 So Rehbinder (oben N. 24) 60. +meta | Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 73 +blank | +text | spielsweise, daß eine Statusgruppe ihre moralischen Wertmaßstäbe gesetzlich verankern + | konnte oder für die nur symbolische Bedeutung mancher Rechtsnormen29. +blank | + | +text | 2. Verbesserung der Vergleichsmethoden +blank | +text | Wichtigste Voraussetzung aller Vergleiche, die die Grenzen einer Gesellschaft über + | schreiten, ist wohl, sie so anzulegen, daß sie in mehreren Gesellschaften sinnvoll durch + | geführt werden können. Dies erfordert insbesondere die Definition eines vergleichbaren + | Untersuchungsgegenstandes und das Finden eines übergreifenden theoretischen Ansat + | zes. Die bloße Replikation von Studien, d. h. die Bestätigung der in einem Land gewon + | nenen Ergebnisse in einer anderen Gesellschaft, reicht keineswegs aus, da die zugrunde + | gelegte Theorie natürlich auch die Ergebnisse beeinflußt. Manche Konzepte lassen sich + | aber nicht ohne Einbuße an Erklärungskraft oder nur unter Inkaufnahme von Verzer + | rungen auf andere Länder übertragen, in denen die — möglicherweise unausgesproche + | nen — sozialen Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit fehlen30. + | So wie in der Rechtsvergleichung Fragestellung und Vergleichsmaßstab (tertium com- + | parationis) nicht einfach der eigenen Rechtsordnung entnommen werden dürfen, so + | kann man auch in der Soziologie Forschungsansätze und Erklärungen nicht einfach + | dem eigenen kulturellen Umfeld entlehnen. Konzepte lassen sich erst dann für einen + | Vergleich verwenden, wenn vorab geklärt ist, welche Verbindung der soziale Gegen + | stand der Untersuchung und das Konzept in den betreffenden Gesellschaften einge + | gangen sind. Beispielsweise ist es sinnlos, in manchen Gesellschaften nach „ehelicher“ + | oder „nichtehelicher Abstammung“ zu suchen, weil keine entsprechenden Begriffe + | vorhanden oder gebräuchlich sind. Hier ist dann neutraler nach den gesellschaftlichen + | Bedingungen zu fragen, denen Reproduktion, Kindererziehung, Erbfolge und Status + | zuweisung unterliegen31. Dies ist auch der Weg, den man in der Rechtsvergleichung + | für die Untersuchung der Rechtsordnungen sozialistischer und kapitalistischer Staaten + | eingeschlagen hat. So mag es zwar sein, daß das Arbeitsrecht hüben und drüben eine + | grundsätzlich andere Struktur besitzt, trotzdem kann man aber danach fragen, wie + | z. B. die Haftung des Arbeitnehmers ausgestaltet ist32. Entsprechendes gilt, wenn man +blank | + | +ref | 29 Dazu R. Abel, Comparative Law and Social Theory, Am. J. Comp. L. 26 (1978) 219 (224 ff.). + | 30 Dazu etwa Smelser 175 f. — Für die Kriminologie siehe Kaiser (oben N. 22) 89 sowie Bla- + | zicek/Janeksela, Some Comments on Comparative Methodologies in Criminal Justice, Int. + | J. Crim. Pen 6 (1978) 233 (240). Als besonders gefährlich hat sich die unkritische Übertra + | gung solcher Konzepte auf Länder der Dritten Welt erwiesen. So kam man etwa zu dem Er + | gebnis: „The U. S. law and development movement was largely a parochial expression of the + | American legal style“, Merryman, Comparative Law and Social Change - On the Origins, + | Style, Decline and Revival of the Law and Development Movement, Am. J. Comp. L. 25 + | (1977)457 (479). + | 31 Payne (oben N. 13) 15, 25 f. + | 32 Däubler, Systemvergleich im Arbeitsrecht? Vorüberlegungen zu einigen Methodenfragen, De + | mokratie und Recht 1979/1 S. 23 (31 ff.). - Zum Vergleich mit den sozialistischen Ländern + | siehe auch Zweigert/Puttfarken, Zur Vergleichbarkeit analoger Rechtsinstitute in verschiede + | nen Gesellschaftsordnungen, in: Zweigert/Puttfarken (Hrsg.), Rechtsvergleichung (1978) + | 395 (402 ff.). +meta | 74 Dieter Martiny +blank | +text | Organisationen untersucht. So wird man nicht einfach nach „Gerichten“ oder „Ar + | beitsämtern“ fragen, sondern nach Institutionen, die bestimmte Zwecke erfüllen33. + | Damit entsteht freilich ein Spannungsverhältnis zwischen breit angelegten Konzeptio + | nen und der Notwendigkeit, sie wieder auf die einzelnen Gesellschaften anzuwenden; + | das Untersuchungskonzept muß in konkrete Variablen und Indikatoren umgesetzt + | werden. + | Da man wegen der regelmäßig anzutreffenden Unterschiede der Vergleichseinheiten + | nicht erwarten kann, die gleichen Erscheinungen in ihnen vorzufinden oder — selbst + | bei ihrem Vorhandensein — dieselbe Bedeutung beilegen zu dürfen, muß man seine + | Fragestellung präzisieren, um sich mit einigen von ihnen näher beschäftigen zu kön + | nen. Vor dieser Notwendigkeit steht auch die Rechtsvergleichung, die meist die sog. + | funktionale Methode bevorzugt. Ihr Grundgedanke ist, zunächst das konkrete Pro + | blem zu definieren, ehe die Normen und Institutionen ermittelt werden, die es zu lösen + | vorgeben. Sodann kann das funktionale Äquivalent der Problemlösung eines Rechts in + | der anderen Rechtsordnung ebenfalls untersucht werden34 . + | In den vergleichenden Sozialwissenschaften wird gleichfalls von funktionaler Äquiva + | lenz bzw. der Funktion bestimmter gesellschaftlicher Erscheinungen gesprochen35. + | Wenn man sich nämlich nicht nur auf bloß beschreibende Vergleiche beschränkt, muß + | für jede Vergleichseinheit eine Analyse vorgenommen werden, bei der wenigstens zwei + | Variable in eine eindeutig definierte Beziehung zum Vergleichsgegenstand gesetzt wer + | den. Diese Beziehungen brauchen aber in den untersuchten Gesellschaften nicht gleich + | zu sein. Auch für Variablen und Indikatoren können sich Abweichungen ergeben. + | So mag in einer Gesellschaft das Schlagen von Kindern als abweichendes Verhalten + | angesehen werden, während es in einer anderen sozial akzeptiert ist36. Deshalb wird + | für den interkulturellen und internationalen Vergleich die Verwendung äquivalenter + | Indikatoren befürwortet37. Das gleiche gilt etwa für Alter, Einkommen und Urbani + | sierung, wenn man sie als unabhängige Variablen verwenden will. Die Benutzung iden + | tischer Variablen ist natürlich nicht ausgeschlossen und sogar erstrebenswert, nur + | müssen so weit wie möglich gleiche Beziehungen unter den Variablen in den Ver + | gleichseinheiten bestehen38. +blank | + | + | + | +ref | 33 Blankenburg, Task Contingencies and National Administrative Culture as Determinants for + | Labour Market Administration (HM discussion papers 1978—23) 5 ff. + | 34 Zweigert/Kötz I 30 f. + | 35 Dazu etwa Armer, Methodology Problems and Possibilities in Comparative Research, in: + | Armer/Grimsbaw 49 (50 ff.); Smelser 182 f.; Trommsdorf, Möglichkeiten und Probleme + | des Kulturvergleichs am Beispiel einer Agressionsstudie, KZfSS 30 (1978) 361 (364 ff.). + | 36 Wenn die Strenge elterlicher Strafen gemessen werden soll, kann man etwa darauf ausweichen, + | welche Strafe die Kinder am meisten fürchten, siehe Malewswka/Peyre, Juvenile Deliquency + | and Development, in: Szalai/Petrella 131 (157 f.). + | 37 Näher Scheuch, The Cross-Cultural Use of Sample Surveys — Problems of Comparability, in: + | Rokkan 176 (185); Biervert, Der internationale Vergleich, in: van Koolwiyk/Wieken-Mayser + | (Hrsg.), Techniken empirischer Sozialforschung, Bd. 2 (1975) 113 (124 ff.). + | 38 Verba, The Uses of Survey Research in the Study of Comparative Politics — Issues and Strate- + | gies, in: Rokkan/Verba/Viet/Almasy 56 (80). +meta | Rechtsvergleichung und vergleichende Recbtssoziologie 75 +blank | +text | Wenn auch mit Recht auf die Ungenauigkeit hingewiesen wurde, die dem Begriff der + | Funktionalität anhaftet39, so spricht doch viel dafür, daß jedenfalls die Äquivalenz der + | richtige Ausgangspunkt für den Vergleich ist. Mehr ist mit Funktionalität meist nicht + | gemeint. Man kann daher auch von struktureller, kontextueller Äquivalenz usw. spre + | chen und den Begriff der funktionellen Äquivalenz auf die Fälle beschränken, in denen + | die untersuchten Erscheinungen tatsächlich dieselbe Rolle in den untersuchten Gesell + | schaften spielen40. Die „funktionale“ Äquivalenz dient also hauptsächlich der Iden + | tifikation der zu vergleichenden Erscheinungen sowie der Variablen und Indikatoren, + | aus denen man Unterschiede oder Gemeinsamkeiten ablesen will. + | Die Frage nach der Funktion führt allerdings nicht per se zu einer richtigen Antwort. + | Zum einen benötigt man bereits eine erhebliche Vorkenntnis der Vergleichseinheit, + | um das jeweilige Äquivalent zu bestimmen. Zum anderen kann einem niemand die + | Entscheidung abnehmen, welches das Äquivalent sein soll und welche Relevanz es hat. + | Auch an dieser Stelle müssen theoretische Aussagen gemacht werden, kommt es darauf + | an, wie gut eine Theorie oder Proposition die soziale Wirklichkeit deutet41. Wer, mit + | anderen Worten, das Recht in einen funktionalen Bezug stellen will, muß entscheiden, + | welcher das sein soll. Dem kann man auch nicht dadurch entgehen, daß statt verschie + | den gefaßter Indikatoren neutralere, länderübergreifende Generalisierungen verwendet + | werden, beispielsweise die durchschnittliche Höhe der Gerichtskosten in Relation zum + | durchschnittlichen Verdienst, die Anzahl der Gerichte in Relation zur Bevölkerungs + | größe gesetzt wird42 . Ein so formulierter Indikator kann zwar für viele Länder benutzt + | werden, es muß dann aber ebenfalls bestimmt werden, welcher Stellenwert ihm + | zukommt und für welche Variable er steht. Andernfalls würde die Verwendung exak + | ter Daten nur über die fehlende Aussagekraft hinwegtäuschen. + | Da das Rechtssystem nur einen Teil des gesellschaftlichen Systems ausmacht und zwi + | schen beiden komplizierte Wechselbeziehungen bestehen, ist eine weitere Frage, wie +blank | + | +ref | 39 Gessner, Soziologische Überlegungen zu einer Theorie der angewandten Rechtsvergleichung, + | in: Drobnig/Rehbinder 123 (134 ff.). + | 40 Nowak (oben N. 7) 42. + | 41 Für die Bedeutung der funktionalen Äquivalenz beruft man sich häufig auf Merton, der sie + | am Beispiel der Religion näher erläutert hat (Social Theory and Social Structure, New York, + | London, erweiterte Aufl. 1968, S. 82 ff.): Eine gemeinsame Religion erfüllt im allgemeinen +text | bestimmte Funktionen, nämlich die der sozialen Kontrolle und der Integration auf der Ebene + | der Gefühle und des Glaubens. Deshalb hat man sie als notwendige Vorbedingung gesell + | schaftlichen Lebens angesehen. Tatsächlich scheint sie aber dafür nicht notwendig zu sein, + | da Äquivalente wie Nationalismus, politische Ideale und ethische Normen diese Funktionen + | ebenfalls erfüllen können. Für den intergesellschaftlichen Vergleich kann man daraus zweier + | lei entnehmen: Die religiöse Bindung muß nicht stets für die soziale Integration stehen. Ist + | das aber in einer Gesellschaft der Fall, so kann man doch in einer anderen davon abweichende + | Merkmale wie beispielsweise die nationale Einstellung verwenden. +ref | 42 Gegenwärtig finden Bemühungen im Rahmen der OECD statt, soziale Indikatoren für das +text | Gebiet „Persönliche Sicherheit und Rechtswesen" zu entwickeln. Allgemein wurde festge + | stellt: „While strict international comparability of social indicators may be impossible to + | achieve. indicators permitting broad and reasonable comparisons are feasible. The prerequi- + | sites for achieving general international comparability are: common conceptual framework; + | Standard and formulae; equivalent Statistical methods and comparable coverage of the primary +ref | data". OECD, The OECD Social Indicator Development Programme - 1976 Progress Report + | on Phase II (Paris 1977) 40. +meta | 76 Dieter Martiny +blank | +text | weit Vergleiche ausholen müssen. Anders als für die Rechtsvergleichung ist für die + | Rechtssoziologie selbstverständlich, daß man sich nicht nur auf Variablen innerhalb + | des Rechtssystems stützt, sondern auch solche innerhalb des übrigen gesellschaftlichen + | Systems heranzieht. Welche Schwierigkeiten hier auftreten, ist etwa in der Auseinan + | dersetzung um Rbeinsteins rechtsvergleichende Untersuchung von Ehestabilität, Ehe + | scheidung und Eherecht deutlich geworden43. Rheinstein ging es vor allem um den + | geringen Einfluß gesetzlicher Regeln auf das eheliche Verhalten, die Lücke, die zwi + | schen gesetzlichen Standards und der Praxis innerhalb und erst recht außerhalb des + | Gerichtssaals klafft. Wenn auch einzelne der von ihm angeführten Gründe, wie der + | kulturelle Kontext der Ehescheidung und der Funktionswandel der Familie, nicht + | auf Widerspruch stießen, so hat doch R. Abel die zu große Betonung des Gesetzes + | und die mangelnde Konsistenz seiner Erklärungen kritisiert und seinerseits versucht, + | ein detaillierteres Modell der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft aufzu + | stellen44. Solche Modelle können auch für die vergleichende Rechtssoziologie genutzt + | werden, denn die Rechtssoziologie kann ebensowenig wie die Rechtsvergleichung meh + | rere Gesamtgesellschaften in allen ihren Bezügen erfassen; dies wäre allenfalls mit + | Hilfe aller Sozialwissenschaften möglich. Da aber rechtssoziologische Vergleiche ohne + | hin einen beträchtlichen Umfang annehmen müssen, besteht faktisch ein Zwang zur + | Beschränkung auf einige besonders aussagekräftige Variablen für die Einbettung des + | Rechts in die Sozialordnung. + | Pauschale Erklärungen wie „unterschiedliche Rechtsstruktur“ oder „Rechtstradition“ + | können nur dann spezifiziert werden, wenn man in der Vergleichung mehrstufig + | vorgeht. Auf einer ersten Ebene wird man sich zunächst unter Anwendung der Tech + | niken der Rechtsvergleichung mit den Normen zu beschäftigen haben. Doch sind, wie + | auch sonst in der Rechtssoziologie, neben den rechtlichen Standards, wie sie sich ins + | besondere in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften niederschlagen, + | kulturelle Variablen mit heranzuziehen. Erst diese Variablen, zu denen auch vorherr + | schende Wertvorstellungen und Ideologien gehören45, machen deutlich, warum etwa + | bestimmte Vorschriften so und nicht anders gefaßt sind bzw. gehandhabt werden. Sie + | geben auch eine erste Erklärung für die Bedeutung, die dem Recht in der betreffenden + | Gesellschaft überhaupt beigemessen wird. + | Eine zweite Gruppe von Variablen zielt auf die Struktur rechtlicher Institutionen wie + | Gerichte, Behörden und Schlichtungsinstitutionen, aber auch auf die juristischen Be + | rufe. Neben einer Analyse der Institution selbst, einschließlich ihrer inner-organisa + | torischen Differenzierung, kommt auch eine Untersuchung ihres Umfeldes in Betracht. + | Dabei sind andere Institutionen, die auf dem gleichen Feld tätig werden, ebenfalls + | einzubeziehen. Beispielsweise kann das Handeln von Arbeitsverwaltungen und Be +blank | + | +ref | 43 Rheinstein, Marriage Stability, Divorce, and the Law (Chicago 1972). + | 44 Abel (oben N. 4) 194 ff., 221 f. - Siehe auch Wilpert, Die Messung von Mitbestimmungsnor + | men — Darstellung eines international vergleichenden Forschungsansatzes (HM-Paper 1979— + | 13) 2 ff. - Zur Behandlung der „Kultur" in vergleichenden Untersuchungen näher Scheuch + | (oben N. 37) 197 ff. + | 45 Abel (oben N. 4) 207 ff. — Siehe auch Constantinesco, Ideologie als determinierendes Ele + | ment zur Bildung der Rechtskreise, Zeitschrift für Rechtsvergleichung 19 (1978) 161 ff. +meta | Rechtsvergleicbung und vergleichende Rechtssoziologie 77 +blank | +text | triebsräten nicht ohne das Verhalten und die Organisation der Arbeitnehmer und Ar + | beitgeber, also insbesondere von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, + | erklärt werden46. Organisation und Vorgehensweise von Gewerkschaften in verschie + | denen Ländern müssen wiederum im jeweiligen polit-ökonomischen Rahmen gesehen + | werden47. Ferner sind sozialstrukturelle Variablen heranzuziehen, z. B. zum Verstäd- + | terungs- und Industrialisierungsgrad, zur Wirtschafts- und Agrarstruktur sowie zum + | Politischen System, insbesondere zur Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft. Auf + | diese Weise sind weitere Aufschlüsse über die die Normeinhaltung kontrollierenden + | Instanzen zu erwarten. + | Schließlich ist auch das tatsächliche Verhalten innerhalb des Rechtssystems, das sich + | mit den rechtlichen Standards keineswegs zu decken braucht, ein wesentlicher Punkt + | des Vergleichs. Angaben hierzu sind ebenfalls in ein Verhältnis zu anderen Verhaltens + | variablen zu setzen, weil der Vergleich vor einem bestimmten gesellschaftlichen Hinter + | grund stattfinden muß. Beispielsweise gewinnt eine Untersuchung über die Scheidungs + | praxis wesentlich an Gewicht, man auch Aussagen über das eheliche Verhalten, insbe + | sondere beim Zusammenbruch der Ehe, mit einbezieht. + | Je nach dem Untersuchungsziel wird man auf einzelne Gruppen dieser — wohl gar + | nicht abschließend aufzählbaren — Kriterien verschieden großes Gewicht legen. Für + | ihre weitere Erarbeitung dürften Auseinandersetzungen von Interesse sein, die in der + | Rechtsvergleichung um die Bildung von Rechtskreisen und -familien bzw. die stilprä + | genden Elemente der Rechtsordnungen geführt werden. Dabei geht es letztlich um die + | Frage was etwa das Gemeinsame und Typische der skandinavischen Rechtsordnungen + | ausmacht, worin aber beispielsweise die Verschiedenheit Norwegens und Italiens + | besteht. Allerdings läßt sich über solche Versuche, die Rechtsordnungen der Welt in + | bestimmte Systeme einzuordnen, trefflich streiten, denn das Grundproblem solcher + | Klassifizierungs- und Erklärungsversuche ist schon die Bestimmung der als signifikant + | anzuerkennenden Merkmale. Keines der vorgeschlagenen Systeme hat bislang unge + | teilte Zustimmung gefunden; regelmäßig wird der Einwand willkürlicher Auswahl und + | monokausaler Erklärung erhoben48. + | In der Tat bleibt fraglich, ob die bisher verwendeten Einteilungen in Ländergruppen, + | die in erheblichem Maße an sprachliche, historische, geographische und politische Kri + | terien anknüpfen, nicht zu grob sind und durch subtilere Unterscheidungen ersetzt + | werden sollten. Insbesondere die pauschale Zuordnung ganzer Gesellschaften zu sol + | chen Gruppen ist unbefriedigend; stattdessen sollte man sich besser an der Organisa + | tion des jeweiligen gesellschaftlichen Teilbereichs bzw. Rechtsgebiets (etwa betrieb + | liche Organisation oder Familie) orientieren49. Die Einteilung der ganzen Welt in + | Rechtskreise oder „culture clusters“ wirkt zwar zunächst plausibel und einleuchtend. +blank | + | +ref | 46 Siehe Blankenburg (oben N. 33) 3 ff. + | 47 Rose (oben N. 7) 176. + | 48 Dazu etwa Benda-Beckmann (oben N. 4) 55 ff.; Constantinesco, Über den Stil der „Stilthe + | orie" in der Rechtsvergleichung, ZvglRW 78 (1979) 154 ff. mwNachw. — Eine vergleichbare + | Debatte über „ähnliche“ und „unähnliche Gesellschaften“ wird seit Dürkheim auch in der + | Soziologie geführt. Siehe Payne (oben N. 13) 16 ff. + | 49 Siehe Zweigert/Kötz I 70. +meta | 78 Dieter Martiny +blank | +text | Die Leichtigkeit, mit der fundamental voneinander abweichende Einteilungen selbst + | innerhalb Westeuropas vorgenommen werden, läßt jedoch daran zweifeln, daß man + | sich auf sicherem Boden bewegt. Dazu nur ein Beispiel: Können etwa die Niederlande + | den „germanischen“ Ländern zugerechnet werden50 oder (wegen der Übernahme des + | Code civil) den „romanischen“ Rechtsordnungen51 oder einer größeren „anglo-deut- + | schen“ Gruppe52 ? + | Wenn man aber Rechts- oder Kulturkreise bildet, so muß dies aufgrund charakteristi + | scher Merkmale geschehen, deren Zusammentrefffen jeweils das Spezifische der jeweili + | gen Gesellschaft ausmacht. Derartige Merkmale müssen auch empirisch nachweisbar + | sein und einer rechtssoziologischen Überprüfung standhalten können. Dies ist des + | wegen schwierig, weil zum einen die einzelne Gesellschaft nicht in ihrer ganzen Kom + | plexität erfaßt werden kann, zum anderen aber der Kreis der relevanten Kriterien + | nicht zu eng gezogen werden darf. Hinzu kommt, daß Umstände, die man als prägend + | anerkannt hat, nicht unveränderlich zu sein brauchen. So hat man die Diskriminierung + | nichtehelicher Kinder als stilprägend für die romanischen Rechte bezeichnet53. Inzwi + | schen ist die Rechtsstellung dieser Kinder jedoch in Frankreich und auch in Italien + | verbessert worden. Damit ist sicherlich eine Annäherung an andere Rechtskreise einge + | treten. Aber man kann wohl kaum annehmen, daß die romanischen Rechte Wesent + | liches verloren hätten, daß sie weniger „romanisch“ sind als zuvor. Naheliegender ist + | die Annahme, daß das Merkmal doch nicht so stilprägend war, wie es zunächst schien. + | Dies führt zu dem weiteren Problem, daß sich nämlich für einzelne Bereiche keine sig + | nifikanten Unterschiede nachweisen lassen. So konnte etwa eine sehr differenziert und + | gründlich angelegte sozialwissenschaftliche Untersuchung über die betriebliche Mitbe + | stimmung und Mitbestimmungsnormen keine erheblichen Abweichungen zwischen den + | nordischen und den romanischen („lateinischen“) Ländern nachweisen54. Allerdings + | muß man auch hier die Frage nach der Verläßlichkeit des Ergebnisses stellen. Kann + | man darauf vertrauen oder war nur der Kreis der untersuchten Variablen zu klein, so + | daß wesentliche Unterschiede nicht erfaßt wurden? Oder ist es dadurch verzerrt, daß + | man gar nicht von einer romanischen Ländergruppe sprechen kann, weil vielmehr we + | gen der Reaktion des Arbeitsrechts auf soziale Konflikte Frankreich, Großbritannien + | und Italien in einer Gruppe zusammenzufassen sind55? Dies mag hier auf sich beruhen. + | Wesentlich scheint mir zu sein, daß Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssozio + | logie vor dem gleichen Dilemma stehen. Deshalb bilden auch die jeweiligen Erörterun + | gen in den einzelnen Disziplinen wertvolle Vorarbeiten für künftige Forschungen. +blank | + | + | +ref | 50 Hofstede, Cultural Determinants of the Exercise of Power in a Hierarchy (Mimeographed, + | European Institute for Advanced Studies in Management Working Paper 1977-8). Ebenso + | für das Arbeitsrecht Däubler (oben N. 32) 33, der auch die skandinavischen Länder in diese + | Gruppe aufnimmt. + | 51 Dazu Zweigert/Kötz 1 110 f. — Kritisch Benda-Beckmann (oben N. 4) 58 ff. + | 52 IDE-International Research Group, Industrial Democracy in Europe (erscheint bei Oxford + | University Press, London 1980) Chapter VIII. + | 53 Zweigert/Kötz I 78. + | 54 IDE-International Research Group (oben N. 52) Chapter VIII. + | 55 Dafür Däubler (oben N. 32) 33. + | Rechtsvergleicbung und vergleichende Recbtssoxiologie 79 +blank | +text | Es soll darauf verzichtet werden, eine nähere Aufzählung einzelner Arbeiten zu geben, + | in denen innerhalb der oben genannten Variablen parallel geforscht wurde. Als Bei + | spiel sei nur erwähnt, daß man in der Rechtsvergleichung die Rolle der Schlüsselfigu + | ren, der „Rechtshonoratioren“, bei der Weiterentwicklung der Rechtsordnung näher + | zu bestimmen versucht hat56. Entsprechend sind in der Rechtssoziologie die Rolle + | der Richter in Gesellschafts- und Rechtssystem, aber auch anderer juristischer Berufe + | wie die der Anwälte57 oder im Wege einer politischen Inhaltsanalyse amerikanische + | und deutsche Rechtslehrertexte vergleichend untersucht worden58. In Zukunft wird es + | wohl darauf ankommen, die einzelnen Faktoren, ihre Struktur und Dynamik noch + | sorgfältiger zu beleuchten und einzugrenzen als das bisher geschehen ist, um so eine + | sicherere Basis für Erklärungen ihres Zusammenwirkens zu gewinnen. + | Selbstbeschränkung kann auch in einem anderen Punkt notwendig werden. Während + | nämlich in der Rechtsvergleichung Untersuchungen ganz überwiegend im gesamten + | Geltungsbereich von Rechtsordnungen (und damit meist innerhalb der Ländergren + | zen) durchgeführt werden, ist die Wahl der Vergleichseinheit für die Rechtssoziolo + | gie problematischer. Wird auf der Ebene des Staates untersucht, so hat das den Vorteil, + | daß repräsentative Aussagen für das ganze Land gemacht werden und damit auch + | generalisierbare Ergebnisse erwartet werden können. Auf der anderen Seite steigt aber + | nicht nur der Untersuchungsaufwand, sondern es besteht auch die Gefahr, daß wesent + | liche Differenzierungen innerhalb des Staates zu kurz kommen59. Ferner ist unbefrie + | digend, wenn die Unterschiede zwischen den Vergleichseinheiten nur durch die Zuge + | hörigkeit zu einer größeren Einheit erklärt werden, das Land gleichsam als Variable + | verwendet wird60. Ist die Einheit wiederum sehr klein, so sinkt der Aufwand der Da + | tenerhebung, man kann qualitative Methoden wie die teilnehmende Beobachtung ver + | wenden. Im Rahmen des „Berkely Village Law Project“ wurde etwa die Konfliktbe + | handlung in einzelnen Dörfern ganz unterschiedlicher Länder (beispielsweise in Bayern + | und der Türkei) untersucht61. Auf diese Weise konnte durch Fallstudien das Wirken + | des tatsächlich praktizierten „local law“ im Gegensatz zum geschriebenen Recht des + | Landes besonders gut deutlich gemacht werden. Allerdings wird die Allgemeingültig + | keit und die Repräsentativität der Untersuchung für das Land in Frage gestellt. Zudem + | spiegeln sich viele Konflikte einer Gesellschaft auf Dorfebene nicht oder nur verzerrt + | wider, geraten die Rahmenbedingungen des Landes leicht aus dem Blick. +blank | + | + | +ref | 56 Siehe dazu Rheinstein, Die Rechtshonoratioren und ihr Einfluß auf Charakter und Funk + | tion der Rechtsordnungen, RabelsZ 34 (1970) 1 ff.; Bernstein, Rechtsstile und Rechtshono + | ratioren. Ein Beitrag zur Methode der Rechtsvergleichung, RabelsZ 34 (1970) 443 ff. + | 57 Dazu etwa Ruescbemeyer, Lawyers and their Societies -- A Comparative Analysis of the + | Legal Profession in Germany and the United States (Cambridge, Mass. 1973); ders., The + | Legal Profession in Comparative Perspective, in: H. M. Johnson, Social System and Legal + | Process (San Francisco, Washington, London 1978) 97 ff. + | 58 Klausa, Politische Inhaltsanalyse von Rechtslehrertexten, ZfS 8 (1979) 362 ff. + | 59 Siehe Nowak (oben N. 7) 23 ff.; Smelser 167 ff. + | 60 Dazu näher Teune, Analysis and Interpretation in Cross-National Survey Research, in: Sza- + | lai/Petrella 95 (101) ff. + | 61 Siehe dazu Nader/Todd, The Disputing Process — Law in Ten Societies (New York 1978). +meta | 80 Dieter Martiny +blank | + | +text | Wo eine Erhebung auf mehreren Ebenen nicht möglich ist, dürfte es sich häufig emp + | fehlen, das räumliche Untersuchungsfeld zwar zu beschränken, aber nicht zu eng zu + | fassen62. So können etwa zwei Großstädte mit möglichst ähnlichen demographischen, + | wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen als Vergleichseinheit dienen. Entsprechend + | kann man etwa das Wirken bestimmter Rechtsnormen in einzelnen Industriezweigen + | verschiedener Länder untersuchen. Solche Selbstbescheidung engt zwar die Generali- + | sierbarkeit der Aussagen ein, führt aber zu zuverlässigeren Daten. Somit dürften auch + | für eine vergleichende Rechtssoziologie, der nicht an vager Universalität, sondern an + | spezifischen, regional und historisch begrenzten Aussagen gelegen ist, die ebenso tri + | vialen, wie praktisch bedeutsamen Faustformeln beherzigenswert sein, die nicht + | nur in der Rechtsvergleichung, sondern allgemein für länderübergreifende Vergleiche + | entwickelt wurden: Mit der Verschiedenheit der Vergleichseinheiten nehmen auch die + | Schwierigkeiten des Vergleichs zu; er ist daher dann am leichtesten möglich und führt + | zu den verläßlichsten Angaben, wenn die Vergleichseinheiten einander möglichst + | ähnlich sind. Ferner kann man die Fülle der Variablen nur dann reduzieren, wenn die + | Fragestellung so weit wie möglich beschränkt wird. Dann kann man am ehesten hof + | fen, noch bestimmte Beziehungen feststellen zu können. Auf der anderen Seite sollte + | man in diesem Bereich möglichst viele Daten erheben, da man sich voi Untersuchungs + | beginn nur schwer über alle relevanten Aspekte schlüssig werden kann. Äußerstenfalls + | wird man zur Klärung des Feldes zunächst explorative Studien durchführen, die auf + | der Ebene der Deskription bleiben und denen keine Hypothesen zugrundeliegen. + | Damit soll keineswegs das Problem der Datengewinnung gegenüber theoretischen Fra + | gen in den Vordergrund gerückt werden, da auch diese Seite des Vergleichs bewältigt + | werden kann. Auch hierzu zunächst ein Beispiel aus der Kriminologie. Der internatio + | nale Vergleich offizieller Angaben über Straftaten hat sich wegen der Verschiedenheit + | und Mängel der Statistiken sowie der Besonderheiten der jeweiligen nationalen straf + | rechtlichen Kategorien als unzureichend erwiesen. Deshalb ist man dazu übergegangen, + | zusätzlich in Haushaltsbefragungen Straftaten zu ermitteln, deren Opfer die Befrag + | ten waren. Solche „crime victimization surveys“ sind inzwischen in mehreren Ländern + | durchgeführt und miteinander verglichen worden. Auf diese Weise ist man dem Unter + | suchungsgegenstand zumindest nähergekommen63. Entsprechende Verfahren werden + | auch in der vergleichenden Rechtssoziologie genutzt. So hat man durch Umfragen die + | latenten Rechtsbedürfnisse und Konflikte der Bevölkerung auf bestimmten Gebie + | ten wie dem Arbeitsrecht und der Wohnungsmiete ermittelt und danach gefragt, wie + | die Rechtsberatung erfolgt. Nach einer Untersuchung von Abel-Smith und anderen in + | London ist eine ähnlich angelegte Studie in Tokio und eine weitere über drei nieder + | ländische Städte entstanden64. +blank | +ref | 62 Siehe zum entsprechenden Problem in der Kriminologie Kaiser (oben N. 22) 88 mwNachw.; + | Blazicek/Janeksela (oben N. 30) 235 f., 242. + | 63 Clinard, Comparative Crime Victimization Surveys — Some Problems and Results, Int. J. + | Crim, and Pen. 6 (1978) 221 ff. + | 64 Siehe Abel-Smith/Zander/Brooke, Legal Problems and the Citizen (London 1973); Roku- + | moto, Legal Problems and the Use of Law in Tokio and London - A Preliminary Study in + | International Comparison, ZfS 7 (1978) 228 ff.; Schuyt/Groenendijk/Sloot, Rechtspro + | bleme oder private Schwierigkeiten — Die Inanspruchnahme von Rechtshilfe in den Nieder + | landen, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 5 (1978) 109 ff. + | Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 81 +blank | +text | „Knowledge and opinion about law“ waren der Gegenstand einer Reihe weiterer Stu + | dien. Sie fragten nicht nur nach den Rechtskenntnissen der Bevölkerung, sondern ver + | suchten auch einen Zusammenhang zwischen rechtlichen Sanktionen und der mora + | lischen Basis dafür zu finden65. Beispielsweise gaben die Befragten an, ob sie Ehe + | bruch oder Steuerhinterziehung moralisch ablehnten und(oder) für strafwürdig hielten. + | Die in mehreren europäischen Ländern durchgeführten Untersuchungen bestätigten + | die Lücke zwischen der Öffentlichen Meinung und dem Inhalt von Rechtsnormen, zeig + | ten aber auch, daß man von einem einheitlichen Rechtsbewußtsein kaum sprechen + | kann und erhebliche Unterschiede gegenüber den einzelnen Normenkomplexen und in + | einzelnen Bevölkerungsschichten und Berufsgruppen bestehen66. Ihr Vergleich + | bewahrte vor vorschnellen Erklärungen. Beispielsweise wurden strengere Strafen in + | Norwegen stärker von der städtischen als von der ländlichen Bevölkerung befürwortet, + | während es in Dänemark umgekehrt war67. Auch der Zusammenhang zwischen Bil + | dungsgrad und dem Verlangen nach strengeren Strafen war komplizierter als bisher + | angenommen68. Solche Untersuchungen könnten auch in engeren Feldern durchge + | führt werden. Beispielsweise ist daran zu denken, die in der Bundesrepublik in einem + | Projekt über die Abwicklung von Konsumentenkrediten vorgenommene Befragung + | mit Untersuchungen aus anderen Ländern zu vergleichen bzw. später solche Befra + | gungen parallel anzulegen. + | Will man solche Primärdaten in einem fremden Land selbst erheben, so setzt das + | bekanntlich eine partielle Integration der Forschungstätigkeit und der die Untersu + | chung durchführenden Person in die untersuchte Gesellschaft voraus69. Ihre Beson + | derheiten verlangen eine Anpassung der jeweiligen Methoden und Techniken, wie dies + | besonders für die Umfrageforschung vielfach dargelegt wurde70. Da es sich hierbei um + | das wohl am besten abgeklärte Gebiet vergleichenden Vorgehens handelt, mag ein + | Hinweis darauf genügen. +blank | + | + | + | +ref | 65 Dazu Podgdrecki, Comparative Studies on the Attitudes Towards Various Legal Systems, + | Polish Sociological Bulletin 21 No. 1 (1970) 83 (88 ff.). — Siehe auch Ziegen, Zur Effek + | tivität der Rechtssoziologie: die Rekonstruktion der Gesellschaft durch Recht (1975) 196 ff. + | 66 Siehe Podgdrecki, Legal Consciousness as a Research Problem, European Yearbook in Law + | and Sociology 1977 (Den Haag 1977) 85 (88 ff.). + | 67 Kutchinsky, „The Legal Consciousness“: A Survey of Research on Knowledge and Opinion + | about Law, in: Podgdrecki/Kaupen/van Houtte/Vinke/Kutchinsky, Knowledge and Opinion + | about Law (Bristol 1973) 101 (126). + | 68 Podgdrecki, Public Opinion on Law, in: Knowledge and Opinion about Law (vorige N.) + | 65 (84 ff.). + | 69 Heintz, Interkultureller Vergleich, in: König (Hrsg.), Handbuch der empirischen Sozialfor + | schung, Bd. 4 (3. Aufl. 1974) 405 (414 f.). + | 70 Siehe Hegenbarth, Über methodische und organisatorische Grenzen der empirischen Rechts + | forschung in Entwicklungsländern, Informationsbrief für Rechtssoziologie April 1979, Son + | derheft 2, S. 5 ff. mwNachw. +meta | 82 Dieter Martiny +blank | +text | III. Möglichkeiten vergleichender Forschung +blank | +text | Wenngleich die weitere Entwicklung der vergleichenden Rechtssoziologie durchaus + | aussichtsreich erscheint, so besteht doch eine Reihe von Hemmnissen, die aus den + | Hauptproblemen vergleichender Untersuchungen folgen, nämlich, daß verschiedene + | soziokulturelle Zusammenhänge verglichen werden müssen und daß dem Forscher die + | ausländische Gesellschaft oft mehr oder weniger fremd ist. Die theoretischen Schwie + | rigkeiten scheinen zwar lösbar zu sein, gegenwärtig ist das Instrumentarium für eine + | vergleichende Rechtssoziologie aber noch nicht sehr entwickelt. Insbesondere muß + | die Rechtssoziologie Verfahren für empirische Erhebungen in mehreren Ländern ent + | wickeln, die einen Vergleich der Ergebnisse ermöglichen. Allerdings liegt mit in einzel + | nen Ländern bereits durchgeführten Untersuchungen bereits ein beträchtliches Maß an + | Erfahrungen vor71. + | Ein anderes Hemmnis liegt wohl darin, daß der iwtrakulturelle Vergleich in der Sozio + | logie gang und gäbe ist. Vielleicht wird deshalb häufig unterschätzt oder vernachläs + | sigt, welche Besonderheiten der internationale bzw. interkulturelle Vergleich aufweist. + | Hinzu kommt, daß wegen des Universalitätsanspruchs in der Soziologie die Kulturge + | bundenheit mancher Aussage nicht gerne zugegeben wird. Das kann dazu verleiten, + | zwischengesellschaftliche Unterschiede zu unterschätzen und etwa die innergesell + | schaftlichen Prozesse der eigenen auch in anderen Gesellschaften zu vermuten; obwohl + | sich beispielsweise die Unterschicht in zwei Ländern keineswegs gleich verhalten + | muß72. Die internationale Kommunikation in der Rechtssoziologie, die Aufnahme aus + | ländischer Studien und Fragestellungen, kann die Bereitschaft zu Vergleichen fördern. + | Sie kann aber auch dazu führen, daß selbst dort ausländische Untersuchungsergeb + | nisse teilweise übernommen und Theoriebruchstücke rezipiert werden, wo es reizvoll + | wäre, neue vergleichende Untersuchungen zu initiieren. Methodische Skrupel dürften + | ebenfalls zu den Ursachen zu zählen sein, weil man an die Absicherung internationaler + | Vergleiche keine übertriebenen Erwartungen richten darf und ihre Ergebnisse heute + | oft noch von größerer Unschärfe oder geringerer Reichweite sind als in rein nationalen + | Studien73. + | Andere Hindernisse, die einer vergleichenden Rechtssoziologie entgegenstehen, sind + | mehr praktischer Art. Insbesondere erfordern vergleichende Studien wesentlich mehr + | Aufwand, Zeit und Geld als rein nationale Forschungen. Der Aufwand ist größer, + | weil neben einer soliden Rechtsvergleichung zusätzliche methodische Fragen rechtsso + | ziologischer Art gelöst werden müssen, ehe man überhaupt einen Entwurf vorlegen + | kann. Ferner ist die Rechtssoziologie in vielen Ländern noch ungenügend entwickelt, + | so daß ein unmittelbarer Zugriff auf bereits vorliegende Ergebnisse häufig ausscheidet. +blank | + | +ref | 71 Siehe etwa Gessner, Recht und Konflikt — Eine soziologische Untersuchungprivatrechtlicher + | Konflikte in Mexiko (1976) 37 ff. + | 72 Vgl. Heintz (oben N. 69)407. + | 73 Da die theoretischen und technischen Erfordernisse solcher Vergleiche in der Tat komplex + | sind, bestand in der Kriminologie noch Mitte der sechziger Jahre internationale Überein + | stimmung, daß vergleichenden Studien kein Vorrang zu geben sei. Dazu Friday, Problems in + | Comparative Criminology, Int. J. Crim. 1 (1973) 151 (152). +meta | Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 83 +blank | +text | Will man selbst Daten im Ausland erheben, so ist der Weg zu ihnen meist dornig. + | Man muß über das fremde Land sehr viel wissen; neben der Sprachbarriere sind beson + | dere Zugangsbarrieren zu überwinden. So kann man sich als Inländer leichter mit einer + | fremden Rechtsordnung und Rechtsprechung vertraut machen, als im Ausland etwa + | selbst Aktenanalysen, mündliche oder schriftliche Befragungen vorzunehmen. Die + | Schwierigkeiten bei der Erhebung von Primärdaten sind überwindbar, indem etwa + | einheimische Interviewer ausgewählt und geschult werden, erhöhen aber doch das + | einzusetzende Maß an Zeit und Geld. Selbst wenn die Untersuchung von im Ausland + | ansässigen Wissenschaftlern übernommen wird, so ist doch eine Koordination erfor + | derlich, damit gleiche oder sehr ähnliche Fragestellungen möglichst im gleichen Zeit + | raum an mehreren Orten untersucht werden. Absprachen über das theoretische Kon + | zept und u. U. Pilotstudien in mehreren Ländern sind notwendig. Auch die Nachfrage + | nach solchen Untersuchungen ist bisher nicht sehr groß; insbesondere ist der Wille + | inländischer Stellen, die Kosten für Untersuchungen im Ausland zu tragen, nicht vor + | handen oder reichlich unterentwickelt. Angesichts ungewisser Berufsaussichten und + | fehlender institutioneller Absicherung erscheint zudem die Spezialisierung von Rechts + | soziologen auf vergleichende Untersuchungen ein riskantes Unterfangen. + | Wenngleich es noch wenige Beispiele vergleichender Forschung in der Rechtssozio + | logie gibt, so kann doch für ihre Durchführung an Erfahrungen mit anderen sozialwis + | senschaftlichen Untersuchungen angeknüpft werden. Danach ist die optimale Form + | die Anlage einheitlicher Projekte in mehreren Ländern nach einem einheitlichen For + | schungsplan, der dann mit möglichst internationaler Besetzung auf allen Arbeitsebe + | nen (d. h. Sammlung, Analyse und Interpretation der Daten) durchgeführt wird74. + | Eine solche Anlage des Projekts sichert, daß von vornherein kein zu enger, nur natio + | nal bestimmter Forschungsansatz gewählt wird und zwingt zu einer gemeinsamen Ter + | minologie75. Die Zusammenarbeit von Forschern aus mehreren Ländern erleichtert + | im allgemeinen auch den so wichtigen Zugang zu den einzelnen untersuchten Rechts + | und Gesellschaftssystemen, weil sich auch in sozialwissenschaftlichen Vergleichen die + | Stufe des wenn auch nach einem einheitlichen Design angelegten — „Länderbe + | richts“ kaum überspringen läßt. Diese Form internationaler Forschungsorganisation + | verlangt allerdings einen erheblichen Aufwand und gleichartige Interessen, so daß sich + | Abstriche oft nicht vermeiden lassen. Solche Projekte lassen sich auch nicht ohne + | gründliche Vorarbeiten aus dem Stand heraus realisieren. Da eine einheitliche Finan + | zierung des Projekts in der Regel nur dann möglich sein wird, wenn eine internationale + | Organisation Geldgeber ist, müssen für den das einzelne Land betreffenden Teil häufig + | Mittel im jeweiligen Land zur Verfügung gestellt werden. + | Möglich ist auch, lediglich im Inland empirische rechtssoziologische Erhebungen vorzu + | nehmen und zusätzlich die rechtlich relevanten Fragen rechtsvergleichend zu untersu +blank | + | + | +ref | 74 Zur Anlage vergleichender Studien näher Rokkan, Vergleichende Sozialwissenschaft (1972) + | 9 ff.; Szalai, The Organization and Execution of Cross-National Survey Research Projects, + | in: Szalai/Petrella 49 ff. sowie IDE-International Research Group (oben N. 52) Chapter I. + | 75 Siehe Blegvad, Methodological Aspects of the Project „Local Legal Systems“, in.- Kulcsär + | (Hrsg.), Sociology of Law and Legal Sciences (Budapest 1977) 97 (99 ff.). +meta | 84 Dieter Martiny +blank | +text | chen. Auf diese Weise kann, wie schon deutlich gemacht, der ausländische „Vorrat + | an Lösungen“ genutzt werden. Zwar umfaßt die rechtsvergleichende Untersuchung + | auch eine Abwägung der verschiedenen Lösungen76. Die inländische sozialwissen + | schaftliche Untersuchung klärt jedoch zusätzlich auf, wie die Verhältnisse des eigenen + | Landes sind, so daß die Gefahr einer unkritischen Rezeption oder Ablehnung auslän + | dischen Rechts noch geringer wird. Gleichwohl hat dieses Vorgehen eher den Charak + | ter eines Notbehelfs und kann auf die Dauer nicht befriedigen, selbst wenn die rechts + | vergleichende Arbeit sich in möglichst großem Umfang auf ausländische rechtssozio + | logische Ergebnisse stützt. Es ist nämlich zu erwarten, daß sich die Fragestellungen in + | den verschiedenen Studien nur teilweise decken, die gewonnenen rechtsvergleichenden + | und rechtssoziologischen Daten von unterschiedlicher Qualität sind. Ferner wird die + | Asymmetrie der Fragestellungen nicht überwunden, weil ein eigentlich vergleichender + | rechtssoziologischer Beitrag hier fehlt. Wenn auch noch die Integration sozialwissen + | schaftlicher Ergebnisse letztlich wieder dem Rechtsvergleicher überlassen bleibt, so ist + | wenig gewonnen. + | Die zunehmende rechtssoziologische Forschung in den einzelnen Ländern bringt + | aber auch eine steigende Zahl von empirisch angelegten nationalen Studien hervor77. + | Diese Ein-Länder-Studien sind ebenfalls für Vergleichszwecke nützlich, wenn man sie + | später zu eigenen oder zu rechtssoziologischen Untersuchungen in Drittländern in + | Relation setzt78. Da jedoch ein nachträglicher Vergleich der Ergebnisse bei unter + | schiedlicher Vorgehensweise auf Schwierigkeiten stößt, dürfte sich eine vermehrte + | internationale Absprache bei der Anlage solcher Studien empfehlen. Die Kosten hierfür + | halten sich eher in Grenzen als bei originär vergleichenden Studien und sind niedrig + | im Verhältnis zum möglichen Ertrag. Ferner wird durch immer zahlreichere Fallstu + | dien der Kenntnisstand erhöht und schließlich der Weg zu größeren, selbständigen, + | d. h. nicht bloß replizierend angelegten, vergleichenden Studien geebnet. +blank | + | + | + | +ref | 76 Dazu näher Zweigert, Die kritische Wertung in der Rechtsvergleichung, Festschrift für + | Schmitthoff (1973) 403 ff. + | 77 Siehe etwa zu vorliegenden französischen Untersuchungen Dörner, Rechtstatsachenforschung + | und Gesetzgebung — Hinweise zur Entwicklung einer Gesetzgebungssoziologie in Frank + | reich, Interview und Analyse 1979, 377 ff. + | 78 Siehe Bryde, Recht und Konflikt — Mexiko und Afrika, Verfassung und Recht in Obersee + | 12 (1979), 159 ff. \ No newline at end of file diff --git a/prodigy/in/10.1515_zfrs-1980-0104.xml b/prodigy/in/10.1515_zfrs-1980-0104.xml new file mode 100755 index 0000000000000000000000000000000000000000..3be592a68d61fda65f81650ef4e36e37eca21ef1 --- /dev/null +++ b/prodigy/in/10.1515_zfrs-1980-0104.xml @@ -0,0 +1,862 @@ +<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?> +<dataset> + <sequence> + <ignore>tiny. - Abgekürzt werden zitiert:</ignore> + <editor>Armer/Grimshaw (Hrsg.),</editor> + <title>Comparative Social ResearchMethodological Problems and Strategies</title> + <location>(New York, London, Sydney, Tokio</location> + <date>1973);</date> + <editor>Drobnig/ Rebbinder (Hrsg.),</editor> + <title>Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung</title> + <date>(1977);</date> + <editor>Rokkan (Hrsg.),</editor> + <title>Compa rative Research Across Cultures and Nations</title> + <location>(Paris, Den Haag</location> + <date>1968);</date> + <editor>Rokkan/Verba/Viet/ Almasy (Hrsg.),</editor> + <title>Comparative Sutvey Analysis</title> + <location>(Den Haag, Paris</location> + <date>1969);</date> + <author>Smelser, </author> + <title>Comparative Methods in the Social Sciences</title> + <author>(Englewood Cliffs, N. J.</author> + <date> 1976)</date> + <editor>; Szalai/Petrella (Hrsg.),</editor> + <title>Cross National Comparative Survey Research</title> + <location>(Oxford, New York, Toronto, Sydney, Paris, Frank furt</location> + <date>1977);</date> + <editor>Vallier (Hrsg.),</editor> + <title>Comparative Methods in Sociology</title> + <location>(Berkeley, Los Angeles, London</location> + <date>1971);</date> + <title>Zweigert/Kötz. Einführung in die Rechtsvergleichung</title> + <volume>Bd. I</volume> + <date>(1971).</date> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>1</citation-number> + <signal>Siehe näher</signal> + <author>Zweigert/Kötz</author> + <volume>I</volume> + <pages>12 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>2</citation-number> + <author>Rabel,</author> + <title>Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung</title> + <date>(1925),</date> + <signal>abgedruckt in:</signal> + <author>Rabel,</author> + <title>Gesammelte Aufsätze</title> + <volume>III</volume> + <editor>(Hrsg. Leser,</editor> + <date>1967)</date> + <pages>1 (3).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>3</citation-number> + <signal>Siehe insbes. die Beiträge in</signal> + <author>Drobnig/Rehbinder.</author> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>4</citation-number> + <signal>Dazu</signal> + <author>R. Abel,</author> + <title>Law Books and Books About Law,</title> + <journal>Stanford Law Rev.</journal> + <volume>26</volume> + <date>(1973)</date> + <pages>174 ff.;</pages> + <author>Benda-Beckmann,</author> + <title>Einige Anmerkungen über die Beziehung zwischen Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung,</title> + <journal>ZvglRW</journal> + <volume>78</volume> + <date>(1979)</date> + <pages>51 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>5</citation-number> + <author>Carbonnier,</author> + <title>L’apport du droit compare ä la sociologie juridique,</title> + <container-title>in: Livre du centenaire de la Societe de legislation comparee</container-title> + <location>(Paris</location> + <date>1969)</date> + <pages>75 (83).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>6</citation-number> + <author>Carbonnier</author> + <backref>(vorige N.) a.a.O.</backref> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>7</citation-number> + <author>Nowak,</author> + <title>The Strategy of Cross-National Survey Research for the Development of Social Theory,</title> + <editor>in: Szalai/Petrella 3 (9 ff.):</editor> + <author> Rose,</author> + <title>Interkulturelle Forschung in der Rechtssoziologie,</title> + <editor>in: Drobnig/Rehbinder</editor> + <pages>171 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>8</citation-number> + <signal>Dazu näher</signal> + <author>Wirsing,</author> + <title>Probleme des interkulturellen Vergleichs in der Ethnologie,</title> + <journal>Sociologus</journal> + <volume>25</volume> + <date>(1975) 97 ff. -</date> + <signal>Vgl. auch</signal> + <author>Poirier,</author> + <title>Situation actuelle et Programme de travail de Techno logie juridique,</title> + <journal>Rev. int. Sc. Soc.</journal> + <volume>22</volume> + <date>(1970)</date> + <pages>509 (526).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>9</citation-number> + <author>Macaulay,</author> + <title>Elegant Models, Empirical Pictures, and the Complexities of Contract,</title> + <journal>Law & Soc. Rev.</journal> + <volume>11</volume> + <date>(1977)</date> + <pages>507 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>10</citation-number> + <author>Rose</author> + <backref>(oben N. 7)</backref> + <pages>175.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>11</citation-number> + <signal>Dazu</signal> + <author> Grimshau,</author> + <title>Comparative Sociology - In What Ways Different From Other Sociologies?,</title> + <editor>in: Armer/Grimshaw </editor> + <pages>3 (18).</pages> + <title>Auch der Oberbegriff „cross System comparison" wird vorge schlagen, Tomasson, Introduction; Comparative Sociology — The State of the Art,</title> + <editor>in: Tomas son (Hrsg.),</editor> + <container-title>Comparative Studies in Sociology</container-title> + <volume>Vol. 1</volume> + <location>(Greenwich, Conn.</location> + <date>1978)</date> + <pages>1.</pages> + <note>— Über die Methoden interkultureller und internationaler Vergleiche ist inzwischen so viel geschrieben worden, daß nicht nur die Fülle des Materials schon wieder abschreckend wirkt, sondern daß es auch genügt, im Rahmen dieses Aufsatzes nur einige wichtige Aspekte anzusprechen. Bi bliographien finden sich etwa bei Rokkan/Verba/Viet/Almasy</note> + <pages>117 ff.;</pages> + <author> Vallier</author> + <pages> 423 ff.;</pages> + <author>Almasy/Balandier/Delatte,</author> + <title>Comparative Survey Analysis — An Annotated Bibliography 1967 — 1973 </title> + <location>(Beverly Hills, London</location> + <date>1976)</date> + <author>sowie bei Marsh</author> + <title>, Comparative Sociology</title> + <location>(New York, Chicago, San Francisco, Atlanta</location> + <date>1967)</date> + <pages>375 ff.</pages> + <ignore> Recbtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 69</ignore> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>12</citation-number> + <author>Dürkheim,</author> + <title>Les rigles de la methode sociologique </title> + <location>(PUF,</location> + <location>Paris</location> + <date>1977)</date> + <pages>137.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>13</citation-number> + <author>Smelser </author> + <pages>2 f.</pages> + <author>; Payne,</author> + <title>Comparative Sociology — Some Problems of Theory and Method,</title> + <journal>Brit. J. Soc.</journal> + <volume>24</volume> + <date>(1973)</date> + <pages>13 (15 ff.). -</pages> + <signal>Ähnlich auch</signal> + <author>Eisenstadt,</author> + <title>Social Institutions - Comparative Method,</title> + <journal>in: International Encyclopedia of the Social Sciences</journal> + <volume>Bd. 14</volume> + <location>(London</location> + <date>1968)</date> + <pages>421 (423).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>14</citation-number> + <author>Boesch/Eckensberger,</author> + <title>Methodische Probleme des interkulturellen Vergleichs,</title> + <editor>in: Graumann (Hrsg.),</editor> + <container-title>Handbuch der Psychologie,</container-title> + <volume>Bd. Vll 1 (2. Auf],</volume> + <date>1969)</date> + <pages>514 (520 ff.).</pages> + <note>— Zur „cultunit“, die vor allem durch die gemeinsame Sprache und die Zugehörigkeit zu einem Staat bzw. einer interpersonellen Kontaktgruppe gekennzeichnet ist,</note> + <signal>s.</signal> + <editor>Naroll/Cohen (Hrsg.),</editor> + <title>A Handbook of Method in Cultural Anthropology</title> + <location>(New York, London</location> + <date>1973)</date> + <signal>sowie</signal> + <author>Smelser</author> + <pages> 168 f.;</pages> + <author> Wir sing </author> + <backref>(oben N. 8)</backref> + <pages> 115.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>15</citation-number> + <signal>Näher dazu</signal> + <author>Zelditch,</author> + <title>Intelligible Cotnparisons,</title> + <container-title>in: Vallier</container-title> + <pages>267 (270 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>16</citation-number> + <author>Carbonnier</author> + <backref>(oben N. 5)</backref> + <pages>80.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>17</citation-number> + <author>Siehe Zweigert,</author> + <title>Die soziologische Dimension der Rechtsvergleichung,</title> + <editor>in: Drobnig/Rebbinder</editor> + <pages>151 (159).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>18</citation-number> + <signal>Zu entsprechenden Versuchen etwa</signal> + <author>Merryman,</author> + <title>Comparative Law and Scientific Explanation,</title> + <container-title>in: Law in the United States of America in Social and Technological Revolution</container-title> + <location>(Brüssel</location> + <date>1974)</date> + <pages>81 (89 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>19</citation-number> + <signal>Beispiel von</signal> + <author>Carbonnier,</author> + <title>Sociologie juridique (Paris</title> + <date>1972)</date> + <pages>188 N. 1.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>20</citation-number> + <signal>Dazu</signal> + <author>Heidrich,</author> + <title>Höchstrichterliche Rechtsprechung als Triebfehier sozialen Wandels,</title> + <collection-title>Jahr buch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie</collection-title> + <volume>3</volume> + <date>(1972)</date> + <pages>305 (330 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>21</citation-number> + <signal>Insbesondere</signal> + <author>Zweigert</author> + <backref>(oben N. 17)</backref> + <pages>157 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>22</citation-number> + <author>Kaiser,</author> + <title>Strafrecht und vergleichende Kriminologie,</title> + <editor>in: Kaiser/Vogler (Hrsg.),</editor> + <container-title>Strafrecht, Straf rechtsvergleichung</container-title> + <date>(1975)</date> + <pages>79 ff.</pages> + <signal>— Siehe auch</signal> + <author>Villmow/Albrecht,</author> + <title>Die Vergleichung als Metho de der Strafrechtswissenschaft und der Kriminologie,</title> + <journal>MschrKrim.</journal> + <volume>62</volume> + <date>(1979)</date> + <pages>163 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>23</citation-number> + <signal>So etwa</signal> + <author>K. H. Neumayer,</author> + <title>Ziele und Methoden der Rechtsvergleichung,</title> + <journal>i</journal> + <container-title>n: Recueil des travaux suisses pr6sent6s au IXe Congris international de droit compare</container-title> + <date>(1976)</date> + <pages>45 (48).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>24</citation-number> + <signal>Zur Abgrenzung näher</signal> + <author>Rehbinder,</author> + <title>Erkenntnistheoretisches zum Verhältnis von Rechtsso ziologie und Rechtsvergleichung,</title> + <editor>in: Drobnig/Rehbinder</editor> + <pages>56 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>25 </citation-number> + <signal>Näher dazu </signal> + <author>Merryman (oben N.</author> + <volume>18)</volume> + <pages>101 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>26</citation-number> + <author>Heidrich,</author> + <title>Sozialwissenschaftliche Aspekte der Rechtsvergleichung,</title> + <editor>in: Drobnig/Rehbinder</editor> + <pages>178 (186 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>27</citation-number> + <signal>Siehe etwa die Erklärung, warum das „Access to justice movement" in der Bundesrepublik vergleichsweise wenig Widerhall gefunden hat von</signal> + <author>Blankenburg,</author> + <title>Patterns of Legal Culture as a Variable for the Chances of Legal Innovation,</title> + <editor>in: Blankenburg (Hrsg.),</editor> + <container-title>innovations in the Legal Services</container-title> + <location>(Cambridge, Mass.; Meisenheim</location> + <date>1980).</date> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>28</citation-number> + <signal>So</signal> + <author>Rehbinder</author> + <backref>(oben N. 24)</backref> + <pages>60.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>29</citation-number> + <signal>Dazu</signal> + <author>R. Abel,</author> + <title>Comparative Law and Social Theory,</title> + <collection-title>Am. J. Comp. L.</collection-title> + <volume>26</volume> + <date>(1978)</date> + <pages>219 (224 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>30</citation-number> + <signal>Dazu etwa</signal> + <author>Smelser</author> + <pages>175 f.</pages> + <signal>— Für die Kriminologie siehe</signal> + <author>Kaiser</author> + <backref>(oben N. 22)</backref> + <pages>89</pages> + <signal>sowie</signal> + <author>Blazicek/Janeksela,</author> + <title>Some Comments on Comparative Methodologies in Criminal Justice,</title> + <journal>Int. J. Crim. Pen</journal> + <volume>6</volume> + <date>(1978)</date> + <pages>233 (240).</pages> + <note>Als besonders gefährlich hat sich die unkritische Übertra gung solcher Konzepte auf Länder der Dritten Welt erwiesen. So kam man etwa zu dem Er gebnis: „The U. S. law and development movement was largely a parochial expression of the American legal style“,</note> + <author>Merryman,</author> + <title>Comparative Law and Social Change - On the Origins, Style, Decline and Revival of the Law and Development Movement,</title> + <journal>Am. J. Comp. L.</journal> + <volume>25 </volume> + <date>(1977)</date> + <pages>457 (479).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>31 </citation-number> + <author>Payne </author> + <backref>(oben N. 13)</backref> + <pages> 15, 25 f.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>32</citation-number> + <author>Däubler,</author> + <title>Systemvergleich im Arbeitsrecht? Vorüberlegungen zu einigen Methodenfragen,</title> + <journal>De mokratie und Recht</journal> + <date>1979</date> + <volume>/1</volume> + <pages>S. 23 (31 ff.). -</pages> + <signal>Zum Vergleich mit den sozialistischen Ländern siehe auch</signal> + <author>Zweigert/Puttfarken,</author> + <title>Zur Vergleichbarkeit analoger Rechtsinstitute in verschiede nen Gesellschaftsordnungen,</title> + <editor>in: Zweigert/Puttfarken (Hrsg.),</editor> + <container-title>Rechtsvergleichung</container-title> + <date>(1978)</date> + <pages>395 (402 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>33</citation-number> + <author>Blankenburg,</author> + <title>Task Contingencies and National Administrative Culture as Determinants for Labour Market Administration (</title> + <journal>HM discussion papers</journal> + <date>1978</date> + <volume>—23)</volume> + <pages>5 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>34</citation-number> + <author>Zweigert/Kötz</author> + <volume>I</volume> + <pages>30 f.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>35</citation-number> + <signal>Dazu etwa</signal> + <author>Armer,</author> + <title>Methodology Problems and Possibilities in Comparative Research,</title> + <editor>in: Armer/Grimsbaw</editor> + <pages>49 (50 ff.);</pages> + <author>Smelser</author> + <pages>182 f.;</pages> + <author>Trommsdorf,</author> + <title>Möglichkeiten und Probleme des Kulturvergleichs am Beispiel einer Agressionsstudie,</title> + <journal>KZfSS</journal> + <volume>30</volume> + <date>(1978)</date> + <pages>361 (364 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>36</citation-number> + <note>Wenn die Strenge elterlicher Strafen gemessen werden soll, kann man etwa darauf ausweichen, welche Strafe die Kinder am meisten fürchten,</note> + <signal>siehe</signal> + <author>Malewswka/Peyre,</author> + <title>Juvenile Deliquency and Development,</title> + <editor>in: Szalai/Petrella</editor> + <pages>131 (157 f.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>37</citation-number> + <signal>Näher</signal> + <author>Scheuch,</author> + <title>The Cross-Cultural Use of Sample Surveys — Problems of Comparability,</title> + <editor>in: Rokkan</editor> + <pages>176 (185);</pages> + <author>Biervert,</author> + <title>Der internationale Vergleich,</title> + <editor>in: van Koolwiyk/Wieken-Mayser (Hrsg.),</editor> + <container-title>Techniken empirischer Sozialforschung,</container-title> + <volume>Bd. 2</volume> + <date>(1975)</date> + <pages>113 (124 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>38</citation-number> + <author>Verba,</author> + <title>The Uses of Survey Research in the Study of Comparative Politics — Issues and Strategies,</title> + <editor>in: Rokkan/Verba/Viet/Almasy</editor> + <pages>56 (80).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>39</citation-number> + <author>Gessner,</author> + <title>Soziologische Überlegungen zu einer Theorie der angewandten Rechtsvergleichung,</title> + <editor>in: Drobnig/Rehbinder</editor> + <pages>123 (134 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>40</citation-number> + <author>Nowak</author> + <backref>(oben N. 7)</backref> + <pages>42.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>41</citation-number> + <note>Für die Bedeutung der funktionalen Äquivalenz beruft man sich häufig auf </note> + <author>Merton</author> + <note>, der sie am Beispiel der Religion näher erläutert hat</note> + <title>(Social Theory and Social Structure,</title> + <location>New York, London,</location> + <edition>erweiterte Aufl.</edition> + <date>1968,</date> + <pages>S. 82 ff.):</pages> + <note>Eine gemeinsame Religion erfüllt im allgemeinen data".</note> + <authority>OECD,</authority> + <title>The OECD Social Indicator Development Programme - 1976 Progress Report on Phase II</title> + <location>(Paris</location> + <date>1977)</date> + <pages>40.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>43</citation-number> + <author>Rheinstein,</author> + <title>Marriage Stability, Divorce, and the Law</title> + <location>(Chicago</location> + <date>1972).</date> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>44</citation-number> + <author>Abel</author> + <backref>(oben N. 4)</backref> + <pages>194 ff., 221 f. -</pages> + <signal>Siehe auch</signal> + <author>Wilpert,</author> + <title>Die Messung von Mitbestimmungsnor men — Darstellung eines international vergleichenden Forschungsansatzes </title> + <authority>(HM-Paper</authority> + <date>1979—</date> + <pages>13) 2 ff.</pages> + <signal>- Zur Behandlung der „Kultur" in vergleichenden Untersuchungen näher</signal> + <author>Scheuch</author> + <backref>(oben N. 37)</backref> + <pages>197 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>45</citation-number> + <author>Abel</author> + <backref>(oben N. 4)</backref> + <pages>207 ff.</pages> + <signal>— Siehe auch</signal> + <author>Constantinesco,</author> + <title>Ideologie als determinierendes Ele ment zur Bildung der Rechtskreise,</title> + <journal>Zeitschrift für Rechtsvergleichung</journal> + <volume>19</volume> + <date>(1978)</date> + <pages>161 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>46</citation-number> + <signal>Siehe</signal> + <author>Blankenburg</author> + <backref>(oben N. 33)</backref> + <pages>3 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>47</citation-number> + <author>Rose</author> + <backref>(oben N. 7)</backref> + <pages>176.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>48</citation-number> + <signal>Dazu etwa</signal> + <author>Benda-Beckmann</author> + <backref>(oben N. 4)</backref> + <pages>55 ff.;</pages> + <author>Constantinesco,</author> + <title>Über den Stil der „Stilthe orie" in der Rechtsvergleichung,</title> + <journal>ZvglRW</journal> + <volume>78</volume> + <date>(1979)</date> + <pages>154 ff.</pages> + <note>mwNachw. — Eine vergleichbare Debatte über „ähnliche“ und „unähnliche Gesellschaften“ wird seit Dürkheim auch in der Soziologie geführt.</note> + <signal>Siehe</signal> + <author>Payne</author> + <backref>(oben N. 13)</backref> + <pages>16 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>49</citation-number> + <signal>Siehe</signal> + <author>Zweigert/Kötz</author> + <volume>I</volume> + <pages>70.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>50</citation-number> + <author>Hofstede,</author> + <title>Cultural Determinants of the Exercise of Power in a Hierarchy</title> + <note>(Mimeographed,</note> + <container-title>European Institute for Advanced Studies in Management Working Paper</container-title> + <date>1977</date> + <volume>-8).</volume> + <signal>Ebenso für das Arbeitsrecht</signal> + <author>Däubler</author> + <backref>(oben N. 32)</backref> + <pages>33,</pages> + <note>der auch die skandinavischen Länder in diese Gruppe aufnimmt.</note> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>51</citation-number> + <signal>Dazu</signal> + <author>Zweigert/Kötz</author> + <volume>1</volume> + <pages>110 f.</pages> + <note>— Kritisch</note> + <author>Benda-Beckmann</author> + <backref>(oben N. 4)</backref> + <pages>58 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>52</citation-number> + <authority>IDE-International Research Group,</authority> + <title>Industrial Democracy in Europe</title> + <journal>(erscheint bei Oxford University Press,</journal> + <location>London</location> + <date>1980)</date> + <pages>Chapter VIII.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>53</citation-number> + <author>Zweigert/Kötz</author> + <volume>I</volume> + <pages>78.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>54</citation-number> + <authority>IDE-International Research Group</authority> + <backref>(oben N. 52)</backref> + <pages>Chapter VIII.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>55</citation-number> + <signal>Dafür</signal> + <author>Däubler</author> + <backref>(oben N. 32)</backref> + <pages>33. </pages> + <ignore>Rechtsvergleicbung und vergleichende Recbtssoxiologie 79</ignore> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>56</citation-number> + <signal>Siehe dazu</signal> + <author>Rheinstein,</author> + <title>Die Rechtshonoratioren und ihr Einfluß auf Charakter und Funk tion der Rechtsordnungen,</title> + <journal>RabelsZ</journal> + <volume>34</volume> + <date>(1970)</date> + <pages>1 ff.;</pages> + <author>Bernstein,</author> + <title>Rechtsstile und Rechtshono ratioren. Ein Beitrag zur Methode der Rechtsvergleichung,</title> + <journal>RabelsZ</journal> + <volume>34</volume> + <date>(1970)</date> + <pages>443 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>57</citation-number> + <signal>Dazu etwa</signal> + <author>Ruescbemeyer,</author> + <title>Lawyers and their Societies -- A Comparative Analysis of the Legal Profession in Germany and the United States</title> + <location>(Cambridge, Mass.</location> + <date> 1973);</date> + <author>ders.,</author> + <title>The Legal Profession in Comparative Perspective,</title> + <editor>in: H. M. Johnson,</editor> + <container-title>Social System and Legal Process</container-title> + <location>(San Francisco, Washington, London</location> + <date>1978)</date> + <pages> 97 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>58</citation-number> + <author>Klausa,</author> + <title>Politische Inhaltsanalyse von Rechtslehrertexten,</title> + <journal>ZfS</journal> + <volume>8</volume> + <date>(1979)</date> + <pages>362 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>59</citation-number> + <signal>Siehe</signal> + <author> Nowak </author> + <backref>(oben N. 7)</backref> + <pages>23 ff.; </pages> + <author>Smelser</author> + <pages> 167 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>60</citation-number> + <signal>Dazu näher</signal> + <author>Teune,</author> + <title>Analysis and Interpretation in Cross-National Survey Research,</title> + <editor>in: Szalai/Petrella</editor> + <pages>95 (101) ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>61</citation-number> + <signal>Siehe dazu</signal> + <author>Nader/Todd,</author> + <title>The Disputing Process — Law in Ten Societies</title> + <location>(New York</location> + <date>1978).</date> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>62</citation-number> + <signal>Siehe zum entsprechenden</signal> + <title>Problem in der Kriminologie </title> + <author>Kaiser </author> + <backref>( oben N. 22)</backref> + <pages>88</pages> + <signal>mwNachw.</signal> + <author>; Blazicek/Janeksela</author> + <backref>(oben N. 30)</backref> + <pages>235 f., 242.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>63</citation-number> + <author>Clinard,</author> + <title>Comparative Crime Victimization Surveys — Some Problems and Results,</title> + <journal>Int. J. Crim, and Pen.</journal> + <volume>6</volume> + <date>(1978)</date> + <pages>221 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>64</citation-number> + <signal>Siehe</signal> + <author>Abel-Smith/Zander/Brooke,</author> + <title>Legal Problems and the Citizen</title> + <location>(London</location> + <date>1973);</date> + <author>Rokumoto,</author> + <title>Legal Problems and the Use of Law in Tokio and London - A Preliminary Study in International Comparison,</title> + <journal>ZfS</journal> + <volume>7</volume> + <date>(1978)</date> + <pages>228 ff.;</pages> + <author>Schuyt/Groenendijk/Sloot,</author> + <title>Rechtspro bleme oder private Schwierigkeiten — Die Inanspruchnahme von Rechtshilfe in den Nieder landen,</title> + <journal>in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie</journal> + <volume>5</volume> + <date>(1978)</date> + <pages>109 ff. </pages> + <ignore>Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 81</ignore> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>65</citation-number> + <signal>Dazu </signal> + <author>Podgdrecki,</author> + <title>Comparative Studies on the Attitudes Towards Various Legal Systems,</title> + <journal>Polish Sociological Bulletin</journal> + <volume>21 No. 1</volume> + <date>(1970)</date> + <pages>83 (88 ff.).</pages> + <signal>— Siehe auch </signal> + <author>Ziegen, </author> + <title>Zur Effek tivität der Rechtssoziologie: die Rekonstruktion der Gesellschaft durch Recht</title> + <date>(1975)</date> + <pages>196 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>66</citation-number> + <signal>Siehe</signal> + <author>Podgdrecki,</author> + <title>Legal Consciousness as a Research Problem,</title> + <journal>European Yearbook in Law and Sociology 1977</journal> + <location>(Den Haag</location> + <date>1977)</date> + <pages>85 (88 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>67</citation-number> + <author>Kutchinsky,</author> + <title>„The Legal Consciousness“: A Survey of Research on Knowledge and Opinion about Law,</title> + <editor>in: Podgdrecki/Kaupen/van Houtte/Vinke/Kutchinsky,</editor> + <container-title>Knowledge and Opinion about Law</container-title> + <location>(Bristol</location> + <date>1973)</date> + <pages>101 (126).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>68</citation-number> + <author>Podgdrecki,</author> + <title>Public Opinion on Law,</title> + <container-title>in: Knowledge and Opinion about Law</container-title> + <backref>(vorige N.)</backref> + <pages>65 (84 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>69</citation-number> + <author>Heintz,</author> + <title>Interkultureller Vergleich,</title> + <editor>in: König (Hrsg.),</editor> + <container-title>Handbuch der empirischen Sozialfor schung,</container-title> + <volume>Bd. 4 (3. Aufl.</volume> + <date>1974)</date> + <pages>405 (414 f.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>70</citation-number> + <signal>Siehe</signal> + <author>Hegenbarth,</author> + <title>Über methodische und organisatorische Grenzen der empirischen Rechts forschung in Entwicklungsländern,</title> + <journal>Informationsbrief für Rechtssoziologie</journal> + <date> April 1979,</date> + <volume>Son derheft 2,</volume> + <pages>S. 5 ff.</pages> + <signal>mwNachw.</signal> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>71</citation-number> + <signal>Siehe etwa</signal> + <author>Gessner,</author> + <title>Recht und Konflikt — Eine soziologische Untersuchungprivatrechtlicher Konflikte in Mexiko</title> + <date>(1976)</date> + <pages>37 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>72</citation-number> + <signal>Vgl.</signal> + <author>Heintz</author> + <backref>(oben N. 69)</backref> + <pages>407.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>73</citation-number> + <note>Da die theoretischen und technischen Erfordernisse solcher Vergleiche in der Tat komplex sind, bestand in der Kriminologie noch Mitte der sechziger Jahre internationale Überein stimmung, daß vergleichenden Studien kein Vorrang zu geben sei.</note> + <signal>Dazu</signal> + <author>Friday,</author> + <title>Problems in Comparative Criminology,</title> + <journal>Int. J. Crim.</journal> + <volume>1</volume> + <date>(1973)</date> + <pages>151 (152).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>74</citation-number> + <signal>Zur Anlage vergleichender Studien näher</signal> + <author>Rokkan,</author> + <title>Vergleichende Sozialwissenschaft</title> + <date>(1972)</date> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>9</citation-number> + <ignore>ff.;</ignore> + <author> Szalai,</author> + <title>The Organization and Execution of Cross-National Survey Research Projects,</title> + <editor>in: Szalai/Petrella</editor> + <pages>49 ff.</pages> + <signal>sowie</signal> + <authority>IDE-International Research Group</authority> + <backref>(oben N. 52)</backref> + <pages>Chapter I.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>75</citation-number> + <signal>Siehe</signal> + <author>Blegvad,</author> + <title>Methodological Aspects of the Project „Local Legal Systems“,</title> + <editor>in.- Kulcsär (Hrsg.),</editor> + <container-title>Sociology of Law and Legal Sciences</container-title> + <location>(Budapest</location> + <date>1977)</date> + <pages>97 (99 ff.).</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>76</citation-number> + <signal>Dazu näher</signal> + <author>Zweigert,</author> + <title>Die kritische Wertung in der Rechtsvergleichung,</title> + <container-title>Festschrift für Schmitthoff</container-title> + <date>(1973)</date> + <pages>403 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>77</citation-number> + <signal>Siehe etwa zu vorliegenden französischen Untersuchungen</signal> + <author>Dörner,</author> + <title>Rechtstatsachenforschung und Gesetzgebung — Hinweise zur Entwicklung einer Gesetzgebungssoziologie in Frank reich,</title> + <journal>Interview und Analyse</journal> + <date>1979,</date> + <pages>377 ff.</pages> + </sequence> + <sequence> + <citation-number>78</citation-number> + <author>Siehe Bryde,</author> + <title>Recht und Konflikt — Mexiko und Afrika,</title> + <journal>Verfassung und Recht in Obersee</journal> + <volume>12</volume> + <date>(1979),</date> + <pages>159 ff.</pages> + </sequence> +</dataset> diff --git a/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0103-finder.jsonl b/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0103-finder.jsonl new file mode 100644 index 0000000000000000000000000000000000000000..2613671e2b1e5f8a88f368384d7ca7a5b45ea718 --- /dev/null +++ b/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0103-finder.jsonl @@ -0,0 +1,25 @@ +{"text": "Mobilisierung von Recht*\n\n\n\u00dcber die Wahrscheinlichkeit des Gangs zum Gericht, die Chance des Erfolgs\n\u00dcber die Wahrscheinlichkeit des Gangs zum Gericht, die Chance des Erfolgs\nund die daraus folgenden Funktionen der Justiz\n\n\nErhard Blankenburg\nErhard Blankenburg\n\n\n\n\n\nZusammenfassung: Auch wenn es rechtliche Regeln f\u00fcr viele unserer sozialen Beziehungen gibt, ist\nZusammenfassung: Auch wenn es rechtliche Regeln f\u00fcr viele unserer sozialen Beziehungen gibt, ist\nes doch unwahrscheinlich, da\u00df man sich in allt\u00e4glichen Sozialbeziehungen auf diese beruft. Bei den\nmeisten Konflikten sind soziale L\u00f6sungsversuche die Regel, das Einholen von Rechtsrat und das\nAnrufen von Gerichten die Ausnahme. Wahrscheinlicher wird die Mobilisierung von Recht und\nGerichten mit gr\u00f6\u00dferer sozialer Distanz wie etwa in einmaligen und anonymen Sozialbeziehungen.\nF\u00fcr den einzelnen unvermeidbar ist sic dort, wo der Konfliktgegner seinerseits Recht mobilisiert.\nJedoch wird auch nach Beschreiten des Rechtswegs immer noch die Mehrzahl aller Prozesse durch\nau\u00dfergerichtliche Einigung oder gerichtlichen Vergleich beendet. Empirische Daten zeigen, da\u00df\ndie Chance von rechtlichen oder alternativen L\u00f6sungswegen, die Kompromi\u00dfwilligkeit oder Hart\u00ad\nn\u00e4ckigkeit der Parteien und der Erfolg eines Kl\u00e4gers weitgehend von der Konfliktkonstellation des\njeweiligen Streitgegenstandes abh\u00e4ngig ist.\n\n\nSummary: As long as there is no third party surveilling obedience to legal norms, it is up to the\nSummary: As long as there is no third party surveilling obedience to legal norms, it is up to the\nparties to invoke law for themselves. But in many situations which are legally relevant, those\ninvolved do not mobilize lawyers and courts. The likelihood of legal action increases with social\ndistance among the (potential) parties, especially in single event relations and in relations with\nstrangers. The paper demonstrates empirically that in the majority of cases those involved look for\ninformal ways of resolving conflicts, it shows in which areas they use quasi-legal institutions, and\nunder which rare circumstances they go to court. Even here giving in or settling the conflict is more\nfrequent than a judicial decision. Whether parties find a compromise and which are their chances\nof success varies with the issue at st\u00e4ke.\n\n\n\n\n1. Modelle rechtlicher Normen\n1. Modelle rechtlicher Normen\n\n\nF\u00fcr Soziologen in der Tradition Geigers ist die Wirksamkeit von Recht erst an den\nF\u00fcr Soziologen in der Tradition Geigers ist die Wirksamkeit von Recht erst an den\nF\u00e4llen der Nichteinhaltung erkennbar, daran, da\u00df seine Normen nicht befolgt werden\noder da\u00df um seine Anwendung Konflikte entstehen. Solange Recht eingehalten wird,\nkann man nicht beurteilen, ob dies einem Verhalten entspricht, das auch ohne norma\u00ad\ntive Regelung eingetreten w\u00e4re: entweder, weil biologische oder technologische Be\u00ad\ndingungen kaum alternatives Handeln zulassen, oder aber weil schon das egoistische\nSelbstinteresse der Handelnden hierzu f\u00fchrt, oder letztlich, weil es keine Gr\u00fcnde gibt,\nvon einem eingelebten Muster der Gewohnheit abzuweichen. Theodor Geiger macht\n\n\n\u2022 Dieser Beitrag ist im Rahmen von Forschungsprojekten zu Rechtsbed\u00fcrfnissen sozial Schwacher\n\u2022 Dieser Beitrag ist im Rahmen von Forschungsprojekten zu Rechtsbed\u00fcrfnissen sozial Schwacher\nin Zusammenarbeit mit Irmela Gorges, Udo Reifner und Fritz Tiemann, zur Rechtsschutz\u00ad\nversicherung in Zusammenarbeit mit Jann Fiedler und zur Arbeitsgerichtsbarkeit mit Siegfried\nSch\u00f6nholz und Ralf Rogowski entstanden. Ihnen danke ich f\u00fcr vielf\u00e4ltige Anregung und Kritik.", "spans": [{"start": 0, "end": 25, "label": "title"}, {"start": 26, "end": 100, "label": "blank"}, {"start": 101, "end": 222, "label": "title"}, {"start": 223, "end": 242, "label": "blank"}, {"start": 243, "end": 262, "label": "author"}, {"start": 263, "end": 363, "label": "blank"}, {"start": 364, "end": 1361, "label": "abstract"}, {"start": 1362, "end": 1460, "label": "blank"}, {"start": 1461, "end": 2294, "label": "abstract"}, {"start": 2295, "end": 2327, "label": "blank"}, {"start": 2328, "end": 2358, "label": "text"}, {"start": 2359, "end": 2441, "label": "blank"}, {"start": 2442, "end": 3104, "label": "text"}, {"start": 3105, "end": 3201, "label": "blank"}, {"start": 3202, "end": 3570, "label": "acknowledge"}, {"start": 3571, "end": 3572, "label": "blank"}]} +{"text": "Zeitschrift f\u00fcr Rechtssoziologie 1 (1980), Heft 1, S. 33-64 \u00a9 Westdeutscher Verlag, Opladen\n34 Erhard Blankenburg\n\n\ndeshalb seinen Begriff von ,Recht* daran fest\u00bb ob im Falle seiner Nichtbefolgung eine\ndeshalb seinen Begriff von ,Recht* daran fest\u00bb ob im Falle seiner Nichtbefolgung eine\nSanktion erfolgt1. Nicht die Einhaltung der Norm belegt ihre Geltung, sondern die\nEinhaltung der Sekund\u00e4rnorm, die sich auf die Reaktion im Falle der Nichtbefolgung\nbezieht. \u00bbNormen* unterscheiden sich von blo\u00dfen Verhaltensregelm\u00e4\u00dfigkeiten dadurch,\nda\u00df f\u00fcr den Fall der Abweichung eine Sanktion angedroht ist; Rechtsnormen dadurch,\nda\u00df es f\u00fcr diese Sanktion eigene Instanzen gibt. Die Frage nach der .Mobilisierung von\nRecht* zu stellen, hei\u00dft hier, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen diese In\u00ad\nstanzen t\u00e4tig werden.\nIm Falle der Verhaltensnormen des Strafrechts ist die \u00bbMobilisierung von Recht*\nscheinbar eindeutig geregelt: mit der Polizei (bei strafrechtlichen Nebengesetzen mit\nden Ermittlungsbeh\u00f6rden von Finanz\u00e4mtern, Gewerbeaufsichts\u00e4mtern usw.) gibt es\neine eigene Beh\u00f6rde, die f\u00fcr die \u00dcberwachung von Normen, die Entdeckung von Ab\u00ad\nweichungen und das Anrufen von Gerichten zust\u00e4ndig ist. Jedoch ergibt eine Unter\u00ad\nsuchung all derjenigen F\u00e4lle, die \u00fcber die Polizei zur Strafverfolgung kommen, da\u00df\nder weitaus \u00fcberwiegende Teil von dieser nicht selbst entdeckt, sondern von Anzeige\u00ad\nstellern zur Kenntnis gebracht wird. Im Rahmen ihrer eigenen \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit\nist die Polizei eh an der Beilegung von Konflikten orientiert, ohne dabei immer eine\nStrafverfolgung einzuleiten, oder aber sie kann entdeckte Straftaten \u00fcbersehen oder\nbagatellisieren, und dabei m\u00f6glicherweise effektivere Sozialkontrolle aus\u00fcben, als\nwenn sie eine rechtliche Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte mobi\u00ad\nlisiert2 . Auch Anzeigesteller beabsichtigen nicht immer, mit der Benachrichtigung der\nPolizei strafrechtliche Verfahren einzuleiten: etwa ein Drittel erwartet lediglich, da\u00df\ndie Polizei die gest\u00f6rte Ordnung wieder herstellt, indem sie z. B. gestohlene Gegen\u00ad\nst\u00e4nde wiederbeschafft, Schl\u00e4gereien schlichtet oder Ruhest\u00f6rungen beendet. Noch\ngr\u00f6\u00dfer ist, wie Bev\u00f6lkerungsbefragungen zeigen, die Dunkelziffer derjenigen F\u00e4lle, in\ndenen die Opfer von Straftaten eine Anzeige g\u00e4nzlich unterlassen3: sei es, da\u00df ihnen\ndas Delikt zu geringf\u00fcgig erscheint, oder aber eine Strafverfolgung zu aufwendig; sei\nes, da\u00df sie in einer pers\u00f6nlichen Beziehung zu dem T\u00e4ter stehen und daher eine soziale\nSanktion dem Anrufen einer Instanz vorziehen; oder aber sei es, da\u00df sie gegen\u00fcber\nPolizei und Gerichten Angst oder Mi\u00dftrauen hegen, so da\u00df sie lieber Distanz zu diesen\nbewahren. Die Frage, ob eine Anzeige bei Polizei und Gericht erfolgen soll\u00bb stellt sich\nzudem nur in F\u00e4llen, wo sowohl die Tat entdeckt, als auch der T\u00e4ter bekannt wird.\nBei dem h\u00e4ufigsten Delikt in der Kriminalstatistik: dem Diebstahl, bleibt typischer\u00ad\nweise der T\u00e4ter in der Mehrzahl der F\u00e4lle unbekannt; \u00fcberwiegend ist dies der Fall bei\nDiebstahl von oder aus Kraftfahrzeugen, noch extremer bei Diebstahl von Fahrr\u00e4\u00ad\ndern oder Mopeds. In solchen F\u00e4llen erfolgt eine Anzeige bei der Polizei oft nicht, um\n\n\n1 Geiger 1964, insbesondere S. 65\u201483.\n1 Geiger 1964, insbesondere S. 65\u201483.\n2 Vgl. Feest/Blankenburg, 1972. Die Konsequenz einer gr\u00f6\u00dferen Dunkelziffer bei den von der\nPolizei selbst entdeckten Straftaten entwickle ich ausf\u00fchrlicher in meinem Beitrag \u00fcber\n,Nichtkriminalisierung als Struktur und Routine', 1976.\n3 Angaben aus einer Befragung von Peter MacNaughton-Smith und Richard Rosellen zur .Be\u00ad\nreitschaft zur Anzeigeerstattung' Manuskript Max-Planck-Institut f\u00fcr Strafrecht, Freiburg\n1978. Der ausf\u00fchrliche Forschungsbericht von Richard Rosellen erscheint in K\u00fcrze unter dem\nTitel .Private Verbrechenskontrolle \u2014 eine empirische Untersuchung zur Anzeigeerstattung',\nBerlin, voraussichtlich 1980.\nMobilisierung von Recht 35\n\n\nden Proze\u00df der Sanktionierung und damit Effektivierung von Recht in Gang zu setzen,\nden Proze\u00df der Sanktionierung und damit Effektivierung von Recht in Gang zu setzen,\nsondern lediglich um die b\u00fcrokratischen Voraussetzungen f\u00fcr den Anspruch bei einer\nVersicherungsgesellschaft zu schaffen. Bei anderen Delikten ist schon die Entdeckung\nder Straftat sehr schwierig: so etwa bei Ladendiebstahl, \u00fcber dessen tats\u00e4chliche H\u00e4u\u00ad\nfigkeit sich aus der Warenbuchhaltung von Einzelhandelsbetrieben nur unzureichende\nSch\u00e4tzungen anstellen lassen oder aber bei den .eleganter1 zu begehenden Delikten wie\nBetrug oder Unterschlagung, die im Falle eines vollen Erfolges \u00fcberhaupt nicht zur\nKenntnis des Opfers gelangen4.\nTheodor Geiger allerdings hat seinen Ansatz, da\u00df die Wirksamkeit einer Norm am\nbesten bei der Reaktion auf Abweichungen beobachtet werden kann, lediglich an\neinem Modell normativer Regelung: dem von Verhaltensregeln entwickelt. Seine Be\u00ad\ngriffe und Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten lassen sich zwar mit definitorischen K\u00fcnsten auf Rechts\u00ad\nbeziehungen \u00fcbertragen, die dem Modell des .Vertrags* entsprechen. Jedoch wird bei\nden \u00dcberlegungen aus der Sicht eines Normsetzers \u00fcber die Bedingungen der Imple\u00ad\nmentation deutlich, da\u00df der Ablauf rechtlicher Regelungen, die nach dem Modell des\n\u00bbVertrages* vereinbart worden sind, idealtypisch in anderen Begriffen gefa\u00dft ist. Do\u00ad\nnald Black hat dies in einer Gegen\u00fcberstellung verdeutlicht: auf der einen Seite unter\u00ad\nscheidet er Verhaltensnormen, f\u00fcr die es eine \u00dcberwachungsagentur gibt, auf der ande\u00ad\nren Seite Rechtsnormen, die lediglich von einer Partei durch das Anrufen rechtlicher\nInstanzen wie etwa der Gerichte \u00bbmobilisiert* werden k\u00f6nnen. Er bezeichnet die Er\u00ad\nzwingungsstruktur von Verhaltensnormen als \u00bbAutorit\u00e4t*, die dem Modell von Befehl\u00ad\nGehorsam folgen, und in die der Eintritt nicht immer freiwillig und der Austritt nicht\nimmer m\u00f6glich ist; die Erzwingungsstruktur von Vertragsnormen vergleicht er mit\neinem .Markt*, in dem sich prinzipiell Gleiche gegen\u00fcberstehen, die die Regeln ihrer\nInteraktion vereinbaren, darunter auch die Bedingungen des Eintretens oder Austre\u00ad\ntens aus einer solchen Beziehung5.\nAllerdings sind dies idealtypische Gegen\u00fcberstellungen. Der praktische Ablauf der Ent\u00ad\ndeckung und Registrierung von Kriminalit\u00e4t relativiert die Unterscheidung schon wie\u00ad\nder: tats\u00e4chlich sind auch Strafrechtsnormen davon abh\u00e4ngig, da\u00df die Erzwingungsin\u00ad\nstanz von den betroffenen Opfern .mobilisiert* wird; und tats\u00e4chlich besteht Vertrags\u00ad\nfreiheit in unserer Gesellschaft nur noch in Teilbereichen: da K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer\nauf dem Warenmarkt h\u00e4ufig nicht \u00fcber gleiche soziale Macht und rechtliche Kompe\u00ad\ntenz verf\u00fcgen, wird deren Vertragsfreiheit durch eine Normierung der Grenzen allge\u00ad\nmeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen begrenzt; da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in\nsozial unterschiedlicher Position befinden, haben sich beide Seiten kollektiv organi\u00ad\nsiert und sind durch Schutzrechte f\u00fcr die Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit ein\u00ad\ngeschr\u00e4nkt; und da Mieter und Vermieter eine unterschiedlich existenzielle Abh\u00e4n\u00ad\ngigkeit von dem Bestehen eines Mietvertrages haben, werden Mieter vor vertraglicher\nWillk\u00fcr von Seiten der Vermieter gesch\u00fctzt. Soweit f\u00fcr solche Eingrenzungen der Ver\u00ad\ntragsfreiheit ein eigener \u00dcberwachungs- und Erzwingungsstab besteht, kombinieren\ndiese das Modell der autoritativen Normsetzung mit dem der Regelung von Sozialbe\u00ad\nziehungen durch Vertragsnormen.\n\n\n4 Vgl. Blankenburg/Sessar/S reffen, 1978, S. 66-85.\n4 Vgl. Blankenburg/Sessar/S reffen, 1978, S. 66-85.\n5 Black 1973, S. 125 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 156, "label": "meta"}, {"start": 157, "end": 243, "label": "blank"}, {"start": 244, "end": 3213, "label": "text"}, {"start": 3214, "end": 3255, "label": "blank"}, {"start": 3256, "end": 3980, "label": "ref"}, {"start": 3981, "end": 4065, "label": "blank"}, {"start": 4066, "end": 7428, "label": "text"}, {"start": 7429, "end": 7483, "label": "blank"}, {"start": 7484, "end": 7565, "label": "ref"}]} +{"text": "36 Erhard Blankenburg\n\n\nIm Rahmen juristischer Analysen wird an die Wirksamkeit solcher Normen die Frage\nIm Rahmen juristischer Analysen wird an die Wirksamkeit solcher Normen die Frage\ngestellt, wie weit die zust\u00e4ndigen Gerichte in ihrer Spruchpraxis solche Schutzrechte\nauslegen oder einengen, oder aber wie weit sich die Polizei bei ihren Eins\u00e4tzen an die\ngesetzlich gesetzten Vorschriften h\u00e4lt. Die Instanzen werden damit selbst am Ma\u00dfstab\nder Erf\u00fcllung von Verhaltensnormen gemessen. Wollte man sie jedoch an dem Ma\u00df\u00ad\nstab der Erf\u00fcllung von rechtspolitischen Zielsetzungen messen, m\u00fc\u00dfte man die dar\u00fcber\nhinausgehende Frage stellen: unter welchen Bedingungen werden die Gerichte eigent\u00ad\nlich angerufen, in welchen und wievielen anderen F\u00e4llen bleiben sie inaktiv? Gibt es eine\neigene Instanz zur \u00dcberwachung und Anzeige der \u00dcbertretung von Vertragsnormen,\nund unter welchen sozialen Bedingungen werden diese aktiv? Wenn wir solche Fragen\nempirisch beantworten, zeigt uns die Realit\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig graduelle Unterscheidungen:\nin dem Ma\u00dfe, zu dem eine solche Instanz die Mobilisierung der Gerichte faktisch \u00fcber\u00ad\nnimmt, n\u00e4hern wir uns dem Autorit\u00e4tsmodell von Recht, in dem Ma\u00dfe, in dem die\nMobilisierung von der Aktivit\u00e4t der Parteien abh\u00e4ngt, entspricht es dem Modell der\n.Mobilisierung von Recht*.\nObwohl die soziale Wirklichkeit also mehr Mischformen als reine Auspr\u00e4gungen beider\nIdealtypen aufweist, f\u00fchrt doch der Ansatz weiter, die Struktur von Rechtsnormen an\nden Bedingungen festzumachen, unter denen Recht .mobilisiert* wird. N\u00fctzlich ist\nauch die Unterscheidung bei Black von pro-aktiver Situation des Staates, wenn er den\nersten Schritt zur T\u00e4tigkeit rechtlicher Instanzen tut, und reaktiver Mobilisierung,\nwenn B\u00fcrger Rechtsinstanzen anrufen. Man kann diese Unterscheidung analog auf die\nSituation des B\u00fcrgers \u00fcbertragen, wenn er vor der Entscheidung steht, Gerichte zu\nmobilisieren. Auch hier wieder wird die Wirksamkeit des Rechts erst im Falle des Kon\u00ad\nflikts beobachtbar: solange Vertr\u00e4ge eingehalten werden, ist nicht entscheidbar, ob\nnicht das gleiche Verhalten auch ohne Rechtsnorm erfolgt w\u00e4re. H\u00e4ufig wissen die\nBeteiligten in andauernden Sozialbeziehungen gar nicht, wie die rechtlichen Regelun\u00ad\ngen f\u00fcr ihre Interaktionen aussehen: K\u00e4ufer, und auch Verk\u00e4ufer, kommen meist ohne\ndie genauen Kenntnisse aller Bedingungen ihres Kaufvertrages aus; Arbeitnehmer und\nauch ihre unmittelbaren Vorgesetzten verhalten sich h\u00e4ufig kontr\u00e4r zu den Bedingun\u00ad\ngen ihres Arbeitsvertrages und k\u00f6nnen informelle Regeln der Organisation ihrer Bezie\u00ad\nhungen h\u00e4ufig sogar langfristig stabilisieren; und Arbeitsteilung wie Autorit\u00e4tsstruktur\ninnerhalb einer Familie werden eher durch tradierte Verhaltensmuster, denn durch das\ngeltende Familienrecht gepr\u00e4gt. Lediglich im Falle von Konflikten wird (manchmal\n.pl\u00f6tzlich*) die zugrunde liegende rechtliche Regelung zitiert. In andauernden Sozial\u00ad\nbeziehungen, insbesondere wenn sie pers\u00f6nlichen Charakter haben und informellen\nRegelungen unterliegen, kann eine solche Thematisierung von formalen Rechtsnor\u00ad\nmen schon die Drohung mit dem Abbruch der Beziehungen bedeuten. Erst recht gilt\ndies, wenn als dritte Partei ein Anwalt oder ein Gericht bem\u00fcht wird. Solche .Mobi\u00ad\nlisierung* von rechtlichen Instanzen ist deshalb desto unwahrscheinlicher, je pers\u00f6n\u00ad\nlicher und komplexer eine Sozialbeziehung ist und je mehr die Beteiligten ein Interesse\nan ihrer Aufrechterhaltung haben6. Gerichte k\u00f6nnen in solchen F\u00e4llen allenfalls die\n\n\n\n6 Zur h\u00f6heren Wahrscheinlichkeit der Normierung von Verhalten in weniger komplexen Bezie\u00ad\n6 Zur h\u00f6heren Wahrscheinlichkeit der Normierung von Verhalten in weniger komplexen Bezie\u00ad\nhungen vgl. die Konflikttheorie von Gessner 1976, insbesondere S. 170\u2014183.", "spans": [{"start": 0, "end": 56, "label": "meta"}, {"start": 57, "end": 138, "label": "blank"}, {"start": 139, "end": 3514, "label": "text"}, {"start": 3515, "end": 3609, "label": "blank"}, {"start": 3610, "end": 3778, "label": "ref"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 37\n\n\nBedingungen des Abbruchs von Sozialbeziehungen bestimmen, kaum jedoch deren\nBedingungen des Abbruchs von Sozialbeziehungen bestimmen, kaum jedoch deren\nfortlaufende Interaktion regeln. H\u00f6her ist die Wahrscheinlichkeit des Anrufens von\nrechtlichen Instanzen bei Konflikten in einmaligen und dazu noch anonymen Sozial\u00ad\nbeziehungen. Auseinandersetzungen nach einem Verkehrsunfall lassen sich ohne Ge\u00ad\nf\u00e4hrdung einer bestehenden Sozialbeziehung vor Gericht tragen; die Schulden gegen\u00ad\n\u00fcber einem anonymen Kunden leichter als die gegen\u00fcber einem bekannten, und diese\nwiederum leichter als die Gl\u00e4ubigerforderung gegen\u00fcber einem Freund.\nNimmt man alle Konflikte, die potentiell rechtlich behandelt werden k\u00f6nnten, so ist\ndas, was vor die Gerichte gelangt, nur eine Auswahl. Ebenso wie bei der registrierten\nKriminalit\u00e4t zeigen die F\u00e4lle vor Gericht nur die Spitze eines Eisbergs, bei dem wir\nnicht genau wissen, wie gro\u00df die unter dem Wasserspiegel liegende Gesamtmenge ist.\nUm die Bedingungen solcher Selektivit\u00e4t und die Rolle der Gerichte bei der Behand\u00ad\nlung sozialer Konflikte zu bestimmen, mu\u00df man drei Theorien aufeinander bezie\u00ad\nhen:\n1. eine Theorie sozialer Konflikte und der Wahrscheinlichkeit, mit der bei ihrer Aus\u00ad\ntragung Recht thematisiert* wird7;\n2. eine Theorie der Mobilisierung von Recht, die bestimmt, unter welchen Bedin\u00ad\ngungen der Zugang zu rechtlichen Instanzen gefunden wird;\n3. eine Theorie des Rechtsstreits, die bestimmt, unter welchen Bedingungen und mit\nwelchen Interessen sich eine Partei vor Gericht durchsetzen kann.\nIm folgenden behandle ich in erster Linie die Theorie der Mobilisierung von Recht.\nDazu mu\u00df man auf die Bedingungen der Thematisierung von Recht in Interaktionsbe\u00ad\nziehungen insoweit eingehen, als diese die Konfliktkonstellation f\u00fcr das Anrufen der\nGerichte mitpr\u00e4gen, und man mu\u00df die Erfolgschancen der Kl\u00e4ger vor Gericht einbe\u00ad\nziehen, da deren Antizipation das Verhalten der Parteien mitbestimmt.\n\n\n\n2. Konfliktkonstellation und die Mobilisierung von Recht\n2. Konfliktkonstellation und die Mobilisierung von Recht\n\n\n2.1 Die Thematisierung von Recht\n2.1 Die Thematisierung von Recht\n\n\nF\u00fcr die Frage, unter welchen Bedingungen Recht mobilisiert wird, macht es einen\nF\u00fcr die Frage, unter welchen Bedingungen Recht mobilisiert wird, macht es einen\ngrunds\u00e4tzlichen Unterschied, ob wir von einer Situation ausgehen, die \u00fcblicherweise\nschon in rechtlichen Kategorien definiert wird, oder ob eine solche Definition im\nLaufe eines Konfliktgeschehens erst noch zu leisten ist. Aus der Sicht eines Betroffe\u00ad\nnen kann eine Situation dadurch rechtlich definiert sein, da\u00df er von dem Gegner mit\neinem Rechtsakt konfrontiert wird, gegen den er sich wehren will. Dies ist etwa der\nFall, wenn die Polizei eine Strafanzeige stellt, oder wenn man mit der rechtlich ver\u00ad\nbindlichen Entscheidung einer Beh\u00f6rde konfrontiert ist: nach rechtsstaatlichen Prin\u00ad\nzipien hat man hiergegen Rechtsmittel, nicht aber die M\u00f6glichkeit der Verhandlung,\n\u00dcberzeugung, und meist in der Situation auch nicht die der Vermeidung. Nicht sehr\nweit davon entfernt sind die Situationen, in denen man von einem Vermieter, Verk\u00e4u\u00ad\n\n\n7 Zum Konzept der .Thematisierung von Recht* vgl. Luhmann 1980, S. 99\u2014112.\n7 Zum Konzept der .Thematisierung von Recht* vgl. Luhmann 1980, S. 99\u2014112.", "spans": [{"start": 0, "end": 52, "label": "meta"}, {"start": 53, "end": 129, "label": "blank"}, {"start": 130, "end": 1998, "label": "text"}, {"start": 1999, "end": 2057, "label": "blank"}, {"start": 2058, "end": 2115, "label": "text"}, {"start": 2116, "end": 2149, "label": "blank"}, {"start": 2150, "end": 2183, "label": "text"}, {"start": 2184, "end": 2264, "label": "blank"}, {"start": 2265, "end": 3186, "label": "text"}, {"start": 3187, "end": 3264, "label": "blank"}, {"start": 3265, "end": 3342, "label": "ref"}]} +{"text": "38 Erhard Blankenburg\n\n\nfer oder Arbeitgeber unter Hinweis auf rechtliche Sanktionen zur Zahlung oder zu be\u00ad\nfer oder Arbeitgeber unter Hinweis auf rechtliche Sanktionen zur Zahlung oder zu be\u00ad\nstimmtem Verhalten aufgefordert wird. Auch hier ist die Situation von dem Gegner\nrechtlich definiert worden, aber man hat m\u00f6glicherweise noch eine Chance, auf infor\u00ad\nmellem Wege den Konflikt zu bereinigen. Jedenfalls bedeutet in einer Sozialbeziehung\nmit pers\u00f6nlichem Kontakt die schriftliche Form unter Hinweis auf m\u00f6gliche Rechts\u00ad\nfolgen in der Regel, da\u00df ein Konflikt sich anbahnt und gegenseitiges Mi\u00dftrauen ent\u00ad\nstanden ist. Sehr oft steht hinter der Drohung mit Rechtsmitteln auch schon die M\u00f6g\u00ad\nlichkeit, da\u00df damit die informelle Sozialbeziehung beendet wird.\nVerrechtlichung mu\u00df in fortlaufenden Sozialbeziehungen eine akzeptierte Interak\u00ad\ntionsweise sein: so wie dies etwa im Beh\u00f6rdenverkehr oder unter Gesch\u00e4ftsleuten der\nFall ist. Allerdings zeigt sich auch hier, da\u00df vor der rechtlichen Fixierung in der Regel\nein informeller Proze\u00df der Vorkl\u00e4rungen und des Aushandelns vonstatten geht, der\ndann lediglich in rechtlichen Kategorien verbindlich gemacht wird. Bewegen wir uns\nin Verhaltensbereichen und Sozialbeziehungen, die einen solchen allt\u00e4glichen Um\u00ad\ngang mit explizitem Bezug auf das Recht nicht kennen, dann ist das Bem\u00fchen von\nRecht schon ein Indikator f\u00fcr Konflikte, wenn nicht sogar die Ank\u00fcndigung f\u00fcr das\nEnde der Sozialbeziehung. Gerichte werden herangezogen, um eine Ehe, eine Arbeits\u00ad\nbeziehung oder ein Mietverh\u00e4ltnis aufzul\u00f6sen; wirklich t\u00e4tig werden sie nur, wenn dies\nim Konflikt geschieht. Sie werden jedoch nur selten herangezogen, um diese Beziehun\u00ad\ngen selbst zu regeln.\nDiese Verallgemeinerung gilt allerdings um so mehr, je mehr die Beziehung auf pers\u00f6n\u00ad\nlicher Interaktion beruht8. Ist der Vermieter eine gro\u00dfe Wohnungsbaugesellschaft,\noder aber die Arbeitgeberfunktion weit entr\u00fcckt in der Personalabteilung einer gro\u00dfen\nOrganisation, dann ist die Thematisierung von rechtlichen Bedingungen eines fortlau\u00ad\nfenden Arbeits- oder Mietverh\u00e4ltnisses wahrscheinlicher, als wenn es sich um einen per\u00ad\ns\u00f6nlich bekannten Vermieter oder den \u201eChef\u201c eines kleinen Betriebes handelt. Entspre\u00ad\nchend ist auch die weitere Mobilisierung von Recht wahrscheinlicher in anonymen\nSozialbeziehungen: etwa im Stra\u00dfenverkehr, wenn es zu einem Unfall kommt, dem\nVerk\u00e4ufer eines Warenhauses oder die Firma, deren Produkt man erstanden hat. Auf\u00ad\ngrund der Anonymit\u00e4t der Sozialbeziehung sind Rechtsschritte bei Konflikten aus\nKaufvertr\u00e4gen von Seiten gro\u00dfer Gesellschaften durchaus wahrscheinlich \u2014 fraglich ist\nhier allenfalls, ob sich die Kosten f\u00fcr die rechtliche Austragung eines Konfliktes loh\u00ad\nnen und ob man sich aufgrund der Vertrags- und Beweislage einen Erfolg verspricht.\nDie \u00bbThematisierung von Recht* handelt von Konfliktkonstellationen, denen impli\u00ad\nzit eine Rechtsbeziehung unterliegt. Je nach der Sozialbeziehung variiert die Wahr\u00ad\nscheinlichkeit, mit der diese explizit gemacht wird. N\u00fctzlich ist f\u00fcr die Beurteilung die\u00ad\nser Wahrscheinlichkeit die Unterscheidung von Konfliktsituationen in:\n\n\n\u2014 laufenden, pers\u00f6nlichen Sozialbeziehungen;\n\u2014 laufenden, pers\u00f6nlichen Sozialbeziehungen;\n\u2014 gelegentlichen oder anonymen Sozialbeziehungen, die m\u00f6glicherweise erst aufgrund eines \u2014\nmeist einmaligen \u2014 Ereignisses als Konfliktbeziehung entstehen.\n\n\n\n\n\n8 Ausf\u00fchrlicher bei Gessner 1976\n8 Ausf\u00fchrlicher bei Gessner 1976", "spans": [{"start": 0, "end": 57, "label": "meta"}, {"start": 58, "end": 143, "label": "blank"}, {"start": 144, "end": 3150, "label": "text"}, {"start": 3151, "end": 3196, "label": "blank"}, {"start": 3197, "end": 3397, "label": "text"}, {"start": 3398, "end": 3437, "label": "blank"}, {"start": 3438, "end": 3474, "label": "ref"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 39\n\n\nSelbstverst\u00e4ndlich gibt es zwischen diesen beiden als Extremtypen viele \u00dcberg\u00e4nge von\nSelbstverst\u00e4ndlich gibt es zwischen diesen beiden als Extremtypen viele \u00dcberg\u00e4nge von\n.Gelegenheitsbeziehungen4, die sich zu dauerhaften entwicklen, oder von pers\u00f6nlichen\nSozialbeziehungen, die sich lockern oder abgebrochen werden. Unabh\u00e4ngig hiervon\nentsteht f\u00fcr den Einzelnen ein Rechtszwang h\u00e4ufig dadurch, da\u00df die andere Seite\nihn mit rechtlichen Schritten konfrontiert. Dies ist typisch bei Sozialbeziehungcn\nzu Organisationen \u2014 unabh\u00e4ngig, ob diese dauerhaft oder gelegentlich sind. Analog\nzu Blacks .reaktiver Mobilisierung4 unterscheide ich deshalb neben den Situationen,\nin denen jemand selbst die ersten rechtlichen Schritte einleitet, als Situationstyp:\n\n\n\u2014 Situationen, in denen jemand von einer rechtlichen Genehmigung oder Entscheidung abh\u00e4ngig\n\u2014 Situationen, in denen jemand von einer rechtlichen Genehmigung oder Entscheidung abh\u00e4ngig\nist, oder aber mit einer rechtlichen Aktion konfrontiert ist, gegen die er sich wehren will. Grund\u00ad\ns\u00e4tzlich ist hier die Thematisierung von Recht schon durch die Gegenseite gegeben. Dies ist der Fall\nbei Konflikten von Privaten mit einer Beh\u00f6rde oder Organisation, deren Interaktionen mit der\nAu\u00dfenwelt b\u00fcrokratisiert und damit verrechtlicht sind.\n\n\nUnsere Unterscheidungen erlauben uns, unterschiedliche Konfliktkonstellationen zu\nUnsere Unterscheidungen erlauben uns, unterschiedliche Konfliktkonstellationen zu\nanalysieren, in denen Recht mobilisiert werden kann. Sie sind entscheidend daf\u00fcr,\nwer welchen Schritt zur Mobilisierung tun mu\u00df, und damit auch f\u00fcr die Wahrschein\u00ad\nlichkeit, mit der dies geschieht.\n\n\n\n2.1.1 Fortbestehende Sozialbeziehungen\n2.1.1 Fortbestehende Sozialbeziehungen\n\n\nIn fortlaufenden Sozialbeziehungen ist der Gang zum Gericht immer eine Eskalation,\nIn fortlaufenden Sozialbeziehungen ist der Gang zum Gericht immer eine Eskalation,\nmeist der Endpunkt eines l\u00e4ngeren Konfliktprozesses. Von der Konstellation bei Klage\u00ad\nerhebung ausgehend, mu\u00df man mehrere Stufen zur\u00fcckverfolgen, wie sich der Proze\u00df\neiner Verrechtlichung entwickelt: etwa beim K\u00fcndigungsproze\u00df vor dem Arbeitsge\u00ad\nricht9 geht der Klage eines Arbeitnehmers der Rechtsakt einer K\u00fcndigung durch den\nArbeitgeber voraus. Diese K\u00fcndigung kann betrieblich oder \u00f6konomisch begr\u00fcndet\nsein, h\u00e4ufig jedoch ist sie eine Reaktion auf das Nichteinhalten des Arbeitsvertrages:\nweil der Arbeitnehmer nicht die erwartete Leistung erbringt, zu h\u00e4ufig krank ist, oder\nihm sonstiges Fehlverhalten zur Last gelegt wird. Der Vertragsbruch allein reicht dabei\nwohl selten als Motivation zur K\u00fcndigung, sondern die Entscheidung hier\u00fcber beruht\nauf einer impliziten Verhaltensbilanz: die informellen Beziehungen zu Arbeitskollegen\nund deren Unterst\u00fctzung spielen dabei eine ebenso gro\u00dfe Rolle wie die Beurteilung von\nVorgesetzten und die generelle Tendenz zur Beibehaltung oder zum Abbruch des Sta\u00ad\ntus quo von Sozialbeziehungen. Sieht man einmal von diesen informellen (meist ent\u00ad\nscheidenden) Gr\u00fcnden zum Abbruch einer Arbeitsbeziehung (ohne betriebliche oder\n\u00f6konomische Gr\u00fcnde) ab, so findet sich dennoch in der rechtlich-relevanten Begr\u00fcn\u00ad\ndung die folgende Abfolge von Rechtsschritten wieder:\n\u2014 das Nichteinhalten von Erwartungen im Rahmen des Arbeitsvertrags;\n\u2014 die daraufhin erfolgte K\u00fcndigung (mitsamt ihren Verfahrenserfordernissen wie\ngegebenenfalls Einschaltung des Betriebsrats usw.);\n~~ die Klage vor dem Arbeitsgericht.\n9 Vgl. Sch\u00f6nholz 1980.\n9 Vgl. Sch\u00f6nholz 1980.", "spans": [{"start": 0, "end": 63, "label": "meta"}, {"start": 64, "end": 150, "label": "blank"}, {"start": 151, "end": 816, "label": "text"}, {"start": 817, "end": 909, "label": "blank"}, {"start": 910, "end": 1351, "label": "text"}, {"start": 1352, "end": 1434, "label": "blank"}, {"start": 1435, "end": 1715, "label": "text"}, {"start": 1716, "end": 1756, "label": "blank"}, {"start": 1757, "end": 1796, "label": "text"}, {"start": 1797, "end": 1880, "label": "blank"}, {"start": 1881, "end": 3530, "label": "text"}, {"start": 3531, "end": 3556, "label": "ref"}]} +{"text": "40 Erhard Blankenburg\n\n\nIm arbeitsrechtlichen Konflikt kann also der Arbeitgeber mit der K\u00fcndigung Fakten\nIm arbeitsrechtlichen Konflikt kann also der Arbeitgeber mit der K\u00fcndigung Fakten\nschaffen, auf die dann der Arbeitnehmer mit dem Gang zum Gericht antworten mu\u00df.\nDie juristische Konstellation des Falles ist so, da\u00df die Klagezumutung in aller Regel\nauf der Seite des Arbeitnehmers liegt. Mit 94 % Arbeitnehmerklagen geh\u00f6rt das Ar\u00ad\nbeitsgericht daher zu den Gerichtstypen mit faktisch asymmetrischer Parteikonstella\u00ad\ntion10.\n\u00c4hnlich kann man im Fall eines R\u00e4umungsstreits11 vor dem Mietgericht die Abfolge\nvon Interaktionen zur\u00fcck verfolgen, und kommt dabei zu einer anderen Ausgangskon\u00ad\nstellation f\u00fcr den Proze\u00df:\n\u2014 Auch hier wird man als ersten Schritt das Nichteinhalten von Vertragsbedingungen\nansehen, sei dies auf Seiten des Vermieters, der notwendige Reparaturen nicht durch\u00ad\nf\u00fchrt oder \u00fcberh\u00f6hte Forderungen stellt, sei dies auf der Seite des Mieters, der\nwegen Fehlverhaltens aufgefallen oder mit Zahlungen in Verzug ist.\n\u2014 Hat der Konflikt mit Entt\u00e4uschungen \u00fcber das Verhalten des Vermieters (etwa\nnichtausgef\u00fchrte Reparaturen) begonnen, so ist der n\u00e4chste Schritt auf dem Weg zur\nVerrechtlichung auf Seiten des Mieters nicht unbedingt der Gang zum Gericht, son\u00ad\ndern (klugerweise) die Vorenthaltung von Zahlungen \u2014 in diesem Falle also erlaubt\ndie Konstellation der Vorenthaltungs-M\u00f6glichkeit im Mietverh\u00e4ltnis, die Klagezu\u00ad\nmutung dem Vermieter zuzuschieben.\nDer Mieter befindet sich physisch im Besitz der Wohnung (\u2014 im Gegensatz zum Ar\u00ad\nbeitnehmer, der sich den physischen Zugang zum Arbeitsplatz erzwingen m\u00fc\u00dfte).\nDer Mieter kann Zahlungen vorenthalten (im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der sol\u00ad\nche vom Arbeitgeber einklagen m\u00fc\u00dfte). Deshalb kann der Mieter dem Vermieter die\nMobilisierung von Recht zuschieben. Dem entsprechen die Daten von Aktenanalysen:\nbei R\u00e4umungsklagen ist es per definitionem immer, bei sonstigen Mietprozessen zu\n73 % der Vermieter, der gegen den Mieter vor Gericht zieht12.\nDie juristische Ausgangskonstellation eines gerichtlichen Konflikts ist also unterschied\u00ad\nlich, je nachdem, wer im Laufe einer Sozialbeziehung Leistungen vorenthalten kann,\nund je nachdem, wieweit der Abbruch einer sozialen Beziehung zun\u00e4chst faktisch m\u00f6g\u00ad\nlich ist, und dann juristisch nachvollzogen wird, oder ob sie zuerst mit Rechtskraft\nausgestattet und dann vollzogen werden.\nJedoch mu\u00df man wiederum generell sagen, da\u00df die juristische Konstellation bei Ab\u00ad\nbruch von sozialen Beziehungen nur den Endpunkt eines l\u00e4ngeren Konfliktverlaufs\nbildet. Teilweise m\u00f6gen solche Konflikte \u00fcberhaupt nicht in rechtlichen Kategorien\ngesehen werden, teilweise m\u00f6gen diese als Drohungen gebraucht, aber nie angewandt\nwerden. Auch hier wieder gibt es juristische Unterschiede: der Abbruch eines Arbeits\u00ad\noder Mietverh\u00e4ltnisses gelangt nur vor Gericht, wenn eine der Parteien widerspricht\n(und sei dies, da\u00df sie den Bedingungen des Abbruchs widerspricht). Anders ist dies\nbeim Eheverh\u00e4ltnis: hier besteht ein Rechtszwang, das hei\u00dft selbst bei einverst\u00e4nd\u00ad\nlicher Trennung kann nur das Gericht diese zu einer rechtskr\u00e4ftigen Scheidung\n\n\n\n10 Blankenburg/Sch\u00f6nholz; Rogowski 1979, S. 64 ff.\n10 Blankenburg/Sch\u00f6nholz; Rogowski 1979, S. 64 ff.\n11 Hilden 1976, S. 64 ff.\n12 Koch 1975, S. 75, der allerdings nur streitige Urteile und Vergleiche untersucht hat.\nMobilisierung von Recht 41\n\n\nmachen. Dem Gang zum Gericht kann ein langer Proze\u00df der Zerr\u00fcttung vorausgehen,\nmachen. Dem Gang zum Gericht kann ein langer Proze\u00df der Zerr\u00fcttung vorausgehen,\ninnerhalb dessen die Drohung mit rechtlichen Mitteln immer schon eine Drohung mit\ndem Abbruch der Sozialbeziehung ist, und es kaum vorstellbar ist, da\u00df bestimmte Be\u00ad\ndingungen (etwa liebevolle Zuwendung oder der Vollzug des Beischlafs) durch Recht\nerzwungen werden. (Dies, obwohl die Nichterf\u00fcllung solcher Erwartungen f\u00fcr eine\nKlagebegr\u00fcndung ausreichen k\u00f6nnen.)\nDie Klagezumutung liegt im Fall der Ehescheidung auf der Seite desjenigen, der das\nunmittelbare Interesse an der Rechtskraft einer Trennung hat. Wie wenig die gericht\u00ad\nliche Auseinandersetzung hier auch den tats\u00e4chlichen Konflikt widerspiegelt, zeigt\nsich darin, da\u00df sehr h\u00e4ufig beide Parteien vereinbaren, wer die Rolle des Antragstellers\nund wer die des Antragsgegners \u00fcbernimmt; da\u00df sie (wie bei der Konventionalschei-\ndung des alten Eherechts) die Bedingungen der Trennung vorher aushandeln. Rechts\u00ad\nzwang f\u00fchrt hier dazu, da\u00df die Auseinandersetzung vor Gericht vielfach nur noch ein\nRitual ist. Das Gericht wird f\u00fcr diese F\u00e4lle auf eine notarielle Funktion reduziert.\nEntsprechend gibt die Rollenverteilung vor Gericht nicht notwendig die Konfliktkon\u00ad\nstellation wieder. Zwar werden Scheidungsklagen zu 55 % von der Frau eingereicht, zu\n37 % vom Mann und zu 8 % werden sie von beiden Ehepartnern betrieben. Jedoch\nwerden insgesamt 65 % aller Prozesse, die zum Scheidungsurteil f\u00fchren, mit Zustim\u00ad\nmung der jeweiligen Gegenpartei betrieben, so da\u00df vor Gericht lediglich um Folge\u00ad\nregelungen gestritten wird, im \u00fcbrigen jedoch beide Parteien gleicherma\u00dfen nur eine\nBeurkundung ihrer Scheidung erreichen wollen13.\nDie Aufl\u00f6sung dieser drei Arten von sozialer Beziehung \u2014 dem Arbeits-, Miet- und dem\nEheverh\u00e4ltnis \u2014 machen einen gro\u00dfen Teil des Gesch\u00e4ftsanfalls der Gerichte aus.\nJeweils hat sich vor Anrufung des Gerichts ein (oft l\u00e4ngerer) Konflikt zugetragen,\ninnerhalb dessen sich m\u00f6glicherweise schon wiederholt die Frage der Thematisierung\nvon Recht gestellt hat. Kommt es zur tats\u00e4chlichen Mobilisierung, wird oft schon\nnicht mehr daran gedacht, die Gestaltung einer weiter bestehenden Sozialbeziehung\ndurch Recht entscheiden zu lassen. Im Eheverh\u00e4ltnis kann man ausschlie\u00dfen, da\u00df\njemand versucht, die gegenseitige Beziehung mit Hilfe einer Entscheidung auf Erf\u00fcllung\noder Unterlassung zu regeln. Im Arbeitsverh\u00e4ltnis kommt dies vor, insbesondere, weil\ndie Interessen von Arbeitnehmern ebenso wie von Arbeitgebern organisiert sind und\ndie rechtliche Auseinandersetzung m\u00f6glicherweise Pr\u00e4zedenzwirkung f\u00fcr weitere Kon\u00ad\nflikte hat. (Eindeutig haben den Charakter solcher grunds\u00e4tzlichen Regelung von Ar\u00ad\nbeitsbeziehungen nur die ,Beschlu\u00dfsachen* vor den Arbeitsgerichten, die Vermutung\nbesteht im \u00fcbrigen bei etwa einem Drittel aller Klagen in erster Instanz, da\u00df sie Kon\u00ad\nflikte innerhalb eines fortdauernden Arbeitsverh\u00e4ltnisses regeln14.) Im Mietverh\u00e4lt\u00ad\nnis ist der Anteil von Klagen innerhalb einer fortdauernden Beziehung gr\u00f6\u00dfer15. Hier\n\n\n\n13 F\u00fcr Angaben der Z\u00e4hlkartenstatistik f\u00fcr die Familiengerichte siehe: Statistisches Bundesamt\n13 F\u00fcr Angaben der Z\u00e4hlkartenstatistik f\u00fcr die Familiengerichte siehe: Statistisches Bundesamt\nWiesbaden, Fachserie 10 (Rechtspflege) Reihe 2.1, Tabelle 10, Wiesbaden 1978.\n14 Blankenburg/Sch\u00f6nholz; Rogowski 1979, S. 78 ff.\n15 Steinbach 1979 hat in einer Erhebung von 1144 Amtsgerichtsprozessen in der Bundesrepublik\nohne Berlin in den Jahren 1974\u20141976 ein Verh\u00e4ltnis von 1 R\u00e4umungsklage je 1,2 Forderungs\u00ad\nklagen, in Berlin allerdings von 1 R\u00e4umungsklage je 0,12 Forderungsklagen ermittelt. Im fol\u00ad\ngenden auch als GMD-Erhebung zitiert.", "spans": [{"start": 0, "end": 59, "label": "meta"}, {"start": 60, "end": 142, "label": "blank"}, {"start": 143, "end": 3179, "label": "text"}, {"start": 3180, "end": 3234, "label": "blank"}, {"start": 3235, "end": 3468, "label": "ref"}, {"start": 3469, "end": 3549, "label": "blank"}, {"start": 3550, "end": 6543, "label": "text"}, {"start": 6544, "end": 6642, "label": "blank"}, {"start": 6643, "end": 7187, "label": "ref"}]} +{"text": "42 Erhard Blankenburg\n\n\nwie beim Arbeitsgericht steigt die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinander\u00ad\nwie beim Arbeitsgericht steigt die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinander\u00ad\nsetzung innerhalb fortbestehender Sozialbeziehungen mit deren Anonymit\u00e4t: in Klein\u00ad\nbetrieben ist dies unwahrscheinlicher als in Gro\u00dfbetrieben, ebenso wie es zwischen\nVermietern und Mietern, die sich pers\u00f6nlich kennen, unwahrscheinlicher ist als im\nMietverh\u00e4ltnis mit einer gro\u00dfen Wohnungsbaugesellschaft. Wenn man annimmt, da\u00df\ndas Drohen mit Rechtsschritten die pers\u00f6nliche Beziehung zwischen Vermieter und\nMieter gef\u00e4hrden w\u00fcrde, dann w\u00fcrde in diesem Fall hinter der Verrechtlichung eines\nKonfliktes sehr viel unmittelbarer die Konsequenz eines Abbruchs der Sozialbeziehung\nstehen, w\u00e4hrend sich eine rechtliche Auseinandersetzung im Verkehr mit einer anony\u00ad\nmen Gesellschaft sehr viel leichter aushalten l\u00e4\u00dft.\n\n\n\n2.1.2 Einmalige oder anonyme Sozialbeziehungen\n2.1.2 Einmalige oder anonyme Sozialbeziehungen\n\n\nSozialbeziehungen unter Fremden, die situationsbedingt sind, und bei denen die Be\u00ad\nSozialbeziehungen unter Fremden, die situationsbedingt sind, und bei denen die Be\u00ad\nteiligten damit rechnen, sich als Fremde wieder zu trennen, laufen nicht ohne Regeln\nab. Gerade dort, wo viele kurzfristig aneinander vorbei und miteinander auskommen\nm\u00fcssen, ist es von Vorteil, wenn alle sich an Regeln des Sozialverkehrs halten. Stras\u00ad\nsenverkehrsregeln bieten hierf\u00fcr den Idealtyp: Kaum jemand wird einen Wertkonflikt\ndaraus konstruieren, ob man rechts oder links f\u00e4hrt, jedoch alle sind daran interes\u00ad\nsiert, da\u00df man eine Einigung auf das eine oder andere, und damit Vorhersehbarkeit\nvon deren Verhalten erzielt. Wie die Regelung erfolgt, ist nicht wichtig, aber da\u00df sie\nerfolgt, und da\u00df Abweichungen durch Sanktion bestraft werden, kann zum Rechts\u00ad\npostulat gemacht werden und sogar affektiv besetzt sein. Zwei Arten rechtlicher Aktio\u00ad\nnen entstehen aus Verkehrsregeln:\n\u2014 einmal die Sanktion von Abweichungen (wobei es nur einen technischen Unter\u00ad\nschied macht, ob dies Stra\u00dfenverkehrsveigehen sind oder Ordnungswidrigkeiten).\nAnzeichen f\u00fcr die weitgehende affektive Neutralit\u00e4t gegen\u00fcber solchen Delikten ist,\nda\u00df ihre Entdeckung \u00fcberwiegend auf den Einsatz eines polizeilichen Kontroll- und\n\u00dcberwachungsstabes angewiesen ist. Die private Anzeigeneigung ist nicht nur des\u00ad\nhalb gering, weil es hierzu meist am Interesse eines Opfers fehlt, sondern auch, weil\nVerkehrsdelikte so ubiquit\u00e4r sind, da\u00df eine Anzeige von Unbeteiligten nur in\nschwerwiegenden F\u00e4llen als sozial akzeptabel angesehen wird.\n- Die zweite Quelle von Rechtskonflikten bilden Unf\u00e4lle im Stra\u00dfenverkehr. Hier\ngeht es nur vordergr\u00fcndig um die Einhaltung von Verhaltensregeln, wichtigste Funk\u00ad\ntion des Bezugs auf Recht ist, da\u00df eine Entscheidung gef\u00e4llt wird, wer den Scha\u00ad\nden zu tragen hat. Jedoch ist bei Verkehrssachen die Rollenverteilung wenig signifi\u00ad\nkant: Zwar klagen hier fast immer die Beteiligten an einem Verkehrsunfall gegen\u00ad\neinander, jedoch steht hinter beiden jeweils eine Versicherung, die f\u00fcr Haftungs\u00ad\nanspr\u00fcche gegen die unterliegende Partei aufkommen m\u00fc\u00dfte. Zumindest in der \u00fcber\u00ad\nwiegenden Zahl der F\u00e4lle, in denen es wesentlich um einen Sachschaden geht, sind\ndie Parteien am Ausgang ihres Prozesses wenig interessiert und \u00fcberlassen es ihren\nAnw\u00e4lten und den .Parteien hinter den Parteien*, den Gang des Prozesses zu bestim\u00ad\nmen. Nur wenn es um einen versicherungsm\u00e4\u00dfig nicht gedeckten Eigenschaden oder\nMobilisierung von Recht 43\n\n\num die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung bei Personenverletzungen geht, haben die Parteien\num die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung bei Personenverletzungen geht, haben die Parteien\nein besonderes Interesse am Ausgang des Prozesses. Ansonsten k\u00f6nnen die Betei\u00ad\nligten am Unfall rational gesehen nur noch ein residuales Interesse an dem Konflikt\nuntereinander haben: etwa um nicht mit einem Verkehrsvergehen registriert zu wer\u00ad\nden und damit ihren F\u00fchrerschein zu riskieren oder aber um eine Schadensfreiheits\u00ad\npr\u00e4mie bei der Versicherung nicht zu verlieren. Die Versicherungen selbst w\u00fcrden\nsich, rational gesehen, am besten untereinander einigen, ohne die Kosten einer\nrechtlichen Auseinandersetzung einzugehen: eine routinisierte Regulierungspraxis\nm\u00fc\u00dfte die Nachteile f\u00fcr alle Versicherungen in der gro\u00dfen Zahl ausgleichen, den\nBearbeitungsaufwand dagegen f\u00fcr alle mindern. Damit entstehen allenfalls Forde\u00ad\nrungen der Unfallbeteiligten gegen ihre Versicherungen, wenn sie mit deren Regu\u00ad\nlierung nicht einverstanden sind16.\nIn beiden F\u00e4llen: der Verhaltensregulierung ebenso wie der Schadenszurechnung ist\ndie Ausgangslage des Konfliktes f\u00fcr den .Betroffenen* schon rechtlich definiert: sei es,\nda\u00df er sich gegen einen Bu\u00dfgeldbescheid oder ein Strafmandat zur Wehr setzen will\noder aber da\u00df er sich gegen eine Regulierung der Schuld- und Haftungszuweisung nach\neinem Unfall wehren will. Dazu, da\u00df beide Arten von Konflikt von Anbeginn in recht\u00ad\nlichen Kategorien gesehen werden, gibt es kaum eine Alternative. .Mobilisierung von\nRecht* hei\u00dft deshalb f\u00fcr den Betroffenen im ersten Fall, ob er Rechtsmittel gegen eine\nrechtliche Aktion anderer in Anspruch nehmen will; im zweiten Fall, ob ersieh einer\nSchuldzurechnung unter den Versicherungen beugen oder hier\u00fcber vor Gericht Beweis\naufnehmen lassen will.\nAllerdings handelt es sich beim Umgang mit anonymen Gegnern oder mit privaten Or\u00ad\nganisationen noch um Interaktionen, bei denen ein Widerspruch nicht unbedingt in\nrechtlichen Kategorien erfolgen mu\u00df, wo dies wegen des Charakters, insbesondere der\nAnonymit\u00e4t der Beziehung, lediglich sehr nahe liegt. Idealtypisch hierf\u00fcr sind Kauf\u00ad\nund sonstige Vertragsforderungen: die M\u00e4ngelr\u00fcge bei schlechter Ware oder die\nAnmahnung vertraglich vereinbarter Pflichten wird bei der Erwartung einer langfri\u00ad\nstigen Gesch\u00e4ftsbeziehung zun\u00e4chst einmal durch Kulanz geregelt werden: Kaufleute\nwollen \u2014 wie bei anderen Sozialbeziehungen \u2014 nicht durch die Verrechtlichung den\nAbbruch der Beziehungen heraufbeschw\u00f6ren. Je anonymer jedoch die Beziehung, je\nmehr sie zwischen Organisationen und Privaten stattfindet, desto mehr wird auch die\nKulanz auf Regeln gebracht und desto mehr sind dar\u00fcber hinausgehende Konflikte\nnur noch durch Verrechtlichung zu behandeln. Der Konflikt kann hier mit einer Be\u00ad\nschwerde oder einem Brief unter Androhung von Rechtsmitteln beginnen \u2014 erfolgt\nhierauf kein Kulanz-Angebot, dann stellt sich die Frage der Mobilisierung von recht\u00ad\nlichen Instanzen: entweder ein Gericht anzurufen oder auf Interessendurchsetzung zu\nverzichten. Wie bei allen Vertr\u00e4gen, kann hierbei oft die Klagezumutung von der einen\nauf die andere Seite geschoben werden: etwa, wenn der Rest des Kaufpreises oder die\nEntlohnung (im Falle eines Werkvertrages) teilweise vorcnthalten wird. Auch hier gilt,\n\n\n\n16 Johnson 1979 berichtet von dem erfolgreichen Versuch einer Unfall-Schadensregulierung\n16 Johnson 1979 berichtet von dem erfolgreichen Versuch einer Unfall-Schadensregulierung\nohne Ber\u00fccksichtigung einer Schuldzuschreibung in Neuseeland (no fault accident compensa-\ntion), S. 90 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 54, "label": "meta"}, {"start": 55, "end": 142, "label": "blank"}, {"start": 143, "end": 942, "label": "text"}, {"start": 943, "end": 991, "label": "blank"}, {"start": 992, "end": 1039, "label": "text"}, {"start": 1040, "end": 1123, "label": "blank"}, {"start": 1124, "end": 3584, "label": "text"}, {"start": 3585, "end": 3665, "label": "blank"}, {"start": 3666, "end": 6858, "label": "text"}, {"start": 6859, "end": 6951, "label": "blank"}, {"start": 6952, "end": 7150, "label": "ref"}]} +{"text": "44 Erhard Blankenburg\n\n\nda\u00df die Mobilisierung von Recht jeweils demjenigen zugemutet wird, der Leistungen\nda\u00df die Mobilisierung von Recht jeweils demjenigen zugemutet wird, der Leistungen\nvom anderen einfordern mu\u00df: wer im physischen Besitz einer Sache ist, sei dies ein\nGrundst\u00fcck, sei es Geld, kann diese zun\u00e4chst vorenthalten und dem anderen die Er\u00ad\nzwingung seines Interesses mittels Recht zuschieben.\nFaktisch allerdings sind Kl\u00e4ger- und Beklagtenrolle vor den Zivilgerichten weitgehend\nasymmetrisch verteilt. Bei Kaufvertr\u00e4gen, die den gr\u00f6\u00dften Anteil der Zivilsachen aus\u00ad\nmachen, \u00fcberwiegen die Prozesse, in denen der Verk\u00e4ufer gegen den K\u00e4ufer Zahlungs\u00ad\nforderungen geltend macht; selten dagegen klagt der K\u00e4ufer auf Lieferung oder wegen\nM\u00e4ngeln an der gekauften Ware. Man k\u00f6nnte annehmen, da\u00df dies der sozialen Ver\u00ad\nteilung von Vertragsverletzungen entspr\u00e4che: da\u00df die Verk\u00e4ufer ihre Verpflichtungen\nin der Regel einhalten, K\u00e4ufer jedoch nicht immer den vertraglich ausgemachten Preis\nzahlen, insbesondere nicht, wenn Raten- oder Kreditzahlungen vereinbart worden sind.\nJedoch lie\u00dfe eine solche Erkl\u00e4rung die Dunkelziffer der Vertragsverletzungen au\u00dfer\nacht, in denen die Partei, die das Nachsehen hat, Recht nicht f\u00fcr sich mobilisiert hat.\nBei Verk\u00e4ufern ist dies seltener der Fall, weil sich ihre Forderung auf eine eindeutig\nfestlegbare Geldsumme bel\u00e4uft und weil man dem K\u00e4ufer eine Quittung als Beweis\nabverlangen kann. M\u00e4ngelr\u00fcgen aber und das Nichteinhalten von Absprachen \u00fcber Ne\u00ad\nbenbedingungen einer Warenlieferung lassen sich h\u00e4ufig nur sehr schwer oder nicht mit\nSicherheit beweisen. Hinzu kommt, da\u00df Verk\u00e4ufer oft Vielfachprozessierer sind, f\u00fcr\ndie rechtliche Unkenntnis und formale Zugangsbarrieren nicht bestehen. Einige Han\u00ad\ndelsformen, wie z. B. der Versandhandel oder die Zahlungserleichterung \u00fcber Waren\u00ad\nkredite, kalkulieren mit gerichtlichen Auseinandersetzungen und ihrem forensischen\nVorteil. So kommt es, da\u00df bei Kaufvertr\u00e4gen \u00fcberwiegend (zu 73 %) Firmen als Kl\u00e4ger\nauftreten, nur zu 3 % klagt ein Privater gegen eine Firma17.\n\n\n\nTabelle 1. Verteilung der Parteienkonstellation bei Prozessen um Kaufvertr\u00e4ge am Amtsgericht\nTabelle 1. Verteilung der Parteienkonstellation bei Prozessen um Kaufvertr\u00e4ge am Amtsgericht\n\n\nKl\u00e4ger Beklagter\nKl\u00e4ger Beklagter\nPrivatperson Firma\nPrivatperson 24 % 3% 27%\nFirma 54% 19% 73 %\n78 % 22% 100%\n\n\n\nQuelle: GMD-Erhebung, Repr\u00e4sentativ f\u00fcr Amtsgerichte BRD, 1976.\nQuelle: GMD-Erhebung, Repr\u00e4sentativ f\u00fcr Amtsgerichte BRD, 1976.\n\n\n\n\n2.1.3 Gegenwehr gegen rechtliche Schritte anderer\n2.1.3 Gegenwehr gegen rechtliche Schritte anderer\n\n\nNicht immer ist die Entscheidung \u00fcber die Thematisierung von Recht einem selbst\nNicht immer ist die Entscheidung \u00fcber die Thematisierung von Recht einem selbst\n\u00fcberlassen. H\u00e4ufig wird map mit einem vollendeten Schritt zur Mobilisierung von\n\n\n\n17 Steinbach 1979, S. 66 ff.; Blankenburg/Blankenburg/Morasch 1972, S. 82 ff.\n17 Steinbach 1979, S. 66 ff.; Blankenburg/Blankenburg/Morasch 1972, S. 82 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 59, "label": "meta"}, {"start": 60, "end": 142, "label": "blank"}, {"start": 143, "end": 2097, "label": "text"}, {"start": 2098, "end": 2192, "label": "blank"}, {"start": 2193, "end": 2286, "label": "text"}, {"start": 2287, "end": 2336, "label": "blank"}, {"start": 2337, "end": 2637, "label": "text"}, {"start": 2638, "end": 2703, "label": "blank"}, {"start": 2704, "end": 2768, "label": "text"}, {"start": 2769, "end": 2821, "label": "blank"}, {"start": 2822, "end": 2872, "label": "text"}, {"start": 2873, "end": 2953, "label": "blank"}, {"start": 2954, "end": 3114, "label": "text"}, {"start": 3115, "end": 3197, "label": "blank"}, {"start": 3198, "end": 3279, "label": "ref"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 45\n\n\nRecht durch den anderen konfrontiert. Wie wir gesehen haben, kann dies letztlich auf\nRecht durch den anderen konfrontiert. Wie wir gesehen haben, kann dies letztlich auf\neigenes Verhalten zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, aber bei vielen Herausforderungen bleibt zu\u00ad\nn\u00e4chst offen, ob die andere Seite rechtliche Schritte unternimmt. Ist dies einmal\ngeschehen, und kann man den anderen nicht zur Zur\u00fccknahme bewegen, mu\u00df die Ge\u00ad\ngenwehr (zumindest auch) mit rechtlichen Mitteln erfolgen. Entsprechend ist die Kl\u00e4\u00ad\ngerrolle hier extrem asymmetrisch: bei Verwaltungsgerichten ist es immer, bei Sozial\u00ad\ngerichten fast immer derjenige Kl\u00e4ger, der von einer Verwaltungsentscheidung, -Unter\u00ad\nlassung oder deren Folgen betroffen ist.\nDie Situation, mit einem Rechtsakt anderer konfrontiert zu sein, ist immer gegeben,\nwenn man sich gegen Entscheidungen von Beh\u00f6rden (einschlie\u00dflich den Anzeigen\ndurch die Polizei) zur Wehr setzen will. Aus der Sicht des Betroffenen stellt sich jeweils\ndie Frage, ob man die beh\u00f6rdliche Entscheidung hinnehmen (beziehungsweise etwa\neine Geldbu\u00dfe bezahlen) will, oder ob man hiergegen Einspruch, Widerspruch oder\nBeschwerde erhebt. Da beh\u00f6rdliche Entscheidungen in der Regel Rechtsform anneh\u00ad\nmen, werden erst durch die Gegenwehr Rechtsmittel der Konfliktaustragung mobi\u00ad\nlisiert. Trotz aller \u00bbRechtsmittel-Belehrungen* in beh\u00f6rdlichen Schreiben bestehen f\u00fcr\nden Betroffenen alle die Kompetenzbarrieren, die f\u00fcr die Bedingungen f\u00fcr die Mobi\u00ad\nlisierung von Recht insgesamt gelten. Befragungsdaten zeigen, da\u00df die Resignation\ngegen\u00fcber den M\u00f6glichkeiten einer Mobilisierung von Widerspruchsrechten gegen\u00fcber\nBeh\u00f6rden vergleichsweise hoch ist. Dies f\u00fchrt uns im weiteren zur Betrachtung des\nBeratungsangebots und der Erfolgsaussichten als Bedingungen der Mobilisierung von\nRecht.\n\n\n\n2.2 Mobilisierung von Recht\n2.2 Mobilisierung von Recht\n\n\n2.2.1 Das Anrufen des Gerichts als letzte Stufe von Probleml\u00f6sungsversuchen\n2.2.1 Das Anrufen des Gerichts als letzte Stufe von Probleml\u00f6sungsversuchen\n\n\nEinige Daten aus einer Befragung, die wir 1979 repr\u00e4sentativ f\u00fcr die deutsche Bev\u00f6l\u00ad\nEinige Daten aus einer Befragung, die wir 1979 repr\u00e4sentativ f\u00fcr die deutsche Bev\u00f6l\u00ad\nkerung West-Berlins durchgef\u00fchrt haben18, geben Aufschlu\u00df dar\u00fcber, wie h\u00e4ufig in\nverschiedenen Konfliktkonstellationen Gerichte mobilisiert werden, wie h\u00e4ufig direkte\nund informelle Einigungsversuche gemacht werden, und mit welcher Wahrscheinlich\u00ad\nkeit die Betroffenen nachgeben oder resignieren, ohne irgendetwas zu unternehmen.\nDabei h\u00e4ngt die H\u00e4ufigkeit, mit der Befragte \u00fcberhaupt rechtlich relevante Probleme\nnennen, immer von der Gestaltung des Fragebogens ab: in unserer Befragung wurde\nin den Bereichen des Verbraucherrechts, des Mietrechts, Arbeitsrechts und bezogen\nauf den Umgang mit Beh\u00f6rden jeweils eine Liste von Konflikten vorgelegt, die zwar\nvon Geringf\u00fcgigkeiten bis zu existenziell wichtigen Problemsituationen reichten, die\n\n\n\n\n\n18 Projektbericht ,Rechtshilfebed\u00fcrfnisse sozial Schwacher*, (Blankenburg/Gorges/Reifner;\n18 Projektbericht ,Rechtshilfebed\u00fcrfnisse sozial Schwacher*, (Blankenburg/Gorges/Reifner;\nTicmann). Befragt wurden im Januar bis M\u00e4rz 1979 je eine Person in 835 Haushalten West\u00ad\nberlins. Ver\u00f6ffentlichung ist vorgesehen f\u00fcr Ende 1980.", "spans": [{"start": 0, "end": 57, "label": "meta"}, {"start": 58, "end": 143, "label": "blank"}, {"start": 144, "end": 1847, "label": "text"}, {"start": 1848, "end": 1877, "label": "blank"}, {"start": 1878, "end": 1906, "label": "text"}, {"start": 1907, "end": 1983, "label": "blank"}, {"start": 1984, "end": 2060, "label": "text"}, {"start": 2061, "end": 2146, "label": "blank"}, {"start": 2147, "end": 2975, "label": "text"}, {"start": 2976, "end": 3071, "label": "blank"}, {"start": 3072, "end": 3308, "label": "ref"}]} +{"text": "46 Erhard Blankenburg\n\n\nman unabh\u00e4ngig davon jedoch alle als Rechtsf\u00e4lle behandeln k\u00f6nnte. In jedem der\nman unabh\u00e4ngig davon jedoch alle als Rechtsf\u00e4lle behandeln k\u00f6nnte. In jedem der\nBereiche berichteten etwa zwei Drittel der Befragten aus ihrer Erfahrung in den\nvergangenen f\u00fcnf Jahren von einem rechtsrelevanten Konflikt. Nur zwischen 3 % und\n7 % der Betroffenen waren damit vor Gericht gegangen, zwischen 3 % und 11 % der\nBetroffenen hatten zumindest eine Rechtsberatung aufgesucht. Andere Beratungsstel\u00ad\nlen jedoch waren zwischen 15 % und 25 % konsultiert worden, wobei jeder der Kon\u00ad\nfliktbereiche spezifische Institutionen der Beratung und Interessenvertretung kennt.\nDirekten Kontakt zum Konfliktgegner haben zwischen einem Drittel und der H\u00e4lfte\nder Betroffenen aufgenommen, wobei sich wiederum nach Bereich die Erfolgsaussich\u00ad\nten solcher informeller Konfliktl\u00f6sungsversuche unterscheiden.\nBesonders aufschlu\u00dfreich ist der Vergleich zwischen Verbraucherproblemen (hier wur\u00ad\nden in erster Linie M\u00e4ngel bei der Anschaffung von langlebigen Konsumg\u00fctern\ngenannt, in zweiter Linie Unzufriedenheiten mit den Dienstleistungen von Handwer\u00ad\nkern oder \u00c4rzten) und Problemen im Umgang mit Beh\u00f6rden (\u00fcberwiegend handelte\nes sich hierbei um Klagen \u00fcber schlechte Behandlung oder \u00fcber schlechte Zug\u00e4nglich\u00ad\nkeit): in beiden Bereichen bildet der Gang zum Gericht (mit 3 %) eine Ausnahme, in\nbeiden Bereichen ist das Potential an Unzufriedenheit so gro\u00df, da\u00df 13 % sagen, wenn\nihnen noch einmal \u00e4hnliches passieren w\u00fcrde, w\u00fcrden sie vor Gericht gehen (ob sie dies\ntats\u00e4chlich wahrmachen oder nicht, sei dahingestellt). Beim Beratungsangebot jedoch\nunterscheiden sich beide Bereiche deutlich; W\u00e4hrend 18 % derjenigen, die ein Kon\u00ad\nsumentenproblem genannt haben, eine Beratungsstelle aufsuchten (zu 2/3 eine Rechts\u00ad\nberatung, zu 1/3 eine Organisation des Verbraucherschutzes) haben die Befragten mit\nBeh\u00f6rdenproblemen nur zu 9 % eine Beratung aufgesucht, andere als Rechtsberatun\u00ad\ngen gibt es dabei fast gar nicht. Der Unterschied verdeutlicht, da\u00df die Entscheidungen\nvon Beh\u00f6rden immer schon in Rechtsform ergehen, so da\u00df als Gegenwehr dem Betrof\u00ad\nfenen rechtliche, oder doch zumindest formale Schritte zugemutet werden. \u00c4hnlich\nzeigt sich der Unterschied bei den Schritten unterhalb der Schwelle des Hinzuziehens\neines Dritten; 49 % derjenigen mit Verbraucher-, aber nur 29 % derjenigen mit Beh\u00f6r\u00ad\ndenproblemen haben den Konfliktgegner pers\u00f6nlich angesprochen. W\u00e4hrend dies\nbei dem Kontakt mit Firmen formlos erfolgen kann, mu\u00dften diejenigen, die ihren Kon\u00ad\nflikt mit der Beh\u00f6rde direkt zu regeln versuchten, hierzu ein f\u00f6rmliches Verfahren\nw\u00e4hlen; dies taten nochmals 26 %. Entsprechend der rechtlichen Festlegung war\nhierbei der Erfolg nur gering; 4 % hatten Erfolg, indem sie sich an die Beh\u00f6rde wand\u00ad\nten, w\u00e4hrend 16 % der Verbraucher sich im direkten Kontakt mit der Firma einigen\nkonnten. Den mangelnden Erfolgsaussichten und formalen H\u00fcrden entspricht der\ngro\u00dfe Anteil der Befragten mit Beh\u00f6rdenproblemen, die vor ihrem Problem resignier\u00ad\nten und nichts unternommen haben: im Umgang mit Beh\u00f6rden ist eine solche Resig\u00ad\nnation mit 42 % deutlich h\u00f6her als in allen anderen Bereichen.\nF\u00fcr die rechtlich-relevanten Probleme der Mieter und Arbeitnehmer gibt es sehr viel\nmehr au\u00dferrechtliche Alternativen: zwar gehen hier 3 bzw. 7 % aller in der Befragung\ngenannten Konfliktf\u00e4lle bis vor das Gericht, ungleich h\u00f6her jedoch als in den anderen\nBereichen ist die Inanspruchnahme von anderen Beratungsstellen, die die Interessen\nder jeweils sozial abh\u00e4ngigen Seiten in Miet-, bzw. Arbeitskonflikten sowohl kollektiv\nals auch individuell vertreten. Mietvereine ebenso wie Gewerkschaften \u00fcben Schlich-\nTabelle 2: Rechtliche und au\u00dferrecbtlicbe L\u00f6sungsversuche bei Problemen in vier Bereichen\n\n\nEs haben Probleme genannt davon haben:\nEs haben Probleme genannt davon haben:\n\n\neine Beratung\neine Beratung\naufgesucht\nnichts Kontakt mit darunter: einen Ge\u00ad beim n\u00e4chsten\n\n\n\n\n\nMobilisierung von Recht\nMobilisierung von Recht\nunternommen Gegener .mit Erfolg* Allg. Rechts\u00ad richtspro\u00ad Mal w\u00fcrden vor\nN nachgegeben aufgenommen sich geeinigt Beratung Beratung ze\u00df gef\u00fchrt Gericht gehen\n\u2014 mit Beh\u00f6rden 502 42% pers\u00f6nlich: 29 % 4% 1 % 8% 3% 13 %\nf\u00f6rmlich: 26 %\n\u2014 als Verbraucher 518 26% 49% 16% 6% 12 % 2% 13 %\n\u2014 als Mieter 543 23 % 48% 13 % 27 % 11 % 3% 7%\n\u2014 als Arbeitnehmer 369 24% pers\u00f6nlich 15 % 5% 7% 10%\ngeeinigt 22%\nbetriebliche In\u00ad\nstanzen ange\u00ad\nrufen 43 %\n\n\nQuelle: Eigene Befragung in West-Berlin 1979, Zu falls ausw\u00e4hl aus allen Haushalten mit Deutschen.\nQuelle: Eigene Befragung in West-Berlin 1979, Zu falls ausw\u00e4hl aus allen Haushalten mit Deutschen.\nMehrfachnennungen, % jeweils bezogen auf Personen, die im jeweiligen Bereich ein Problem nennen.", "spans": [{"start": 0, "end": 53, "label": "meta"}, {"start": 54, "end": 134, "label": "blank"}, {"start": 135, "end": 3812, "label": "text"}, {"start": 3813, "end": 3863, "label": "blank"}, {"start": 3864, "end": 3914, "label": "text"}, {"start": 3915, "end": 3929, "label": "blank"}, {"start": 3930, "end": 4053, "label": "text"}, {"start": 4054, "end": 4081, "label": "blank"}, {"start": 4082, "end": 4938, "label": "text"}, {"start": 4939, "end": 5038, "label": "blank"}, {"start": 5039, "end": 5235, "label": "ref"}]} +{"text": "48 Erhard Blankenburg\n\n\ntungsfunktionen aus, die rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden, und sie bieten\ntungsfunktionen aus, die rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden, und sie bieten\nauch Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht f\u00fcr die individuelle Rechtsdurch\u00ad\nsetzung an. Da\u00df 15 % bzw. 27 % der Befragten solche Beratungsstellen aufgesucht\nhaben, mag erkl\u00e4ren, da\u00df in diesen Bereichen die Inanspruchnahme von Gerichten ein\nwenig h\u00f6her ist und da\u00df das Potential derjenigen, die einen solchen Fall ,beim n\u00e4ch\u00ad\nsten Mal* bis vor das Gericht tragen w\u00fcrden, hier kleiner, d. h. Rechtsm\u00f6glichkeiten\nbesser ausgesch\u00f6pft sind. Dennoch macht sich das gr\u00f6\u00dfere Beratungsangebot nur als\nSteigerung von wenigen Prozent Gerichtsh\u00e4ufigkeit bemerkbar, wesentlich h\u00e4ufiger\nund erfolgreicher dagegen ist der Versuch der Einigung im direkten Kontakt mit dem\nKonfliktgegner. Mit dem Vermieter haben sich dabei 13 % der Befragten mit Mietpro\u00ad\nblemen auf eine Konfliktl\u00f6sung geeinigt, bei Arbeitnehmerproblemen haben dies 22 %\nin unmittelbarem Kontakt mit Kollegen oder direkten Vorgesetzten getan. 43 %\nhaben andere betriebliche Instanzen in Anspruch genommen, zu etwa gleichen Teilen\nbeim Betriebsrat als eigener Interessenvertretung, oder aber bei der Personalstelle in\nStellvertretung f\u00fcr den Arbeitgeber. Dahinter steht, da\u00df in gr\u00f6\u00dferen Betrieben Kon\u00ad\nflikte schon in intern formalisierter Form abgehandelt werden, so da\u00df zwischen Gro\u00df-\nund Kleinbetrieben erhebliche Unterschiede in der sozialen Distanz und daher auch\nder Chance der Verrechtlichung bestehen. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die unterschiedliche\nKonfliktbehandlung von gro\u00dfen Wohnungsbaugesellschaften und kleinen Hausbesit\u00ad\nzern, die ihre Mieter oft pers\u00f6nlich kennen. Die Formalisierung von Konflikten in\nGro\u00dforganisationen mu\u00df dabei nicht zu einer h\u00f6heren Inanspruchnahme der Gerichte\nf\u00fchren (wie es der allgemeinen These des Zusammenhangs zwischen sozialer Distanz\nund Verrechtlichung entspricht), sondern die formalisierten Konfliktentscheidungen\nk\u00f6nnen die Gerichte geradezu entlasten. Verrechtlichung ist in solchen F\u00e4llen ,inter\u00ad\nnalisiert*, die Gerichte erhalten Konfliktf\u00e4lle nur noch durch den Filter der erfolg\u00ad\nlosen Beilegungsversuche im vorgerichtlichen Raum.\n\n\n\n2.2.2 Der Zugang zu Rechtsanw\u00e4lten und Gerichten\n2.2.2 Der Zugang zu Rechtsanw\u00e4lten und Gerichten\n\n\nWenn man die Daten \u00fcber Konfliktkonstellationen (soweit sie uns in einer Befragung\nWenn man die Daten \u00fcber Konfliktkonstellationen (soweit sie uns in einer Befragung\nangegeben werden) und die alternativen Versuche zu ihrer L\u00f6sung erkl\u00e4ren will, so ver\u00ad\nweist dies teilweise zur\u00fcck auf die Konstellation, in der ein Konflikt entsteht, und\ndarauf, wem jeweils der entscheidende Schritt zur Mobilisierung von Recht zuf\u00e4llt.\nDie weiteren Schritte jedoch mu\u00df man mit Verhaltenstheorien bestimmen, wobei\nsowohl die Sozialmerkmale der jeweils Betroffenen, deren Kostenkalk\u00fcl und auch die\nInfrastruktur von Beratungsangeboten, die Defizite in den F\u00e4higkeiten ausgleichen\nk\u00f6nnen, rechtliche M\u00f6glichkeiten zu erkennen und zu nutzen.\nDies f\u00e4ngt mit Fragen der Wahrnehmung an: wieweit ist dem Betroffenen bewu\u00dft,\nda\u00df er mit einem Rechtsproblem konfrontiert ist? Wir k\u00f6nnen die Analyse fortsetzen\nmit Fragen an die Informiertheit und die F\u00e4higkeit, mit den Erfordernissen der Schrift\u00ad\nlichkeit, der Fristeinhaltung usw. umzugehen; und m\u00fcssen Fragen stellen an die Moti\u00ad\nvationsbarrieren und Schwellen, die vor dem Zugang zu Gericht, oder auch zu einer\nRechtsberatung liegen. Viel ist dar\u00fcber geschrieben worden, da\u00df solche Barrieren", "spans": [{"start": 0, "end": 54, "label": "meta"}, {"start": 55, "end": 138, "label": "blank"}, {"start": 139, "end": 2255, "label": "text"}, {"start": 2256, "end": 2306, "label": "blank"}, {"start": 2307, "end": 2356, "label": "text"}, {"start": 2357, "end": 2440, "label": "blank"}, {"start": 2441, "end": 3578, "label": "text"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 49\n\n\ndesto besser zu \u00fcberwinden sind, je h\u00f6her die Schulbildung ist, je mehr Kontakt zum\ndesto besser zu \u00fcberwinden sind, je h\u00f6her die Schulbildung ist, je mehr Kontakt zum\nRecht und auch zu Rechtsanw\u00e4lten besteht und da\u00df, da das Angebot von Rechtsbera\u00ad\ntung und die Erfordernisse des formalen Rechtsverkehrs auf die F\u00e4higkeiten der Mit\u00ad\ntelschicht eingerichtet ist, solche Barrieren sich f\u00fcr untere Sozialschichten diskriminie\u00ad\nrend auswirken.\nDiese Theorien des .Zugangs zum Recht4 betrachten die Wechselwirkungen des Ange\u00ad\nbots rechtlicher Instanzen und der Dispositionen und F\u00e4higkeiten von Rechtsuchen\u00ad\nden, von einem solchen Angebot Gebrauch zu machen. Sie sprechen von .Barrieren4\ndes Zugangs zum Recht, die in der Sprache der Juristen, in Formvorschriften und Ver\u00ad\nfahrensvoraussetzungen liegen. Sie wenden die gleichen Kriterien an Institutionen der\nder Rechtsberatung an, etwa wenn sie feststellen, da\u00df Rechtsanw\u00e4lte sich in der Form\nihres Beratungsangebots in erster Linie an obere und mittlere Sozialschichten wenden.\nVom Juristen wird dabei in erster Linie die .Kostenbarriere4 gesehen, die eine Partei\ndavon abhalten kann, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden19. Jedoch heben alle\nVersuche, den Zugang zu Gericht durch Kostensubvention zu erleichtern, nicht die\nsozialen Barrieren auf. Dies zeigen schon die Erfahrungen mit dem .Armenrecht4 (mit\ndem f\u00fcr Einkommensschwache die Proze\u00dfkosten subventioniert werden), da\u00df solche\nProgramme in erster Linie in Anspruch genommen werden, wenn Rechtszwang oder\n\u00c4mter als \u00bbParteien hinter der Partei4 die Mobilisierung von Instanzen unumg\u00e4nglich\ngemacht haben: so dient das Armenrecht in erster Linie der Proze\u00dfkostenerstattung\nvon Ehescheidungen und von Unterhaltungsprozessen, wo Proze\u00df und Armenrechts\u00ad\nverfahren h\u00e4ufig von dem Sozialamt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin betrieben werden20.\nBei Rechtskonflikten, die in fortbestehende Sozialbeziehungen eingreifen, kann man\nannehmen, da\u00df ein Kalk\u00fcl der sozialen Kosten-Nutzen-Relation wichtiger ist als die\nfinanzielle Aufwendung und der Streitwert, um den es im Proze\u00df geht. Man kann sie\nverdeutlichen an der Frage, wieweit eine Rechtsschutzversicherung21 die Proze\u00dfmoti\u00ad\nvation beeinflu\u00dft: sie spielt bei Konflikten, die aus fortbestehenden Sozialbeziehungen\nresultieren, erst sehr sp\u00e4t eine Rolle. Erst wenn der Konflikt soweit gediehen ist, da\u00df\ndie sozialen Kosten des Rechtswegs in Kauf genommen werden (das hei\u00dft auf vielen\nRechtsgebieten, wenn der Abbruch der Sozialbeziehung riskiert wird), kann ein rein\nfinanzielles Kosten-Nutzen-Kalk\u00fcl einsetzen: lohnt sich ein Rechtsanwalt und ein\nGerichtsproze\u00df angesichts des Streitwerts und der Erfolgsaussicht eines Prozesses?\nAuch hier mag das Kalk\u00fcl nicht allein in Geldw\u00e4hrung vollzogen werden, sondern von\naffektiven Momenten \u00fcberlagert sein (,Dem zeige ich es, gleich, was es koste4), jedoch\nsollte man hier bei Unterstellung eines rationalen Kalk\u00fcls erwarten, da\u00df die Fortnahme\n\n\n\n19 Explizit bei Baumg\u00e4rtei 1976, S. 113-128.\n19 Explizit bei Baumg\u00e4rtei 1976, S. 113-128.\n20 Laut einer GMD-Erhebung aus der Z\u00e4hlkartenstatistik wurde in Baden-W\u00fcrttemberg 1978 in\n25,6 % aller Scheidungssachen vor dem Familiengericht Armenrecht beantragt, 35,6 % bei\n25,6 % aller Scheidungssachen vor dem Familiengericht Armenrecht beantragt, 35,6 % bei\nUnterhaltsklagen. 1976 (nach alten Familien recht) sind die Anteile 14,2 % bei den Schei\u00ad\ndungsprozessen und 42,79 % bei den Unterhaltsklagen. Zum Vergleich: Bei Mietsachen wird\nin etwa 2 % das Armenrecht beantragt (GMD-Erhebung), bei Zivilprozessen vor dem Amts\u00ad\ngericht insgesamt (laut Z\u00e4hlkartenstatistik) 0,4 % (m\u00fcndliche Mitteilung von J\u00f6rg Dotter\u00ad\nweich).\n21 Projektbericht .Rechtsschutzversicherung* (Blankenburg; Fiedler), Ver\u00f6ffentlichung voraus\u00ad\n21 Projektbericht .Rechtsschutzversicherung* (Blankenburg; Fiedler), Ver\u00f6ffentlichung voraus\u00ad\nsichtlich Mitte 1980.", "spans": [{"start": 0, "end": 60, "label": "meta"}, {"start": 61, "end": 145, "label": "blank"}, {"start": 146, "end": 2982, "label": "text"}, {"start": 2983, "end": 3031, "label": "blank"}, {"start": 3032, "end": 3257, "label": "ref"}, {"start": 3258, "end": 3802, "label": "text"}, {"start": 3803, "end": 3921, "label": "ref"}]} +{"text": "50 Erhard Blankenburg\n\n\ndes finanziellen Kostenrisikos durch die Rechtsschutzversicherung die Proze\u00dfwahr\u00ad\ndes finanziellen Kostenrisikos durch die Rechtsschutzversicherung die Proze\u00dfwahr\u00ad\nscheinlichkeit erh\u00f6ht.\nTats\u00e4chlich zeigen Befragungen, da\u00df Rechtsschutzversicherte h\u00e4ufiger Rechtsanw\u00e4lte\nund Gerichte in Anspruch nehmen. Jedoch l\u00e4\u00dft sich eine solche Korrelation nicht\nalleine als Auswirkung der Versicherung auf das Verhalten interpretieren, vielmehr\nmu\u00df man zugleich auch Indikatoren f\u00fcr die umgekehrte Kausalrichtung anf\u00fchren, nach\nder sich Rechtsschutzversicherte \u00fcberwiegend aus denjenigen rekrutieren, die ohnedies\nam ehesten Kenntnisse \u00fcber und Kontakt zu Recht und juristischen Institutionen\nhaben. Einen Anhaltspunkt f\u00fcr die ,Rekrutierungsthese4 bieten die Daten dar\u00fcber, da\u00df\nRechtsschutzversicherte auch h\u00e4ufiger beruflich bei Gericht zu tun haben, besonders\ndeutlich allerdings, da\u00df sie h\u00e4ufiger beim Rechtsanwalt waren. In diesen Rahmen\ngeh\u00f6rt auch, da\u00df sie ebenso h\u00e4ufiger von anderer Seite verklagt worden sind, wie sie\nh\u00e4ufiger selbst vor Gericht gehen. Rechtsschutzversicherte haben passiv wie aktiv mehr\nKontakte zum Recht, ohne da\u00df dabei die selbstt\u00e4tige Mobilisierung \u00fcberproportional\nheraus ragen w\u00fcrde.\nDas Abschlie\u00dfen einer Rechtsschutzversicherung steht also im Kontext mit insgesamt\nh\u00e4ufigerem Rechtskontakt. Auf der einen Seite reift der Entschlu\u00df hierzu, nachdem\nErfahrungen mit Rechtsanwalt und Gerichten gemacht wurden, zugleich aber erh\u00f6ht\neine solche Versicherung die Wahrscheinlichkeit weiterer Mobilisierung von Rechts\u00ad\nanw\u00e4lten und Gerichten.\nRechtsschutzversicherungen allerdings werden nur selektiv, in wenigen Lebensbe\u00ad\nreichen in Anspruch genommen. Zwei Drittel aller F\u00e4lle, in denen Rechtsschutzver\u00ad\nsicherungen in Anspruch genommen werden, stehen im Zusammenhang mit dem Auto\u00ad\nbesitz, wobei etwa 40 % auf die Gegenwehr gegen Ordnungsstrafen und strafrechtliche\nVerfolgung im Zusammenhang mit dem Verkehrsverhalten entfallen, 25 % auf zivil\u00ad\nrechtliche Streitigkeiten nach einem Verkehrsunfall. Die \u00dcbernahme des Kostenrisikos\ndurch eine Versicherung erh\u00f6ht also in erster Linie im Bereich der anonymen Sozial\u00ad\nbeziehungen die Wahrscheinlichkeit der Mobilisierung von Recht. In anderen Rollen-\n\n\n\nTabelle 3: Kontakte mit Gerichten/Anw\u00e4lten und Rechtsschutzversicherung\nTabelle 3: Kontakte mit Gerichten/Anw\u00e4lten und Rechtsschutzversicherung\n\n\n\n\nQuelle: Eigene Befragung in Berlin (West) 1979, Zufallsauswahl aus allen Haushalten mit Deut\u00ad\nQuelle: Eigene Befragung in Berlin (West) 1979, Zufallsauswahl aus allen Haushalten mit Deut\u00ad\nschen.", "spans": [{"start": 0, "end": 57, "label": "meta"}, {"start": 58, "end": 140, "label": "blank"}, {"start": 141, "end": 2272, "label": "text"}, {"start": 2273, "end": 2346, "label": "blank"}, {"start": 2347, "end": 2419, "label": "text"}, {"start": 2420, "end": 2516, "label": "blank"}, {"start": 2517, "end": 2618, "label": "text"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 51\n\n\nbereichen etwa als Verbraucher, als Mieter oder als Arbeitnehmer beobachten wir bei\nbereichen etwa als Verbraucher, als Mieter oder als Arbeitnehmer beobachten wir bei\nRechtsschutzversicherten zwar auch eine h\u00f6here Inanspruchnahme von Rechtsanw\u00e4l\u00ad\nten und Gerichten, zugleich jedoch nehmen die Versicherten auch alternative Formen\nder Beratung erh\u00f6ht in Anspruch. Sie sind also insgesamt aktiver; hierunter f\u00e4llt, da\u00df\nsie auch eher eine Rechtsschutzversicherung abschlie\u00dfen; das damit entfallende Ko\u00ad\nstenrisiko h\u00e4lt sie jedoch nicht davon ab, andere Konfliktl\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten zu ver\u00ad\nsuchen, bevor sie zum Rechtsanwalt gehen (oder auch anstatt zum Rechtsanwalt zu\ngehen).\nDie Abnahme des Kostenrisikos ist also nur ein Teil der Kompensation von Zugangs\u00ad\nbarrieren. Sie wirkt nur dort, wo die finanziellen Kosten ausschlaggebend und keine\nsozialen Kosten der Belastung einer Beziehung in Rechnung gestellt werden m\u00fcssen.\nSie hebt auch die Barriere nicht auf, da\u00df Betroffene nicht die F\u00e4higkeit haben, ein\nRechtsproblem als solches zu erkennen oder einen Rechtsanwalt zu finden. Daher ist\nauch bei den Rechtsschutzversicherungen nicht nur die finanzielle Risiko\u00fcbernahme\nf\u00fcr die Zugangsverbesserung zum Recht ma\u00dfgeblich, sondern auch die Auskunftshilfe\nzum Verweis an einen bestimmten Rechtsanwalt. Unsere Befragung hat gezeigt, da\u00df\nje nach Rollenbereich unterschiedliche und insgesamt eine Vielzahl von vermittelnden\nInstitutionen aufgesucht werden, die in unterschiedlichem Ma\u00df an Rechtsanw\u00e4lte oder\nauch direkt an Gerichte verweisen. Man kann solche Differenzierung zus\u00e4tzlich auch\nsozialspezifisch vornehmen: f\u00fcr die Kompensation von Zugangsbarrieren ist entschei\u00ad\ndend die Form, in der Rcchtsberatung angeboten wird. Dort wo es Programme f\u00fcr die\nSubvention au\u00dfergerichtlicher Rechtsberatung gibt (wie in England, Kanada, den USA,\nSchweden und den Niederlanden), haben sich neben den traditionellen Anwaltskanz\u00ad\nleien sehr schnell neue Formen von Rechtsberatung entwickelt, die sich auf die Rechts\u00ad\nprobleme sozial Schwacher spezialisiert haben. Dabei entwickeln sie Strategien, nicht\nnur das rechtliche Interesse in einem Einzelfall zu vertreten, sondern die Probleme von\nMieter- oder Arbeitnehmergruppen, oder auch die sozialen Spannungen eines Stadt\u00ad\nviertels zu thematisieren. Die Mobilisierung rechtlicher Instanzen bildet in solchen\nGruppen h\u00e4ufig nur einen Teil der Strategie, die durch Aktivit\u00e4ten in einer politischen\nArena erg\u00e4nzt wird22.\nRechtshilfeeinrichtungen, die sich gezielt der Interessen bestimmter sozialer Gruppen\nannehmen, haben selbst in Deutschland eine Tradition: so etwa haben die Gewerk\u00ad\nschaften die Rechtsberatung von Mitgliedern in einzelnen Konflikten mit der Durch\u00ad\nsetzung kollektiver Arbeitnehmerinteressen verkn\u00fcpft, ebenso haben Mietervereine\noder Konsumentenschutz-Organisationen sich auf die Vertretung der Seite sozial\nSchw\u00e4cherer in einer bestimmten Interessenkonstellation spezialisiert, und vertreten\ndiese sowohl durch individuelle Beratung und Proze\u00dfvertretung als auch auf der poli\u00ad\ntischen Ebene von publizistischer und lobbyistischer Aktivit\u00e4t23. Diese Kombinationen\nvon individueller Rechtsdurchsetzung mit politischen Strategien zeigen den flie\u00dfenden\n\u00dcbergang der Mobilisierung von rechtlichen Instanzen zur Ver\u00e4nderung von geltendem\nRecht: dort wo bestehende Rechtsanspr\u00fcche bislang \u00fcberwiegend im Dunkelfeld der\nNicht-Inanspruchnahme verblieben sind, entstehen mit zunehmender Mobilisierung\n\n\n22 Vgl. auch Reifner/Gorges 1980.\n22 Vgl. auch Reifner/Gorges 1980.\n23 Reifner 1979.", "spans": [{"start": 0, "end": 50, "label": "meta"}, {"start": 51, "end": 135, "label": "blank"}, {"start": 136, "end": 3500, "label": "text"}, {"start": 3501, "end": 3537, "label": "blank"}, {"start": 3538, "end": 3593, "label": "ref"}]} +{"text": "52 Erhard Blankenburg\n\n\n\nf\u00fcr die Rechtsdogmatik neuartige Fragestellungen, die sowohl Rechtsprechung als\nf\u00fcr die Rechtsdogmatik neuartige Fragestellungen, die sowohl Rechtsprechung als\nauch Rechtsetzung in Bewegung setzen k\u00f6nnen. Aus diesem Grund kann man erwar\u00ad\nten, da\u00df mit Ver\u00e4nderungen der Infrastruktur von Zugangsinstitutionen zum Recht\ndieses auch im materiellen Inhalt unter Ver\u00e4nderungsdruck ger\u00e4t.\nZugleich wird damit der Rechtfertigungscharakter einer Theorie24 widerlegt, die das\nInanspruchnehmen der Gerichte \u00fcberwiegend durch obere Sozialschichten auf eine\nsoziale Verteilung von rechtlich relevanten Problemen zur\u00fcckf\u00fchrt. Nach dieser\nTheorie ist die Verteidigung von Eigentum und seine Verwaltung daf\u00fcr verantwortlich,\nda\u00df sich obere und mittlere Sozialschichten h\u00e4ufiger an Rechtsanw\u00e4lte und Gerichte\nwenden. Sie erkl\u00e4rt damit die faktische Sozialverteilung der Mobilisierung von Recht\nund l\u00e4\u00dft au\u00dfer acht das Dunkelfeld der potentiellen, aber nicht mobilisierten Rechts\u00ad\nprobleme. Soweit deren Mobilisierung von dem Angebot an Rechtsberatung und -Ver\u00ad\ntretung abh\u00e4ngt, spiegelt die Schichtverteilung vor Gericht eher die soziale Selektivit\u00e4t\nder Infrastruktur dieser vermittelnden Institutionen wider als die Schichtverteilung von\nrelevanten Problemen.\n\n\n\n2.2.3 Hartn\u00e4ckigkeit der Parteien und Erfolgschancen vor Gericht\n2.2.3 Hartn\u00e4ckigkeit der Parteien und Erfolgschancen vor Gericht\n\n\nNach einem rationalen Verhaltensmodell w\u00e4re der Gang zum Gericht nur dort n\u00f6tig,\nNach einem rationalen Verhaltensmodell w\u00e4re der Gang zum Gericht nur dort n\u00f6tig,\nwo Rechtsfragen tats\u00e4chlich ungewi\u00df bleiben, mithin unterschiedliche juristische\nEinsch\u00e4tzungen m\u00f6glich sind. Dort wo die Rechtslage unumstritten ist, m\u00fc\u00dften beide\nSeiten den Ausgang eines Prozesses antizipieren k\u00f6nnen und sie k\u00f6nnten sich damit die\nKosten von Verfahren und Rechtsvertretung sparen. In der Regel sind solche Einsch\u00e4t\u00ad\nzungen der Gegenstand des ersten Gespr\u00e4chs in der Beratung mit einem Anwalt:\nwelche Erfolgsaussichten hat ein Anspruch vor Gericht? Welcher finanzielle und zeit\u00ad\nliche Aufwand wird n\u00f6tig sein? Wenn man davon ausgeht, da\u00df beide Seiten ein solches\nKalk\u00fcl aufstellen, dann m\u00fc\u00dfte im Bereich der sicheren Erwartungen ein Rechtsstreit\nvermeidbar sein: nach Abw\u00e4gung der Chancen m\u00fc\u00dfte eine Seite aufgeben, sobald sie\ngesehen hat, da\u00df die andere es tats\u00e4chlich auf einen Rechtsstreit ankommen l\u00e4\u00dft.\nWie h\u00e4ufig dies der Fall ist, kann man an der Beratungst\u00e4tigkeit von Anw\u00e4lten erse\u00ad\nhen, bei denen es nicht zum forensischen Streit kommt, und man kann es zum Teil\nauch an den Erledigungen bei Gericht durch Zur\u00fcckziehen der Klage, Vers\u00e4umnis\u00ad\noder Anerkenntnisurteil sehen. Oft ist eine sichere Voraussage m\u00f6glich, wenn ein Pro\u00ad\nze\u00df eine Weile gef\u00fchrt ist, bis beide Parteien ihre Argumentation und ihr Beweisma\u00ad\nterial vorgelegt haben-, und dies macht dann m\u00f6glich, den Ausgang des Rechtsstreits\ndurch vorzeitige Erledigung oder Vergleich vorwegzunehmen. Eine solche Theorie l\u00e4\u00dft\njedoch au\u00dfer acht, da\u00df es manchen Parteien nur darauf ankommt, Zeit zu gewinnen\n(etwa um einen Gl\u00e4ubiger eine Weile hinzuhalten); oder aber da\u00df eine Seite auf ihre\n\u00dcberlegenheit im Umgang mit rechtlichen Verfahren baut, und somit trotz juristisch\nschwacher Position einen Proze\u00dferfolg zu erreichen hofft. Die wenigen empirischen\nArbeiten zum Proze\u00dfverhalten, die es bislang gibt, zeigen die \u00dcberlegenheit von Par\u00ad\n\n\n24 Klassisch bei Carlin/Howard/Messinger 1967.\n24 Klassisch bei Carlin/Howard/Messinger 1967.", "spans": [{"start": 0, "end": 57, "label": "meta"}, {"start": 58, "end": 139, "label": "blank"}, {"start": 140, "end": 1306, "label": "text"}, {"start": 1307, "end": 1373, "label": "blank"}, {"start": 1374, "end": 1439, "label": "text"}, {"start": 1440, "end": 1521, "label": "blank"}, {"start": 1522, "end": 3424, "label": "text"}, {"start": 3425, "end": 3474, "label": "blank"}, {"start": 3475, "end": 3524, "label": "ref"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 53\n\n\n\nteien, die h\u00e4ufig vor Gericht stehen und die damit ihre Verfahrensm\u00f6glichkeiten fak\u00ad\nteien, die h\u00e4ufig vor Gericht stehen und die damit ihre Verfahrensm\u00f6glichkeiten fak\u00ad\ntisch geschickter einsetzen und ihre Gewinnchancen besser kalkulieren k\u00f6nnen25.\nJe gr\u00f6\u00dfer die Ungleichheit dieser Kompetenz zwischen den Parteien, desto wahrschein\u00ad\nlicher ist die Mobilisierung von rechtlichen Instanzen aus einem Kalk\u00fcl taktischen Vor\u00ad\nteils. Je mehr die Kompetenz f\u00fcr ein solches Kalk\u00fcl gleich verteilt ist, desto wahr\u00ad\nscheinlicher ist die Antizipation des Ausgangs und damit auch das Vermeiden eines\nRechtsstreits.\nGerichtsstatistiken zeigen, da\u00df Meideverhalten sogar im Proze\u00df weitverbreitet ist. Mehr\nals die H\u00e4lfte aller Zivilprozesse enden damit, da\u00df eine der Parteien aufgibt, entweder\nweil sie gar nicht erst vor Gericht erscheint, oder aber den Anspruch der anderen Seite\nanerkennt. Weitgehend verhandeln die Parteien und ihre Rechtsanw\u00e4lte gleichzeitig\nau\u00dfergerichtlich. Zuweilen wird sogar eine Klage nur erhoben, um solche Auseinander\u00ad\nsetzungen mit einer ausdr\u00fccklichen Drohung eines Rechtsstreits zu versehen. Das Ge\u00ad\nricht erf\u00e4hrt hiervon nur indirekt, etwa wenn die Parteien nicht mehr zum angesetzten\nTermin erscheinen, wenn der Kl\u00e4ger der Aufforderung zu einem Kostenvorschu\u00df nicht\nnachkommt; oder aber ausdr\u00fccklich: wenn die Beklagtenseite den Anspruch anerkennt\noder die Kl\u00e4gerseite verzichtet. Die H\u00e4ufigkeit solcher vorzeitigen Erledigungen ist\nwiederum unterschiedlich je nach Rechtsbereich. Sie verweist zur\u00fcck auf die jeweiligen\nAusgangskonstellationen, unter denen Recht mobilisiert worden ist. Deshalb kann man\ndie H\u00e4ufigkeiten, mit denen vor Gericht zwischen den Parteien ein Vergleich geschlos\u00ad\nsen wird, oder aber in denen hartn\u00e4ckig bis zum streitigen Urteil, und m\u00f6glicherweise\nsogar in die Berufung gestritten wird, nur getrennt nach Streitgegenst\u00e4nden analysie\u00ad\nren.\nBeim Amtsgericht \u00fcberwiegen insgesamt die Prozesse, die vorzeitig erledigt werden \u2014\nsei dies, weil der Beklagte nicht erscheint, und deshalb ein Vers\u00e4umnisurteil gegen\nihn ergeht; sei es, weil er die Forderung des Kl\u00e4gers anerkennt, oder auch schon begli\u00ad\nchen hat, weswegen die Klage zur\u00fcckgenommen oder der Proze\u00dfkostenvorschu\u00df schon\ngar nicht erst bezahlt wird. Man kann dahinter ein rationales Kalk\u00fcl vermuten, entwe\u00ad\nder weil es dem Beklagten um einen Zeitgewinn geht (typisch ist dies bei R\u00e4umungs\u00ad\nklagen vor dem Mietgericht der Fall, aber auch bei Zahlungsforderungen); oder auch\nweil der Beklagte testen will, ob die andere Seite tats\u00e4chlich bis vor Gericht gehen und\ndamit auch den damit f\u00e4lligen Kostenvorschu\u00df bezahlen will. In der Minderheit der\nvorzeitigen Erledigungen vor dem Amtsgericht (und auch nur bei einem Teil der \u00bbKlage\u00ad\nr\u00fccknahmen*) verzichtet der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich auf seinen Anspruch: Bender/Schu-\nmacher kommen bei einer Einsch\u00e4tzung des au\u00dfergerichtlichen Erfolgs, der sich hinter\nder vorzeitigen Erledigung eines Prozesses verbirgt, darauf, da\u00df in 4 von 5 (der f\u00fcr sie\nerkennbaren) F\u00e4lle der Beklagte die Forderung des Kl\u00e4gers erf\u00fcllt, in 1 von 5 F\u00e4llen\nhat der Kl\u00e4ger die Forderung aufgegeben26.\nHinter den vorzeitigen Erledigungen verbergen sich also Aushandlungsprozesse, in\ndenen die Tatsache der gerichtlichen Klage ein Signal der Kl\u00e4gerpartei bedeutet, da\u00df\n\n\n25 Grunds\u00e4tzlich vgl. hierzu den klassischen Beitrag von Galanter 1974, S. 95\u2014160. Die gr\u00f6s\u00ad\n25 Grunds\u00e4tzlich vgl. hierzu den klassischen Beitrag von Galanter 1974, S. 95\u2014160. Die gr\u00f6s\u00ad\nseren Chancen von Firmen, insbesondere bei der gro\u00dfen Zahl von vorstreitigen Erledigungen\nzeigt Sarat 1976, S. 339-375.\n26 Bender/Schumachcr 1980, S. 138.", "spans": [{"start": 0, "end": 59, "label": "meta"}, {"start": 60, "end": 146, "label": "blank"}, {"start": 147, "end": 3345, "label": "text"}, {"start": 3346, "end": 3441, "label": "blank"}, {"start": 3442, "end": 3694, "label": "ref"}]} +{"text": "54 Erhard Blankenburg\n\n\nTabelle 4: Ausgang von Prozessen vor verschiedenen Gerichten\nTabelle 4: Ausgang von Prozessen vor verschiedenen Gerichten\n\n\n\n\nQuellen: 1 GMD-Erhebung, Amtsgerichte BRD 1971\nQuellen: 1 GMD-Erhebung, Amtsgerichte BRD 1971\n2 Eigene Erhebung, Arbeitsgericht Berlin, Gerichtsregister 1976\n2 Eigene Erhebung, Arbeitsgericht Berlin, Gerichtsregister 1976\n3 Z\u00e4hlkarten-Statistik, Statist. Bundesamt: Fachserie 10 (Rechtspflege), Reihe 2, 1 (Zi\u00ad\nvilgerichte), 1971 und 1978\n\n\n\nsie auch vor einer Mobilisierung der Gerichte nicht zur\u00fcckschreckt. Allein diese Dro\u00ad\nsie auch vor einer Mobilisierung der Gerichte nicht zur\u00fcckschreckt. Allein diese Dro\u00ad\nhung gen\u00fcgt h\u00e4ufig, um den Konflikt beizulegen. Auff\u00e4llig ist, da\u00df solche Erledigungen\nbei Unterhaltsprozessen, nach einem Verkehrsunfall und bei Forderungen im Mietver\u00ad\nh\u00e4ltnis selten sind: dies sind die Proze\u00dfarten vor dem Amtsgericht, die au\u00dfergew\u00f6hnlich\nh\u00e4ufig (zu mehr als 40 %) bis zum streitigen Urteil durchgefochten werden. Bei Ver\u00ad\nkehrsunf\u00e4llen entspricht dies unserer Theorie, nach der die Wahrscheinlichkeit der\nVerrechtlichung (hier auch innerhalb des Prozesses) mit der Fremdheit in der Sozial\u00ad\nbeziehung steigt: bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunf\u00e4llen treten die Par\u00ad\nteien selbst selten auf, besonders h\u00e4ufig sind sie durch Rechtsanw\u00e4lte auf beiden Seiten\n(fast immer auf Seiten des Kl\u00e4gers) vertreten, und in der Regel steht hinter den Parteien\nMobilisierung von Recht 55\n\n\n\njeweils (oft hinter der Kl\u00e4gerpartei, fast immer hinter dem Beklagten) eine Haftpflicht\u00ad\njeweils (oft hinter der Kl\u00e4gerpartei, fast immer hinter dem Beklagten) eine Haftpflicht\u00ad\nversicherung, die f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aufkommen mu\u00df. Da\u00df hier eine beson\u00ad\ndere Hartn\u00e4ckigkeit bis zum streitigen Urteil vorliegt, und nicht die Natur des Streit\u00ad\ngegenstandes vorzeitige Erledigungen verhindert, geht daraus hervor, da\u00df im streitigen\nUrteil (siehe Tabelle 5) bei Verkehrsunf\u00e4llen ungew\u00f6hnlich h\u00e4ufig beiden Seiten ein\nTeil des Erfolges zugesprochen wird (und nicht, wie sonst \u00fcblich, entweder die eine\noder die andere Seite \u00fcberwiegend gewinnt27). Bei Unterhaltsprozessen dagegen\nspricht die Erfolgsverteilung eindeutig f\u00fcr den Kl\u00e4ger (siehe Tabelle 5), die geringe\nVergleichsh\u00e4ufigkeit ist hier (genau umgekehrt zum Verkehrsproze\u00df) eine Folge der\neindeutigen Rechtsposition der Kl\u00e4ger(innen). Bei Mietforderungen l\u00e4\u00dft sich aus der\n\n\n\nTabelle 5: Erfolg des Kl\u00e4gers im Zivilgericbt vor dem Amtsgericht nach Proze\u00dfgegenstand\nTabelle 5: Erfolg des Kl\u00e4gers im Zivilgericbt vor dem Amtsgericht nach Proze\u00dfgegenstand\n\n\nVoller Voller Erfolg\nVoller Voller Erfolg\nGesamterfolg (alle im streitigen\nErledigungsarten) Urteil\nZivilprozessc um private Schulden1\n(alle Kl\u00e4ger) 64 % 48%\nZivilprozesse um private Schulden1\n(nur nat\u00fcrliche Personen als Kl\u00e4ger) 46 % 36%\nZivilprozesse nach Verkehrsunfall2 23 % 19 %\nUnterhaltsforderungen, Kindschaftssachen 67 % 64%\nMietprozesse2 \u2014 R\u00e4umungsklagen 88% 65 %\n\u2014 sonstige Mietprozesse 44% 41 %\n\n\nErfolg des Kl\u00e4gers vordem Arbeitsgericht3\nErfolg des Kl\u00e4gers vordem Arbeitsgericht3\n\n\nGesamterfolg mit streitiges\nGesamterfolg mit streitiges\nbzw. ohne Vergleich4 Urteil\nK\u00fcndigungsklagen 69 bzw. 19 49%\nKlagen wegen Arbeits- oder Urlaubsentgelt 78 bzw. 41 65 %\n\n\n\nQuellen: 1 Bender/Schumacher, Amtsgericht Stuttgart\nQuellen: 1 Bender/Schumacher, Amtsgericht Stuttgart\n2 GMD-Erhebung, Amtsgerichte BRD 1971\n3 Eigene Erhebung, Arbeitsgericht Berlin, Gerichtsregister 1976.\n4 .Erfolg* wurde an den Zivilgerichten durchgehend gem\u00e4\u00df dem Kostenbeschlu\u00df des\nGerichtes operationalisiert, beim Arbeitsgericht wurde die Eintragung in die Regi\u00ad\nsterb\u00fccher \u00fcber .Gesamterfolg* \u00fcbernommen. Dies schlie\u00dft bei K\u00fcndigungsklagen\nauch die Festsetzung einer Abfindung f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein. Entsprechend kann man\nhier alle Vergleiche ebenso als Erfolg werten (d. h. man unterstellt, da\u00df K\u00fcndigungs\u00ad\nkl\u00e4ger den Anspruch auf Wiedereinstellung nur formal verfolgen). Macht man diese\nUnterstellung nicht, m\u00fc\u00dfte man die Vergleiche vor dem Arbeitsgericht \u2014 analog\nder Operationalisierung beim Zivilgericht \u2014 als Teilerfolg, also nicht als vollen Ge\u00ad\nsamte rfolg einstufen.\n\n\n\n\n27 Steinbach 1979, S. 96 ff, vgl. auch Blankenburg/Blankenburg/Morasch 1972, S. 89, Fn. 17,\n27 Steinbach 1979, S. 96 ff, vgl. auch Blankenburg/Blankenburg/Morasch 1972, S. 89, Fn. 17,", "spans": [{"start": 0, "end": 59, "label": "meta"}, {"start": 60, "end": 121, "label": "blank"}, {"start": 122, "end": 183, "label": "text"}, {"start": 184, "end": 236, "label": "blank"}, {"start": 237, "end": 350, "label": "text"}, {"start": 351, "end": 532, "label": "ref"}, {"start": 533, "end": 620, "label": "blank"}, {"start": 621, "end": 1540, "label": "text"}, {"start": 1541, "end": 1631, "label": "blank"}, {"start": 1632, "end": 2476, "label": "text"}, {"start": 2477, "end": 2566, "label": "blank"}, {"start": 2567, "end": 2655, "label": "text"}, {"start": 2656, "end": 2686, "label": "blank"}, {"start": 2687, "end": 3386, "label": "text"}, {"start": 3387, "end": 3429, "label": "blank"}, {"start": 3430, "end": 3472, "label": "text"}, {"start": 3473, "end": 3508, "label": "blank"}, {"start": 3509, "end": 3764, "label": "text"}, {"start": 3765, "end": 3824, "label": "blank"}, {"start": 3825, "end": 4666, "label": "text"}, {"start": 4667, "end": 4765, "label": "blank"}, {"start": 4766, "end": 4862, "label": "ref"}]} +{"text": "56 Erhard Blankenburg\n\n\nLiteratur keine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Hartn\u00e4ckigkeit der Parteien bis zum streitigen Urteil\nLiteratur keine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Hartn\u00e4ckigkeit der Parteien bis zum streitigen Urteil\nbelegen: die Vermutung liegt nahe, da\u00df \u00e4hnlich wie bei Arbeitsgerichtsprozessen aus\ngro\u00dfen Unternehmungen der Mobilisierung von Gerichten ein langer Konfliktproze\u00df\nvorausgegangen ist, so da\u00df vor Gericht nur die besonders hartn\u00e4ckigen F\u00e4lle erschei\u00ad\nnen. Reifner berichtet von Gro\u00dfvermietern, die trotz fehlender Erfolgsaussichten bis\nzum streitigen Urteil prozessieren, weil sie sich allein von der Bel\u00e4stigung der Mieter\ndurch Gerichtsprozesse ein Nachgeben oder die R\u00e4umung versprechen (die rechtlich\nnicht durchsetzbar w\u00e4re)28.\nIm Vergleich zu allen Prozessen vor dem Zivilgericht ist das Arbeitsgericht besonders\nvergleichsfreudig. Der Proze\u00dfrechtler wird sogleich auf die im Arbeitsgerichtsverfahren\nobligatorische G\u00fcteverhandlung vor Eintreten in das streitige Verfahren verweisen, in\nder viele der ansonsten als \u00bbvorzeitige Erledigung* abgeschlossenen F\u00e4lle ausdr\u00fccklich\nals ,g\u00fctliche Einigung* registriert werden. Wichtiger noch ist \u00fcber das Proze\u00dfrecht\nhinaus das Vergleichsbem\u00fchen der Arbeitsrichter auch im streitigen Verfahren st\u00e4rker,\nso da\u00df auch nach der G\u00fcteverhandlung vor den Arbeitsgerichten mehr Vergleiche\ngeschlossen als streitige Urteile gesprochen werden. Besonders zeigt sich dies bei den\nKlagen gegen eine K\u00fcndigung, die \u00fcberwiegend damit enden, da\u00df das Arbeitsverh\u00e4lt\u00ad\nnis selbst zwar aufgel\u00f6st wird, die Bedingungen hierf\u00fcr aber, dabei vor allem die\nfinanzielle Abfindung, vor Gericht von dem klagenden Arbeitnehmer verbessert wer\u00ad\nden29 .\n\u00c4hnlich wie bei K\u00fcndigungsklagen vor dem Arbeitsgericht geht es auch bei Scheidungs\u00ad\nklagen vor dem Familiengericht \u00fcberwiegend nicht mehr um die Aufrechterhaltung der\nSozialbeziehung. Ausgenommen hiervon sind nur die 19 % der Scheidungsklagen,\ndie zur\u00fcckgenommen werden \u2014 hier blieb es bei der Drohung. Nach altem Recht (vor\n1977) wurden weitere 10 % von den Gerichten als .erledigt* weggelegt, weil die Kl\u00e4ger\ndas Verfahren nicht betrieben haben, die beklagte Partei nicht erreichbar war, o. \u00e4.\n(Ein Teil dieser Prozesse f\u00fchrt mit Zeitverz\u00f6gerung doch zu einem Scheidungsurteil,\nein Teil wird nicht wieder aufgenommen; Zahlen hier\u00fcber liegen nicht vor.) Nach\nneuem Recht ist die Zahl der ,Wartenden* gestiegen \u2014 teils wegen der Rechtsunsicher\u00ad\nheit unmittelbar nach Einf\u00fchrung (und damit als \u00dcbergangserscheinung), teils wegen\ndes Zeitverzugs bei den Ausk\u00fcnften f\u00fcr einen Versorgungsausgleich, teils aus materiell\u00ad\nrechtlichen Gr\u00fcnden, um Fristen f\u00fcr eine nichteinverst\u00e4ndliche Ehescheidung abzuwar\u00ad\nten. Von diesen Verz\u00f6gerungsgr\u00fcnden abgesehen, bleibt jedoch f\u00fcr den Rest aller\nScheidungsklagen, da\u00df sie fast immer (mit Ausnahme von je 1 %) zu der eingeklagten\nScheidung f\u00fchren. Mehr als die H\u00e4lfte aller Scheidungsurteile wurde einverst\u00e4ndlich\nvon beiden Parteien erreicht, und hinter dem Urteil verbergen sich durchschnittlich\n1,36 Teilvergleiche \u00fcber Regelungen in Folgesachen der Scheidung usw.). Auch nach\nneuem Recht ist in der \u00fcberwiegenden Zahl der Scheidungsprozesse der tats\u00e4chliche\nAushandlungsproze\u00df au\u00dferhalb des Verfahrens erfolgt. Das Gericht wird bei mehr als\nder H\u00e4lfte der Scheidungsf\u00e4lle lediglich in seiner notariellen Funktion bem\u00fcht, um die\nzwischen den Parteien erreichte Konvention mit Rechtskraft zu versehen.\n\n\n\n28 Reifner 1978.\n28 Reifner 1978.\n29 Blankenburg/Sch\u00f6nholz; Rogowski 1979, S. 102 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 57, "label": "meta"}, {"start": 58, "end": 146, "label": "blank"}, {"start": 147, "end": 3441, "label": "text"}, {"start": 3442, "end": 3462, "label": "blank"}, {"start": 3463, "end": 3536, "label": "ref"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 57\n\n\nEbenso wie den Selektionsproze\u00df vor der Bem\u00fchung von Gerichten kann man auch\nEbenso wie den Selektionsproze\u00df vor der Bem\u00fchung von Gerichten kann man auch\ndas Verfahren selbst als einen Filter darstellen, der eine Vielzahl von Beilegungsm\u00f6g\u00ad\nlichkeiten auf geringerer Stufe der Verrechtlichung vorsieht30. \u00dcberwiegend setzt sich\ndabei bei den meisten Proze\u00dfgegenst\u00e4nden der Kl\u00e4ger durch, und selbst beim Ver\u00ad\ngleich, der per definitionem ein Nachgeben beider Seiten einschlie\u00dft, gewinnt der Kl\u00e4\u00ad\nger im Durchschnitt doch mehr als der Beklagte. Am geringsten sind die Erfolgsaus\u00ad\nsichten des Kl\u00e4gers, wenn der Proze\u00df bis zum streitigen Urteil geht. Auch hier aller\u00ad\ndings m\u00fcssen wir nach Proze\u00dfgegenst\u00e4nden unterscheiden: R\u00e4umungsklagen und Kla\u00ad\ngen auf Unterhalt gewinnt auch im Urteil noch \u00fcberwiegend der Kl\u00e4ger, bei Prozessen\nnach Verkehrsunf\u00e4llen jedoch der Beklagte h\u00e4ufiger als der Kl\u00e4ger.\nIm Durchschnitt haben Kl\u00e4ger eine etwas bessere Erfolgsquote als Beklagte. Plausibel\nw\u00e4re die Erkl\u00e4rung, da\u00df sie ihre Aussichten besser antizipieren oder da\u00df sie seltener das\nRisiko eines unsicheren Proze\u00dfausgangs cingehen als Beklagte. Auch zeigen die Daten\nvieler Gerichtszweige, da\u00df auf der Kl\u00e4gerseite eher Organisationen, auf der Beklagten\u00ad\nseite eher Private stehen. Letztlich (und quantitativ am entscheidendsten) kommt hin\u00ad\nzu, da\u00df ein Teil aller Klagen bei v\u00f6llig sicherem Ausgang in erster Linie um des Voll\u00ad\nstreckungstitels willen angestrengt wird. Aus allen diesen Gr\u00fcnden zusammen k\u00f6nnen\nwir als brauchbare heuristische Regel eine durchschnittliche Erfolgsquote der Kl\u00e4ger\nvon etwa zwei Dritteln erwarten \u2014 weicht bei einem Proze\u00dfgegenstand, bei einem Viel-\nfachprozessierer oder bei einem Anwalt der Durchschnitt langfristig von dieser Faust\u00ad\nregel ab, dann sollte man nach einer Erkl\u00e4rung suchen.\nIn der Regel ist der wichtigste Erkl\u00e4rungsgrund in der Zusammensetzung von Proze\u00df\u00ad\ngegenst\u00e4nden zu finden. Eine \u2014 hier nur sehr verk\u00fcrzte \u2014 Aufz\u00e4hlung von gegen\u00ad\nstandsspezifischen Kontingenzen sei anhand unserer Daten versucht:\nVor dem Amtsgericht liegt die durchschnittliche Erfolgsquote der Kl\u00e4ger bei zwei\nDritteln, im streitigen Urteil sinkt sie unter die H\u00e4lfte31. Allerdings setzt sich ein sol\u00ad\ncher Durchschnitt aus sehr unterschiedlichen Werten bei den verschiedenen Proze\u00dfge\u00ad\ngenst\u00e4nden zusammen, und sie unterscheidet sich zudem noch je nach Parteikonstella\u00ad\ntion. Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, da\u00df Organisationen, die vielfach\nprozessieren, gr\u00f6\u00dfere Erfolgschancen haben32, \u2014 teils weil diese ihre Erfolgschancen\nbesser voraussehen und damit die Mobilisierung der Gerichte gezielter einsetzen k\u00f6n\u00ad\nnen, teils weil sie praktische Vorteile besser nutzen k\u00f6nnen.\nWesentlich schlechter sind die Erfolgsaussichten der Kl\u00e4ger im Proze\u00df nach Verkehrs\u00ad\nunf\u00e4llen: Wenn hier nur 19 % einen vollen Erfolg im streitigen Urteil erringen, so liegt\ndas teilweise daran, da\u00df auch im Richterspruch Schuld und Schaden bei Verkehrsun\u00ad\nf\u00e4llen h\u00e4ufig aufgeteilt wird, jedoch gewinnen hier (als einziger Proze\u00dfart) die Beklag\u00ad\nten sowohl im streitigen Urteil als auch insgesamt ein wenig h\u00e4ufiger als die Kl\u00e4ger.\nWenn man nach einem Streitgegenstand sucht, bei dem das Gerichtsverfahren einem\n\n\n\n30 Vgl. zum .Verrechtlichungs\u2019begriff meinen Beitrag \u00fcber: Recht als gradualisiertes Konzept\n30 Vgl. zum .Verrechtlichungs\u2019begriff meinen Beitrag \u00fcber: Recht als gradualisiertes Konzept\n1980, S. 83\u201498.\n31 Steinbach 1979, S. 35; Bender/Schumacher 1980, S. 24 und S. 49.\n32 Wanner 1975, S. 293\u2014306 hebt dies deutlich hervor, ebenso Bender/Schumacher 1980, S.\n72 ff.; sowie Galanter 1974; Sarat 1976.", "spans": [{"start": 0, "end": 59, "label": "meta"}, {"start": 60, "end": 137, "label": "blank"}, {"start": 138, "end": 3264, "label": "text"}, {"start": 3265, "end": 3361, "label": "blank"}, {"start": 3362, "end": 3673, "label": "ref"}]} +{"text": "58 Erhard Blankenburg\n\n\nLotteriespiel gleicht, dann kommt die Auseinandersetzung nach einem Verkehrsun\u00ad\nLotteriespiel gleicht, dann kommt die Auseinandersetzung nach einem Verkehrsun\u00ad\nfall diesem Modell am n\u00e4chsten.\nUnterhaltsprozesse und R\u00e4umungsklagen dagegen weisen sowohl bei den vorzeitigen\nErledigungen wie im streitigen Urteil h\u00f6here Kl\u00e4gererfolge auf. Hier hat der Gerichts\u00ad\nproze\u00df in erster Linie die Funktion, bei klarer Rechtsposition und Beweislage dem\nKl\u00e4ger einen Titel zur Durchsetzung mit Rechtszwang zu verschaffen. Dabei kann man\neine interessante gegenl\u00e4ufige Korrelation bei der Aufl\u00f6sung von Mietverh\u00e4ltnissen im\nVergleich zu Arbeitsverh\u00e4ltnissen beobachten: R\u00e4umungsklagen eines Vermieters wer\u00ad\nden nicht nur h\u00e4ufig schon vorzeitig f\u00fcr den Kl\u00e4ger erfolgreich beendet, sie f\u00fchren\nauch im streitigen Urteil au\u00dfergew\u00f6hnlich h\u00e4ufig dazu, da\u00df der Kl\u00e4ger sich durchsetzt\n\u2014 unter anderem ein Resultat dessen, da\u00df der Beklagte m\u00f6glicherweise nur an dem\nZeitgewinn w\u00e4hrend des Prozesses interessiert ist. Die \u00fcbrigen Prozesse um Mietstrei\u00ad\ntigkeiten geben dem Kl\u00e4ger weit weniger Chancen, sie entsprechen etwa denjenigen\nvon Prozessen zwischen nat\u00fcrlichen Personen, wie sie nach einem Kaufvertrag entste\u00ad\nhen. Beim Arbeitsgericht ist die Klage des Arbeitnehmers gegen eine K\u00fcndigung dage\u00ad\ngen sehr viel weniger erfolgreich als andere Prozesse (die in der Regel auch vom Arbeit\u00ad\nnehmer betrieben werden). In K\u00fcndigungsklagen kann der Arbeitnehmer zwar h\u00e4ufig\nZugest\u00e4ndnisse des Arbeitgebers durchsetzen, seltener jedoch die Unwirksamkeit der\nK\u00fcndigung erreichen und noch seltener die Wiedereinstellung auch faktisch durchset\u00ad\nzen. Die Erfolgschancen dieser beiden Proze\u00dfarten entsprechen der Funktion des Ge\u00ad\nrichts, den Abbruch von Sozialbeziehungen zu regeln, nicht aber deren Aufrechterhal\u00ad\ntung erreichen zu k\u00f6nnen.- Da im Mietproze\u00df auf R\u00e4umung, im Arbeitsproze\u00df gegen\neine K\u00fcndigung geklagt wird, sind die Erfolgschancen umgekehrt proportional ver\u00ad\nteilt. Hinzu kommt, da\u00df im Mietproze\u00df auf der Kl\u00e4gerseite, im Arbeitsproze\u00df auf der\nSeite des Beklagten eher die sozial st\u00e4rkere Seite vertreten ist (es handelt sich hier um\neine gr\u00f6\u00dfere Organisation, diese sind nicht nur in einem Vertragsverh\u00e4ltnis, der ein\u00ad\nzelne Vertrag ist daher auch nicht in dem Ma\u00dfe existenziell wichtig)33. Im Arbeits\u00ad\ngerichtsproze\u00df mu\u00df der sozial Schw\u00e4chere sich gegen die Aufl\u00f6sung der Beziehung\nnachtr\u00e4glich rechtlich zur Wehr setzen, im Mietproze\u00df mu\u00df der sozial St\u00e4rkere die\nAufl\u00f6sung mit Hilfe des Rechts erwirken. Die Mobilisierungslast sch\u00fctzt also das Miet\u00ad\nverh\u00e4ltnis mehr als das Arbeitsverh\u00e4ltnis, bei den (ausgew\u00e4hlten) F\u00e4llen, bei denen es\nbis zum gerichtlichen Urteil kommt, wird dem Vermieter (mit einiger Zeitverz\u00f6ge\u00ad\nrung) danach meist das Recht der K\u00fcndigung zugesprochen. Die Klage demjenigen\nzuzumuten, der die Sozialbeziehung aufl\u00f6sen will, sch\u00fctzt zwar prinzipiell die Sozial\u00ad\nbeziehung, hebt jedoch nicht die M\u00f6glichkeit des sozial St\u00e4rkeren auf, eine solche Auf\u00ad\nl\u00f6sung mit Hilfe des Rechts durchzusetzen.\n\n\n\n2.3 Proze\u00dfausgang, Erfolgswahrscheinlichkeit und die Funktionen der Gerichte\n2.3 Proze\u00dfausgang, Erfolgswahrscheinlichkeit und die Funktionen der Gerichte\n\n\nAusgang und Erfolgswahrscheinlichkeit von Gerichtsprozessen lassen sich nur schwer\nAusgang und Erfolgswahrscheinlichkeit von Gerichtsprozessen lassen sich nur schwer\nkausal erkl\u00e4ren, da sie selbst reflexiven Mechanismen unterliegen. Auch die Beteilig\u00ad\n\n\n33 Blankenburg/Sch\u00f6nholz; Rogowski 1979, S. 78 ff.\n33 Blankenburg/Sch\u00f6nholz; Rogowski 1979, S. 78 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 57, "label": "meta"}, {"start": 58, "end": 138, "label": "blank"}, {"start": 139, "end": 3059, "label": "text"}, {"start": 3060, "end": 3138, "label": "blank"}, {"start": 3139, "end": 3216, "label": "text"}, {"start": 3217, "end": 3300, "label": "blank"}, {"start": 3301, "end": 3470, "label": "text"}, {"start": 3471, "end": 3525, "label": "blank"}, {"start": 3526, "end": 3580, "label": "ref"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 59\n\n\nten, vor allem die proze\u00dferfahrenen und die Rechtsanw\u00e4lte antizipieren ihre Erfolgs\u00ad\nten, vor allem die proze\u00dferfahrenen und die Rechtsanw\u00e4lte antizipieren ihre Erfolgs\u00ad\naussichten und sie k\u00f6nnen entsprechend ihrer Einsch\u00e4tzung der Rechtslage und ihrer\nErfahrung mit Verfahrensabl\u00e4ufen einsch\u00e4tzen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht.\nWenn die Erfolgswahrscheinlichkeit als antizipierbar anzusehen ist, dann mu\u00df die\nMobilisierung der Gerichte unterschiedliche Funktion haben: wo der Kl\u00e4ger fast immer\nerfolgreich ist, geht es offensichtlich nicht mehr um eine im Ergebnis offene Aus\u00ad\neinandersetzung, sondern um die Beschaffung von Rechtskraft und die anschlie\u00dfende\nVollstreckung eines Anspruchs (im folgenden Rechtsdurchsetzung genannt). Nur wenn\ndie Erfolgswahrscheinlichkeit des Beklagten bei einem Streitgegenstand sich der des\nKl\u00e4gers ann\u00e4hert, so kann der Richter in seiner Funktion als Entscheider, aber auch\nals Vermittler auftreten. Wie weit er dabei aber die vermittelnde oder eher seine ent\u00ad\nscheidende Funktion herausstellt, h\u00e4ngt nicht nur vom Verhandlungsstil eines Rich\u00ad\nters ab, sondern vorab von der Konstellation, unter der das Gericht mobilisiert wurde:\nkennen sich die Parteien pers\u00f6nlich, sind sie beide an baldiger Entscheidung inter\u00ad\nessiert, dann geht es ihnen (auch) um eine Konfliktbeendigung, folglich gibt es ein\ngemeinsames Interesse, auf dem Vergleichsbem\u00fchungen aufbauen k\u00f6nnen; ist die Be\u00ad\nziehung eher anonym und kommt es keiner Partei auf den Zeitpunkt der Entscheidung\nan, so k\u00f6nnen sie die Unsicherheit in Kauf nehmen, die der Streit bis zur rechtlichen\nEntscheidung, und m\u00f6glicherweise in eine weitere Instanz mit sich bringt. Meist geht\nNichtvoraussehbarkeit auf eine schwierige Beweislage zur\u00fcck. Wenn dessen ungeachtet\nprozessiert wird, so nur in Konstellationen, wo auf der Kl\u00e4gerseite Parteien stehen, die\ndie Kosten eines Lotteriespiels nicht f\u00fcrchten. Das Letztere ist am ehesten bei Prozes\u00ad\nsen nach Verkehrsunf\u00e4llen der Fall, bei denen wir wissen, da\u00df der Anteil von Rechts\u00ad\nschutzversicherten besonders hoch ist.\nDie Funktion der Rechtsdurchsetzung, das hei\u00dft F\u00e4lle mit vorhersehbarem Ausgang\nund guten Erfolgschancen, findet man bei Unterhaltsforderungen, bei R\u00e4umungsklagen\noder auch, wenn Firmen Schulden eintreiben: bei den letzten beiden setzt sich der Kl\u00e4\u00ad\nger zu zwei Dritteln schon ohne streitige Verhandlung durch, bei allen dreien zielt er\nauf einen vollstreckbaren Titel. Geringe Vergleichsquoten zeigen hier an, da\u00df es \u00fcber\nden Konfliktausgang wenig zu verhandeln gibt, da\u00df aber die Beklagtenpartei durch ein\nrechtskr\u00e4ftiges Urteil gezwungen werden mu\u00df, ihrer Verpflichtung nachzukommen.\n\u00c4hnlich geht es bei Scheidungsprozessen um die Rechtskraft des gerichtlichen Urteils,\nwobei hier allerdings hinter dem Gerichtsproze\u00df Aushandlungsprozesse und Ver\u00ad\ngleiche stattfinden werden, denen vom Gericht lediglich in quasi-notarieller Funk\u00ad\ntion Rechtskraft verliehen wird. Auch hier kommt es auf das Urteil des Richters an,\nim Gegensatz zu dem Verfahren als Lotterie jedoch wird der Ausgang von den Par\u00ad\nteien meist vorher einverst\u00e4ndlich geregelt, wobei der Richter sie auf ihre Rechte hin\u00ad\nweisen, im \u00fcbrigen aber nur die Vereinbarung best\u00e4tigen kann. Wie weit der Richter\nsich in den Proze\u00df der Aushandlung einschalten kann, h\u00e4ngt wiederum von der sozia\u00ad\nlen N\u00e4he der Beziehung zwischen den streitenden Parteien ab: Bei der Aufl\u00f6sung\neiner Familie vor Dritten in der Gerichtsverhandlung wird eine Streitaustragung eher\nnur fingiert, da das Verfahren hier in intime Erfahrungsbereiche hineinreicht; vor dem\nArbeitsgericht dagegen kommen Sozialbeziehungen zur Sprache, die leichter vor Drit\u00ad\nten ausgetragen und \u00f6ffentlich behandelt werden k\u00f6nnen. Hier hat daher typisch der", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 141, "label": "blank"}, {"start": 142, "end": 3788, "label": "text"}]} +{"text": "60 Erhard Blankenburg\n\n\nRichter die gr\u00f6\u00dfte Chance, in seiner Funktion als Vermittler aufzutreten. Vereinfacht\nRichter die gr\u00f6\u00dfte Chance, in seiner Funktion als Vermittler aufzutreten. Vereinfacht\nkann man aus den beiden Dichotomien: der eindeutigen oder unsicheren Vorherseh\u00ad\nbarkeit der Rechtslage und der Einverst\u00e4ndlichkeit oder Strittigkeit zwischen den Par\u00ad\nteien ein Vierfelderschema aufstellen, dem grunds\u00e4tzliche Typen von Gerichtsfunktio\u00ad\nnen entsprechen:\n\n\n\nTabelle 6; Funktionen von Gerichtsprozessen f\u00fcr die Parteien\nTabelle 6; Funktionen von Gerichtsprozessen f\u00fcr die Parteien\n\n\nVorhersehbarkeit des Verfahrensausgangs\nVorhersehbarkeit des Verfahrensausgangs\nsicher unsicher\nProze\u00dfziel einverst\u00e4ndlich Quasi-notarielle Funktion Vermittelnde Funktion\nder Parteien strittig Rechtsdruchsetzungsfunktion Entscheidungsfunktion\n\n\n\n\n\nAllen vier Funktionen kann man bestimmte Streitgegenst\u00e4nde typologisch zuordnen,\nAllen vier Funktionen kann man bestimmte Streitgegenst\u00e4nde typologisch zuordnen,\njedoch k\u00f6nnen sie alle grunds\u00e4tzlich in jedem Gerichtsverfahren auftreten. Beobach\u00ad\ntungen von Verfahrensabl\u00e4ufen zeigen34, da\u00df Richter in ihrem Roll en verhalten typisch\nzwischen diesen Funktionen hin- und herwechseln, wobei sie einmal die Unsicherheit\neiner Entscheidung als Druckmittel f\u00fcr Vergleiche ausn\u00fctzen k\u00f6nnen, ein andermal\ndie Erkenntnisse aus Vergleichsbem\u00fchungen in das Urteil einflie\u00dfen lassen.\nDie grundlegenden Funktionen der Gerichte k\u00f6nnen also in jedem Proze\u00df auftreten.\nJe nach Streitgegenstand jedoch \u00fcberwiegt die eine oder andere Funktion. Hieraus\nlassen sich sowohl die Wahrscheinlichkeiten der Mobilisierung von Recht und Gerich\u00ad\nten als auch die Erfolgsaussichten von Kl\u00e4gern oder Beklagten erkl\u00e4ren. Die Varianz\ndes Ausgangs von Prozessen ist also weitgehend schon erkl\u00e4rt, wenn man die Konflikt\u00ad\nkonstellationen zu Beginn analysiert hat. Wenn man diese \u00bbkonstant* h\u00e4lt, kann man\nvon den Variablen der Verfahrensgestaltung selbst (also etwa dem Auftreten der\nParteien oder den Vorurteilen der Richter) nur noch eine residuale Varianz erwarten.\n\n\n\n3. Antizipation von Verfahren und die Mobilisierung oder Nicht-Mobilisierung von\n3. Antizipation von Verfahren und die Mobilisierung oder Nicht-Mobilisierung von\nRecht\n\n\nDas Interesse an der richterlichen Rechtsfortbildung hat die Jurisprudenz dazu ver\u00ad\nDas Interesse an der richterlichen Rechtsfortbildung hat die Jurisprudenz dazu ver\u00ad\nf\u00fchrt, an den Gerichten nur die streitigen Urteile und ihre Begr\u00fcndungen, und dabei in\nerster Linie diejenigen der h\u00f6chsten Instanz zur Kenntnis zu nehmen. Hier interessiert\nalleine der Richter als Entscheider. Auf diese Funktion bezieht sich auch die These der\n\u00bbLegitimation durch Verfahren', die in der Verstrickung der Parteien in eine verfah\u00ad\nrensm\u00e4\u00dfig geregelte Auseinandersetzung eine Chance der Akzeptanz von Rechtsent\u00ad\n\n\n\n34 Ebenda, S. 138-186.\n34 Ebenda, S. 138-186.", "spans": [{"start": 0, "end": 57, "label": "meta"}, {"start": 58, "end": 144, "label": "blank"}, {"start": 145, "end": 500, "label": "text"}, {"start": 501, "end": 563, "label": "blank"}, {"start": 564, "end": 625, "label": "text"}, {"start": 626, "end": 666, "label": "blank"}, {"start": 667, "end": 917, "label": "text"}, {"start": 918, "end": 1002, "label": "blank"}, {"start": 1003, "end": 2156, "label": "text"}, {"start": 2157, "end": 2239, "label": "blank"}, {"start": 2240, "end": 2327, "label": "text"}, {"start": 2328, "end": 2412, "label": "blank"}, {"start": 2413, "end": 2924, "label": "text"}, {"start": 2925, "end": 2953, "label": "blank"}, {"start": 2954, "end": 2981, "label": "ref"}]} +{"text": "Mobilisierung von Recht 61\n\n\nScheidungen sieht35. Allerdings bezieht sich eine solche Theorie nur auf einen geringen\nScheidungen sieht35. Allerdings bezieht sich eine solche Theorie nur auf einen geringen\nTeil der F\u00e4lle, die vor Gericht abgehandelt werden. Betrachtet man den Gesch\u00e4ftsan\u00ad\nfall vor allem der erstinstanzlichen Gerichte, dann ist der einseitige Gebrauch von\nRecht zur Durchsetzung von Anspr\u00fcchen gegen den Willen anderer die am h\u00e4ufigsten\nauftretende Funktion. Gerichte werden hier in Anspruch genommen, weil sie ein\nMittel des legitimen physischen Zwangs darstellen, ohne da\u00df eine streitige Entschei\u00ad\ndung herbeigef\u00fchrt wird und h\u00e4ufig auch, ohne da\u00df die Gegenseite in eine tats\u00e4chliche\nAuseinandersetzung eintritt. Im Gegensatz hierzu steht die Funktion des Richters als\nVermittler, der die M\u00f6glichkeiten des Einverst\u00e4ndnisses zwischen beiden Parteien aus\u00ad\nlotet und hierzu durchaus au\u00dferrechtliche Gesichtspunkte einf\u00fchren und Folgen einer\nEntscheidung ber\u00fccksichtigen kann.\nAber auch die Betrachtung aller derjenigen F\u00e4lle, die vor Gericht gelangen, zeigt nur\ndie Spitze des Eisbergs von rechtlich-relevantem Verhalten. Quantitativ weitaus bedeu\u00ad\ntender sind diejenigen Konflikte, in denen keine der Parteien rechtliche Instanzen\nmobilisiert. Das Vermeiden von Recht wird erleichtert, je gr\u00f6\u00dfer das Vorfeld von Insti\u00ad\ntutionen ist, die Konflikte verarbeiten k\u00f6nnen; je nach Lebensbereich kann dieses\nselbst formal oder auch informell organisiert sein; je nach der Thematisierungsf\u00e4higkeit\nf\u00fcr Recht in diesem Vorfeld kann es Verweisbeziehungen zur Inanspruchnahme von\nRecht und Gericht aufweisen. Vergleicht man Konsumentenprobleme gegen\u00fcber Wirt\u00ad\nschaftsunternehmen mit denjenigen von B\u00fcrgern gegen\u00fcber Beh\u00f6rden, so wird deut\u00ad\nlich, da\u00df das Ma\u00df an rechtlicher Selbstfestlegung von Organisationen zugleich auch\nbestimmt, in welchem Ma\u00dfe sich ihre Klienten der Rechtsform bedienen m\u00fcssen. Ge\u00ad\nnerell gilt dabei, da\u00df gro\u00dfe Organisationen st\u00e4rker zur Festlegung formaler Regeln ten\u00ad\ndieren, kleine dagegen sich eher an informellen Regeln orientieren. Die Thematisie\u00ad\nrungsschwelle von Recht ist damit h\u00f6her gesetzt. Wird in einem Konflikt einmal Recht\nthematisiert, gibt es oft wenig M\u00f6glichkeiten, die damit eingeleitete .Verrechtlichung4\nr\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Daher gilt als generelle Verhaltensregelm\u00e4\u00dfigkeit, da\u00df schon die\nThematisierung von Recht dort wahrscheinlicher ist, wo Sozialbeziehungen unpers\u00f6n\u00ad\nlicher und Fremdheit h\u00e4ufiger wird. Jedoch ist ,.Verrechtlichung\u201c nicht immer schon\n\u00bb\u00bbVergerichtli chung\u201c. Es kann die Thematisierung von Recht auch zu einer geringeren\nInanspruchnahme von Gerichten f\u00fchren; dadurch, da\u00df formalisierte \u00c4quivalente im\nvorgerichtlichen Feld die Konfliktverarbeitung \u00fcbernehmen.\nF\u00fcr die Bildung von Theorien \u00fcber juristische Verfahren und ihre Legitimationswir\u00ad\nkung tut man gut daran, sich zu verdeutlichen, welche Selektion von potentiellen\nRechtsf\u00e4llen letztlich bis zu einer Rechtsentscheidung gelangt. Man kann dabei unter\u00ad\nstellen, da\u00df die potentiellen Beteiligten an solchen Verfahren deren Funktionen und\nFolgen antizipieren, und entsprechend deren Transparenz und ihrer F\u00e4higkeiten recht\u00ad\nliche Verfahren zu nutzen oder zu vermeiden trachten. Wirksam ist Recht dabei nicht\nnur, wo es tats\u00e4chlich vor Gericht mobilisiert ist, sondern schon dort, wo es als Dro\u00ad\nhung (explizit oder sogar implizit) wahrgenommen wird. Dabei k\u00f6nnen wir annehmen,\nda\u00df die (potentiellen) Parteien in Gerichtsprozessen die Chancen ihres Erfolges antizi\u00ad\npieren k\u00f6nnen und da\u00df sie die M\u00f6glichkeiten wahrnehmen, aus der Eskalation von\n\n\n35 Luhmann 1969.\n35 Luhmann 1969.\nO\\\nO\\\n\n\n\n\n\nErkl\u00e4rungsmodell der Variablen f\u00fcr die Mobilisierung von Recht\nErkl\u00e4rungsmodell der Variablen f\u00fcr die Mobilisierung von Recht\n\n\n\n\n\nErhard Blankenburg\nErhard Blankenburg\nMobilisierung von Recht 63\n\n\nweiterer Verrechtlichung \u201eauszusteigen\u201c. Das Modell von Variablen, von denen \u201eThe\u00ad\nweiterer Verrechtlichung \u201eauszusteigen\u201c. Das Modell von Variablen, von denen \u201eThe\u00ad\nmatisierung von Recht\u201c und \u201eMobilisierung von Gerichten\u201c abh\u00e4ngen, mag ihnen\nnicht explizit vor Augen stehen, aber ich gehe davon aus, da\u00df Alltagstheorien von\nproze\u00dferfahrenen Anw\u00e4lten und Parteien die Chancen des Erfolgs, die M\u00f6glichkeiten\nvorzeitiger Erledigung und sogar die Wahrscheinlichkeit, da\u00df es bei der blo\u00dfen Drohung\nmit einem Gerichtsproze\u00df bleibt, vorauszusehen suchen. Antizipiertes Verfahrensver\u00ad\nhalten ist dementsprechend eine Variable schon bei der Erkl\u00e4rung der Mobilisierung\nvon Gerichten und sogar der Thematisierung von Recht. Entsprechend k\u00f6nnen wir das\nModell zur Erkl\u00e4rung von Mobilisierung von Gerichten mit \u201eR\u00fcckkoppelungspfeilen\u201c\nversehen. Was sich in der Beschreibung als Sequenz darstellt, ist in den K\u00f6pfen der\nBeteiligten tats\u00e4chlich ein Modell gegenseitiger Abh\u00e4ngigkeiten, und dies in dem Ma\u00df,\nzu dem diese aus Erfahrung den Ablauf von Gerichtsverfahren vorwegzunehmen in der\nLage sind.\nAntizipation allerdings ist nicht nur relevant in einzelnen F\u00e4llen, in denen Parteien vor\nder Entscheidung stehen, ob sie Gerichte anrufen. Grunds\u00e4tzlicher ist die \u201eAntizi\u00ad\npation\u201c, die sich als institutionelle Vorgegebenheit niedergeschlagen: die Verf\u00fcgbar\u00ad\nkeit von informeller Konfliktbehandlung, alternativen Institutionen und Rechtsformen,\ndie Nachteile und Barrieren der Rechtsformen \u201estrukturell\u201c vorwegnehmen. Zuneh\u00ad\nmend gibt es in mobilen Gesellschaften sogar eine rechtliche Alternative der Vermei\u00ad\ndung von Recht: sich Sozialbeziehungen, wenn sie konfliktreich werden, g\u00e4nzlich zu\nentziehen. Gerade dort, wo Anonymit\u00e4t und Entpers\u00f6nlichung sozialer Beziehungen\nnach unserer Theorie eine Tendenz zunehmender Mobilisierung von Recht mit sich\nbringen m\u00fc\u00dfte, entsteht zugleich die M\u00f6glichkeit auszuweichen, sei es durch Wechsel\ndes Arbeitsplatzes, des Wohnortes oder auch der Familie, um damit nicht nur das Recht,\nsondern Konflikte insgesamt zu vermeiden.36 Gerichte tendieren daher in lose gef\u00fcg\u00ad\nten Vergesellschaftungen mit gro\u00dfer Mobilit\u00e4t dazu, zunehmend f\u00fcr die Aufl\u00f6sung von\nSozialbeziehungen und abnehmend f\u00fcr deren interne Regulierung mobilisiert zu wer\u00ad\nden.\n\n\n\nLiteraturverzeichnis\nLiteraturverzeichnis\n\n\nBaumg\u00e4rtei, Gottfried, 1976: Gleicher Zugang zum Recht f\u00fcr alle. K\u00f6ln.\nBaumg\u00e4rtei, Gottfried, 1976: Gleicher Zugang zum Recht f\u00fcr alle. K\u00f6ln.\nBender, Rolf und Rolf Schumacher, 1980: Erfolgsbarrieren vor Gericht. 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Felstiner und Danzig/Lowy in Law\nand Society Review, vol. 9, 1974/75.", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 144, "label": "blank"}, {"start": 145, "end": 3601, "label": "text"}, {"start": 3602, "end": 3621, "label": "blank"}, {"start": 3622, "end": 3643, "label": "ref"}, {"start": 3644, "end": 3647, "label": "text"}, {"start": 3648, "end": 3714, "label": "blank"}, {"start": 3715, "end": 3778, "label": "text"}, {"start": 3779, "end": 3801, "label": "blank"}, {"start": 3802, "end": 3881, "label": "text"}, {"start": 3882, "end": 3965, "label": "blank"}, {"start": 3966, "end": 6148, "label": "text"}, {"start": 6149, "end": 6171, "label": "blank"}, {"start": 6172, "end": 6193, "label": "text"}, {"start": 6194, "end": 6265, "label": "blank"}, {"start": 6266, "end": 7105, "label": "bib"}, {"start": 7106, "end": 7204, "label": "blank"}, {"start": 7205, "end": 7338, "label": "ref"}]} +{"text": "64 Erhard Blankenburg\n\n\nBlankenburg, Erhard, 1980: Recht als gradualisiertes Konzept, in: Blankenburg, Erhard; Klausa,\nBlankenburg, Erhard, 1980: Recht als gradualisiertes Konzept, in: Blankenburg, Erhard; Klausa,\nEkkehard und Hubert Rottleuthner (Hrsg.): Alternative Rechtsformen und Alternativen zum\nRecht, Jahrbuch f\u00fcr Rechtssoziologie und Rechtstheorie Bd. 6. 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Opladen.\nSarat, Austin, 1976: Alternatives in Dispute Processing in a Small Claim Court, in: Law and Socie\u00ad\nty Review, vol. 10, pp. 339\u2014375.\nSch\u00f6nholz, Siegfried, 1980: Arbeitsplatzsicherung oder Kompensation - Rechtliche Formen des\nBestandsschutzes im Vergleich in: Vereinigung f\u00fcr Rechtssoziologie (Hrsg.): Arbeitslosigkeit\nund Recht. Baden-Baden.\nSteinbach, E., 1979: GMD-Bericht, Manuskript. Gesellschaft f\u00fcr Mathematik und Datenverarbei\u00ad\ntung. Birlinghoven bei Bonn.\nWanner, Craig, 1975: The Public Ordering of Private Cases; Winning Civil Court Cases, in: Law and\nSociety Review, vol. 9, pp. 293-306.", "spans": [{"start": 0, "end": 58, "label": "meta"}, {"start": 59, "end": 154, "label": "blank"}, {"start": 155, "end": 3348, "label": "bib"}]} diff --git a/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0103.jsonl b/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0103-parser.jsonl similarity index 100% rename from prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0103.jsonl rename to prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0103-parser.jsonl diff --git a/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0104-finder.jsonl b/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0104-finder.jsonl new file mode 100644 index 0000000000000000000000000000000000000000..33580227afb31f8324032157913cb57323c6d28d --- /dev/null +++ b/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0104-finder.jsonl @@ -0,0 +1,17 @@ +{"text": "Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie\n\n\nDieter Martiny\nDieter Martiny\n\n\n\n\n\nZusammenfassung: Mehr Vergleichung auf dem Gebiet der Rechtssoziologie ist notwendig und\nZusammenfassung: Mehr Vergleichung auf dem Gebiet der Rechtssoziologie ist notwendig und\nw\u00fcnschenswert. Sie kann an Erfahrungen ankn\u00fcpfen, die- in den Sozialwissenschaften und der\nRechtsvergleichung schon gesammelt wurden. Die Hauptprobleme des interkulturellen und des\ninternationalen Vergleichs, n\u00e4mlich das Finden eines \u00fcbergreifenden Ansatzes, die \u00c4quivalenz des\nUntersuchungsgegenstandes, der Kreis der zu untersuchenden Variablen sowie die Auswahl der\nVergleichseinheiten werden im Hinblick auf rechtssoziologische Vorhaben diskutiert. Abschlie\u00dfend\nwird auf die praktischen M\u00f6glichkeiten solcher Studien sowie einige Hindernisse eingegangen.\n\n\nSummary: More comparative rcsearch in the field of the sociology of law is necessary and desi-\nSummary: More comparative rcsearch in the field of the sociology of law is necessary and desi-\nrable. It can refer to past cxpericnces which have been gained al ready in the social Sciences and\ncomparative law. The main problems of cross-cultural and cross-national comparison, namely\nthe development of general concepts, the equivalence of the subjects of comparison, the group of\nvariables under examination and the choice of the proper units of comparison, are discussed in\nrespect of legal sociological projects. Finally the practical aspccts of such studies and some obstac-\nles are dealt with.\n\n\n\n\n/. Zur vergleichenden Rechtssoziologie\n/. Zur vergleichenden Rechtssoziologie\n\n\n1. Notwendigkeit\n1. Notwendigkeit\n\n\nRechtswissenschaft und Rechtssoziologie interessieren sich gemeinsam f\u00fcr das Recht.\nRechtswissenschaft und Rechtssoziologie interessieren sich gemeinsam f\u00fcr das Recht.\nWenn sie das auch meist auf sehr verschiedene Weise tun, so gibt es doch eine F\u00fclle\nvon Ber\u00fchrungspunkten und \u00dcberschneidungen. Dies gilt ebenfalls f\u00fcr die Rechts\nvergleichung, den Zweig der Rechtswissenschaft, der sich mit ausl\u00e4ndischem Recht\nbesch\u00e4ftigt. Ziele der Rechtsvergleichung sind vor allem die Verbesserung der Kennt\nnis des eigenen und fremder Rechte, die Erweiterung des \u201eVorrats der L\u00f6sungen\u201c\nf\u00fcr Rechtsprobleme und Vorarbeiten f\u00fcr eine k\u00fcnftige Rechtsvereinheitlichung1.\n\n\n\n\n\n* Soziologischen Beistand erhielt ich vor allem von Josef h'alke, Volkmar Gessner und Ulrike Mar\n* Soziologischen Beistand erhielt ich vor allem von Josef h'alke, Volkmar Gessner und Ulrike Mar\ntiny. - Abgek\u00fcrzt werden zitiert: Armer/Grimshaw (Hrsg.), Comparative Social Research -\ntiny. - Abgek\u00fcrzt werden zitiert: Armer/Grimshaw (Hrsg.), Comparative Social Research -\nMethodological Problems and Strategies (New York, London, Sydney, Tokio 1973); Drobnig/\nRebbinder (Hrsg.), Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung (1977); Rokkan (Hrsg.), Compa\nrative Research Across Cultures and Nations (Paris, Den Haag 1968); Rokkan/Verba/Viet/\nAlmasy (Hrsg.), Comparative Sutvey Analysis (Den Haag, Paris 1969); Smelser, Comparative\nMethods in the Social Sciences (Englewood Cliffs, N. J. 1976); Szalai/Petrella (Hrsg.), Cross\nNational Comparative Survey Research (Oxford, New York, Toronto, Sydney, Paris, Frank\nfurt 1977); Vallier (Hrsg.), Comparative Methods in Sociology (Berkeley, Los Angeles, London\n1971); Zweigert/K\u00f6tz. Einf\u00fchrung in die Rechtsvergleichung Bd. I (1971).\n1 Siehe n\u00e4her Zweigert/K\u00f6tz I 12 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 54, "label": "text"}, {"start": 55, "end": 70, "label": "blank"}, {"start": 71, "end": 86, "label": "text"}, {"start": 87, "end": 179, "label": "blank"}, {"start": 180, "end": 828, "label": "text"}, {"start": 829, "end": 924, "label": "blank"}, {"start": 925, "end": 1525, "label": "text"}, {"start": 1526, "end": 1567, "label": "blank"}, {"start": 1568, "end": 1607, "label": "text"}, {"start": 1608, "end": 1625, "label": "blank"}, {"start": 1626, "end": 1643, "label": "text"}, {"start": 1644, "end": 1728, "label": "blank"}, {"start": 1729, "end": 2299, "label": "text"}, {"start": 2300, "end": 2400, "label": "blank"}, {"start": 2401, "end": 2585, "label": "text"}, {"start": 2586, "end": 3410, "label": "ref"}, {"start": 3411, "end": 3413, "label": "blank"}]} +{"text": "Zeitschrift f\u00fcr Rechtssoziologie 1 (1980), Heft 1, S. 65-84 \u00a9 Westdeutscher Verlag, Opladen\n66 Dieter Martiny\n\n\nF\u00fcr diese ehrgeizigen Vorhaben erschien die blo\u00dfe Besch\u00e4ftigung mit Rechtsnormen\nF\u00fcr diese ehrgeizigen Vorhaben erschien die blo\u00dfe Besch\u00e4ftigung mit Rechtsnormen\nbald als unzureichend. \u201eDer Stoff des Nachdenkens \u00fcber die Probleme des Rechts\u201c,\nso forderte schon RabeP, \u201emu\u00df das Recht der gesamten Erde sein, vergangenes und\nheutiges, der Zusammenhang des Rechts mit Boden, Klima und Rasse, mit geschicht\nlichen Schicksalen der V\u00f6lker \u2014 Krieg, Revolution, Staatengr\u00fcndung, Unterjochung\n- , mit religi\u00f6sen und ethischen Vorstellungen; Ehrgeiz und sch\u00f6pferischer Kraft von\nEinzelpersonen; Bed\u00fcrfnis von G\u00fcterzeugung und Verbrauch; Interesse von Schich\nten, Parteien, Klassen\u201c.\nDies rechtsvergleichend zu erfassen, stellte sich freilich als \u00e4u\u00dferst schwierig, wenn\nnicht als unm\u00f6glich heraus. So erhoffte man sich Aufschl\u00fcsse von der Rechtssoziolo\ngie, die das Recht nicht prim\u00e4r als Normengeb\u00e4ude, sondern in seiner Faktizit\u00e4t, in\nseiner gesellschaftlichen Dimension, untersucht und sich mit der Kl\u00e4rung der gegen\nseitigen Abh\u00e4ngigkeit von Recht und Sozialleben im weitesten Sinne befa\u00dft. Von\njuristischer Seite aus wurde daher h\u00e4ufig er\u00f6rtert, welchen Beitrag rechtssoziologische\nMethoden f\u00fcr die Rechtsvergleichung leisten k\u00f6nnen23. Freilich wurde auch aus der\nSicht einer mehr soziologisch orientierten Rechtsvergleichung die Rechtssoziologie im\nwesentlichen nur als empirische Sozialforschung ben\u00f6tigt. Die Faktensammlung, also\ndie deskriptive Vorstufe des Vergleichs, und die Erkl\u00e4rung des Zusammenwirkens von\nRecht und Gesellschaft in den einzelnen L\u00e4ndern wurden dem Soziologen zugewiesen.\nDie eigentliche Vergleichung wollten sich die Rechtsvergleicher im allgemeinen selbst\nVorbehalten, um sodann ihre rechtspolitischen, rechtsdogmatischen oder rechtsverein\nheitlichenden Ziele zu verfolgen. Aus dieser Perspektive wurde der Rechtssoziologie\ndann schnell eine blo\u00dfe Hilfsfunktion zur besseren Absicherung rechtsvergleichender\nErgebnisse zugeschrieben.\nDer Gedanke, da\u00df die Rechtssoziologie gleichsam einen Teil oder eine Hilfswissen\nschaft der Rechtsvergleichung bilden soll, ist Rechtssoziologen freilich fremd. Statt\nsich als flei\u00dfige Zutr\u00e4ger zu bet\u00e4tigen, haben Rechtssoziologen mehrfach Kritik daran\nge\u00fcbt, wie Rechtsvergleicher die Zusammenh\u00e4nge von Recht und Gesellschaft zu erfas\nsen suchen und er\u00f6rtern4. Die Rechtsvergleichung, so lautet der Tenor ihrer Kritik,\nist noch zu normativ oder spekulativ orientiert, sie nimmt auf das gesellschaftliche Um\nfeld des Rechts zu wenig R\u00fccksicht oder interpretiert es unzureichend.\nWie denn nun eine Rechtsvergleichung aussehen m\u00fcsse, die Rechtssoziologen zufrie\ndenstellen k\u00f6nne, hat Carbonnier schon vor mehr als einem Jahrzehnt beantwortet:\nZweifellos soziologischer oder \u2014 umgekehrt ausgedr\u00fcckt \u2014 weniger juristisch, weniger\neingebunden in Rechtsdogmatik5. Dies wiederum ist der Rechtsvergleichung aber be\nwu\u00dft, ist gerade der Ausgangspunkt ihres Werbens um die Rechtssoziologie, der sie ihre\n\n\n\n2 Rabel, Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung (1925), abgedruckt in: Rabel,\n2 Rabel, Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung (1925), abgedruckt in: Rabel,\nGesammelte Aufs\u00e4tze III (Hrsg. Leser, 1967) 1 (3).\n3 Siehe insbes. die Beitr\u00e4ge in Drobnig/Rehbinder.\n4 Dazu R. Abel, Law Books and Books About Law, Stanford Law Rev. 26 (1973) 174 ff.;\nBenda-Beckmann, Einige Anmerkungen \u00fcber die Beziehung zwischen Rechtssoziologie und\nRechtsvergleichung, ZvglRW 78 (1979) 51 ff.\n5 Carbonnier, L\u2019apport du droit compare \u00e4 la sociologie juridique, in: Livre du centenaire de la\nSociete de legislation comparee (Paris 1969) 75 (83).", "spans": [{"start": 0, "end": 156, "label": "meta"}, {"start": 157, "end": 238, "label": "blank"}, {"start": 239, "end": 3109, "label": "text"}, {"start": 3110, "end": 3201, "label": "blank"}, {"start": 3202, "end": 3763, "label": "ref"}]} +{"text": "Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 67\n\n\nErfahrungen mit dem Auslandsvergleich \u2014 h\u00e4ufig vergeblich \u2014 angeboten hat. Auch\nErfahrungen mit dem Auslandsvergleich \u2014 h\u00e4ufig vergeblich \u2014 angeboten hat. Auch\nheute noch wird nur selten der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen\nRechtssoziologie im Vergleich mehrerer Gesellschaften betrieben werden kann und\nebenso selten werden vergleichende rechtssoziologische Studien in Angriff genommen.\nDamit sp\u00fcrt jedenfalls der Rechtsvergleicher ein Unbehagen, da\u00df die Rechtssoziologie\ndas, was sie vom Juristen verlangt, selbst noch zu wenig verwirklicht. \u2014 So bleiben\nzwei K\u00f6nigskinder, die zueinander nicht finden k\u00f6nnen, weil der Graben viel zu tief\nist?\nEine L\u00f6sung des Dilemmas kann nur erreicht werden, wenn die Asymmetrie der bis\nherigen Fragestellungen erkannt wird. Die Rechtssoziologie brauche n\u00e4mlich, so hat\nCarbonnier ebenfalls schon festgestellt, mehr noch als sie der Rechtsvergleichung\nbed\u00fcrfe, eine ,,sociologie comparee du droit\u201c, eine vergleichende Rechtssoziologie6.\nDie Rechtssoziologie verfolgt eigene Erkenntnisinteressen, aufgrund derer sie daran\ninteressiert ist, selbst analytische Vergleiche der sozialen Fakten und des Wirkungszu\nsammenhanges von Recht und Gesellschaft der einzelnen Gesellschaften vorzunehmen.\nMit anderen Worten: Mehr vergleichende Rechtssoziologie tut not, um das genannte\nDefizit zu beseitigen.\nSolch vergleichendes Vorgehen ist auch f\u00fcr die Weiterentwicklung der Rechtssoziolo\ngie von Nutzen, insbesondere was die Theoriebildung angeht. Sp\u00e4testens seit D\u00fcrkheim\nist in der Soziologie anerkannt, da\u00df dem Vergleich (im Gegensatz zum blo\u00dfen Neben\neinanderstellen verschiedener Erscheinungen) wesentliche Bedeutung zukommt. Be\nkanntlich ist die Kl\u00e4rung der Bedingungen, unter denen soziale Sachverhalte zeitlich\nund r\u00e4umlich variieren, ein wesentlicher Schritt f\u00fcr die Entwicklung und Best\u00e4tigung\nvon Hypothesen. Ist eine Falsifizierung im Rahmen einer Gesellschaft nicht m\u00f6glich,\nso erlaubt eigentlich erst das Testen solcher Hypothesen in mehreren Gesellschaften\nihre Generalisierung7. Felder wie die Ethnologie sind ohne vergleichende Untersuchun\ngen ebenfalls kaum mehr denkbar8.\nGleichwohl sind viele Aussagen bislang lediglich innerhalb einer Gesellschaft gewonnen\nworden, ohne da\u00df man w\u00fc\u00dfte, ob sie allgemeine Geltung beanspruchen oder nur f\u00fcr\neine bestimmte Gesellschaft an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeit\npunkt gelten (beschr\u00e4nkte Generalisierung bzw. Spezifikation). Wenn sie aber verl\u00e4\u00df\nlicher werden sollen, dann ist eine bessere Kenntnis der Rechtssysteme und ihrer\nWirkungsbedingungen in mehreren L\u00e4ndern eine unerl\u00e4\u00dfliche Vorbedingung. Bei\nspielsweise kann eine Untersuchung in mehreren L\u00e4ndern Aufschlu\u00df dar\u00fcber geben,\nwann das klassische Modell der gerichtlichen Entscheidung von Vertragsstreitigkeiten\nvon den Parteien gew\u00e4hlt wird und warum sie andererseits in langfristigen Wirtschafts\nbeziehungen sowohl in den sozialistischen Staaten als auch in den L\u00e4ndern des Westens\n\n\n\n6 Carbonnier (vorige N.) a.a.O.\n6 Carbonnier (vorige N.) a.a.O.\n7 Nowak, The Strategy of Cross-National Survey Research for the Development of Social\nTheory, in: Szalai/Petrella 3 (9 ff.): Rose, Interkulturelle Forschung in der Rechtssoziologie,\nin: Drobnig/Rehbinder 171 ff.\n8 Dazu n\u00e4her Wirsing, Probleme des interkulturellen Vergleichs in der Ethnologie, Sociologus\n25 (1975) 97 ff. - Vgl. auch Poirier, Situation actuelle et Programme de travail de Techno\nlogie juridique, Rev. int. Sc. Soc. 22 (1970) 509 (526).", "spans": [{"start": 0, "end": 78, "label": "meta"}, {"start": 79, "end": 159, "label": "blank"}, {"start": 160, "end": 3041, "label": "text"}, {"start": 3042, "end": 3077, "label": "blank"}, {"start": 3078, "end": 3569, "label": "ref"}]} +{"text": "68 Dieter Martiny\n\n\nandere Wege der Streitvermeidung und -erledigung beschreiten9. Vergleichende Unter\nandere Wege der Streitvermeidung und -erledigung beschreiten9. Vergleichende Unter\nsuchungen lenken dabei h\u00e4ufig die Aufmerksamkeit auf Voraussetzungen solcher theo\nretischer Annahmen, denen man bisher keine oder nur ungen\u00fcgende Beachtung\ngeschenkt hatte. Dabei wird man sich, wenn Generalisierungen angestrebt werden,\nnicht nur mit zwei oder drei L\u00e4ndern begn\u00fcgen k\u00f6nnen, sondern m\u00f6glichst viele und\nverschiedene L\u00e4nder vergleichen m\u00fcssen10, w\u00e4hrend bei begrenzten Aussagen eine\nkleinere und sich \u00e4hnlichere Auswahl gen\u00fcgen kann.\nEine vergleichende Rechtssoziologie kann auch rechtspolitisch nutzbar gemacht wer\nden. So wie die Rechtsvergleichung unter anderem der Vorbereitung von Gesetzesvor\nhaben dient, besteht auch ein zunehmendes Bed\u00fcrfnis nach rechtssoziologischen Un\ntersuchungen zur Vorbereitung neuer Gesetze bzw. zur Einsch\u00e4tzung der Effektivi\nt\u00e4t bereits erlassener Vorschriften. Hier stellen vergleichende rechtssoziologische Un\ntersuchungen eine wertvolle Erg\u00e4nzung dar, wenn sie zeigen k\u00f6nnen, zu welchen Erfol\ngen bzw. Fehlschl\u00e4gen \u00e4hnlich oder verschieden gefa\u00dfte ausl\u00e4ndische Gesetze gef\u00fchrt\nhaben und welches die Ursachen daf\u00fcr waren. F\u00fcr die Zukunft ist zu erwarten, da\u00df\ninternationale und supranationale Stellen ihren Bedarf an derartigen Studien ebenfalls\nartikulieren werden.\n\n\n\n2. Sozialwissenschaftliche Vergleiche\n2. Sozialwissenschaftliche Vergleiche\n\n\nMeine zweite These ist, da\u00df eine vergleichende Rechtssoziologie nicht nur w\u00fcnschens\nMeine zweite These ist, da\u00df eine vergleichende Rechtssoziologie nicht nur w\u00fcnschens\nwert ist, sondern da\u00df auch wesentlich mehr rechtssoziologische Untersuchungen ver\ngleichend angelegt werden k\u00f6nnten, wenn bereits vorliegende Erfahrungen besser\ngenutzt w\u00fcrden. Insbesondere k\u00f6nnen schon entwickelte sozialwissenschaftliche\nMethoden des internationalen und intergesellschaftlichen Vergleichs in der Rechts\nsoziologie verwendet und den Bed\u00fcrfnissen dieses Fachs angepa\u00dft werden.\nSozialwissenschaftliche Vergleiche haben \u2014 meist unter dem Oberbegriff \u201ecomparative\nsociology\u201c11 - in den letzten zwei Jahrzehnten erheblich an Bedeutung gewonnen.\nZwar war es schon im letzten Jahrhundert \u00fcblich, umfassende historische und interna\ntionale Vergleiche anzustellen. Ihre Verbindung mit globalen Entwicklungstheorien\nsowie mangelnde Sorgfalt bei der Gewinnung und Interpretation der Daten brachten\n\n\n\n9 Macaulay, Elegant Models, Empirical Pictures, and the Complexities of Contract, Law &\n9 Macaulay, Elegant Models, Empirical Pictures, and the Complexities of Contract, Law &\nSoc. Rev. 11 (1977) 507 ff.\n10 Rose (oben N. 7) 175.\n11 Dazu Grimshau, Comparative Sociology - In What Ways Different From Other Sociologies?,\nin: Armer/Grimshaw 3 (18). Auch der Oberbegriff \u201ecross System comparison\" wird vorge\nschlagen, Tomasson, Introduction; Comparative Sociology \u2014 The State of the Art, in: Tomas\nson (Hrsg.), Comparative Studies in Sociology Vol. 1 (Greenwich, Conn. 1978) 1. \u2014 \u00dcber die\nMethoden interkultureller und internationaler Vergleiche ist inzwischen so viel geschrieben\nworden, da\u00df nicht nur die F\u00fclle des Materials schon wieder abschreckend wirkt, sondern da\u00df\nes auch gen\u00fcgt, im Rahmen dieses Aufsatzes nur einige wichtige Aspekte anzusprechen. Bi\nbliographien finden sich etwa bei Rokkan/Verba/Viet/Almasy 117 ff.; Vallier 423 ff.; Alma-\nsy/Balandier/Delatte, Comparative Survey Analysis \u2014 An Annotated Bibliography 1967 \u2014\n1973 (Beverly Hills, London 1976) sowie bei Marsh, Comparative Sociology (New York,\nChicago, San Francisco, Atlanta 1967) 375 ff.\nRecbtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 69\n\n\nden Vergleich mehrerer Gesellschaften jedoch in Mi\u00dfkredit. Strengere methodische\nden Vergleich mehrerer Gesellschaften jedoch in Mi\u00dfkredit. Strengere methodische\nAnforderungen lie\u00dfen schlie\u00dflich fast nur noch im Rahmen einer Gesellschaft entstan\ndene Studien gelten. Dem versucht die \u201ecomparative sociology\u201c durch eine Weiter\nentwicklung ihrer Methoden, ihres Instrumentariums und durch Selbstbeschr\u00e4nkung\nin den Fragestellungen entgegenzuwirken. Nur insoweit ist eine Korrektur an D\u00fcrk\nheims Auffassung angebracht, der erkannte: \u201eLa sociologie comparee n\u2019est pas une\nbranche particuliere de la sociologie, c\u2019est la sociologie m\u00a3me en tant qu\u2019elle cesse\nd\u20196tre purement descriptive et aspire \u00e4 rendre compte des faits12\u201c. Auch heute besteht\ndaher weitgehende \u00dcbereinstimmung, da\u00df es sich hier um kein eigenes Feld der Sozio\nlogie, sondern nur um eine bzw. mehrere besondere Vorgehensweisen handelt13.\nDies entspricht auch der \u00fcberwiegenden Auffassung der Rechtsvergleichung, da\u00df sie\n(soweit nicht versucht wird, bestimmte Ergebnisse zu einer vergleichenden Rechtslehre\nzusammenzufassen) keine eigenst\u00e4ndige Wissenschaft darstellt, sondern durch die Ver\nwendung der vergleichenden Methode gekennzeichnet ist.\nZentrales Problem der vergleichenden Soziologie ist, da\u00df sie es mit zwei oder mehre\nren Gesellschaften oder ihren Teilbereichen zu tun hat, in denen bestimmte Erschei\nnungen und Entwicklungen unter Anwendung sozialwissenschaftlicher Theorien unter\nsucht und sodann explizit und systematisch miteinander verglichen werden. Je nach\nder Vergleichseinheit unterscheidet man mehrere Arten, deren Bezeichnung allerdings\nnoch nicht die Vorgehensweise kennzeichnet. Der Ausdruck \u201ecross-cultural\u201c oder\n\u201etrans-cultural comparison\u201c wird (oft enger als die deutsche Entsprechung \u201einterkul\ntureller Vergleich\u201c) haupts\u00e4chlich von Anthropologen f\u00fcr die Untersuchung vorindu\nstrieller, \u201eprimitiver\u201c Gesellschaftsformen verwendet. Er ist mit Definitionsschwie\nrigkeiten belastet, was eine \u201eKultur\u201c ist14 . Der Vergleich mehrerer Gesellschaften wird\nvon Soziologen meist \u201ecross-societal comparison\u201c genannt, w\u00e4hrend Politikwissen\nschaft und Politische Soziologie den auf zwei oder mehrere Nationen abstellenden\nVergleich eher als \u201ecross-national comparison\u201c bezeichnen. Freilich verbergen sich\nhinter dem Etikett des Vergleichs ebenso wie in der Rechtsvergleichung oft auch blo\u00df\naneinandergereihte Untersuchungen \u00fcber fremde L\u00e4nder (sog. \u201earea studies\u201c), die zwar\nden Zugang zu anderen Gesellschafts- oder Rechtssystemen erheblich erleichtern und\nauch Aufschl\u00fcsse theoretischer Art enthalten k\u00f6nnen, aber nicht eigentlich verglei\nchend sind15.\n\n\n\n\n\n12 D\u00fcrkheim, Les rigles de la methode sociologique (PUF, Paris 1977) 137.\n12 D\u00fcrkheim, Les rigles de la methode sociologique (PUF, Paris 1977) 137.\n13 Smelser 2 f.; Payne, Comparative Sociology \u2014 Some Problems of Theory and Method, Brit.\nJ. Soc. 24 (1973) 13 (15 ff.). - \u00c4hnlich auch Eisenstadt, Social Institutions - Comparative\nMethod, in: International Encyclopedia of the Social Sciences Bd. 14 (London 1968) 421\n(423).\n14 Boesch/Eckensberger, Methodische Probleme des interkulturellen Vergleichs, in: Graumann\n(Hrsg.), Handbuch der Psychologie, Bd. Vll 1 (2. Auf], 1969) 514 (520 ff.). \u2014 Zur \u201ecultunit\u201c,\ndie vor allem durch die gemeinsame Sprache und die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Staat bzw. einer\ninterpersonellen Kontaktgruppe gekennzeichnet ist, s. Naroll/Cohen (Hrsg.), A Handbook\nof Method in Cultural Anthropology (New York, London 1973) sowie Smelser 168 f.; Wir\nsing (oben N. 8) 115.\n15 N\u00e4her dazu Zelditch, Intelligible Cotnparisons, in: Vallier 267 (270 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 139, "label": "blank"}, {"start": 140, "end": 1440, "label": "text"}, {"start": 1441, "end": 1480, "label": "blank"}, {"start": 1481, "end": 1519, "label": "text"}, {"start": 1520, "end": 1604, "label": "blank"}, {"start": 1605, "end": 2493, "label": "text"}, {"start": 2494, "end": 2583, "label": "blank"}, {"start": 2584, "end": 3735, "label": "ref"}, {"start": 3736, "end": 3817, "label": "blank"}, {"start": 3818, "end": 6371, "label": "text"}, {"start": 6372, "end": 6451, "label": "blank"}, {"start": 6452, "end": 7358, "label": "ref"}]} +{"text": "70 Dieter Martiny\n\n\nII. Der Beitrag der Rechtsvergleichung\nII. Der Beitrag der Rechtsvergleichung\n\n\n1. Bessere Erforschung des Rechts\n1. Bessere Erforschung des Rechts\n\n\nDie Rechtsvergleichung hat seit ihrem Bestehen einen erheblichen Wissensstoff \u00fcber\nDie Rechtsvergleichung hat seit ihrem Bestehen einen erheblichen Wissensstoff \u00fcber\ndas Recht der verschiedensten Gesellschaften gesammelt. Gesetze, Institutionen,\nRechtsprechung und Rechtslehre in ihrer ungeheuren Variationsbreite sind immer wie\nder untersucht worden. F\u00fcr den Rechtssoziologen m\u00fc\u00dfte dies, so k\u00f6nnte man meinen,\neine wahre Fundgrube sein. Ein Interesse daran ist in der Tat vorhanden, doch h\u00e4lt\nes sich in Grenzen, denn das Anschauungsmaterial, das die Rechtsvergleichung der\nRechtssoziologie biete, \u00e4hnelt - so hat man einmal gesagt \u2014 ein wenig dem eines\nNaturgeschichtlichen Museums f\u00fcr die Biologie: erstarrt, eingeschrumpft, wenn auch\ngleichwohl n\u00fctzlich16. Die Rechtsvergleichung untersucht mit anderen Worten keines\nwegs alles, was f\u00fcr die Rechtssoziologie von Bedeutung ist; Ber\u00fchrungspunkte zwischen\nRechtsvergleichung und Rechtssoziologie sind zwar vorhanden, aber verschieden stark\nausgepr\u00e4gt.\nAm intensivsten ber\u00fchrt sich die Rechtssoziologie mit der Art von Rechtsverglei\nchung, die sozialwissenschaftlichen Methoden und Fragestellungen gegen\u00fcber aufge\nschlossen ist, der es nicht nur um geschriebenes, sondern vor allem um das gelebte\nRecht, d. h. die tats\u00e4chliche Auslegung und Anwendung des Rechts, geht. Freilich\nst\u00f6\u00dft die \u00fcberwiegend an schriftlichen Quellen orientierte Rechtsvergleichung hier an\nihre Grenzen. Der Alltag der Untergerichte, die massenweise Erledigung der als unpro\nblematisch geltenden F\u00e4lle, die Anwendung von Recht im vorgerichtlichen Bereich,\nall dies ger\u00e4t meist nur so weit in den Blick, wie man sich auf Berichte ausl\u00e4ndischer\nRechtspraktiker st\u00fctzen kann. Eine eigene \u00dcberpr\u00fcfung an Ort und Stelle ist eher die\nAusnahme. Wenn allerdings die Rechtsvergleichung ihren hohen Anspruch erf\u00fcllt\nund die jeweilige Rechtspraxis tats\u00e4chlich ermittelt und darsteilt, dann kann sie der\nRechtssoziologie den Zugang zu fremden Rechtsordnungen wesentlich erleichtern.\nDenn auch die Rechtssoziologie mu\u00df, wenn sie Aussagen \u00fcber die eigene Gesellschaft\nhinaus treffen will, neben den inl\u00e4ndischen die ausl\u00e4ndischen Rechtstatsachen und\n-normen zur Kenntnis nehmen.\nAllerdings verfolgt eine solche Rechtsvergleichung, die nach ,,law in action\u201c \u2014 im Ge\ngensatz zum blo\u00dfen \u201elaw in the books\u201c \u2014 fragt, \u00fcber das Streben nach mehr Empirie\nhinaus h\u00e4ufig ehrgeizigere Ziele. Sie m\u00f6chte wissen, wie eine rechtliche L\u00f6sung sich\ngesellschaftlich auswirkt, wie ein Problem in ausl\u00e4ndischen Gesellschaften gel\u00f6st\nwird17. Dabei mu\u00df sie in Rechnung stellen, da\u00df Rechtsnormen nur einen kleinen Teil\ndes menschlichen Verhaltens mehr oder weniger unvollkommen regeln. Preis der Aus\ndehnung ihres Untersuchungsgegenstandes ist daher der Zwang, auch au\u00dferrechtliche\nsoziale Gegebenheiten und Konflikte zu erfassen, weil etwa der Grad der Verrecht\nlichung nach Land und Rechtsgebiet verschieden ist und au\u00dferrechtliche Mechanismen\n\n\n\n16 Carbonnier (oben N. 5) 80.\n16 Carbonnier (oben N. 5) 80.\n17 Siehe Zweigert, Die soziologische Dimension der Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rebbinder\n151 (159).", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 95, "label": "blank"}, {"start": 96, "end": 135, "label": "text"}, {"start": 136, "end": 170, "label": "blank"}, {"start": 171, "end": 205, "label": "text"}, {"start": 206, "end": 289, "label": "blank"}, {"start": 290, "end": 3141, "label": "text"}, {"start": 3142, "end": 3175, "label": "blank"}, {"start": 3176, "end": 3314, "label": "ref"}]} +{"text": "Recbtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologii 71\n\n\nder Konfliktl\u00f6sung eine erhebliche Rolle spielen. F\u00fcr die Rechtssoziologie, die Recht\nder Konfliktl\u00f6sung eine erhebliche Rolle spielen. F\u00fcr die Rechtssoziologie, die Recht\nvon vornherein als Teil der Sozialordnung begreift, ist dies selbstverst\u00e4ndlich, f\u00fcr die\nRechtsvergleichung ist die Erf\u00fcllung dieses Postulats wesentlich schwieriger.\nDies gilt erst recht, wenn Rechtsvergleicher das Wirken der Rechtsnormen in der unter\nsuchten Gesellschaft zu erkl\u00e4ren und in einen gr\u00f6\u00dferen Rahmen zu stellen versuchen18.\nW\u00fcrde man etwa feststellen, da\u00df in Frankreich, wo es kein Grundbuch gibt, wegen\nGrundst\u00fccksrechten mehr prozessiert wird als in der Bundesrepublik, wo ein Grund\nbuchsystem gilt, so kann man die unterschiedliche Verfahrenszahl nicht einfach hier\nauf zur\u00fcckf\u00fchren, sondern wird zur Ausschaltung von Scheinkorrelationen etwa die\nProze\u00dfh\u00e4ufigkeit im allgemeinen, Bodenmarkt und -Struktur sowie andere Faktoren\nmitber\u00fccksichtigen19. Auch wenn im Ausland eine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung\netabliert ist, die eine klare Haltung einnimmt, so mu\u00df man sich doch damit besch\u00e4f\ntigen, welches die genaueren Umst\u00e4nde sind, die ihrer Durchsetzung entgegenstehen\nk\u00f6nnen20. Normen und Rechtsprechung allein erlauben noch keine Deutung.\nAlle diese Gr\u00fcnde zusammen haben dazu gef\u00fchrt, da\u00df heute nicht mehr ernsthaft\nbestritten werden kann, da\u00df vor allem die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des\nPrivatrechts der Erg\u00e4nzung durch die Rechtssoziologie bedarf21. Entsprechendes gilt\nf\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von Strafrechtsvergleichung und Kriminologie22. Diese Einsicht hat\nfreilich auch mehr oder weniger starke Abgrenzungstendenzen hervorgerufen. Vor\nallem von Seiten der Rechtsvergleichung sind verschiedentlich Grenzlinien gezogen\nworden, die sich am Untersuchungsgegenstand und den verwendeten Methoden orien\ntieren-, eine Debatte, die hier nicht vertieft werden soll. Ihr Ergebnis h\u00e4ngt haupts\u00e4ch\nlich davon ab, welche Zielsetzung man Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie\nzuschreibt und wie weit man sie jeweils fa\u00dft. Die vergleichende Rechtssoziologie\nerscheint danach im Extremfall als integraler Bestandteil der Rechtsvergleichung23,\nw\u00e4hrend sie nach anderen Auffassungen nur Hilfsfunktionen erf\u00fcllt oder aber eine\nv\u00f6llig unabh\u00e4ngige Disziplin bildet24.\nUnvermeidliche \u00dcberschneidungen zeigen sich vor allem dort, wo es um die Erkl\u00e4\nrung der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft geht. Rechtsvergleichende\nStudien nehmen rechtssoziologische Fragestellungen auf, wenn sie Rechtsunterschiede\ndurch die Suche nach allgemeinen Regeln f\u00fcr die Entwicklung der Rechtssysteme auf\nsp\u00fcren und die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung durch das Bilden von\n\n\n\n18 Zu entsprechenden Versuchen etwa Merryman, Comparative Law and Scientific Explanation,\n18 Zu entsprechenden Versuchen etwa Merryman, Comparative Law and Scientific Explanation,\nin: Law in the United States of America in Social and Technological Revolution (Br\u00fcssel\n1974) 81 (89 ff.).\n19 Beispiel von Carbonnier, Sociologie juridique (Paris 1972) 188 N. 1.\n20 Dazu Heidrich, H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung als Triebfehier sozialen Wandels, Jahr\nbuch f\u00fcr Rechtssoziologie und Rechtstheorie 3 (1972) 305 (330 ff.).\n21 Insbesondere Zweigert (oben N. 17) 157 ff.\n22 Kaiser, Strafrecht und vergleichende Kriminologie, in: Kaiser/Vogler (Hrsg.), Strafrecht, Straf\nrechtsvergleichung (1975) 79 ff. \u2014 Siehe auch Villmow/Albrecht, Die Vergleichung als Metho\nde der Strafrechtswissenschaft und der Kriminologie, MschrKrim. 62 (1979) 163 ff.\n23 So etwa K. H. Neumayer, Ziele und Methoden der Rechtsvergleichung, in: Recueil des travaux\nsuisses pr6sent6s au IXe Congris international de droit compare (1976) 45 (48).\n24 Zur Abgrenzung n\u00e4her Rehbinder, Erkenntnistheoretisches zum Verh\u00e4ltnis von Rechtsso\nziologie und Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rehbinder 56 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 79, "label": "meta"}, {"start": 80, "end": 166, "label": "blank"}, {"start": 167, "end": 2744, "label": "text"}, {"start": 2745, "end": 2838, "label": "blank"}, {"start": 2839, "end": 3922, "label": "ref"}]} +{"text": "72 Dieter Martiny\n\n\n\u201esocial\u201c und \u201elegal indicators\u201c in Bezug zueinander setzen wollen25. Die Rechtsso\n\u201esocial\u201c und \u201elegal indicators\u201c in Bezug zueinander setzen wollen25. Die Rechtsso\nziologie wiederum kann an \u00dcberlegungen ankn\u00fcpfen, welches die Gr\u00fcnde daf\u00fcr sind,\nda\u00df auch bei gleicher Sozialstruktur ungleiches Recht oder umgekehrt gleiches Recht\nbei ungleicher Sozialstruktur gilt26.\nHier, wo es um die Effektivit\u00e4t des Rechts und Implementation geht, ist freilich die\nRechtssoziologie in der Vorhand. Der Rechtsvergleicher kann etwa den \u201eTrend\u201c euro\np\u00e4ischer und nordamerikanischer Rechtsreformen feststellen, er kann auch die trei\nbenden politischen und gesellschaftlichen Gruppen identifizieren. Ihm d\u00fcrfte jedoch\nschwerfallen, die gesellschaftlichen Ursachen f\u00fcr eine einzelne Entwicklung n\u00e4her aus\nzumachen oder zu ergr\u00fcnden, warum ein bestimmtes Land einem scheinbar universalen\nTrend nicht folgt27. Er kann auch konstatieren, da\u00df in manchen L\u00e4ndern mit strengen\nGesetzen Erfolge erzielt werden sollen, w\u00e4hrend die Praxis anscheinend eine g\u00e4nzlich\nandere ist. Aber wenn es um die Deutung der Diskrepanz zwischen Wirklichkeit und\ngeschriebenem Recht geht, enden seine M\u00f6glichkeiten, denn selbst wenn die Rechts\ntatsachen und andere Sozialdaten festgestellt worden sind, so ist nicht mehr juristisch\nzu begr\u00fcnden, wie erheblich diese Abweichungen sind und warum sie eintreten. Damit\nist aber die Feststellung unausweichlich, da\u00df eine kausal-erkl\u00e4rende Rechtsvergleichung\nmit (vergleichender) Rechtssoziologie identisch ist28.\nDies zwingt die Rechtsvergleichung zu Anleihen bei der Rechtssoziologie, denn eine\nSelbstbeschr\u00e4nkung auf deskriptive Normenvergleichung w\u00fcrde sie zu blutleerer Be\nstandsaufnahme verk\u00fcmmern lassen. Rechtsvergleichende Arbeiten besch\u00e4ftigen sich\nzudem vorzugsweise mit der Rechtsentwicklung, werden beispielsweise anl\u00e4\u00dflich aus\nl\u00e4ndischer Reformen verfa\u00dft oder wollen \u201ebessere L\u00f6sungen\u201c f\u00fcr inl\u00e4ndische gesell\nschaftliche und Rechtsprobleme Vorschl\u00e4gen. Daher werden Felder betreten, auf denen\nes um gesellschaftlichen Wandel, die Beziehungen zwischen Rechtsnormen und den\nihnen zugrundeliegenden sozialen Tatsachen geht. Wenn Rechtsvergleichung und\nRechtssoziologie auch oft ein St\u00fcck des Weges gemeinsam zur\u00fccklegen, so m\u00fcssen\nRechtsvergleicher gleichwohl vieles au\u00dfer acht lassen, haben von ihnen verwendete\nErkl\u00e4rungsmuster h\u00e4ufig nur die Qualit\u00e4t (nicht unbedingt falscher) Alltagstheorien\noder stammen aus der herrschenden Ideologie eines der untersuchten L\u00e4nder. Hier\nliegt eine wichtige Aufgabe f\u00fcr die vergleichende Rechtssoziologie, da Rechtssozio\nlogen zum einen gew\u00f6hnt sind, mehr soziale Fakten in Betracht zu ziehen als das Juri\nsten im allgemeinen tun und zum anderen bestimmte theoretische Erkl\u00e4rungen anbie\nten k\u00f6nnen. So kann etwa ein bestimmter Rechtszustand nicht einfach nur auf wirt\nschaftliche oder religi\u00f6se Ursachen zuriiekgef\u00fchrt werden, sondern bedarf komplexerer\nUntersuchung. Dies gilt entsprechend f\u00fcr das Verwenden anderer Begr\u00fcndungen, bei\n\n\n\n25 N\u00e4her dazu Merryman (oben N. 18) 101 ff.\n25 N\u00e4her dazu Merryman (oben N. 18) 101 ff.\n26 Heidrich, Sozialwissenschaftliche Aspekte der Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rehbinder\n178 (186 ff.).\n27 Siehe etwa die Erkl\u00e4rung, warum das \u201eAccess to justice movement\" in der Bundesrepublik\nvergleichsweise wenig Widerhall gefunden hat von Blankenburg, Patterns of Legal Culture as\na Variable for the Chances of Legal Innovation, in: Blankenburg (Hrsg.), innovations in the\nLegal Services (Cambridge, Mass.; Meisenheim 1980).\n28 So Rehbinder (oben N. 24) 60.", "spans": [{"start": 0, "end": 56, "label": "meta"}, {"start": 57, "end": 139, "label": "blank"}, {"start": 140, "end": 3042, "label": "text"}, {"start": 3043, "end": 3090, "label": "blank"}, {"start": 3091, "end": 3607, "label": "ref"}]} +{"text": "Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 73\n\n\nspielsweise, da\u00df eine Statusgruppe ihre moralischen Wertma\u00dfst\u00e4be gesetzlich verankern\nspielsweise, da\u00df eine Statusgruppe ihre moralischen Wertma\u00dfst\u00e4be gesetzlich verankern\nkonnte oder f\u00fcr die nur symbolische Bedeutung mancher Rechtsnormen29.\n\n\n\n2. Verbesserung der Vergleichsmethoden\n2. Verbesserung der Vergleichsmethoden\n\n\nWichtigste Voraussetzung aller Vergleiche, die die Grenzen einer Gesellschaft \u00fcber\nWichtigste Voraussetzung aller Vergleiche, die die Grenzen einer Gesellschaft \u00fcber\nschreiten, ist wohl, sie so anzulegen, da\u00df sie in mehreren Gesellschaften sinnvoll durch\ngef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies erfordert insbesondere die Definition eines vergleichbaren\nUntersuchungsgegenstandes und das Finden eines \u00fcbergreifenden theoretischen Ansat\nzes. Die blo\u00dfe Replikation von Studien, d. h. die Best\u00e4tigung der in einem Land gewon\nnenen Ergebnisse in einer anderen Gesellschaft, reicht keineswegs aus, da die zugrunde\ngelegte Theorie nat\u00fcrlich auch die Ergebnisse beeinflu\u00dft. Manche Konzepte lassen sich\naber nicht ohne Einbu\u00dfe an Erkl\u00e4rungskraft oder nur unter Inkaufnahme von Verzer\nrungen auf andere L\u00e4nder \u00fcbertragen, in denen die \u2014 m\u00f6glicherweise unausgesproche\nnen \u2014 sozialen Voraussetzungen f\u00fcr ihre Anwendbarkeit fehlen30.\nSo wie in der Rechtsvergleichung Fragestellung und Vergleichsma\u00dfstab (tertium com-\nparationis) nicht einfach der eigenen Rechtsordnung entnommen werden d\u00fcrfen, so\nkann man auch in der Soziologie Forschungsans\u00e4tze und Erkl\u00e4rungen nicht einfach\ndem eigenen kulturellen Umfeld entlehnen. Konzepte lassen sich erst dann f\u00fcr einen\nVergleich verwenden, wenn vorab gekl\u00e4rt ist, welche Verbindung der soziale Gegen\nstand der Untersuchung und das Konzept in den betreffenden Gesellschaften einge\ngangen sind. Beispielsweise ist es sinnlos, in manchen Gesellschaften nach \u201eehelicher\u201c\noder \u201enichtehelicher Abstammung\u201c zu suchen, weil keine entsprechenden Begriffe\nvorhanden oder gebr\u00e4uchlich sind. Hier ist dann neutraler nach den gesellschaftlichen\nBedingungen zu fragen, denen Reproduktion, Kindererziehung, Erbfolge und Status\nzuweisung unterliegen31. Dies ist auch der Weg, den man in der Rechtsvergleichung\nf\u00fcr die Untersuchung der Rechtsordnungen sozialistischer und kapitalistischer Staaten\neingeschlagen hat. So mag es zwar sein, da\u00df das Arbeitsrecht h\u00fcben und dr\u00fcben eine\ngrunds\u00e4tzlich andere Struktur besitzt, trotzdem kann man aber danach fragen, wie\nz. B. die Haftung des Arbeitnehmers ausgestaltet ist32. Entsprechendes gilt, wenn man\n\n\n\n29 Dazu R. Abel, Comparative Law and Social Theory, Am. J. Comp. L. 26 (1978) 219 (224 ff.).\n29 Dazu R. Abel, Comparative Law and Social Theory, Am. J. Comp. L. 26 (1978) 219 (224 ff.).\n30 Dazu etwa Smelser 175 f. \u2014 F\u00fcr die Kriminologie siehe Kaiser (oben N. 22) 89 sowie Bla-\nzicek/Janeksela, Some Comments on Comparative Methodologies in Criminal Justice, Int.\nJ. Crim. Pen 6 (1978) 233 (240). Als besonders gef\u00e4hrlich hat sich die unkritische \u00dcbertra\ngung solcher Konzepte auf L\u00e4nder der Dritten Welt erwiesen. So kam man etwa zu dem Er\ngebnis: \u201eThe U. S. law and development movement was largely a parochial expression of the\nAmerican legal style\u201c, Merryman, Comparative Law and Social Change - On the Origins,\nStyle, Decline and Revival of the Law and Development Movement, Am. J. Comp. L. 25\n(1977)457 (479).\n31 Payne (oben N. 13) 15, 25 f.\n32 D\u00e4ubler, Systemvergleich im Arbeitsrecht? Vor\u00fcberlegungen zu einigen Methodenfragen, De\nmokratie und Recht 1979/1 S. 23 (31 ff.). - Zum Vergleich mit den sozialistischen L\u00e4ndern\nsiehe auch Zweigert/Puttfarken, Zur Vergleichbarkeit analoger Rechtsinstitute in verschiede\nnen Gesellschaftsordnungen, in: Zweigert/Puttfarken (Hrsg.), Rechtsvergleichung (1978)\n395 (402 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 75, "label": "meta"}, {"start": 76, "end": 162, "label": "blank"}, {"start": 163, "end": 319, "label": "text"}, {"start": 320, "end": 360, "label": "blank"}, {"start": 361, "end": 400, "label": "text"}, {"start": 401, "end": 484, "label": "blank"}, {"start": 485, "end": 2549, "label": "text"}, {"start": 2550, "end": 2646, "label": "blank"}, {"start": 2647, "end": 3784, "label": "ref"}]} +{"text": "74 Dieter Martiny\n\n\nOrganisationen untersucht. So wird man nicht einfach nach \u201eGerichten\u201c oder \u201eAr\nOrganisationen untersucht. So wird man nicht einfach nach \u201eGerichten\u201c oder \u201eAr\nbeits\u00e4mtern\u201c fragen, sondern nach Institutionen, die bestimmte Zwecke erf\u00fcllen33.\nDamit entsteht freilich ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen breit angelegten Konzeptio\nnen und der Notwendigkeit, sie wieder auf die einzelnen Gesellschaften anzuwenden;\ndas Untersuchungskonzept mu\u00df in konkrete Variablen und Indikatoren umgesetzt\nwerden.\nDa man wegen der regelm\u00e4\u00dfig anzutreffenden Unterschiede der Vergleichseinheiten\nnicht erwarten kann, die gleichen Erscheinungen in ihnen vorzufinden oder \u2014 selbst\nbei ihrem Vorhandensein \u2014 dieselbe Bedeutung beilegen zu d\u00fcrfen, mu\u00df man seine\nFragestellung pr\u00e4zisieren, um sich mit einigen von ihnen n\u00e4her besch\u00e4ftigen zu k\u00f6n\nnen. Vor dieser Notwendigkeit steht auch die Rechtsvergleichung, die meist die sog.\nfunktionale Methode bevorzugt. Ihr Grundgedanke ist, zun\u00e4chst das konkrete Pro\nblem zu definieren, ehe die Normen und Institutionen ermittelt werden, die es zu l\u00f6sen\nvorgeben. Sodann kann das funktionale \u00c4quivalent der Probleml\u00f6sung eines Rechts in\nder anderen Rechtsordnung ebenfalls untersucht werden34 .\nIn den vergleichenden Sozialwissenschaften wird gleichfalls von funktionaler \u00c4quiva\nlenz bzw. der Funktion bestimmter gesellschaftlicher Erscheinungen gesprochen35.\nWenn man sich n\u00e4mlich nicht nur auf blo\u00df beschreibende Vergleiche beschr\u00e4nkt, mu\u00df\nf\u00fcr jede Vergleichseinheit eine Analyse vorgenommen werden, bei der wenigstens zwei\nVariable in eine eindeutig definierte Beziehung zum Vergleichsgegenstand gesetzt wer\nden. Diese Beziehungen brauchen aber in den untersuchten Gesellschaften nicht gleich\nzu sein. Auch f\u00fcr Variablen und Indikatoren k\u00f6nnen sich Abweichungen ergeben.\nSo mag in einer Gesellschaft das Schlagen von Kindern als abweichendes Verhalten\nangesehen werden, w\u00e4hrend es in einer anderen sozial akzeptiert ist36. Deshalb wird\nf\u00fcr den interkulturellen und internationalen Vergleich die Verwendung \u00e4quivalenter\nIndikatoren bef\u00fcrwortet37. Das gleiche gilt etwa f\u00fcr Alter, Einkommen und Urbani\nsierung, wenn man sie als unabh\u00e4ngige Variablen verwenden will. Die Benutzung iden\ntischer Variablen ist nat\u00fcrlich nicht ausgeschlossen und sogar erstrebenswert, nur\nm\u00fcssen so weit wie m\u00f6glich gleiche Beziehungen unter den Variablen in den Ver\ngleichseinheiten bestehen38.\n\n\n\n\n\n33 Blankenburg, Task Contingencies and National Administrative Culture as Determinants for\n33 Blankenburg, Task Contingencies and National Administrative Culture as Determinants for\nLabour Market Administration (HM discussion papers 1978\u201423) 5 ff.\n34 Zweigert/K\u00f6tz I 30 f.\n35 Dazu etwa Armer, Methodology Problems and Possibilities in Comparative Research, in:\nArmer/Grimsbaw 49 (50 ff.); Smelser 182 f.; Trommsdorf, M\u00f6glichkeiten und Probleme\ndes Kulturvergleichs am Beispiel einer Agressionsstudie, KZfSS 30 (1978) 361 (364 ff.).\n36 Wenn die Strenge elterlicher Strafen gemessen werden soll, kann man etwa darauf ausweichen,\nwelche Strafe die Kinder am meisten f\u00fcrchten, siehe Malewswka/Peyre, Juvenile Deliquency\nand Development, in: Szalai/Petrella 131 (157 f.).\n37 N\u00e4her Scheuch, The Cross-Cultural Use of Sample Surveys \u2014 Problems of Comparability, in:\nRokkan 176 (185); Biervert, Der internationale Vergleich, in: van Koolwiyk/Wieken-Mayser\n(Hrsg.), Techniken empirischer Sozialforschung, Bd. 2 (1975) 113 (124 ff.).\n38 Verba, The Uses of Survey Research in the Study of Comparative Politics \u2014 Issues and Strate-\ngies, in: Rokkan/Verba/Viet/Almasy 56 (80).", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 135, "label": "blank"}, {"start": 136, "end": 2446, "label": "text"}, {"start": 2447, "end": 2541, "label": "blank"}, {"start": 2542, "end": 3615, "label": "ref"}]} +{"text": "Rechtsvergleichung und vergleichende Recbtssoziologie 75\n\n\nWenn auch mit Recht auf die Ungenauigkeit hingewiesen wurde, die dem Begriff der\nWenn auch mit Recht auf die Ungenauigkeit hingewiesen wurde, die dem Begriff der\nFunktionalit\u00e4t anhaftet39, so spricht doch viel daf\u00fcr, da\u00df jedenfalls die \u00c4quivalenz der\nrichtige Ausgangspunkt f\u00fcr den Vergleich ist. Mehr ist mit Funktionalit\u00e4t meist nicht\ngemeint. Man kann daher auch von struktureller, kontextueller \u00c4quivalenz usw. spre\nchen und den Begriff der funktionellen \u00c4quivalenz auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nken, in denen\ndie untersuchten Erscheinungen tats\u00e4chlich dieselbe Rolle in den untersuchten Gesell\nschaften spielen40. Die \u201efunktionale\u201c \u00c4quivalenz dient also haupts\u00e4chlich der Iden\ntifikation der zu vergleichenden Erscheinungen sowie der Variablen und Indikatoren,\naus denen man Unterschiede oder Gemeinsamkeiten ablesen will.\nDie Frage nach der Funktion f\u00fchrt allerdings nicht per se zu einer richtigen Antwort.\nZum einen ben\u00f6tigt man bereits eine erhebliche Vorkenntnis der Vergleichseinheit,\num das jeweilige \u00c4quivalent zu bestimmen. Zum anderen kann einem niemand die\nEntscheidung abnehmen, welches das \u00c4quivalent sein soll und welche Relevanz es hat.\nAuch an dieser Stelle m\u00fcssen theoretische Aussagen gemacht werden, kommt es darauf\nan, wie gut eine Theorie oder Proposition die soziale Wirklichkeit deutet41. Wer, mit\nanderen Worten, das Recht in einen funktionalen Bezug stellen will, mu\u00df entscheiden,\nwelcher das sein soll. Dem kann man auch nicht dadurch entgehen, da\u00df statt verschie\nden gefa\u00dfter Indikatoren neutralere, l\u00e4nder\u00fcbergreifende Generalisierungen verwendet\nwerden, beispielsweise die durchschnittliche H\u00f6he der Gerichtskosten in Relation zum\ndurchschnittlichen Verdienst, die Anzahl der Gerichte in Relation zur Bev\u00f6lkerungs\ngr\u00f6\u00dfe gesetzt wird42 . Ein so formulierter Indikator kann zwar f\u00fcr viele L\u00e4nder benutzt\nwerden, es mu\u00df dann aber ebenfalls bestimmt werden, welcher Stellenwert ihm\nzukommt und f\u00fcr welche Variable er steht. Andernfalls w\u00fcrde die Verwendung exak\nter Daten nur \u00fcber die fehlende Aussagekraft hinwegt\u00e4uschen.\nDa das Rechtssystem nur einen Teil des gesellschaftlichen Systems ausmacht und zwi\nschen beiden komplizierte Wechselbeziehungen bestehen, ist eine weitere Frage, wie\n\n\n\n39 Gessner, Soziologische \u00dcberlegungen zu einer Theorie der angewandten Rechtsvergleichung,\n39 Gessner, Soziologische \u00dcberlegungen zu einer Theorie der angewandten Rechtsvergleichung,\nin: Drobnig/Rehbinder 123 (134 ff.).\n40 Nowak (oben N. 7) 42.\n41 F\u00fcr die Bedeutung der funktionalen \u00c4quivalenz beruft man sich h\u00e4ufig auf Merton, der sie\nam Beispiel der Religion n\u00e4her erl\u00e4utert hat (Social Theory and Social Structure, New York,\nLondon, erweiterte Aufl. 1968, S. 82 ff.): Eine gemeinsame Religion erf\u00fcllt im allgemeinen\nbestimmte Funktionen, n\u00e4mlich die der sozialen Kontrolle und der Integration auf der Ebene\nbestimmte Funktionen, n\u00e4mlich die der sozialen Kontrolle und der Integration auf der Ebene\nder Gef\u00fchle und des Glaubens. Deshalb hat man sie als notwendige Vorbedingung gesell\nschaftlichen Lebens angesehen. Tats\u00e4chlich scheint sie aber daf\u00fcr nicht notwendig zu sein,\nda \u00c4quivalente wie Nationalismus, politische Ideale und ethische Normen diese Funktionen\nebenfalls erf\u00fcllen k\u00f6nnen. F\u00fcr den intergesellschaftlichen Vergleich kann man daraus zweier\nlei entnehmen: Die religi\u00f6se Bindung mu\u00df nicht stets f\u00fcr die soziale Integration stehen. Ist\ndas aber in einer Gesellschaft der Fall, so kann man doch in einer anderen davon abweichende\nMerkmale wie beispielsweise die nationale Einstellung verwenden.\n42 Gegenw\u00e4rtig finden Bem\u00fchungen im Rahmen der OECD statt, soziale Indikatoren f\u00fcr das\n42 Gegenw\u00e4rtig finden Bem\u00fchungen im Rahmen der OECD statt, soziale Indikatoren f\u00fcr das\nGebiet \u201ePers\u00f6nliche Sicherheit und Rechtswesen\" zu entwickeln. Allgemein wurde festge\nGebiet \u201ePers\u00f6nliche Sicherheit und Rechtswesen\" zu entwickeln. Allgemein wurde festge\nstellt: \u201eWhile strict international comparability of social indicators may be impossible to\nachieve. indicators permitting broad and reasonable comparisons are feasible. The prerequi-\nsites for achieving general international comparability are: common conceptual framework;\nStandard and formulae; equivalent Statistical methods and comparable coverage of the primary\ndata\". OECD, The OECD Social Indicator Development Programme - 1976 Progress Report\ndata\". OECD, The OECD Social Indicator Development Programme - 1976 Progress Report\non Phase II (Paris 1977) 40.", "spans": [{"start": 0, "end": 74, "label": "meta"}, {"start": 75, "end": 156, "label": "blank"}, {"start": 157, "end": 2287, "label": "text"}, {"start": 2288, "end": 2382, "label": "blank"}, {"start": 2383, "end": 2903, "label": "ref"}, {"start": 2904, "end": 3689, "label": "text"}, {"start": 3690, "end": 3862, "label": "ref"}, {"start": 3863, "end": 4399, "label": "text"}, {"start": 4400, "end": 4513, "label": "ref"}]} +{"text": "76 Dieter Martiny\n\n\nweit Vergleiche ausholen m\u00fcssen. Anders als f\u00fcr die Rechtsvergleichung ist f\u00fcr die\nweit Vergleiche ausholen m\u00fcssen. Anders als f\u00fcr die Rechtsvergleichung ist f\u00fcr die\nRechtssoziologie selbstverst\u00e4ndlich, da\u00df man sich nicht nur auf Variablen innerhalb\ndes Rechtssystems st\u00fctzt, sondern auch solche innerhalb des \u00fcbrigen gesellschaftlichen\nSystems heranzieht. Welche Schwierigkeiten hier auftreten, ist etwa in der Auseinan\ndersetzung um Rbeinsteins rechtsvergleichende Untersuchung von Ehestabilit\u00e4t, Ehe\nscheidung und Eherecht deutlich geworden43. Rheinstein ging es vor allem um den\ngeringen Einflu\u00df gesetzlicher Regeln auf das eheliche Verhalten, die L\u00fccke, die zwi\nschen gesetzlichen Standards und der Praxis innerhalb und erst recht au\u00dferhalb des\nGerichtssaals klafft. Wenn auch einzelne der von ihm angef\u00fchrten Gr\u00fcnde, wie der\nkulturelle Kontext der Ehescheidung und der Funktionswandel der Familie, nicht\nauf Widerspruch stie\u00dfen, so hat doch R. Abel die zu gro\u00dfe Betonung des Gesetzes\nund die mangelnde Konsistenz seiner Erkl\u00e4rungen kritisiert und seinerseits versucht,\nein detaillierteres Modell der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft aufzu\nstellen44. Solche Modelle k\u00f6nnen auch f\u00fcr die vergleichende Rechtssoziologie genutzt\nwerden, denn die Rechtssoziologie kann ebensowenig wie die Rechtsvergleichung meh\nrere Gesamtgesellschaften in allen ihren Bez\u00fcgen erfassen; dies w\u00e4re allenfalls mit\nHilfe aller Sozialwissenschaften m\u00f6glich. Da aber rechtssoziologische Vergleiche ohne\nhin einen betr\u00e4chtlichen Umfang annehmen m\u00fcssen, besteht faktisch ein Zwang zur\nBeschr\u00e4nkung auf einige besonders aussagekr\u00e4ftige Variablen f\u00fcr die Einbettung des\nRechts in die Sozialordnung.\nPauschale Erkl\u00e4rungen wie \u201eunterschiedliche Rechtsstruktur\u201c oder \u201eRechtstradition\u201c\nk\u00f6nnen nur dann spezifiziert werden, wenn man in der Vergleichung mehrstufig\nvorgeht. Auf einer ersten Ebene wird man sich zun\u00e4chst unter Anwendung der Tech\nniken der Rechtsvergleichung mit den Normen zu besch\u00e4ftigen haben. Doch sind, wie\nauch sonst in der Rechtssoziologie, neben den rechtlichen Standards, wie sie sich ins\nbesondere in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften niederschlagen,\nkulturelle Variablen mit heranzuziehen. Erst diese Variablen, zu denen auch vorherr\nschende Wertvorstellungen und Ideologien geh\u00f6ren45, machen deutlich, warum etwa\nbestimmte Vorschriften so und nicht anders gefa\u00dft sind bzw. gehandhabt werden. Sie\ngeben auch eine erste Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Bedeutung, die dem Recht in der betreffenden\nGesellschaft \u00fcberhaupt beigemessen wird.\nEine zweite Gruppe von Variablen zielt auf die Struktur rechtlicher Institutionen wie\nGerichte, Beh\u00f6rden und Schlichtungsinstitutionen, aber auch auf die juristischen Be\nrufe. Neben einer Analyse der Institution selbst, einschlie\u00dflich ihrer inner-organisa\ntorischen Differenzierung, kommt auch eine Untersuchung ihres Umfeldes in Betracht.\nDabei sind andere Institutionen, die auf dem gleichen Feld t\u00e4tig werden, ebenfalls\neinzubeziehen. Beispielsweise kann das Handeln von Arbeitsverwaltungen und Be\n\n\n\n43 Rheinstein, Marriage Stability, Divorce, and the Law (Chicago 1972).\n43 Rheinstein, Marriage Stability, Divorce, and the Law (Chicago 1972).\n44 Abel (oben N. 4) 194 ff., 221 f. - Siehe auch Wilpert, Die Messung von Mitbestimmungsnor\nmen \u2014 Darstellung eines international vergleichenden Forschungsansatzes (HM-Paper 1979\u2014\n13) 2 ff. - Zur Behandlung der \u201eKultur\" in vergleichenden Untersuchungen n\u00e4her Scheuch\n(oben N. 37) 197 ff.\n45 Abel (oben N. 4) 207 ff. \u2014 Siehe auch Constantinesco, Ideologie als determinierendes Ele\nment zur Bildung der Rechtskreise, Zeitschrift f\u00fcr Rechtsvergleichung 19 (1978) 161 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 139, "label": "blank"}, {"start": 140, "end": 3106, "label": "text"}, {"start": 3107, "end": 3182, "label": "blank"}, {"start": 3183, "end": 3729, "label": "ref"}]} +{"text": "Rechtsvergleicbung und vergleichende Rechtssoziologie 77\n\n\ntriebsr\u00e4ten nicht ohne das Verhalten und die Organisation der Arbeitnehmer und Ar\ntriebsr\u00e4ten nicht ohne das Verhalten und die Organisation der Arbeitnehmer und Ar\nbeitgeber, also insbesondere von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen,\nerkl\u00e4rt werden46. Organisation und Vorgehensweise von Gewerkschaften in verschie\ndenen L\u00e4ndern m\u00fcssen wiederum im jeweiligen polit-\u00f6konomischen Rahmen gesehen\nwerden47. Ferner sind sozialstrukturelle Variablen heranzuziehen, z. B. zum Verst\u00e4d-\nterungs- und Industrialisierungsgrad, zur Wirtschafts- und Agrarstruktur sowie zum\nPolitischen System, insbesondere zur Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft. Auf\ndiese Weise sind weitere Aufschl\u00fcsse \u00fcber die die Normeinhaltung kontrollierenden\nInstanzen zu erwarten.\nSchlie\u00dflich ist auch das tats\u00e4chliche Verhalten innerhalb des Rechtssystems, das sich\nmit den rechtlichen Standards keineswegs zu decken braucht, ein wesentlicher Punkt\ndes Vergleichs. Angaben hierzu sind ebenfalls in ein Verh\u00e4ltnis zu anderen Verhaltens\nvariablen zu setzen, weil der Vergleich vor einem bestimmten gesellschaftlichen Hinter\ngrund stattfinden mu\u00df. Beispielsweise gewinnt eine Untersuchung \u00fcber die Scheidungs\npraxis wesentlich an Gewicht, man auch Aussagen \u00fcber das eheliche Verhalten, insbe\nsondere beim Zusammenbruch der Ehe, mit einbezieht.\nJe nach dem Untersuchungsziel wird man auf einzelne Gruppen dieser \u2014 wohl gar\nnicht abschlie\u00dfend aufz\u00e4hlbaren \u2014 Kriterien verschieden gro\u00dfes Gewicht legen. F\u00fcr\nihre weitere Erarbeitung d\u00fcrften Auseinandersetzungen von Interesse sein, die in der\nRechtsvergleichung um die Bildung von Rechtskreisen und -familien bzw. die stilpr\u00e4\ngenden Elemente der Rechtsordnungen gef\u00fchrt werden. Dabei geht es letztlich um die\nFrage was etwa das Gemeinsame und Typische der skandinavischen Rechtsordnungen\nausmacht, worin aber beispielsweise die Verschiedenheit Norwegens und Italiens\nbesteht. Allerdings l\u00e4\u00dft sich \u00fcber solche Versuche, die Rechtsordnungen der Welt in\nbestimmte Systeme einzuordnen, trefflich streiten, denn das Grundproblem solcher\nKlassifizierungs- und Erkl\u00e4rungsversuche ist schon die Bestimmung der als signifikant\nanzuerkennenden Merkmale. Keines der vorgeschlagenen Systeme hat bislang unge\nteilte Zustimmung gefunden; regelm\u00e4\u00dfig wird der Einwand willk\u00fcrlicher Auswahl und\nmonokausaler Erkl\u00e4rung erhoben48.\nIn der Tat bleibt fraglich, ob die bisher verwendeten Einteilungen in L\u00e4ndergruppen,\ndie in erheblichem Ma\u00dfe an sprachliche, historische, geographische und politische Kri\nterien ankn\u00fcpfen, nicht zu grob sind und durch subtilere Unterscheidungen ersetzt\nwerden sollten. Insbesondere die pauschale Zuordnung ganzer Gesellschaften zu sol\nchen Gruppen ist unbefriedigend; stattdessen sollte man sich besser an der Organisa\ntion des jeweiligen gesellschaftlichen Teilbereichs bzw. Rechtsgebiets (etwa betrieb\nliche Organisation oder Familie) orientieren49. Die Einteilung der ganzen Welt in\nRechtskreise oder \u201eculture clusters\u201c wirkt zwar zun\u00e4chst plausibel und einleuchtend.\n\n\n\n46 Siehe Blankenburg (oben N. 33) 3 ff.\n46 Siehe Blankenburg (oben N. 33) 3 ff.\n47 Rose (oben N. 7) 176.\n48 Dazu etwa Benda-Beckmann (oben N. 4) 55 ff.; Constantinesco, \u00dcber den Stil der \u201eStilthe\norie\" in der Rechtsvergleichung, ZvglRW 78 (1979) 154 ff. mwNachw. \u2014 Eine vergleichbare\nDebatte \u00fcber \u201e\u00e4hnliche\u201c und \u201eun\u00e4hnliche Gesellschaften\u201c wird seit D\u00fcrkheim auch in der\nSoziologie gef\u00fchrt. Siehe Payne (oben N. 13) 16 ff.\n49 Siehe Zweigert/K\u00f6tz I 70.", "spans": [{"start": 0, "end": 72, "label": "meta"}, {"start": 73, "end": 155, "label": "blank"}, {"start": 156, "end": 3079, "label": "text"}, {"start": 3080, "end": 3123, "label": "blank"}, {"start": 3124, "end": 3544, "label": "ref"}]} +{"text": "78 Dieter Martiny\n\n\nDie Leichtigkeit, mit der fundamental voneinander abweichende Einteilungen selbst\nDie Leichtigkeit, mit der fundamental voneinander abweichende Einteilungen selbst\ninnerhalb Westeuropas vorgenommen werden, l\u00e4\u00dft jedoch daran zweifeln, da\u00df man\nsich auf sicherem Boden bewegt. Dazu nur ein Beispiel: K\u00f6nnen etwa die Niederlande\nden \u201egermanischen\u201c L\u00e4ndern zugerechnet werden50 oder (wegen der \u00dcbernahme des\nCode civil) den \u201eromanischen\u201c Rechtsordnungen51 oder einer gr\u00f6\u00dferen \u201eanglo-deut-\nschen\u201c Gruppe52 ?\nWenn man aber Rechts- oder Kulturkreise bildet, so mu\u00df dies aufgrund charakteristi\nscher Merkmale geschehen, deren Zusammentrefffen jeweils das Spezifische der jeweili\ngen Gesellschaft ausmacht. Derartige Merkmale m\u00fcssen auch empirisch nachweisbar\nsein und einer rechtssoziologischen \u00dcberpr\u00fcfung standhalten k\u00f6nnen. Dies ist des\nwegen schwierig, weil zum einen die einzelne Gesellschaft nicht in ihrer ganzen Kom\nplexit\u00e4t erfa\u00dft werden kann, zum anderen aber der Kreis der relevanten Kriterien\nnicht zu eng gezogen werden darf. Hinzu kommt, da\u00df Umst\u00e4nde, die man als pr\u00e4gend\nanerkannt hat, nicht unver\u00e4nderlich zu sein brauchen. So hat man die Diskriminierung\nnichtehelicher Kinder als stilpr\u00e4gend f\u00fcr die romanischen Rechte bezeichnet53. Inzwi\nschen ist die Rechtsstellung dieser Kinder jedoch in Frankreich und auch in Italien\nverbessert worden. Damit ist sicherlich eine Ann\u00e4herung an andere Rechtskreise einge\ntreten. Aber man kann wohl kaum annehmen, da\u00df die romanischen Rechte Wesent\nliches verloren h\u00e4tten, da\u00df sie weniger \u201eromanisch\u201c sind als zuvor. Naheliegender ist\ndie Annahme, da\u00df das Merkmal doch nicht so stilpr\u00e4gend war, wie es zun\u00e4chst schien.\nDies f\u00fchrt zu dem weiteren Problem, da\u00df sich n\u00e4mlich f\u00fcr einzelne Bereiche keine sig\nnifikanten Unterschiede nachweisen lassen. So konnte etwa eine sehr differenziert und\ngr\u00fcndlich angelegte sozialwissenschaftliche Untersuchung \u00fcber die betriebliche Mitbe\nstimmung und Mitbestimmungsnormen keine erheblichen Abweichungen zwischen den\nnordischen und den romanischen (\u201elateinischen\u201c) L\u00e4ndern nachweisen54. Allerdings\nmu\u00df man auch hier die Frage nach der Verl\u00e4\u00dflichkeit des Ergebnisses stellen. Kann\nman darauf vertrauen oder war nur der Kreis der untersuchten Variablen zu klein, so\nda\u00df wesentliche Unterschiede nicht erfa\u00dft wurden? Oder ist es dadurch verzerrt, da\u00df\nman gar nicht von einer romanischen L\u00e4ndergruppe sprechen kann, weil vielmehr we\ngen der Reaktion des Arbeitsrechts auf soziale Konflikte Frankreich, Gro\u00dfbritannien\nund Italien in einer Gruppe zusammenzufassen sind55? Dies mag hier auf sich beruhen.\nWesentlich scheint mir zu sein, da\u00df Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssozio\nlogie vor dem gleichen Dilemma stehen. Deshalb bilden auch die jeweiligen Er\u00f6rterun\ngen in den einzelnen Disziplinen wertvolle Vorarbeiten f\u00fcr k\u00fcnftige Forschungen.\n\n\n\n\n50 Hofstede, Cultural Determinants of the Exercise of Power in a Hierarchy (Mimeographed,\n50 Hofstede, Cultural Determinants of the Exercise of Power in a Hierarchy (Mimeographed,\nEuropean Institute for Advanced Studies in Management Working Paper 1977-8). Ebenso\nf\u00fcr das Arbeitsrecht D\u00e4ubler (oben N. 32) 33, der auch die skandinavischen L\u00e4nder in diese\nGruppe aufnimmt.\n51 Dazu Zweigert/K\u00f6tz 1 110 f. \u2014 Kritisch Benda-Beckmann (oben N. 4) 58 ff.\n52 IDE-International Research Group, Industrial Democracy in Europe (erscheint bei Oxford\nUniversity Press, London 1980) Chapter VIII.\n53 Zweigert/K\u00f6tz I 78.\n54 IDE-International Research Group (oben N. 52) Chapter VIII.\n55 Daf\u00fcr D\u00e4ubler (oben N. 32) 33.\nRechtsvergleicbung und vergleichende Recbtssoxiologie 79\n\n\nEs soll darauf verzichtet werden, eine n\u00e4here Aufz\u00e4hlung einzelner Arbeiten zu geben,\nEs soll darauf verzichtet werden, eine n\u00e4here Aufz\u00e4hlung einzelner Arbeiten zu geben,\nin denen innerhalb der oben genannten Variablen parallel geforscht wurde. Als Bei\nspiel sei nur erw\u00e4hnt, da\u00df man in der Rechtsvergleichung die Rolle der Schl\u00fcsselfigu\nren, der \u201eRechtshonoratioren\u201c, bei der Weiterentwicklung der Rechtsordnung n\u00e4her\nzu bestimmen versucht hat56. Entsprechend sind in der Rechtssoziologie die Rolle\nder Richter in Gesellschafts- und Rechtssystem, aber auch anderer juristischer Berufe\nwie die der Anw\u00e4lte57 oder im Wege einer politischen Inhaltsanalyse amerikanische\nund deutsche Rechtslehrertexte vergleichend untersucht worden58. In Zukunft wird es\nwohl darauf ankommen, die einzelnen Faktoren, ihre Struktur und Dynamik noch\nsorgf\u00e4ltiger zu beleuchten und einzugrenzen als das bisher geschehen ist, um so eine\nsicherere Basis f\u00fcr Erkl\u00e4rungen ihres Zusammenwirkens zu gewinnen.\nSelbstbeschr\u00e4nkung kann auch in einem anderen Punkt notwendig werden. W\u00e4hrend\nn\u00e4mlich in der Rechtsvergleichung Untersuchungen ganz \u00fcberwiegend im gesamten\nGeltungsbereich von Rechtsordnungen (und damit meist innerhalb der L\u00e4ndergren\nzen) durchgef\u00fchrt werden, ist die Wahl der Vergleichseinheit f\u00fcr die Rechtssoziolo\ngie problematischer. Wird auf der Ebene des Staates untersucht, so hat das den Vorteil,\nda\u00df repr\u00e4sentative Aussagen f\u00fcr das ganze Land gemacht werden und damit auch\ngeneralisierbare Ergebnisse erwartet werden k\u00f6nnen. Auf der anderen Seite steigt aber\nnicht nur der Untersuchungsaufwand, sondern es besteht auch die Gefahr, da\u00df wesent\nliche Differenzierungen innerhalb des Staates zu kurz kommen59. Ferner ist unbefrie\ndigend, wenn die Unterschiede zwischen den Vergleichseinheiten nur durch die Zuge\nh\u00f6rigkeit zu einer gr\u00f6\u00dferen Einheit erkl\u00e4rt werden, das Land gleichsam als Variable\nverwendet wird60. Ist die Einheit wiederum sehr klein, so sinkt der Aufwand der Da\ntenerhebung, man kann qualitative Methoden wie die teilnehmende Beobachtung ver\nwenden. Im Rahmen des \u201eBerkely Village Law Project\u201c wurde etwa die Konfliktbe\nhandlung in einzelnen D\u00f6rfern ganz unterschiedlicher L\u00e4nder (beispielsweise in Bayern\nund der T\u00fcrkei) untersucht61. Auf diese Weise konnte durch Fallstudien das Wirken\ndes tats\u00e4chlich praktizierten \u201elocal law\u201c im Gegensatz zum geschriebenen Recht des\nLandes besonders gut deutlich gemacht werden. Allerdings wird die Allgemeing\u00fcltig\nkeit und die Repr\u00e4sentativit\u00e4t der Untersuchung f\u00fcr das Land in Frage gestellt. Zudem\nspiegeln sich viele Konflikte einer Gesellschaft auf Dorfebene nicht oder nur verzerrt\nwider, geraten die Rahmenbedingungen des Landes leicht aus dem Blick.\n\n\n\n\n56 Siehe dazu Rheinstein, Die Rechtshonoratioren und ihr Einflu\u00df auf Charakter und Funk\n56 Siehe dazu Rheinstein, Die Rechtshonoratioren und ihr Einflu\u00df auf Charakter und Funk\ntion der Rechtsordnungen, RabelsZ 34 (1970) 1 ff.; Bernstein, Rechtsstile und Rechtshono\nratioren. Ein Beitrag zur Methode der Rechtsvergleichung, RabelsZ 34 (1970) 443 ff.\n57 Dazu etwa Ruescbemeyer, Lawyers and their Societies -- A Comparative Analysis of the\nLegal Profession in Germany and the United States (Cambridge, Mass. 1973); ders., The\nLegal Profession in Comparative Perspective, in: H. M. Johnson, Social System and Legal\nProcess (San Francisco, Washington, London 1978) 97 ff.\n58 Klausa, Politische Inhaltsanalyse von Rechtslehrertexten, ZfS 8 (1979) 362 ff.\n59 Siehe Nowak (oben N. 7) 23 ff.; Smelser 167 ff.\n60 Dazu n\u00e4her Teune, Analysis and Interpretation in Cross-National Survey Research, in: Sza-\nlai/Petrella 95 (101) ff.\n61 Siehe dazu Nader/Todd, The Disputing Process \u2014 Law in Ten Societies (New York 1978).", "spans": [{"start": 0, "end": 56, "label": "meta"}, {"start": 57, "end": 139, "label": "blank"}, {"start": 140, "end": 2885, "label": "text"}, {"start": 2886, "end": 2980, "label": "blank"}, {"start": 2981, "end": 3680, "label": "ref"}, {"start": 3681, "end": 3767, "label": "blank"}, {"start": 3768, "end": 6382, "label": "text"}, {"start": 6383, "end": 6476, "label": "blank"}, {"start": 6477, "end": 7410, "label": "ref"}]} +{"text": "80 Dieter Martiny\n\n\n\nWo eine Erhebung auf mehreren Ebenen nicht m\u00f6glich ist, d\u00fcrfte es sich h\u00e4ufig emp\nWo eine Erhebung auf mehreren Ebenen nicht m\u00f6glich ist, d\u00fcrfte es sich h\u00e4ufig emp\nfehlen, das r\u00e4umliche Untersuchungsfeld zwar zu beschr\u00e4nken, aber nicht zu eng zu\nfassen62. So k\u00f6nnen etwa zwei Gro\u00dfst\u00e4dte mit m\u00f6glichst \u00e4hnlichen demographischen,\nwirtschaftlichen und sozialen Bedingungen als Vergleichseinheit dienen. Entsprechend\nkann man etwa das Wirken bestimmter Rechtsnormen in einzelnen Industriezweigen\nverschiedener L\u00e4nder untersuchen. Solche Selbstbescheidung engt zwar die Generali-\nsierbarkeit der Aussagen ein, f\u00fchrt aber zu zuverl\u00e4ssigeren Daten. Somit d\u00fcrften auch\nf\u00fcr eine vergleichende Rechtssoziologie, der nicht an vager Universalit\u00e4t, sondern an\nspezifischen, regional und historisch begrenzten Aussagen gelegen ist, die ebenso tri\nvialen, wie praktisch bedeutsamen Faustformeln beherzigenswert sein, die nicht\nnur in der Rechtsvergleichung, sondern allgemein f\u00fcr l\u00e4nder\u00fcbergreifende Vergleiche\nentwickelt wurden: Mit der Verschiedenheit der Vergleichseinheiten nehmen auch die\nSchwierigkeiten des Vergleichs zu; er ist daher dann am leichtesten m\u00f6glich und f\u00fchrt\nzu den verl\u00e4\u00dflichsten Angaben, wenn die Vergleichseinheiten einander m\u00f6glichst\n\u00e4hnlich sind. Ferner kann man die F\u00fclle der Variablen nur dann reduzieren, wenn die\nFragestellung so weit wie m\u00f6glich beschr\u00e4nkt wird. Dann kann man am ehesten hof\nfen, noch bestimmte Beziehungen feststellen zu k\u00f6nnen. Auf der anderen Seite sollte\nman in diesem Bereich m\u00f6glichst viele Daten erheben, da man sich voi Untersuchungs\nbeginn nur schwer \u00fcber alle relevanten Aspekte schl\u00fcssig werden kann. \u00c4u\u00dferstenfalls\nwird man zur Kl\u00e4rung des Feldes zun\u00e4chst explorative Studien durchf\u00fchren, die auf\nder Ebene der Deskription bleiben und denen keine Hypothesen zugrundeliegen.\nDamit soll keineswegs das Problem der Datengewinnung gegen\u00fcber theoretischen Fra\ngen in den Vordergrund ger\u00fcckt werden, da auch diese Seite des Vergleichs bew\u00e4ltigt\nwerden kann. Auch hierzu zun\u00e4chst ein Beispiel aus der Kriminologie. Der internatio\nnale Vergleich offizieller Angaben \u00fcber Straftaten hat sich wegen der Verschiedenheit\nund M\u00e4ngel der Statistiken sowie der Besonderheiten der jeweiligen nationalen straf\nrechtlichen Kategorien als unzureichend erwiesen. Deshalb ist man dazu \u00fcbergegangen,\nzus\u00e4tzlich in Haushaltsbefragungen Straftaten zu ermitteln, deren Opfer die Befrag\nten waren. Solche \u201ecrime victimization surveys\u201c sind inzwischen in mehreren L\u00e4ndern\ndurchgef\u00fchrt und miteinander verglichen worden. Auf diese Weise ist man dem Unter\nsuchungsgegenstand zumindest n\u00e4hergekommen63. Entsprechende Verfahren werden\nauch in der vergleichenden Rechtssoziologie genutzt. So hat man durch Umfragen die\nlatenten Rechtsbed\u00fcrfnisse und Konflikte der Bev\u00f6lkerung auf bestimmten Gebie\nten wie dem Arbeitsrecht und der Wohnungsmiete ermittelt und danach gefragt, wie\ndie Rechtsberatung erfolgt. Nach einer Untersuchung von Abel-Smith und anderen in\nLondon ist eine \u00e4hnlich angelegte Studie in Tokio und eine weitere \u00fcber drei nieder\nl\u00e4ndische St\u00e4dte entstanden64.\n\n\n62 Siehe zum entsprechenden Problem in der Kriminologie Kaiser (oben N. 22) 88 mwNachw.;\n62 Siehe zum entsprechenden Problem in der Kriminologie Kaiser (oben N. 22) 88 mwNachw.;\nBlazicek/Janeksela (oben N. 30) 235 f., 242.\n63 Clinard, Comparative Crime Victimization Surveys \u2014 Some Problems and Results, Int. J.\nCrim, and Pen. 6 (1978) 221 ff.\n64 Siehe Abel-Smith/Zander/Brooke, Legal Problems and the Citizen (London 1973); Roku-\nmoto, Legal Problems and the Use of Law in Tokio and London - A Preliminary Study in\nInternational Comparison, ZfS 7 (1978) 228 ff.; Schuyt/Groenendijk/Sloot, Rechtspro\nbleme oder private Schwierigkeiten \u2014 Die Inanspruchnahme von Rechtshilfe in den Nieder\nlanden, in: Jahrbuch f\u00fcr Rechtssoziologie und Rechtstheorie 5 (1978) 109 ff.\nRechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 81\n\n\n\u201eKnowledge and opinion about law\u201c waren der Gegenstand einer Reihe weiterer Stu\n\u201eKnowledge and opinion about law\u201c waren der Gegenstand einer Reihe weiterer Stu\ndien. Sie fragten nicht nur nach den Rechtskenntnissen der Bev\u00f6lkerung, sondern ver\nsuchten auch einen Zusammenhang zwischen rechtlichen Sanktionen und der mora\nlischen Basis daf\u00fcr zu finden65. Beispielsweise gaben die Befragten an, ob sie Ehe\nbruch oder Steuerhinterziehung moralisch ablehnten und(oder) f\u00fcr strafw\u00fcrdig hielten.\nDie in mehreren europ\u00e4ischen L\u00e4ndern durchgef\u00fchrten Untersuchungen best\u00e4tigten\ndie L\u00fccke zwischen der \u00d6ffentlichen Meinung und dem Inhalt von Rechtsnormen, zeig\nten aber auch, da\u00df man von einem einheitlichen Rechtsbewu\u00dftsein kaum sprechen\nkann und erhebliche Unterschiede gegen\u00fcber den einzelnen Normenkomplexen und in\neinzelnen Bev\u00f6lkerungsschichten und Berufsgruppen bestehen66. Ihr Vergleich\nbewahrte vor vorschnellen Erkl\u00e4rungen. Beispielsweise wurden strengere Strafen in\nNorwegen st\u00e4rker von der st\u00e4dtischen als von der l\u00e4ndlichen Bev\u00f6lkerung bef\u00fcrwortet,\nw\u00e4hrend es in D\u00e4nemark umgekehrt war67. Auch der Zusammenhang zwischen Bil\ndungsgrad und dem Verlangen nach strengeren Strafen war komplizierter als bisher\nangenommen68. Solche Untersuchungen k\u00f6nnten auch in engeren Feldern durchge\nf\u00fchrt werden. Beispielsweise ist daran zu denken, die in der Bundesrepublik in einem\nProjekt \u00fcber die Abwicklung von Konsumentenkrediten vorgenommene Befragung\nmit Untersuchungen aus anderen L\u00e4ndern zu vergleichen bzw. sp\u00e4ter solche Befra\ngungen parallel anzulegen.\nWill man solche Prim\u00e4rdaten in einem fremden Land selbst erheben, so setzt das\nbekanntlich eine partielle Integration der Forschungst\u00e4tigkeit und der die Untersu\nchung durchf\u00fchrenden Person in die untersuchte Gesellschaft voraus69. Ihre Beson\nderheiten verlangen eine Anpassung der jeweiligen Methoden und Techniken, wie dies\nbesonders f\u00fcr die Umfrageforschung vielfach dargelegt wurde70. Da es sich hierbei um\ndas wohl am besten abgekl\u00e4rte Gebiet vergleichenden Vorgehens handelt, mag ein\nHinweis darauf gen\u00fcgen.\n\n\n\n\n\n65 Dazu Podgdrecki, Comparative Studies on the Attitudes Towards Various Legal Systems,\n65 Dazu Podgdrecki, Comparative Studies on the Attitudes Towards Various Legal Systems,\nPolish Sociological Bulletin 21 No. 1 (1970) 83 (88 ff.). \u2014 Siehe auch Ziegen, Zur Effek\ntivit\u00e4t der Rechtssoziologie: die Rekonstruktion der Gesellschaft durch Recht (1975) 196 ff.\n66 Siehe Podgdrecki, Legal Consciousness as a Research Problem, European Yearbook in Law\nand Sociology 1977 (Den Haag 1977) 85 (88 ff.).\n67 Kutchinsky, \u201eThe Legal Consciousness\u201c: A Survey of Research on Knowledge and Opinion\nabout Law, in: Podgdrecki/Kaupen/van Houtte/Vinke/Kutchinsky, Knowledge and Opinion\nabout Law (Bristol 1973) 101 (126).\n68 Podgdrecki, Public Opinion on Law, in: Knowledge and Opinion about Law (vorige N.)\n65 (84 ff.).\n69 Heintz, Interkultureller Vergleich, in: K\u00f6nig (Hrsg.), Handbuch der empirischen Sozialfor\nschung, Bd. 4 (3. Aufl. 1974) 405 (414 f.).\n70 Siehe Hegenbarth, \u00dcber methodische und organisatorische Grenzen der empirischen Rechts\nforschung in Entwicklungsl\u00e4ndern, Informationsbrief f\u00fcr Rechtssoziologie April 1979, Son\nderheft 2, S. 5 ff. mwNachw.", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 139, "label": "blank"}, {"start": 140, "end": 3146, "label": "text"}, {"start": 3147, "end": 3238, "label": "blank"}, {"start": 3239, "end": 3996, "label": "ref"}, {"start": 3997, "end": 4077, "label": "blank"}, {"start": 4078, "end": 6062, "label": "text"}, {"start": 6063, "end": 6156, "label": "blank"}, {"start": 6157, "end": 7228, "label": "ref"}]} +{"text": "82 Dieter Martiny\n\n\nIII. M\u00f6glichkeiten vergleichender Forschung\nIII. M\u00f6glichkeiten vergleichender Forschung\n\n\nWenngleich die weitere Entwicklung der vergleichenden Rechtssoziologie durchaus\nWenngleich die weitere Entwicklung der vergleichenden Rechtssoziologie durchaus\naussichtsreich erscheint, so besteht doch eine Reihe von Hemmnissen, die aus den\nHauptproblemen vergleichender Untersuchungen folgen, n\u00e4mlich, da\u00df verschiedene\nsoziokulturelle Zusammenh\u00e4nge verglichen werden m\u00fcssen und da\u00df dem Forscher die\nausl\u00e4ndische Gesellschaft oft mehr oder weniger fremd ist. Die theoretischen Schwie\nrigkeiten scheinen zwar l\u00f6sbar zu sein, gegenw\u00e4rtig ist das Instrumentarium f\u00fcr eine\nvergleichende Rechtssoziologie aber noch nicht sehr entwickelt. Insbesondere mu\u00df\ndie Rechtssoziologie Verfahren f\u00fcr empirische Erhebungen in mehreren L\u00e4ndern ent\nwickeln, die einen Vergleich der Ergebnisse erm\u00f6glichen. Allerdings liegt mit in einzel\nnen L\u00e4ndern bereits durchgef\u00fchrten Untersuchungen bereits ein betr\u00e4chtliches Ma\u00df an\nErfahrungen vor71.\nEin anderes Hemmnis liegt wohl darin, da\u00df der iwtrakulturelle Vergleich in der Sozio\nlogie gang und g\u00e4be ist. Vielleicht wird deshalb h\u00e4ufig untersch\u00e4tzt oder vernachl\u00e4s\nsigt, welche Besonderheiten der internationale bzw. interkulturelle Vergleich aufweist.\nHinzu kommt, da\u00df wegen des Universalit\u00e4tsanspruchs in der Soziologie die Kulturge\nbundenheit mancher Aussage nicht gerne zugegeben wird. Das kann dazu verleiten,\nzwischengesellschaftliche Unterschiede zu untersch\u00e4tzen und etwa die innergesell\nschaftlichen Prozesse der eigenen auch in anderen Gesellschaften zu vermuten; obwohl\nsich beispielsweise die Unterschicht in zwei L\u00e4ndern keineswegs gleich verhalten\nmu\u00df72. Die internationale Kommunikation in der Rechtssoziologie, die Aufnahme aus\nl\u00e4ndischer Studien und Fragestellungen, kann die Bereitschaft zu Vergleichen f\u00f6rdern.\nSie kann aber auch dazu f\u00fchren, da\u00df selbst dort ausl\u00e4ndische Untersuchungsergeb\nnisse teilweise \u00fcbernommen und Theoriebruchst\u00fccke rezipiert werden, wo es reizvoll\nw\u00e4re, neue vergleichende Untersuchungen zu initiieren. Methodische Skrupel d\u00fcrften\nebenfalls zu den Ursachen zu z\u00e4hlen sein, weil man an die Absicherung internationaler\nVergleiche keine \u00fcbertriebenen Erwartungen richten darf und ihre Ergebnisse heute\noft noch von gr\u00f6\u00dferer Unsch\u00e4rfe oder geringerer Reichweite sind als in rein nationalen\nStudien73.\nAndere Hindernisse, die einer vergleichenden Rechtssoziologie entgegenstehen, sind\nmehr praktischer Art. Insbesondere erfordern vergleichende Studien wesentlich mehr\nAufwand, Zeit und Geld als rein nationale Forschungen. Der Aufwand ist gr\u00f6\u00dfer,\nweil neben einer soliden Rechtsvergleichung zus\u00e4tzliche methodische Fragen rechtsso\nziologischer Art gel\u00f6st werden m\u00fcssen, ehe man \u00fcberhaupt einen Entwurf vorlegen\nkann. Ferner ist die Rechtssoziologie in vielen L\u00e4ndern noch ungen\u00fcgend entwickelt,\nso da\u00df ein unmittelbarer Zugriff auf bereits vorliegende Ergebnisse h\u00e4ufig ausscheidet.\n\n\n\n71 Siehe etwa Gessner, Recht und Konflikt \u2014 Eine soziologische Untersuchungprivatrechtlicher\n71 Siehe etwa Gessner, Recht und Konflikt \u2014 Eine soziologische Untersuchungprivatrechtlicher\nKonflikte in Mexiko (1976) 37 ff.\n72 Vgl. Heintz (oben N. 69)407.\n73 Da die theoretischen und technischen Erfordernisse solcher Vergleiche in der Tat komplex\nsind, bestand in der Kriminologie noch Mitte der sechziger Jahre internationale \u00dcberein\nstimmung, da\u00df vergleichenden Studien kein Vorrang zu geben sei. Dazu Friday, Problems in\nComparative Criminology, Int. J. Crim. 1 (1973) 151 (152).", "spans": [{"start": 0, "end": 56, "label": "meta"}, {"start": 57, "end": 101, "label": "blank"}, {"start": 102, "end": 146, "label": "text"}, {"start": 147, "end": 227, "label": "blank"}, {"start": 228, "end": 2998, "label": "text"}, {"start": 2999, "end": 3096, "label": "blank"}, {"start": 3097, "end": 3593, "label": "ref"}]} +{"text": "Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 83\n\n\nWill man selbst Daten im Ausland erheben, so ist der Weg zu ihnen meist dornig.\nWill man selbst Daten im Ausland erheben, so ist der Weg zu ihnen meist dornig.\nMan mu\u00df \u00fcber das fremde Land sehr viel wissen; neben der Sprachbarriere sind beson\ndere Zugangsbarrieren zu \u00fcberwinden. So kann man sich als Inl\u00e4nder leichter mit einer\nfremden Rechtsordnung und Rechtsprechung vertraut machen, als im Ausland etwa\nselbst Aktenanalysen, m\u00fcndliche oder schriftliche Befragungen vorzunehmen. Die\nSchwierigkeiten bei der Erhebung von Prim\u00e4rdaten sind \u00fcberwindbar, indem etwa\neinheimische Interviewer ausgew\u00e4hlt und geschult werden, erh\u00f6hen aber doch das\neinzusetzende Ma\u00df an Zeit und Geld. Selbst wenn die Untersuchung von im Ausland\nans\u00e4ssigen Wissenschaftlern \u00fcbernommen wird, so ist doch eine Koordination erfor\nderlich, damit gleiche oder sehr \u00e4hnliche Fragestellungen m\u00f6glichst im gleichen Zeit\nraum an mehreren Orten untersucht werden. Absprachen \u00fcber das theoretische Kon\nzept und u. U. Pilotstudien in mehreren L\u00e4ndern sind notwendig. Auch die Nachfrage\nnach solchen Untersuchungen ist bisher nicht sehr gro\u00df; insbesondere ist der Wille\ninl\u00e4ndischer Stellen, die Kosten f\u00fcr Untersuchungen im Ausland zu tragen, nicht vor\nhanden oder reichlich unterentwickelt. Angesichts ungewisser Berufsaussichten und\nfehlender institutioneller Absicherung erscheint zudem die Spezialisierung von Rechts\nsoziologen auf vergleichende Untersuchungen ein riskantes Unterfangen.\nWenngleich es noch wenige Beispiele vergleichender Forschung in der Rechtssozio\nlogie gibt, so kann doch f\u00fcr ihre Durchf\u00fchrung an Erfahrungen mit anderen sozialwis\nsenschaftlichen Untersuchungen angekn\u00fcpft werden. Danach ist die optimale Form\ndie Anlage einheitlicher Projekte in mehreren L\u00e4ndern nach einem einheitlichen For\nschungsplan, der dann mit m\u00f6glichst internationaler Besetzung auf allen Arbeitsebe\nnen (d. h. Sammlung, Analyse und Interpretation der Daten) durchgef\u00fchrt wird74.\nEine solche Anlage des Projekts sichert, da\u00df von vornherein kein zu enger, nur natio\nnal bestimmter Forschungsansatz gew\u00e4hlt wird und zwingt zu einer gemeinsamen Ter\nminologie75. Die Zusammenarbeit von Forschern aus mehreren L\u00e4ndern erleichtert\nim allgemeinen auch den so wichtigen Zugang zu den einzelnen untersuchten Rechts\nund Gesellschaftssystemen, weil sich auch in sozialwissenschaftlichen Vergleichen die\nStufe des wenn auch nach einem einheitlichen Design angelegten \u2014 \u201eL\u00e4nderbe\nrichts\u201c kaum \u00fcberspringen l\u00e4\u00dft. Diese Form internationaler Forschungsorganisation\nverlangt allerdings einen erheblichen Aufwand und gleichartige Interessen, so da\u00df sich\nAbstriche oft nicht vermeiden lassen. Solche Projekte lassen sich auch nicht ohne\ngr\u00fcndliche Vorarbeiten aus dem Stand heraus realisieren. Da eine einheitliche Finan\nzierung des Projekts in der Regel nur dann m\u00f6glich sein wird, wenn eine internationale\nOrganisation Geldgeber ist, m\u00fcssen f\u00fcr den das einzelne Land betreffenden Teil h\u00e4ufig\nMittel im jeweiligen Land zur Verf\u00fcgung gestellt werden.\nM\u00f6glich ist auch, lediglich im Inland empirische rechtssoziologische Erhebungen vorzu\nnehmen und zus\u00e4tzlich die rechtlich relevanten Fragen rechtsvergleichend zu untersu\n\n\n\n\n74 Zur Anlage vergleichender Studien n\u00e4her Rokkan, Vergleichende Sozialwissenschaft (1972)\n74 Zur Anlage vergleichender Studien n\u00e4her Rokkan, Vergleichende Sozialwissenschaft (1972)\n9 ff.; Szalai, The Organization and Execution of Cross-National Survey Research Projects,\nin: Szalai/Petrella 49 ff. sowie IDE-International Research Group (oben N. 52) Chapter I.\n75 Siehe Blegvad, Methodological Aspects of the Project \u201eLocal Legal Systems\u201c, in.- Kulcs\u00e4r\n(Hrsg.), Sociology of Law and Legal Sciences (Budapest 1977) 97 (99 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 73, "label": "meta"}, {"start": 74, "end": 154, "label": "blank"}, {"start": 155, "end": 3248, "label": "text"}, {"start": 3249, "end": 3344, "label": "blank"}, {"start": 3345, "end": 3786, "label": "ref"}]} +{"text": "84 Dieter Martiny\n\n\nchen. Auf diese Weise kann, wie schon deutlich gemacht, der ausl\u00e4ndische \u201eVorrat\nchen. Auf diese Weise kann, wie schon deutlich gemacht, der ausl\u00e4ndische \u201eVorrat\nan L\u00f6sungen\u201c genutzt werden. Zwar umfa\u00dft die rechtsvergleichende Untersuchung\nauch eine Abw\u00e4gung der verschiedenen L\u00f6sungen76. Die inl\u00e4ndische sozialwissen\nschaftliche Untersuchung kl\u00e4rt jedoch zus\u00e4tzlich auf, wie die Verh\u00e4ltnisse des eigenen\nLandes sind, so da\u00df die Gefahr einer unkritischen Rezeption oder Ablehnung ausl\u00e4n\ndischen Rechts noch geringer wird. Gleichwohl hat dieses Vorgehen eher den Charak\nter eines Notbehelfs und kann auf die Dauer nicht befriedigen, selbst wenn die rechts\nvergleichende Arbeit sich in m\u00f6glichst gro\u00dfem Umfang auf ausl\u00e4ndische rechtssozio\nlogische Ergebnisse st\u00fctzt. Es ist n\u00e4mlich zu erwarten, da\u00df sich die Fragestellungen in\nden verschiedenen Studien nur teilweise decken, die gewonnenen rechtsvergleichenden\nund rechtssoziologischen Daten von unterschiedlicher Qualit\u00e4t sind. Ferner wird die\nAsymmetrie der Fragestellungen nicht \u00fcberwunden, weil ein eigentlich vergleichender\nrechtssoziologischer Beitrag hier fehlt. Wenn auch noch die Integration sozialwissen\nschaftlicher Ergebnisse letztlich wieder dem Rechtsvergleicher \u00fcberlassen bleibt, so ist\nwenig gewonnen.\nDie zunehmende rechtssoziologische Forschung in den einzelnen L\u00e4ndern bringt\naber auch eine steigende Zahl von empirisch angelegten nationalen Studien hervor77.\nDiese Ein-L\u00e4nder-Studien sind ebenfalls f\u00fcr Vergleichszwecke n\u00fctzlich, wenn man sie\nsp\u00e4ter zu eigenen oder zu rechtssoziologischen Untersuchungen in Drittl\u00e4ndern in\nRelation setzt78. Da jedoch ein nachtr\u00e4glicher Vergleich der Ergebnisse bei unter\nschiedlicher Vorgehensweise auf Schwierigkeiten st\u00f6\u00dft, d\u00fcrfte sich eine vermehrte\ninternationale Absprache bei der Anlage solcher Studien empfehlen. Die Kosten hierf\u00fcr\nhalten sich eher in Grenzen als bei origin\u00e4r vergleichenden Studien und sind niedrig\nim Verh\u00e4ltnis zum m\u00f6glichen Ertrag. Ferner wird durch immer zahlreichere Fallstu\ndien der Kenntnisstand erh\u00f6ht und schlie\u00dflich der Weg zu gr\u00f6\u00dferen, selbst\u00e4ndigen,\nd. h. nicht blo\u00df replizierend angelegten, vergleichenden Studien geebnet.\n\n\n\n\n\n76 Dazu n\u00e4her Zweigert, Die kritische Wertung in der Rechtsvergleichung, Festschrift f\u00fcr\n76 Dazu n\u00e4her Zweigert, Die kritische Wertung in der Rechtsvergleichung, Festschrift f\u00fcr\nSchmitthoff (1973) 403 ff.\n77 Siehe etwa zu vorliegenden franz\u00f6sischen Untersuchungen D\u00f6rner, Rechtstatsachenforschung\nund Gesetzgebung \u2014 Hinweise zur Entwicklung einer Gesetzgebungssoziologie in Frank\nreich, Interview und Analyse 1979, 377 ff.\n78 Siehe Bryde, Recht und Konflikt \u2014 Mexiko und Afrika, Verfassung und Recht in Obersee\n12 (1979), 159 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 55, "label": "meta"}, {"start": 56, "end": 137, "label": "blank"}, {"start": 138, "end": 2222, "label": "text"}, {"start": 2223, "end": 2317, "label": "blank"}, {"start": 2318, "end": 2764, "label": "ref"}]} diff --git a/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0104-parser.jsonl b/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0104-parser.jsonl new file mode 100644 index 0000000000000000000000000000000000000000..1ba313e08b3695ac9221a7421fb0b1fb5121675e --- /dev/null +++ b/prodigy/out/10.1515_zfrs-1980-0104-parser.jsonl @@ -0,0 +1,79 @@ +{"text": "tiny. - Abgek\u00fcrzt werden zitiert: Armer/Grimshaw (Hrsg.), Comparative Social ResearchMethodological Problems and Strategies (New York, London, Sydney, Tokio 1973); Drobnig/ Rebbinder (Hrsg.), Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung (1977); Rokkan (Hrsg.), Compa rative Research Across Cultures and Nations (Paris, Den Haag 1968); Rokkan/Verba/Viet/ Almasy (Hrsg.), Comparative Sutvey Analysis (Den Haag, Paris 1969); Smelser, Comparative Methods in the Social Sciences (Englewood Cliffs, N. J. 1976) ; Szalai/Petrella (Hrsg.), Cross National Comparative Survey Research (Oxford, New York, Toronto, Sydney, Paris, Frank furt 1977); Vallier (Hrsg.), Comparative Methods in Sociology (Berkeley, Los Angeles, London 1971); Zweigert/K\u00f6tz. Einf\u00fchrung in die Rechtsvergleichung Bd. I (1971).", "spans": [{"start": 0, "end": 33, "label": "ignore"}, {"start": 34, "end": 57, "label": "editor"}, {"start": 58, "end": 123, "label": "title"}, {"start": 124, "end": 156, "label": "location"}, {"start": 157, "end": 163, "label": "date"}, {"start": 164, "end": 191, "label": "editor"}, {"start": 192, "end": 231, "label": "title"}, {"start": 232, "end": 239, "label": "date"}, {"start": 240, "end": 255, "label": "editor"}, {"start": 256, "end": 305, "label": "title"}, {"start": 306, "end": 322, "label": "location"}, {"start": 323, "end": 329, "label": "date"}, {"start": 330, "end": 364, "label": "editor"}, {"start": 365, "end": 392, "label": "title"}, {"start": 393, "end": 409, "label": "location"}, {"start": 410, "end": 416, "label": "date"}, {"start": 417, "end": 425, "label": "author"}, {"start": 426, "end": 468, "label": "title"}, {"start": 469, "end": 493, "label": "author"}, {"start": 494, "end": 499, "label": "date"}, {"start": 500, "end": 526, "label": "editor"}, {"start": 527, "end": 569, "label": "title"}, {"start": 570, "end": 623, "label": "location"}, {"start": 624, "end": 630, "label": "date"}, {"start": 631, "end": 647, "label": "editor"}, {"start": 648, "end": 680, "label": "title"}, {"start": 681, "end": 711, "label": "location"}, {"start": 712, "end": 718, "label": "date"}, {"start": 719, "end": 770, "label": "title"}, {"start": 771, "end": 776, "label": "volume"}, {"start": 777, "end": 784, "label": "date"}]} +{"text": "1 Siehe n\u00e4her Zweigert/K\u00f6tz I 12 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 27, "label": "author"}, {"start": 28, "end": 29, "label": "volume"}, {"start": 30, "end": 36, "label": "pages"}]} +{"text": "2 Rabel, Aufgabe und Notwendigkeit der Rechtsvergleichung (1925), abgedruckt in: Rabel, Gesammelte Aufs\u00e4tze III (Hrsg. Leser, 1967) 1 (3).", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 8, "label": "author"}, {"start": 9, "end": 57, "label": "title"}, {"start": 58, "end": 65, "label": "date"}, {"start": 66, "end": 80, "label": "signal"}, {"start": 81, "end": 87, "label": "author"}, {"start": 88, "end": 107, "label": "title"}, {"start": 108, "end": 111, "label": "volume"}, {"start": 112, "end": 125, "label": "editor"}, {"start": 126, "end": 131, "label": "date"}, {"start": 132, "end": 138, "label": "pages"}]} +{"text": "3 Siehe insbes. die Beitr\u00e4ge in Drobnig/Rehbinder.", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 31, "label": "signal"}, {"start": 32, "end": 50, "label": "author"}]} +{"text": "4 Dazu R. Abel, Law Books and Books About Law, Stanford Law Rev. 26 (1973) 174 ff.; Benda-Beckmann, Einige Anmerkungen \u00fcber die Beziehung zwischen Rechtssoziologie und Rechtsvergleichung, ZvglRW 78 (1979) 51 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 6, "label": "signal"}, {"start": 7, "end": 15, "label": "author"}, {"start": 16, "end": 46, "label": "title"}, {"start": 47, "end": 64, "label": "journal"}, {"start": 65, "end": 67, "label": "volume"}, {"start": 68, "end": 74, "label": "date"}, {"start": 75, "end": 83, "label": "pages"}, {"start": 84, "end": 99, "label": "author"}, {"start": 100, "end": 187, "label": "title"}, {"start": 188, "end": 194, "label": "journal"}, {"start": 195, "end": 197, "label": "volume"}, {"start": 198, "end": 204, "label": "date"}, {"start": 205, "end": 211, "label": "pages"}]} +{"text": "5 Carbonnier, L\u2019apport du droit compare \u00e4 la sociologie juridique, in: Livre du centenaire de la Societe de legislation comparee (Paris 1969) 75 (83).", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 13, "label": "author"}, {"start": 14, "end": 66, "label": "title"}, {"start": 67, "end": 128, "label": "container-title"}, {"start": 129, "end": 135, "label": "location"}, {"start": 136, "end": 141, "label": "date"}, {"start": 142, "end": 150, "label": "pages"}]} +{"text": "6 Carbonnier (vorige N.) a.a.O.", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 12, "label": "author"}, {"start": 13, "end": 31, "label": "backref"}]} +{"text": "7 Nowak, The Strategy of Cross-National Survey Research for the Development of Social Theory, in: Szalai/Petrella 3 (9 ff.): Rose, Interkulturelle Forschung in der Rechtssoziologie, in: Drobnig/Rehbinder 171 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 8, "label": "author"}, {"start": 9, "end": 93, "label": "title"}, {"start": 94, "end": 124, "label": "editor"}, {"start": 125, "end": 130, "label": "author"}, {"start": 131, "end": 181, "label": "title"}, {"start": 182, "end": 203, "label": "editor"}, {"start": 204, "end": 211, "label": "pages"}]} +{"text": "8 Dazu n\u00e4her Wirsing, Probleme des interkulturellen Vergleichs in der Ethnologie, Sociologus 25 (1975) 97 ff. - Vgl. auch Poirier, Situation actuelle et Programme de travail de Techno logie juridique, Rev. int. Sc. Soc. 22 (1970) 509 (526).", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 12, "label": "signal"}, {"start": 13, "end": 21, "label": "author"}, {"start": 22, "end": 81, "label": "title"}, {"start": 82, "end": 92, "label": "journal"}, {"start": 93, "end": 95, "label": "volume"}, {"start": 96, "end": 111, "label": "date"}, {"start": 112, "end": 121, "label": "signal"}, {"start": 122, "end": 130, "label": "author"}, {"start": 131, "end": 200, "label": "title"}, {"start": 201, "end": 219, "label": "journal"}, {"start": 220, "end": 222, "label": "volume"}, {"start": 223, "end": 229, "label": "date"}, {"start": 230, "end": 240, "label": "pages"}]} +{"text": "9 Macaulay, Elegant Models, Empirical Pictures, and the Complexities of Contract, Law & Soc. Rev. 11 (1977) 507 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 11, "label": "author"}, {"start": 12, "end": 81, "label": "title"}, {"start": 82, "end": 97, "label": "journal"}, {"start": 98, "end": 100, "label": "volume"}, {"start": 101, "end": 107, "label": "date"}, {"start": 108, "end": 115, "label": "pages"}]} +{"text": "10 Rose (oben N. 7) 175.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "author"}, {"start": 8, "end": 19, "label": "backref"}, {"start": 20, "end": 24, "label": "pages"}]} +{"text": "11 Dazu Grimshau, Comparative Sociology - In What Ways Different From Other Sociologies?, in: Armer/Grimshaw 3 (18). Auch der Oberbegriff \u201ecross System comparison\" wird vorge schlagen, Tomasson, Introduction; Comparative Sociology \u2014 The State of the Art, in: Tomas son (Hrsg.), Comparative Studies in Sociology Vol. 1 (Greenwich, Conn. 1978) 1. \u2014 \u00dcber die Methoden interkultureller und internationaler Vergleiche ist inzwischen so viel geschrieben worden, da\u00df nicht nur die F\u00fclle des Materials schon wieder abschreckend wirkt, sondern da\u00df es auch gen\u00fcgt, im Rahmen dieses Aufsatzes nur einige wichtige Aspekte anzusprechen. Bi bliographien finden sich etwa bei Rokkan/Verba/Viet/Almasy 117 ff.; Vallier 423 ff.; Almasy/Balandier/Delatte, Comparative Survey Analysis \u2014 An Annotated Bibliography 1967 \u2014 1973 (Beverly Hills, London 1976) sowie bei Marsh , Comparative Sociology (New York, Chicago, San Francisco, Atlanta 1967) 375 ff. Recbtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 69", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "signal"}, {"start": 8, "end": 17, "label": "author"}, {"start": 18, "end": 89, "label": "title"}, {"start": 90, "end": 108, "label": "editor"}, {"start": 109, "end": 116, "label": "pages"}, {"start": 117, "end": 254, "label": "title"}, {"start": 255, "end": 277, "label": "editor"}, {"start": 278, "end": 310, "label": "container-title"}, {"start": 311, "end": 317, "label": "volume"}, {"start": 318, "end": 335, "label": "location"}, {"start": 336, "end": 341, "label": "date"}, {"start": 342, "end": 344, "label": "pages"}, {"start": 345, "end": 685, "label": "note"}, {"start": 686, "end": 694, "label": "pages"}, {"start": 695, "end": 702, "label": "author"}, {"start": 703, "end": 711, "label": "pages"}, {"start": 712, "end": 737, "label": "author"}, {"start": 738, "end": 805, "label": "title"}, {"start": 806, "end": 828, "label": "location"}, {"start": 829, "end": 834, "label": "date"}, {"start": 835, "end": 850, "label": "author"}, {"start": 851, "end": 874, "label": "title"}, {"start": 875, "end": 917, "label": "location"}, {"start": 918, "end": 923, "label": "date"}, {"start": 924, "end": 931, "label": "pages"}, {"start": 932, "end": 988, "label": "ignore"}]} +{"text": "12 D\u00fcrkheim, Les rigles de la methode sociologique (PUF, Paris 1977) 137.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 12, "label": "author"}, {"start": 13, "end": 50, "label": "title"}, {"start": 51, "end": 56, "label": "location"}, {"start": 57, "end": 62, "label": "location"}, {"start": 63, "end": 68, "label": "date"}, {"start": 69, "end": 73, "label": "pages"}]} +{"text": "13 Smelser 2 f. ; Payne, Comparative Sociology \u2014 Some Problems of Theory and Method, Brit. J. Soc. 24 (1973) 13 (15 ff.). - \u00c4hnlich auch Eisenstadt, Social Institutions - Comparative Method, in: International Encyclopedia of the Social Sciences Bd. 14 (London 1968) 421 (423).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 10, "label": "author"}, {"start": 11, "end": 15, "label": "pages"}, {"start": 16, "end": 24, "label": "author"}, {"start": 25, "end": 84, "label": "title"}, {"start": 85, "end": 98, "label": "journal"}, {"start": 99, "end": 101, "label": "volume"}, {"start": 102, "end": 108, "label": "date"}, {"start": 109, "end": 123, "label": "pages"}, {"start": 124, "end": 136, "label": "signal"}, {"start": 137, "end": 148, "label": "author"}, {"start": 149, "end": 190, "label": "title"}, {"start": 191, "end": 244, "label": "journal"}, {"start": 245, "end": 251, "label": "volume"}, {"start": 252, "end": 259, "label": "location"}, {"start": 260, "end": 265, "label": "date"}, {"start": 266, "end": 276, "label": "pages"}]} +{"text": "14 Boesch/Eckensberger, Methodische Probleme des interkulturellen Vergleichs, in: Graumann (Hrsg.), Handbuch der Psychologie, Bd. Vll 1 (2. Auf], 1969) 514 (520 ff.). \u2014 Zur \u201ecultunit\u201c, die vor allem durch die gemeinsame Sprache und die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Staat bzw. einer interpersonellen Kontaktgruppe gekennzeichnet ist, s. Naroll/Cohen (Hrsg.), A Handbook of Method in Cultural Anthropology (New York, London 1973) sowie Smelser 168 f.; Wir sing (oben N. 8) 115.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 23, "label": "author"}, {"start": 24, "end": 77, "label": "title"}, {"start": 78, "end": 99, "label": "editor"}, {"start": 100, "end": 125, "label": "container-title"}, {"start": 126, "end": 145, "label": "volume"}, {"start": 146, "end": 151, "label": "date"}, {"start": 152, "end": 166, "label": "pages"}, {"start": 167, "end": 326, "label": "note"}, {"start": 327, "end": 329, "label": "signal"}, {"start": 330, "end": 351, "label": "editor"}, {"start": 352, "end": 397, "label": "title"}, {"start": 398, "end": 415, "label": "location"}, {"start": 416, "end": 421, "label": "date"}, {"start": 422, "end": 427, "label": "signal"}, {"start": 428, "end": 435, "label": "author"}, {"start": 436, "end": 443, "label": "pages"}, {"start": 444, "end": 452, "label": "author"}, {"start": 453, "end": 464, "label": "backref"}, {"start": 465, "end": 469, "label": "pages"}]} +{"text": "15 N\u00e4her dazu Zelditch, Intelligible Cotnparisons, in: Vallier 267 (270 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 23, "label": "author"}, {"start": 24, "end": 50, "label": "title"}, {"start": 51, "end": 62, "label": "container-title"}, {"start": 63, "end": 77, "label": "pages"}]} +{"text": "16 Carbonnier (oben N. 5) 80.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "author"}, {"start": 14, "end": 25, "label": "backref"}, {"start": 26, "end": 29, "label": "pages"}]} +{"text": "17 Siehe Zweigert, Die soziologische Dimension der Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rebbinder 151 (159).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 18, "label": "author"}, {"start": 19, "end": 70, "label": "title"}, {"start": 71, "end": 92, "label": "editor"}, {"start": 93, "end": 103, "label": "pages"}]} +{"text": "18 Zu entsprechenden Versuchen etwa Merryman, Comparative Law and Scientific Explanation, in: Law in the United States of America in Social and Technological Revolution (Br\u00fcssel 1974) 81 (89 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 35, "label": "signal"}, {"start": 36, "end": 45, "label": "author"}, {"start": 46, "end": 89, "label": "title"}, {"start": 90, "end": 168, "label": "container-title"}, {"start": 169, "end": 177, "label": "location"}, {"start": 178, "end": 183, "label": "date"}, {"start": 184, "end": 196, "label": "pages"}]} +{"text": "19 Beispiel von Carbonnier, Sociologie juridique (Paris 1972) 188 N. 1.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 15, "label": "signal"}, {"start": 16, "end": 27, "label": "author"}, {"start": 28, "end": 55, "label": "title"}, {"start": 56, "end": 61, "label": "date"}, {"start": 62, "end": 71, "label": "pages"}]} +{"text": "20 Dazu Heidrich, H\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung als Triebfehier sozialen Wandels, Jahr buch f\u00fcr Rechtssoziologie und Rechtstheorie 3 (1972) 305 (330 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "signal"}, {"start": 8, "end": 17, "label": "author"}, {"start": 18, "end": 85, "label": "title"}, {"start": 86, "end": 134, "label": "collection-title"}, {"start": 135, "end": 136, "label": "volume"}, {"start": 137, "end": 143, "label": "date"}, {"start": 144, "end": 158, "label": "pages"}]} +{"text": "21 Insbesondere Zweigert (oben N. 17) 157 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 15, "label": "signal"}, {"start": 16, "end": 24, "label": "author"}, {"start": 25, "end": 37, "label": "backref"}, {"start": 38, "end": 45, "label": "pages"}]} +{"text": "22 Kaiser, Strafrecht und vergleichende Kriminologie, in: Kaiser/Vogler (Hrsg.), Strafrecht, Straf rechtsvergleichung (1975) 79 ff. \u2014 Siehe auch Villmow/Albrecht, Die Vergleichung als Metho de der Strafrechtswissenschaft und der Kriminologie, MschrKrim. 62 (1979) 163 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 10, "label": "author"}, {"start": 11, "end": 53, "label": "title"}, {"start": 54, "end": 80, "label": "editor"}, {"start": 81, "end": 117, "label": "container-title"}, {"start": 118, "end": 124, "label": "date"}, {"start": 125, "end": 131, "label": "pages"}, {"start": 132, "end": 144, "label": "signal"}, {"start": 145, "end": 162, "label": "author"}, {"start": 163, "end": 242, "label": "title"}, {"start": 243, "end": 253, "label": "journal"}, {"start": 254, "end": 256, "label": "volume"}, {"start": 257, "end": 263, "label": "date"}, {"start": 264, "end": 271, "label": "pages"}]} +{"text": "23 So etwa K. H. Neumayer, Ziele und Methoden der Rechtsvergleichung, i n: Recueil des travaux suisses pr6sent6s au IXe Congris international de droit compare (1976) 45 (48).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 10, "label": "signal"}, {"start": 11, "end": 26, "label": "author"}, {"start": 27, "end": 69, "label": "title"}, {"start": 70, "end": 71, "label": "journal"}, {"start": 72, "end": 158, "label": "container-title"}, {"start": 159, "end": 165, "label": "date"}, {"start": 166, "end": 174, "label": "pages"}]} +{"text": "24 Zur Abgrenzung n\u00e4her Rehbinder, Erkenntnistheoretisches zum Verh\u00e4ltnis von Rechtsso ziologie und Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rehbinder 56 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 23, "label": "signal"}, {"start": 24, "end": 34, "label": "author"}, {"start": 35, "end": 119, "label": "title"}, {"start": 120, "end": 141, "label": "editor"}, {"start": 142, "end": 148, "label": "pages"}]} +{"text": "25 N\u00e4her dazu Merryman (oben N. 18) 101 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 31, "label": "author"}, {"start": 32, "end": 35, "label": "volume"}, {"start": 36, "end": 43, "label": "pages"}]} +{"text": "26 Heidrich, Sozialwissenschaftliche Aspekte der Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rehbinder 178 (186 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 12, "label": "author"}, {"start": 13, "end": 68, "label": "title"}, {"start": 69, "end": 90, "label": "editor"}, {"start": 91, "end": 105, "label": "pages"}]} +{"text": "27 Siehe etwa die Erkl\u00e4rung, warum das \u201eAccess to justice movement\" in der Bundesrepublik vergleichsweise wenig Widerhall gefunden hat von Blankenburg, Patterns of Legal Culture as a Variable for the Chances of Legal Innovation, in: Blankenburg (Hrsg.), innovations in the Legal Services (Cambridge, Mass.; Meisenheim 1980).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 138, "label": "signal"}, {"start": 139, "end": 151, "label": "author"}, {"start": 152, "end": 228, "label": "title"}, {"start": 229, "end": 253, "label": "editor"}, {"start": 254, "end": 287, "label": "container-title"}, {"start": 288, "end": 317, "label": "location"}, {"start": 318, "end": 324, "label": "date"}]} +{"text": "28 So Rehbinder (oben N. 24) 60.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 5, "label": "signal"}, {"start": 6, "end": 15, "label": "author"}, {"start": 16, "end": 28, "label": "backref"}, {"start": 29, "end": 32, "label": "pages"}]} +{"text": "29 Dazu R. Abel, Comparative Law and Social Theory, Am. J. Comp. L. 26 (1978) 219 (224 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "signal"}, {"start": 8, "end": 16, "label": "author"}, {"start": 17, "end": 51, "label": "title"}, {"start": 52, "end": 67, "label": "collection-title"}, {"start": 68, "end": 70, "label": "volume"}, {"start": 71, "end": 77, "label": "date"}, {"start": 78, "end": 92, "label": "pages"}]} +{"text": "30 Dazu etwa Smelser 175 f. \u2014 F\u00fcr die Kriminologie siehe Kaiser (oben N. 22) 89 sowie Blazicek/Janeksela, Some Comments on Comparative Methodologies in Criminal Justice, Int. J. Crim. Pen 6 (1978) 233 (240). Als besonders gef\u00e4hrlich hat sich die unkritische \u00dcbertra gung solcher Konzepte auf L\u00e4nder der Dritten Welt erwiesen. So kam man etwa zu dem Er gebnis: \u201eThe U. S. law and development movement was largely a parochial expression of the American legal style\u201c, Merryman, Comparative Law and Social Change - On the Origins, Style, Decline and Revival of the Law and Development Movement, Am. J. Comp. L. 25 (1977) 457 (479).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 12, "label": "signal"}, {"start": 13, "end": 20, "label": "author"}, {"start": 21, "end": 27, "label": "pages"}, {"start": 28, "end": 56, "label": "signal"}, {"start": 57, "end": 63, "label": "author"}, {"start": 64, "end": 76, "label": "backref"}, {"start": 77, "end": 79, "label": "pages"}, {"start": 80, "end": 85, "label": "signal"}, {"start": 86, "end": 105, "label": "author"}, {"start": 106, "end": 169, "label": "title"}, {"start": 170, "end": 187, "label": "journal"}, {"start": 188, "end": 189, "label": "volume"}, {"start": 190, "end": 196, "label": "date"}, {"start": 197, "end": 207, "label": "pages"}, {"start": 208, "end": 464, "label": "note"}, {"start": 465, "end": 474, "label": "author"}, {"start": 475, "end": 590, "label": "title"}, {"start": 591, "end": 606, "label": "journal"}, {"start": 607, "end": 609, "label": "volume"}, {"start": 610, "end": 616, "label": "date"}, {"start": 617, "end": 627, "label": "pages"}]} +{"text": "31 Payne (oben N. 13) 15, 25 f.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "author"}, {"start": 9, "end": 21, "label": "backref"}, {"start": 22, "end": 31, "label": "pages"}]} +{"text": "32 D\u00e4ubler, Systemvergleich im Arbeitsrecht? Vor\u00fcberlegungen zu einigen Methodenfragen, De mokratie und Recht 1979 /1 S. 23 (31 ff.). - Zum Vergleich mit den sozialistischen L\u00e4ndern siehe auch Zweigert/Puttfarken, Zur Vergleichbarkeit analoger Rechtsinstitute in verschiede nen Gesellschaftsordnungen, in: Zweigert/Puttfarken (Hrsg.), Rechtsvergleichung (1978) 395 (402 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 11, "label": "author"}, {"start": 12, "end": 87, "label": "title"}, {"start": 88, "end": 109, "label": "journal"}, {"start": 110, "end": 114, "label": "date"}, {"start": 115, "end": 117, "label": "volume"}, {"start": 118, "end": 135, "label": "pages"}, {"start": 136, "end": 192, "label": "signal"}, {"start": 193, "end": 213, "label": "author"}, {"start": 214, "end": 301, "label": "title"}, {"start": 302, "end": 334, "label": "editor"}, {"start": 335, "end": 353, "label": "container-title"}, {"start": 354, "end": 360, "label": "date"}, {"start": 361, "end": 375, "label": "pages"}]} +{"text": "33 Blankenburg, Task Contingencies and National Administrative Culture as Determinants for Labour Market Administration ( HM discussion papers 1978 \u201423) 5 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 15, "label": "author"}, {"start": 16, "end": 121, "label": "title"}, {"start": 122, "end": 142, "label": "journal"}, {"start": 143, "end": 147, "label": "date"}, {"start": 148, "end": 152, "label": "volume"}, {"start": 153, "end": 158, "label": "pages"}]} +{"text": "34 Zweigert/K\u00f6tz I 30 f.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 16, "label": "author"}, {"start": 17, "end": 18, "label": "volume"}, {"start": 19, "end": 24, "label": "pages"}]} +{"text": "35 Dazu etwa Armer, Methodology Problems and Possibilities in Comparative Research, in: Armer/Grimsbaw 49 (50 ff.); Smelser 182 f.; Trommsdorf, M\u00f6glichkeiten und Probleme des Kulturvergleichs am Beispiel einer Agressionsstudie, KZfSS 30 (1978) 361 (364 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 12, "label": "signal"}, {"start": 13, "end": 19, "label": "author"}, {"start": 20, "end": 83, "label": "title"}, {"start": 84, "end": 102, "label": "editor"}, {"start": 103, "end": 115, "label": "pages"}, {"start": 116, "end": 123, "label": "author"}, {"start": 124, "end": 131, "label": "pages"}, {"start": 132, "end": 143, "label": "author"}, {"start": 144, "end": 227, "label": "title"}, {"start": 228, "end": 233, "label": "journal"}, {"start": 234, "end": 236, "label": "volume"}, {"start": 237, "end": 243, "label": "date"}, {"start": 244, "end": 258, "label": "pages"}]} +{"text": "36 Wenn die Strenge elterlicher Strafen gemessen werden soll, kann man etwa darauf ausweichen, welche Strafe die Kinder am meisten f\u00fcrchten, siehe Malewswka/Peyre, Juvenile Deliquency and Development, in: Szalai/Petrella 131 (157 f.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 140, "label": "note"}, {"start": 141, "end": 146, "label": "signal"}, {"start": 147, "end": 163, "label": "author"}, {"start": 164, "end": 200, "label": "title"}, {"start": 201, "end": 220, "label": "editor"}, {"start": 221, "end": 234, "label": "pages"}]} +{"text": "37 N\u00e4her Scheuch, The Cross-Cultural Use of Sample Surveys \u2014 Problems of Comparability, in: Rokkan 176 (185); Biervert, Der internationale Vergleich, in: van Koolwiyk/Wieken-Mayser (Hrsg.), Techniken empirischer Sozialforschung, Bd. 2 (1975) 113 (124 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 17, "label": "author"}, {"start": 18, "end": 87, "label": "title"}, {"start": 88, "end": 98, "label": "editor"}, {"start": 99, "end": 109, "label": "pages"}, {"start": 110, "end": 119, "label": "author"}, {"start": 120, "end": 149, "label": "title"}, {"start": 150, "end": 189, "label": "editor"}, {"start": 190, "end": 228, "label": "container-title"}, {"start": 229, "end": 234, "label": "volume"}, {"start": 235, "end": 241, "label": "date"}, {"start": 242, "end": 256, "label": "pages"}]} +{"text": "38 Verba, The Uses of Survey Research in the Study of Comparative Politics \u2014 Issues and Strategies, in: Rokkan/Verba/Viet/Almasy 56 (80).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 9, "label": "author"}, {"start": 10, "end": 99, "label": "title"}, {"start": 100, "end": 128, "label": "editor"}, {"start": 129, "end": 137, "label": "pages"}]} +{"text": "39 Gessner, Soziologische \u00dcberlegungen zu einer Theorie der angewandten Rechtsvergleichung, in: Drobnig/Rehbinder 123 (134 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 11, "label": "author"}, {"start": 12, "end": 91, "label": "title"}, {"start": 92, "end": 113, "label": "editor"}, {"start": 114, "end": 128, "label": "pages"}]} +{"text": "40 Nowak (oben N. 7) 42.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "author"}, {"start": 9, "end": 20, "label": "backref"}, {"start": 21, "end": 24, "label": "pages"}]} +{"text": "41 F\u00fcr die Bedeutung der funktionalen \u00c4quivalenz beruft man sich h\u00e4ufig auf Merton , der sie am Beispiel der Religion n\u00e4her erl\u00e4utert hat (Social Theory and Social Structure, New York, London, erweiterte Aufl. 1968, S. 82 ff.): Eine gemeinsame Religion erf\u00fcllt im allgemeinen data\". OECD, The OECD Social Indicator Development Programme - 1976 Progress Report on Phase II (Paris 1977) 40.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 75, "label": "note"}, {"start": 76, "end": 82, "label": "author"}, {"start": 83, "end": 137, "label": "note"}, {"start": 138, "end": 174, "label": "title"}, {"start": 175, "end": 192, "label": "location"}, {"start": 193, "end": 209, "label": "edition"}, {"start": 210, "end": 215, "label": "date"}, {"start": 216, "end": 227, "label": "pages"}, {"start": 228, "end": 282, "label": "note"}, {"start": 283, "end": 288, "label": "authority"}, {"start": 289, "end": 371, "label": "title"}, {"start": 372, "end": 378, "label": "location"}, {"start": 379, "end": 384, "label": "date"}, {"start": 385, "end": 388, "label": "pages"}]} +{"text": "43 Rheinstein, Marriage Stability, Divorce, and the Law (Chicago 1972).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 14, "label": "author"}, {"start": 15, "end": 55, "label": "title"}, {"start": 56, "end": 64, "label": "location"}, {"start": 65, "end": 71, "label": "date"}]} +{"text": "44 Abel (oben N. 4) 194 ff., 221 f. - Siehe auch Wilpert, Die Messung von Mitbestimmungsnor men \u2014 Darstellung eines international vergleichenden Forschungsansatzes (HM-Paper 1979\u2014 13) 2 ff. - Zur Behandlung der \u201eKultur\" in vergleichenden Untersuchungen n\u00e4her Scheuch (oben N. 37) 197 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "author"}, {"start": 8, "end": 19, "label": "backref"}, {"start": 20, "end": 37, "label": "pages"}, {"start": 38, "end": 48, "label": "signal"}, {"start": 49, "end": 57, "label": "author"}, {"start": 58, "end": 163, "label": "title"}, {"start": 164, "end": 173, "label": "authority"}, {"start": 174, "end": 179, "label": "date"}, {"start": 180, "end": 189, "label": "pages"}, {"start": 190, "end": 258, "label": "signal"}, {"start": 259, "end": 266, "label": "author"}, {"start": 267, "end": 279, "label": "backref"}, {"start": 280, "end": 287, "label": "pages"}]} +{"text": "45 Abel (oben N. 4) 207 ff. \u2014 Siehe auch Constantinesco, Ideologie als determinierendes Ele ment zur Bildung der Rechtskreise, Zeitschrift f\u00fcr Rechtsvergleichung 19 (1978) 161 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "author"}, {"start": 8, "end": 19, "label": "backref"}, {"start": 20, "end": 27, "label": "pages"}, {"start": 28, "end": 40, "label": "signal"}, {"start": 41, "end": 56, "label": "author"}, {"start": 57, "end": 126, "label": "title"}, {"start": 127, "end": 161, "label": "journal"}, {"start": 162, "end": 164, "label": "volume"}, {"start": 165, "end": 171, "label": "date"}, {"start": 172, "end": 179, "label": "pages"}]} +{"text": "46 Siehe Blankenburg (oben N. 33) 3 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 20, "label": "author"}, {"start": 21, "end": 33, "label": "backref"}, {"start": 34, "end": 39, "label": "pages"}]} +{"text": "47 Rose (oben N. 7) 176.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "author"}, {"start": 8, "end": 19, "label": "backref"}, {"start": 20, "end": 24, "label": "pages"}]} +{"text": "48 Dazu etwa Benda-Beckmann (oben N. 4) 55 ff.; Constantinesco, \u00dcber den Stil der \u201eStilthe orie\" in der Rechtsvergleichung, ZvglRW 78 (1979) 154 ff. mwNachw. \u2014 Eine vergleichbare Debatte \u00fcber \u201e\u00e4hnliche\u201c und \u201eun\u00e4hnliche Gesellschaften\u201c wird seit D\u00fcrkheim auch in der Soziologie gef\u00fchrt. Siehe Payne (oben N. 13) 16 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 12, "label": "signal"}, {"start": 13, "end": 27, "label": "author"}, {"start": 28, "end": 39, "label": "backref"}, {"start": 40, "end": 47, "label": "pages"}, {"start": 48, "end": 63, "label": "author"}, {"start": 64, "end": 123, "label": "title"}, {"start": 124, "end": 130, "label": "journal"}, {"start": 131, "end": 133, "label": "volume"}, {"start": 134, "end": 140, "label": "date"}, {"start": 141, "end": 148, "label": "pages"}, {"start": 149, "end": 285, "label": "note"}, {"start": 286, "end": 291, "label": "signal"}, {"start": 292, "end": 297, "label": "author"}, {"start": 298, "end": 310, "label": "backref"}, {"start": 311, "end": 317, "label": "pages"}]} +{"text": "49 Siehe Zweigert/K\u00f6tz I 70.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 22, "label": "author"}, {"start": 23, "end": 24, "label": "volume"}, {"start": 25, "end": 28, "label": "pages"}]} +{"text": "50 Hofstede, Cultural Determinants of the Exercise of Power in a Hierarchy (Mimeographed, European Institute for Advanced Studies in Management Working Paper 1977 -8). Ebenso f\u00fcr das Arbeitsrecht D\u00e4ubler (oben N. 32) 33, der auch die skandinavischen L\u00e4nder in diese Gruppe aufnimmt.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 12, "label": "author"}, {"start": 13, "end": 74, "label": "title"}, {"start": 75, "end": 89, "label": "note"}, {"start": 90, "end": 157, "label": "container-title"}, {"start": 158, "end": 162, "label": "date"}, {"start": 163, "end": 167, "label": "volume"}, {"start": 168, "end": 195, "label": "signal"}, {"start": 196, "end": 203, "label": "author"}, {"start": 204, "end": 216, "label": "backref"}, {"start": 217, "end": 220, "label": "pages"}, {"start": 221, "end": 282, "label": "note"}]} +{"text": "51 Dazu Zweigert/K\u00f6tz 1 110 f. \u2014 Kritisch Benda-Beckmann (oben N. 4) 58 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "signal"}, {"start": 8, "end": 21, "label": "author"}, {"start": 22, "end": 23, "label": "volume"}, {"start": 24, "end": 30, "label": "pages"}, {"start": 31, "end": 41, "label": "note"}, {"start": 42, "end": 56, "label": "author"}, {"start": 57, "end": 68, "label": "backref"}, {"start": 69, "end": 75, "label": "pages"}]} +{"text": "52 IDE-International Research Group, Industrial Democracy in Europe (erscheint bei Oxford University Press, London 1980) Chapter VIII.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 36, "label": "authority"}, {"start": 37, "end": 67, "label": "title"}, {"start": 68, "end": 107, "label": "journal"}, {"start": 108, "end": 114, "label": "location"}, {"start": 115, "end": 120, "label": "date"}, {"start": 121, "end": 134, "label": "pages"}]} +{"text": "53 Zweigert/K\u00f6tz I 78.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 16, "label": "author"}, {"start": 17, "end": 18, "label": "volume"}, {"start": 19, "end": 22, "label": "pages"}]} +{"text": "54 IDE-International Research Group (oben N. 52) Chapter VIII.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 35, "label": "authority"}, {"start": 36, "end": 48, "label": "backref"}, {"start": 49, "end": 62, "label": "pages"}]} +{"text": "55 Daf\u00fcr D\u00e4ubler (oben N. 32) 33. Rechtsvergleicbung und vergleichende Recbtssoxiologie 79", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 16, "label": "author"}, {"start": 17, "end": 29, "label": "backref"}, {"start": 30, "end": 33, "label": "pages"}, {"start": 34, "end": 90, "label": "ignore"}]} +{"text": "56 Siehe dazu Rheinstein, Die Rechtshonoratioren und ihr Einflu\u00df auf Charakter und Funk tion der Rechtsordnungen, RabelsZ 34 (1970) 1 ff.; Bernstein, Rechtsstile und Rechtshono ratioren. Ein Beitrag zur Methode der Rechtsvergleichung, RabelsZ 34 (1970) 443 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 25, "label": "author"}, {"start": 26, "end": 113, "label": "title"}, {"start": 114, "end": 121, "label": "journal"}, {"start": 122, "end": 124, "label": "volume"}, {"start": 125, "end": 131, "label": "date"}, {"start": 132, "end": 138, "label": "pages"}, {"start": 139, "end": 149, "label": "author"}, {"start": 150, "end": 234, "label": "title"}, {"start": 235, "end": 242, "label": "journal"}, {"start": 243, "end": 245, "label": "volume"}, {"start": 246, "end": 252, "label": "date"}, {"start": 253, "end": 260, "label": "pages"}]} +{"text": "57 Dazu etwa Ruescbemeyer, Lawyers and their Societies -- A Comparative Analysis of the Legal Profession in Germany and the United States (Cambridge, Mass. 1973); ders., The Legal Profession in Comparative Perspective, in: H. M. Johnson, Social System and Legal Process (San Francisco, Washington, London 1978) 97 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 12, "label": "signal"}, {"start": 13, "end": 26, "label": "author"}, {"start": 27, "end": 137, "label": "title"}, {"start": 138, "end": 155, "label": "location"}, {"start": 156, "end": 162, "label": "date"}, {"start": 163, "end": 169, "label": "author"}, {"start": 170, "end": 218, "label": "title"}, {"start": 219, "end": 237, "label": "editor"}, {"start": 238, "end": 269, "label": "container-title"}, {"start": 270, "end": 304, "label": "location"}, {"start": 305, "end": 310, "label": "date"}, {"start": 311, "end": 317, "label": "pages"}]} +{"text": "58 Klausa, Politische Inhaltsanalyse von Rechtslehrertexten, ZfS 8 (1979) 362 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 10, "label": "author"}, {"start": 11, "end": 60, "label": "title"}, {"start": 61, "end": 64, "label": "journal"}, {"start": 65, "end": 66, "label": "volume"}, {"start": 67, "end": 73, "label": "date"}, {"start": 74, "end": 81, "label": "pages"}]} +{"text": "59 Siehe Nowak (oben N. 7) 23 ff.; Smelser 167 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 14, "label": "author"}, {"start": 15, "end": 26, "label": "backref"}, {"start": 27, "end": 34, "label": "pages"}, {"start": 35, "end": 42, "label": "author"}, {"start": 43, "end": 50, "label": "pages"}]} +{"text": "60 Dazu n\u00e4her Teune, Analysis and Interpretation in Cross-National Survey Research, in: Szalai/Petrella 95 (101) ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 20, "label": "author"}, {"start": 21, "end": 83, "label": "title"}, {"start": 84, "end": 103, "label": "editor"}, {"start": 104, "end": 116, "label": "pages"}]} +{"text": "61 Siehe dazu Nader/Todd, The Disputing Process \u2014 Law in Ten Societies (New York 1978).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 25, "label": "author"}, {"start": 26, "end": 70, "label": "title"}, {"start": 71, "end": 80, "label": "location"}, {"start": 81, "end": 87, "label": "date"}]} +{"text": "62 Siehe zum entsprechenden Problem in der Kriminologie Kaiser ( oben N. 22) 88 mwNachw. ; Blazicek/Janeksela (oben N. 30) 235 f., 242.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 27, "label": "signal"}, {"start": 28, "end": 55, "label": "title"}, {"start": 56, "end": 62, "label": "author"}, {"start": 63, "end": 76, "label": "backref"}, {"start": 77, "end": 79, "label": "pages"}, {"start": 80, "end": 88, "label": "signal"}, {"start": 89, "end": 109, "label": "author"}, {"start": 110, "end": 122, "label": "backref"}, {"start": 123, "end": 135, "label": "pages"}]} +{"text": "63 Clinard, Comparative Crime Victimization Surveys \u2014 Some Problems and Results, Int. J. Crim, and Pen. 6 (1978) 221 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 11, "label": "author"}, {"start": 12, "end": 80, "label": "title"}, {"start": 81, "end": 103, "label": "journal"}, {"start": 104, "end": 105, "label": "volume"}, {"start": 106, "end": 112, "label": "date"}, {"start": 113, "end": 120, "label": "pages"}]} +{"text": "64 Siehe Abel-Smith/Zander/Brooke, Legal Problems and the Citizen (London 1973); Rokumoto, Legal Problems and the Use of Law in Tokio and London - A Preliminary Study in International Comparison, ZfS 7 (1978) 228 ff.; Schuyt/Groenendijk/Sloot, Rechtspro bleme oder private Schwierigkeiten \u2014 Die Inanspruchnahme von Rechtshilfe in den Nieder landen, in: Jahrbuch f\u00fcr Rechtssoziologie und Rechtstheorie 5 (1978) 109 ff. Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie 81", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 34, "label": "author"}, {"start": 35, "end": 65, "label": "title"}, {"start": 66, "end": 73, "label": "location"}, {"start": 74, "end": 80, "label": "date"}, {"start": 81, "end": 90, "label": "author"}, {"start": 91, "end": 195, "label": "title"}, {"start": 196, "end": 199, "label": "journal"}, {"start": 200, "end": 201, "label": "volume"}, {"start": 202, "end": 208, "label": "date"}, {"start": 209, "end": 217, "label": "pages"}, {"start": 218, "end": 243, "label": "author"}, {"start": 244, "end": 348, "label": "title"}, {"start": 349, "end": 400, "label": "journal"}, {"start": 401, "end": 402, "label": "volume"}, {"start": 403, "end": 409, "label": "date"}, {"start": 410, "end": 417, "label": "pages"}, {"start": 418, "end": 474, "label": "ignore"}]} +{"text": "65 Dazu Podgdrecki, Comparative Studies on the Attitudes Towards Various Legal Systems, Polish Sociological Bulletin 21 No. 1 (1970) 83 (88 ff.). \u2014 Siehe auch Ziegen, Zur Effek tivit\u00e4t der Rechtssoziologie: die Rekonstruktion der Gesellschaft durch Recht (1975) 196 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "signal"}, {"start": 8, "end": 19, "label": "author"}, {"start": 20, "end": 87, "label": "title"}, {"start": 88, "end": 116, "label": "journal"}, {"start": 117, "end": 125, "label": "volume"}, {"start": 126, "end": 132, "label": "date"}, {"start": 133, "end": 145, "label": "pages"}, {"start": 146, "end": 158, "label": "signal"}, {"start": 159, "end": 166, "label": "author"}, {"start": 167, "end": 254, "label": "title"}, {"start": 255, "end": 261, "label": "date"}, {"start": 262, "end": 269, "label": "pages"}]} +{"text": "66 Siehe Podgdrecki, Legal Consciousness as a Research Problem, European Yearbook in Law and Sociology 1977 (Den Haag 1977) 85 (88 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 20, "label": "author"}, {"start": 21, "end": 63, "label": "title"}, {"start": 64, "end": 108, "label": "journal"}, {"start": 109, "end": 118, "label": "location"}, {"start": 119, "end": 124, "label": "date"}, {"start": 125, "end": 137, "label": "pages"}]} +{"text": "67 Kutchinsky, \u201eThe Legal Consciousness\u201c: A Survey of Research on Knowledge and Opinion about Law, in: Podgdrecki/Kaupen/van Houtte/Vinke/Kutchinsky, Knowledge and Opinion about Law (Bristol 1973) 101 (126).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 14, "label": "author"}, {"start": 15, "end": 98, "label": "title"}, {"start": 99, "end": 149, "label": "editor"}, {"start": 150, "end": 181, "label": "container-title"}, {"start": 182, "end": 190, "label": "location"}, {"start": 191, "end": 196, "label": "date"}, {"start": 197, "end": 207, "label": "pages"}]} +{"text": "68 Podgdrecki, Public Opinion on Law, in: Knowledge and Opinion about Law (vorige N.) 65 (84 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 14, "label": "author"}, {"start": 15, "end": 37, "label": "title"}, {"start": 38, "end": 73, "label": "container-title"}, {"start": 74, "end": 85, "label": "backref"}, {"start": 86, "end": 98, "label": "pages"}]} +{"text": "69 Heintz, Interkultureller Vergleich, in: K\u00f6nig (Hrsg.), Handbuch der empirischen Sozialfor schung, Bd. 4 (3. Aufl. 1974) 405 (414 f.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 10, "label": "author"}, {"start": 11, "end": 38, "label": "title"}, {"start": 39, "end": 57, "label": "editor"}, {"start": 58, "end": 100, "label": "container-title"}, {"start": 101, "end": 116, "label": "volume"}, {"start": 117, "end": 122, "label": "date"}, {"start": 123, "end": 136, "label": "pages"}]} +{"text": "70 Siehe Hegenbarth, \u00dcber methodische und organisatorische Grenzen der empirischen Rechts forschung in Entwicklungsl\u00e4ndern, Informationsbrief f\u00fcr Rechtssoziologie April 1979, Son derheft 2, S. 5 ff. mwNachw.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 20, "label": "author"}, {"start": 21, "end": 123, "label": "title"}, {"start": 124, "end": 162, "label": "journal"}, {"start": 163, "end": 174, "label": "date"}, {"start": 175, "end": 189, "label": "volume"}, {"start": 190, "end": 198, "label": "pages"}, {"start": 199, "end": 207, "label": "signal"}]} +{"text": "71 Siehe etwa Gessner, Recht und Konflikt \u2014 Eine soziologische Untersuchungprivatrechtlicher Konflikte in Mexiko (1976) 37 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 22, "label": "author"}, {"start": 23, "end": 112, "label": "title"}, {"start": 113, "end": 119, "label": "date"}, {"start": 120, "end": 126, "label": "pages"}]} +{"text": "72 Vgl. Heintz (oben N. 69) 407.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 7, "label": "signal"}, {"start": 8, "end": 14, "label": "author"}, {"start": 15, "end": 27, "label": "backref"}, {"start": 28, "end": 32, "label": "pages"}]} +{"text": "73 Da die theoretischen und technischen Erfordernisse solcher Vergleiche in der Tat komplex sind, bestand in der Kriminologie noch Mitte der sechziger Jahre internationale \u00dcberein stimmung, da\u00df vergleichenden Studien kein Vorrang zu geben sei. Dazu Friday, Problems in Comparative Criminology, Int. J. Crim. 1 (1973) 151 (152).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 243, "label": "note"}, {"start": 244, "end": 248, "label": "signal"}, {"start": 249, "end": 256, "label": "author"}, {"start": 257, "end": 293, "label": "title"}, {"start": 294, "end": 307, "label": "journal"}, {"start": 308, "end": 309, "label": "volume"}, {"start": 310, "end": 316, "label": "date"}, {"start": 317, "end": 327, "label": "pages"}]} +{"text": "74 Zur Anlage vergleichender Studien n\u00e4her Rokkan, Vergleichende Sozialwissenschaft (1972)", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 42, "label": "signal"}, {"start": 43, "end": 50, "label": "author"}, {"start": 51, "end": 83, "label": "title"}, {"start": 84, "end": 90, "label": "date"}]} +{"text": "9 ff.; Szalai, The Organization and Execution of Cross-National Survey Research Projects, in: Szalai/Petrella 49 ff. sowie IDE-International Research Group (oben N. 52) Chapter I.", "spans": [{"start": 0, "end": 1, "label": "citation-number"}, {"start": 2, "end": 6, "label": "ignore"}, {"start": 7, "end": 14, "label": "author"}, {"start": 15, "end": 89, "label": "title"}, {"start": 90, "end": 109, "label": "editor"}, {"start": 110, "end": 116, "label": "pages"}, {"start": 117, "end": 122, "label": "signal"}, {"start": 123, "end": 155, "label": "authority"}, {"start": 156, "end": 168, "label": "backref"}, {"start": 169, "end": 179, "label": "pages"}]} +{"text": "75 Siehe Blegvad, Methodological Aspects of the Project \u201eLocal Legal Systems\u201c, in.- Kulcs\u00e4r (Hrsg.), Sociology of Law and Legal Sciences (Budapest 1977) 97 (99 ff.).", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 8, "label": "signal"}, {"start": 9, "end": 17, "label": "author"}, {"start": 18, "end": 78, "label": "title"}, {"start": 79, "end": 100, "label": "editor"}, {"start": 101, "end": 136, "label": "container-title"}, {"start": 137, "end": 146, "label": "location"}, {"start": 147, "end": 152, "label": "date"}, {"start": 153, "end": 165, "label": "pages"}]} +{"text": "76 Dazu n\u00e4her Zweigert, Die kritische Wertung in der Rechtsvergleichung, Festschrift f\u00fcr Schmitthoff (1973) 403 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 13, "label": "signal"}, {"start": 14, "end": 23, "label": "author"}, {"start": 24, "end": 72, "label": "title"}, {"start": 73, "end": 100, "label": "container-title"}, {"start": 101, "end": 107, "label": "date"}, {"start": 108, "end": 115, "label": "pages"}]} +{"text": "77 Siehe etwa zu vorliegenden franz\u00f6sischen Untersuchungen D\u00f6rner, Rechtstatsachenforschung und Gesetzgebung \u2014 Hinweise zur Entwicklung einer Gesetzgebungssoziologie in Frank reich, Interview und Analyse 1979, 377 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 58, "label": "signal"}, {"start": 59, "end": 66, "label": "author"}, {"start": 67, "end": 181, "label": "title"}, {"start": 182, "end": 203, "label": "journal"}, {"start": 204, "end": 209, "label": "date"}, {"start": 210, "end": 217, "label": "pages"}]} +{"text": "78 Siehe Bryde, Recht und Konflikt \u2014 Mexiko und Afrika, Verfassung und Recht in Obersee 12 (1979), 159 ff.", "spans": [{"start": 0, "end": 2, "label": "citation-number"}, {"start": 3, "end": 15, "label": "author"}, {"start": 16, "end": 55, "label": "title"}, {"start": 56, "end": 87, "label": "journal"}, {"start": 88, "end": 90, "label": "volume"}, {"start": 91, "end": 98, "label": "date"}, {"start": 99, "end": 106, "label": "pages"}]}