diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00057.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00057.ttx index 801b4f56b3f3913509428864a4ce7099e61d3e0a..6e7b937c345a9cc634b556c11557ac1c8111cf9c 100644 --- a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00057.ttx +++ b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00057.ttx @@ -14,29 +14,7 @@ blank | text | INTRODUCTION: ACTIVE AND PASSIVE CITIZENS blank | text | Within the international community, the meaning of citizenship is - | determined by difference. It is only through the notion of non-citizenship, - | or ‘other’, that ‘the citizen’ acquires meaning. In this way, ‘we’ are - | distinguished from ‘them’. The legal meaning is assumed to be of most - | significance at the borders, that is, at the points of entry into and exit from - | the state – where passports and visas are the relevant signifiers of status. - | Within national communities, the concept of citizenship is invoked to draw - | a mantle of sameness over those deemed to be members of the community. - | Liberal theory expects the particularities of difference that characterize the - | self to be sloughed off. In one sense, there is a positive communal dimension - | associated with the suppression of the self and the erasure of particularity, - | but this carapace of universalism also serves a convenient purpose within - | liberalism because it denies difference. However, as Anne Phillips points out, - | citizenship is fundamentally a political category that cannot address the - | inequalities of the social and economic spheres.1 Corporeal differences, - | including sex, colour, sexual orientation, disability, and age are unseeable - | within the universal public realm with which citizenship theory is concerned. - | Status differences, such as marriage and parenthood, which disproportionately - | affect women, are even more elusive. Despite the declining social significance - | of marriage, the observation of Teresa Brennan and Carole Pateman two - | decades ago that ‘[w]omen, more specifically married women, constitute a - | permanent embarrassment and problem for liberal political theory’2 is still - | relevant, as I propose to demonstrate. - | In Anglophone societies, it is tacitly assumed that the benchmark citizen + | (text omitted for legal reasons) | is a white, Anglo-Celtic, heterosexual, able-bodied, middle-class man, for it blank | affiliation | * School of Law and Legal Studies, La Trobe University, Melbourne, Vic.3083, Australia @@ -50,98 +28,14 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997, 108 Cowley Road, Oxford OX4 1JF, UK and 350 Main Street, Malden, MA 02148, USA text | is he who has historically dominated political life. Traditionally, only he had | the right to vote and to represent others.3 When the issue of women is raised, - | particularly if Aboriginal, lesbian, disabled or working class, the notion of - | citizenship is immediately challenged; there is a dissonance between ‘woman’ - | and ‘citizen’ that disturbs the would-be universal.4 As the benchmark citizen - | has constructed normativity in his own image, he has been able to claim a - | monopoly over rationality, objectivity, and non-partisanship: characteristics - | deemed appropriate for the management of property, and for decision - | making in the public sphere. To enhance the norm, the ‘other’ is associated - | with the antithesis of these positive characteristics. Women, regardless of - | their personal attributes, have been constructed as non-rational, emotional - | and partial: characteristics which are inappropriate for the management of - | property, and corrosive of the claimed universality of citizenship.5 - | To illuminate the gendered distinction between the benchmark citizen and - | the ‘other’ which has been camouflaged by the cloak of universalism, I turn - | to the philosopher, Immanuel Kant, who drew a distinction between active - | and passive citizenship.6 He assigned to the active category all propertied - | men of independent means. To the passive category, he assigned all women - | and any men who depended on others for their support. Because their - | dependency denied them legal personality, Kant described women and - | dependent men as ‘mere subsidiaries of the commonwealth’. While there is - | a class distinction fracturing the category ‘men’ so that some are assigned - | to the active side and others to the passive, Kant assigned all women to the - | passive side, regardless of class. This active/passive binarism has contributed - | to a discourse of gendered specificity within citizenship, underpinned by the - | fact that men’s active citizenship has been contingent on women’s - | subordination.7 Historically, the status of men as heads of households enabled - | them to engage in public affairs because their wives engaged in the necessary - | roles of production and reproduction. Thus, Fraser and Gordon suggest - | that coverture (whereby a woman lost her legal personality on marriage at - | common law) should be understood as ‘a modern phenomenon that helped - | constitute civil citizenship’.8 - | With the disintegration of feudalism, marriage alone ‘retained some of - | the peculiar attributes of feudal bondage’.9 Marriage vitiated all civil rights - | for women, including the denial of legal personality.10 The control exercised - | by the husband over the body of his wife was designed to ensure sexual - | fidelity and the legitimacy of children. The control, therefore, was linked - | with the patrilineal transmission of property, which constituted the backbone - | of civil society. Vogel points out that all the prominent thinkers of classical - | liberalism connect the preservation of civil society with the harmonious - | transmission of property along family lineages.11 An understanding of the - | crucial social role of marriage, therefore, goes some way towards explaining - | why modernization of the status of marriage has been retarded and why - | civil citizenship for women, particularly married women, continues to be + | (text omitted for legal reasons) | problematic. blank | meta | 487 blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | Although the boundary between the benchmark, or active, citizen and the - | ‘other’, or passive citizen, is not rigid, the very process of resisting the - | binarism may paradoxically reify both normativity and otherness, as noted - | in the Foucauldian analysis of Frigga Haug: - | All objects and human beings exist within relations of power; even those who resist, who - | set their faces against what appear to be the norm (homosexuals, to take one example), - | participate in the production of the norm in the very act of opposing it, by allowing the - | norm to be articulated against its abnormal opposite.12 -blank | -text | There is, therefore, an inevitable downside associated with the interrogation - | of conventional gendered binarisms because it risks reproducing active - | images of masculinity and passive images of femininity. Like Bottomley, I - | reject a simplistic structural argument that ‘power relations are simply about - | men holding power to the detriment of women’.13 Nevertheless, we are all - | inescapably caught by the viscous strands of power: ‘human subjects are so - | deeply penetrated and constituted by powerful social institutions that there - | is no “subject†outside power to resist it’.14 Regardless of this insight, liberal - | legalism operates as though blanched of power, and agents of legality – - | judges, lawyers, and academics – present themselves as neutral conduits of - | legal authority. I propose to show how the judiciary uses its power to - | produce conventionally gendered citizens within a rational and objective - | cloak of doctrinalism. Legal method is accepted as neutral and authoritative, - | not only by the relevant legal hermeneutic community but by the wider - | community as well.15 Of course, the authoritative pronouncements of the - | judiciary do not operate in a vacuum, but tend to mirror and instantiate the - | more conservative views of society. -blank | - | -text | THE ERASURE OF HER WILL -blank | -text | Freedom of contract was the significant marker of the transition from - | feudalism to modernity, or from ‘status to contract’,16 in the West. Freedom - | of contract, as its emergence from the sixteenth century onwards suggests, - | also facilitated commerce and the development of capitalism.17 While - | freedom of contract, or contractualism, became the norm for commercial - | life, it did not transform marriage, despite the fact that a specialised family - | law was one of the significant common law developments of the nineteenth - | century.18 Instead, marriage retained significant characteristics of status,19 in - | respect of which it was assumed that the conditions were non-negotiable. I - | do not wish to suggest that marriage has not changed,20 but that change has - | been retarded because of assumptions attaching to marriage as a status. - | The marriage contract itself is a very curious form of contract that - | contains both status and contractual elements. Carole Pateman argues - | that the distinctive element of the marriage contract is not the absence of a - | written contract or of a signature, but the sex act.21 The sex act was not + | (text omitted for legal reasons) | conceptualized as an act of mutuality at common law, but an act in which blank | meta | 488 @@ -149,48 +43,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | the husband had the use of the body of the wife.22 That the wife’s will was | vitiated on marriage is illustrated by the fact that a husband was immune - | from prosecution for the rape of a wife until relatively recently.23 Indeed, - | sexual intercourse is still an essential element in the constitution of a valid - | marriage and the parties cannot simply agree to dispense with it.24 The - | consummation requirement illustrates the idea of marriage as a status, for - | the requirement is implicit and non-negotiable. - | Contract law has been primarily concerned with economic exchange in - | the market.25 The contract to marry has not traditionally included the - | freedom of the parties to determine legally enforceable terms in accordance - | with this model of exchange. Although the parties may draw up a pre-nuptial - | agreement specifying the conditions of the marriage, such agreements are - | still not legally enforceable under Anglo-Australian law,26 although no longer - | void as contrary to public policy in the United States of America.27 ‘Nuptial - | contractualism’ has been steadfastly resisted for what one nineteenth-century - | American social reformer referred to as the ‘undue assertion of the rights - | of the individual at the expense of the rights of society’.28 What these ‘rights’ - | are is uncertain, but it has been tacitly accepted that there is a public good - | in ensuring the perpetuation of monogamous heterosexual marriage. Even - | after married women first secured the right to initiate suit in their own right, - | courts shied away from enforcing marital agreements, including those of an - | economic nature, breached by husbands. - | Balfour v. Balfour,29 particularly the judgment of Lord Atkin, has retained - | an extraordinary currency in Anglo-Australian jurisprudence for almost - | eighty years. In an action by a wife relating to the breach of a maintenance - | agreement by her husband, the court found that the constituent elements of - | a contract were missing: there was no consideration other than ‘natural love - | and affection’ and the husband and wife lacked an ‘intention’ to enter into - | legally binding relations. Most significantly, the family was held to be a - | domain of privacy in which ‘the King’s writ does not seek to run’. Freeman, - | in exposing the weaknesses of these arguments, exhorts a rethink of the - | judicial attempt to impose a commercial model of contract in view of the - | reality of the trends towards private ordering in domestic relations.30 - | Ironically, the courts long recognized a cause of action in contract if the - | promise to marry were breached, although it has now generally been - | abolished.31 Although the action for breach of promise was regarded as - | analogous with a commercial breach of contract, it was invariably instituted - | by women against men.32 A significant number of such actions were - | instituted by Australian women after enfranchisement in the early decades - | of the twentieth century. While breach-of-promise actions appear to constitute - | evidence of women possessing legal personality and exercising free will in - | accordance with the Kantian notion of active citizenship, the ‘will’ theory - | of contract was conceptualized in masculinist terms so that the contract to - | marry was ‘less binding on women who entered agreements than men’.33 + | (text omitted for legal reasons) | Hence, men were more likely to be held responsible for a breach than women blank | meta | 489 @@ -198,96 +51,13 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | who, with their rational failings, could be expected to change their minds. | Breach-of-promise suits placed a responsibility on men to ensure that - | marriage took place and to ensure that sex was properly confined to - | monogamous heterosex. Beyond this, the law evinced little interest in the - | substance of an ongoing marriage. - | The reforms that have been effected to give women ‘equal rights’ in the - | public sphere have deflected attention away from the residual status of - | marriage. Indeed, indivisibility of the union was frequently raised as a - | justification for opposing reforms intended to improve the status of women - | during first-wave feminism. For example, one of the reasons for opposing - | the vote for women was that they already exercised it – through men.34 - | Arguments about the primacy of marriage for women were also used to - | delimit their participation in the professions.35 Today, strategies such as - | paying women less than men ensure that marriage remains both an economic - | and an unequal relationship.36 A neutral veneer of legal rules has been - | invoked as part of a complex technology of gender in order to ensure that - | masculinity and heterosexuality retain their privileged status. -blank | - | -text | TELLING TALES OF EQUITY -blank | -text | I wish to show how assumptions of indivisibility between married couples - | continue to be produced within legal sites today, despite the prevailing - | rhetoric of equality and the recognition of separate property regimes.37 I - | illustrate my thesis by reference to a series of cases relating to real property - | that are not easily subsumed within the conventional categories of ‘property’ - | or ‘family law’ because they deal with the interests of third parties, usually - | creditors. One party is the sole owner of the property but, if it is the wife, - | her interest may be trivialized or dismissed by bankers, lawyers, and judges. - | In the conceptually more interesting cases, the husband is the legal owner - | of the property, and the wife seeks to argue that she is entitled to an equitable - | interest based on her unacknowledged years of service as a wife. While the - | initiation of cases of this kind underscore attempts to disrupt the gendered - | active/passive binarism, the institutional responses simultaneously legitimize - | existing power relations with the assistance of the authoritative voice of - | law.38 I argue that the positioning of the wife as ‘the other’ to the ‘natural’ - | subject of law, the husband, continues to detract from the ability of wives - | to be accepted as full citizens.39 - | All of the cases I focus on arose in New South Wales, which has legislation - | devoted to revisiting unjust or unconscionable contracts,40 although the - | particular issues spill over into the uncertain terrain of equity and the - | common law. All of the cases were heard by the New South Wales Court - | of Appeal, and are of particular interest because of the inchoate recognition - | that an assumption of indivisibility poses an impediment to a wife’s + | (text omitted for legal reasons) | personhood. In fact, only Kirby P. (now of the Australian High Court) was blank | meta | 490 blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 -text | prepared to challenge orthodoxy. All of the cases date from the 1990s which - | I draw to the reader’s attention because it is commonly assumed that formal - | equality between the sexes has been attained. - | The concern with property may suggest a middle-class bias, but ownership - | of the family home is a working-class, as well as a middle-class norm, - | particularly in Australia. A focus on ‘private’ property also suggests an - | Anglocentric bias, but I am highlighting the inter-relationship between property, - | benchmark men, and active citizenship. ‘Others’, whether they be women - | and/or Aboriginal people, are perennially placed in the situation of having - | to contest rights to property and citizenship. Property is not some effete - | patriarchal concept, for it continues to be symbolically central to liberty and - | individual autonomy within liberal societies.41 The noted political theorist, - | C.B. Macpherson, goes further in his assertion that the ‘concept of man [sic] - | is clearly inextricable from a concept of property’.42 -blank | -text | 1. Indivisibility and liability -blank | -text | Cases dealing with what has been termed ‘sexually transmitted debt’ (STD)43 - | or ‘emotionally transmitted debt’ (ETD)44 in which women have been - | pressured to assume responsibility for the debts of their partners, and/or - | other family members, are familiar, although there has been an increase in - | the number of cases in which women have challenged the imposition of - | liability.45 The wife is frequently a silent partner in a family business, - | although not intimately involved in its management. She may have been - | unaware of the significance of the documents she has signed or there may - | have been fraud or deception on the part of the husband or partner. The - | fraud cases are more likely to succeed in an unconscionability action than - | one based on undue influence.46 - | Beneath the seemingly neutral veneer of legal doctrinalism, judges have - | tended to depict wives as passive, ill-informed and obedient to the will of - | their partners, values that are corrosive of the notion of active citizenship.47 - | However, the construction of a more companionate and equal relationship - | has not necessarily redounded to the benefit of wives when confronted by - | the interests of creditors, for the creditors are invariably given priority as a - | matter of policy.48 Indeed, the legal presumption that a wife who acts as - | guarantor for her husband occupies a position of special disadvantage - | because she is under pressure from her husband no longer prevails in - | Australia.49 The wife is assumed to be fully cognisant of the legal implications - | flowing from her signature, even if she is unaware of the circumstances - | surrounding the debt. While the stereotyping of all wives as disadvantaged - | is disabling, the ‘equality of women’ argument may also be indirectly - | disabling in the STD context, for it does not distinguish between the interests - | of women as separate individuals and their husbands vis-à -vis corporate + | (text omitted for legal reasons) | creditors. Thus it is somewhat ironic that a contemporary liberal equality | argument is being used to reproduce an outdated notion of Kantian passivity blank | @@ -314,30 +84,10 @@ text | for women. The overwhelming significance of the interests of cor | one judge to question this assignation: | One can see at work in the facts of this case the remnants of an attitude to a wife, as a | mere extension of the husband’s property and financial interests. (p. 35) -blank | +blank | text | Meagher J.A. (dissenting) acknowledged the forgery but adopted a formalistic | approach to the registration of the mortgage, which masked the way in - | which the wife’s legal personality had been erased. - | In Morris v. Wardley Australian Property Management Limited,52 the - | question of the severability of the wife’s interests arose as a result of a - | guarantee in respect of a company that collapsed. In this case, there was no - | forgery because the wife was alleged to have executed a power of attorney - | in favour of the husband who had then signed a guarantee on behalf of - | them both. However, the wife sought to argue that she was not liable because - | she knew nothing about the business and had dutifully signed every - | document that her husband put before her, as she herself testified: - | My practice has been that if Theo has asked me to sign a document then I would sign - | it without question’. (p. 58,818) -blank | -text | Perhaps unsurprisingly, the wife’s argument as to severability was - | unsuccessful.53 Evidence of neither undue influence nor unconscionability - | was formally established in respect of the power of attorney. The strict legal - | presumption that one should not go behind a signature freely given - | effectively obscures the peculiarly gendered assumptions that continue to - | underpin marriage and that are bolstered by judicial authority. - | Kirby P. (dissenting) elaborated upon the argument he articulated in - | Gosper that a wife can no longer be regarded as the ‘mere legal appendage - | of her husband’ (p. 58,814). He stressed that the wife had the basis for a + | (text omitted for legal reasons) | defence arising from her separate position and should not have been held | jointly liable for an indemnity agreement she did not execute. She had blank | @@ -346,46 +96,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | received no separate legal advice and was disadvantaged by the assumption | that she should guarantee her husband’s obligations merely because she was - | his wife (p. 58,819). - | The view of Kirby P. that the interests of the wife might be severed from - | that of her husband won little favour with the other judges. Although - | Mahoney J.A. agreed that ‘it would be a mistake if courts treated wives who - | asserted their separate status as nothing more than the alter egos of their - | husbands’ (p. 58,820), he saw no reason to overturn the assessment of the - | wife’s evidence by the primary judge. Meagher J.A. was sceptical that the - | wife was ignorant about the business and signed everything put in front of - | her by her husband. If she did, he saw that as a positive act. As he acerbically - | put it: ‘commendable marital obedience to one’s husband has not yet - | blossomed into a legal or an equitable defence’ (p. 58,821). Indeed, the stance - | of Meagher J.A. reminds us that the shadow of coverture has not entirely - | receded. - | A variation of Gosper and Morris arose in Gough v. Commonwealth Bank - | of Australia,54 in which the majority judges, Mahoney J.A. and Meagher - | J.A., found against the wife’s separate interests. As in Gosper, the wife was - | the sole owner of the family home, which she had brought into the marriage. - | With her husband, she was director of a tyre business, although her actual - | role in the business was minimal. Indeed, the evidence revealed that she had - | a very limited education and did not read very well. She had nevertheless - | signed a mortgage over her home without the benefit of legal advice. The - | business collapsed and the bank sought to foreclose on the mortgage. Ms - | Gough then claimed that she did not know that the property was mortgaged. - | The question was whether the lack of independent legal advice at the time - | of the signing of the mortgage made its foreclosure unjust. The majority - | found that it did not. - | Mahoney J.A. was prepared to accept the evidence of the bank manager - | rather than that of the husband and wife regarding the casual manner in - | which the mortgage was signed. He found it ‘unlikely that he [the bank - | manager] would have had a mortgage signed by a mortgagor in such a way - | that she did not know that what she was signing was a mortgage’ (p. 58,852). - | Meagher J.A. also placed more faith in the socially authoritative voice of - | the bank manager and in the formal weight of the wife’s signature. He was - | sceptical about Ms Gough’s limited understanding: ‘the plaintiff may not - | be extremely sophisticated or well-lettered, but she is no gaping rustic’ [my - | italics] (p. 58,856). (In this case, the classism is as disturbing as the sexism.) - | Kirby P. (dissenting) again challenged the fact that ‘some women are still - | treated by some financial institutions as appendages of their husbands’ (p. - | 58,843). In fact, the transcript of the primary hearing suggests that the - | husband himself treated his wife as an appendage: + | (text omitted for legal reasons) | Q: But it was her home as well? | H: Yes, that is right. | Q: And indeed, it was her house, but that was a matter which you discussed with her? @@ -401,42 +112,7 @@ text | H: No it wasn’t . . . blank | text | As with Morris, Gough clearly reveals how marriage can operate to | diminish the legal personhood of a wife; no other legal proprietor would be - | similarly treated. I am not suggesting that obtaining independent legal advice - | would necessarily have resolved the problem, for lawyers have been no more - | solicitous of the financial and property interests of women in intimate - | relationships with men than husbands, bank managers or judges, even if the - | wives are their clients, as Gosper reveals. What I am suggesting is that the - | failure to recommend independent legal advice underscored the presumption - | of indivisibility of the wife’s interests.55 -blank | -text | 2. Indivisibility and affectivity -blank | -text | Registration of the family property in the husband’s name alone reflects his - | traditional role as paterfamilias in separate property regimes. This situation - | has been destabilized by recent attempts to argue that the wife has an - | equitable interest that should be legally recognized. There are two strands - | to the equity argument. The first is that because the wife has contributed to - | the value of the property in a material way (for example, by working on the - | farm or effecting home improvements), it would be unjust for the husband - | to enrich himself at his wife’s expense.56 The second, and the more radical - | idea, is that the wife’s interest in the property should be recognized because - | the ability of the husband to earn income has been predicated on the wife - | undertaking the conventional role of carer and homemaker.57 For the - | purposes of my argument regarding active citizenship, it is also apparent - | that the husband’s acquisition of wealth and property has enabled him to - | acquire social capital within the market and civil society which has translated - | into active citizenship for him, but not for his wife. The legal recognition of - | the non-financial contributions of the wife is now well accepted in effecting - | an equitable property settlement at the time of divorce in separate property - | regimes,58 but not during the marriage when, somewhat paradoxically, unity - | of interests is assumed. - | In Bryson v. Bryant,59 the family home was registered in the name of the - | husband, who had been married to the wife for sixty years. The wife died - | first and left her estate to her brother. The husband died a few months later, - | leaving his estate to a charity. The brother was the plaintiff in an action - | which endeavoured to establish that the wife had a severable interest in the - | property through a resulting or constructive trust.60 - | The majority of the New South Wales Court of Appeal (per Sheller J.A. + | (text omitted for legal reasons) | and Samuels A-J.A.) rejected the plaintiff’s claim that the wife was entitled | to an equitable half-share in the property. Relying on the well-known legal blank | @@ -445,47 +121,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | fiction of intent, the majority judges found that the parties had not ‘intended’ | to create such a trust for the wife at the time the property was acquired - | almost sixty years before. The material contributions of the wife were - | discounted, including the making of curtains and other furnishings, as well - | as the help she gave with the building of the house. Neither were the majority - | judges prepared to accord economic value to the period during the Depression - | when the wife was the sole breadwinner. There were no children, but the - | wife provided the husband with ‘complete domestic support’ (p. 214). - | The reliance on the wife’s domestic contributions to ground an interest - | in property was the most interesting aspect of the claim. Unsurprisingly, this - | work was not deemed sufficient to ground an intention to create a trust: ‘I - | am by no means persuaded that a resulting trust can be presumed in a case - | where the contribution to the acquisition of the property is other than - | financial’ (p. 227, per Samuels A-J.A.). The suggestion is that the legal - | personhood of the wife could be recognized only if her contribution were - | conceptualized in severable economic, or conventionally masculinist, terms. - | That is, had it been established that the wife had contributed a certain - | amount of money towards the purchase price, an equitable interest might - | conceivably have been acknowledged although, given the history of the - | judicial handling of marital property, one suspects that even monetary - | contributions would not have sufficed. - | Kirby P. (dissenting) acknowledged the difficulty courts have had in - | recognizing the conventional contributions made by a wife compared with - | commercial or stranger relations. He acknowledged that there should not - | be a preoccupation with material contributions in an endeavour to analogize - | the marital relationship with a commercial relationship. Kirby P. was - | prepared to find the retention of the whole of the property by the husband - | (and his heirs) to be unconscionable.61 In other words, caring and housework - | should ground a severable interest in the property. The approach of Kirby - | P. is described as the broadest to date in relation to ‘contributions’ in the - | form of domestic services.62 - | Housework and caring work, conceptualized as arising from ‘love and - | affection’, have historically been discounted as consideration in contract - | because there is no reciprocal exchange, it is averred; such contributions are - | simply gifts freely given. It is assumed, no doubt rightly, that the domestic - | sphere should not be subjected to the values of the market. If it is, ‘wifing - | services’ are invariably devalued.63 The imposition of the market norm is - | the problem. However, the highflown language of affectivity ensures that - | the ‘private’ carapace continues to envelope the domestic so that scrutiny is - | resisted.64 The maintenance of the public/private boundary, through - | adjudicative and bureaucratic technologies, enables the husband to maintain - | his position as the active citizen. He can leave the home and participate in - | the market, civil society, and the polity as he chooses. The homemaker wife + | (text omitted for legal reasons) | is caught by the characterization of her labour as that which is done for | love and affection, which translates into passive citizenship in the Kantian blank | @@ -494,48 +130,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | sense, for it assumes economic dependency on an active citizen. This is the | case even when the work done for ‘love and affection’ directly generates - | income, as in the case of farm work, which I shall now illustrate. - | In Lorna Pianta v. National Australia Bank Ltd.,65 the husband and son - | were the registered owners of a farm. The respondent bank foreclosed on - | the mortgage. In an attempt to resist foreclosure, the wife argued that her - | relationship with her husband of fifty years was not one of dependency, - | since she had worked on the farm in addition to having lived there. - | Accordingly, she argued, her material contributions to the farm gave rise to - | an equitable interest that should have been legally protected. The question - | was whether the bank knew, or should have known, of Ms Pianta’s interest. - | The majority rejected her appeal. Mahoney J.A. found that there was ‘no - | arguable case’ in favour of an equitable interest. Handley J.A. also ruled - | out the possibility of an equitable interest in the absence of a formal - | relationship: ‘There is no suggestion that the relationship of banker and - | customer existed between the claimant and this bank which predated the - | purchase of the subject property’ (p. 8). In any case, a formal relationship - | of this nature would not necessarily have helped Ms Pianta to establish that - | she was, in fact, the business partner of her husband and son: ‘because a - | passive partner [my italics] is bound by the acts of the other partners who - | deal with third parties in good faith’ (p 8). The reference by Handley J.A. - | to the ‘passivity’ of Ms Pianta may be a reference to a dormant partner in - | a commercial relationship, but he can also be seen to be echoing the Kantian - | view of woman as passive citizen who should be represented through her - | husband. Despite the fiction of dormancy, Ms Pianta had contributed - | actively to the partnership for fifty years. Under the rubric of ‘love and - | affection’, her work counted for nothing in the face of a formally executed - | mortgage to a powerful corporation. Kirby P. (dissenting) once again argued - | that the wife’s interests should be separately considered, for the issue is one - | that goes to the heart of equity: - | Sadly, this pattern of indifference to the separate interests of a vulnerable (usually female) - | member of a relationship when it comes to disposing of property in which that person - | asserts an equity is all too common. Indeed, this is the nature of vulnerability and - | occasions the need for the protection of equity (p. 3). -blank | -text | The paradigmatic contract involves two unrelated persons who come - | together for commercial purposes. Legal relations are then unproblematic - | in the event of a breach. The ‘breach’ within a non-commercial contract or - | ‘services for love and affection’, that is, conventional marriage, has little - | chance of success within a judicial forum where it is accepted that a - | commercial contract is the norm, as I have already pointed out. The - | ‘otherness’ of the contributions of a homemaker wife cannot be evaluated - | in the light of the commercial analogue. These contributions are deemed - | insubstantial when contrasted with the normative financial contributions of + | (text omitted for legal reasons) | the man of property, the benchmark citizen. | If wives, in any of the above instances, or in similar scenarios, had sought blank | @@ -544,48 +139,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | to divorce their husbands, their interests would have been dealt with differently. | At the point of formal separation, it is recognized that the wife’s legal - | interests are about to crystallize as separate and divisible, albeit contestable.66 - | It is then accepted that cognisance should be taken of her unpaid labour - | during the marriage. However, it would appear that formal recognition of - | the divisibility of interests during marriage is more dangerous than when - | the relationship has broken down. This observation echoes Mary Lyndon - | Shanley’s view of the reason for antipathy towards married women’s - | property legislation in England in the nineteenth century: - | Indeed, the idea of married women’s property rights posed a much greater threat to the - | notion of family unity than did the provisions for divorce itself. Divorce simply gave - | legal recognition to de facto marital breakdown. A married woman’s property law, on - | the other hand, would have recognized the existence of two separate wills within an - | ongoing marriage.67 -blank | -text | It is apparent that the struggle to recognize two separate wills within - | marriage has still not been juridically resolved, despite a century of Married - | Women’s Property Acts, enfranchisement, remedial legislation, and dramatic - | social change. In the stories I have related, the wives were cohabiting with - | their husbands, unless separated by death and, in all cases, marriage created - | a presumption of indivisibility against the interests of a third party. It is this - | question of divisibility of a wife’s interests during marriage that has been - | accorded scant attention. -blank | - | -text | CONCLUSION -blank | -text | The modernist elements of contract and the prevailing philosophy of liberal - | individualism are corrosive of the presumption of indivisibility in marriage,68 - | as are claims that housework and caring work should ground a beneficial - | interest in property. Although never openly articulated, moves towards - | recognition of divisibility of interests generate a resistance so that judicial - | sites of power are activated. From their authoritative positions as arbiters - | of truth, judges are empowered to reproduce conventional marital relations. - | As legal knowledge producers, we have seen how they can sanction the - | actions of husbands who demand that their wives sign documents without - | explanation, and they can sanction similar actions by financial institutions - | and lawyers. Judges may claim to be mere interpreters of the law of trusts, - | dispassionately ascertaining the ‘intention of the parties’ but, if this intention - | has to be determined as it was sixty years earlier when the couple eloped, - | one would think that divine inspiration would have been necessary to assist - | them in the task.69 Judges, however, possess an authority that endows their - | words with the imprimatur of legitimacy; their utterances are not dismissed - | as fictions – a fate that may still befall a wife’s evidence. I have endeavoured + | (text omitted for legal reasons) | to show how the rational voice may be deployed to disqualify the affective | one in a rearguard attempt to maintain conventional gender relations.70 blank | @@ -594,47 +148,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | My purpose has not been to validate juridical flights of fancy, nor to | embark on an excursus as to the subtle differences between resulting and - | constructive trusts, or the respective merits of separate property versus - | community property regimes; rather, it has been to show how the status of - | marriage continues to detract from the ability of married women to be active - | citizens. The legal stories that I have recounted reveal that marriage is a - | terrain of contestation as wives struggle to have their legal personality - | recognized. Although not all judges share the view that women should be - | properly ‘manned’ within heterosexual relationships, that remains the - | dominant view. - | The dramatic changes that have occurred in women’s lives over the past - | century render it impossible to avoid the progressivist narratives of feminist - | history,71 thereby averting a bleak conclusion. Nevertheless, as Martha - | Fineman reminds us, ‘the functioning family remains the most gendered of - | our social institutions’.72 Her solution is to abolish marriage altogether as a - | legal category.73 Instead of sexual intimacy as the basis of the family, she - | argues for caretaking, as exemplified by, but not restricted to, the mother/child - | dyad. Nevertheless, abolition is not presently a viable option, as Fineman - | herself recognizes, despite its appeal as a revisioning strategy. Despite the - | decreasing popularity of marriage, there are earnest moves to retain it as a - | legal institution, albeit it in a somewhat different form. - | First, marriage is invoked as the template for legal recognition of de facto - | heterosexual relationships.74 The assimilation of de facto and de jure marriage - | is one of the notable social phenomena of our times. Indeed, it may be hard - | to tell the difference when similar arrangements are made about property - | and its management, particularly if there are children. Secondly, marriage - | is aspired to as a model for other non-traditional relationships. Some lobbies - | within the gay and lesbian communities argue that the refusal of the state - | to recognize homosexual marriage amounts to discrimination,75 while others - | argue for a re-definition of de facto relationships to include lesbian and gay - | relationships.76 The concerns regarding property and familial obligations on - | separation or death raise similar issues in both heterosexual and homosexual - | relationships. The focus of marriage-like arrangements tends to be directed - | to the material consequences of separation. During the relationship, an - | equitable argument would undoubtedly be easier to formulate without marriage - | because the notion of divisibility is less likely to be impeded by the gendered - | asymmetry associated with marriage. Such issues, together with the cases I - | have considered, are reminders of the critical role of marriage in safeguarding - | property – the basis of civil society and, in turn, active citizenship. Marriage - | is more than a ‘significant personal relationship’.77 - | However, I do not wish to suggest that the key to change necessarily - | resides in contractualism, for the production of gender relations is pervasive. - | While sloughing off the status dimensions of marriage would be a positive + | (text omitted for legal reasons) | step, pre-nuptial, nuptial, and ex-nuptial contracts are also inherently | problematic, in part because they are subject to judicial scrutiny;78 they are blank | @@ -643,17 +157,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1997 text | not private. Their validity is dependent on judicial readings of prevailing | legal and social norms. Thus, the privileging of the interests of financial - | institutions, for example, may reflect the economic rationalism of the times. - | While there is always scope for innovation and responsiveness to changing - | social mores, the crucial role of interpretation may also legitimate the - | masculinist and heterosexed status quo which, for a majority of judges, - | constitutes normal life. - | The power of law in actively constituting gendered citizens should not be - | underestimated, despite the rhetoric of formal equality. I have sought to - | show that adjudication is the ostensibly neutral site where partial accounts - | may be legitimized for reproduction by financiers, bankers, and lawyers, to - | say nothing of men and women themselves. In this way, we see the Foucauldian - | notion of power in perpetual motion, operating at multiple sites, reproducing + | (text omitted for legal reasons) | conventionally gendered citizens within heterosexual relationships behind a | façade of universality. blank | diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx index 5637750ace1c78d903c3591f3bebfa7e16f63682..f442d89bebd104d8200176a354e3b9c220e7db4d 100644 --- a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx +++ b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx @@ -25,13 +25,7 @@ text | INTRODUCTION blank | text | The academic doctrinal project which has dominated United Kingdom | university law schools for most of their history, the attempt to explain law - | solely through the internal evidence offered by judgements and statutes, is - | now entering its final death throes.1 There are few serious scholars of law - | under forty who are now attempting such work on any significant scale - | except as a student exercise for a doctoral dissertation. This is not to say - | that doctrinal work is no longer done. Case-notes are still written.2 Books - | using doctrinal technique are produced for students and practising lawyers. - | But such works are not a sustained attempt to reveal the underpinning of + | (text omitted for legal reasons) | principle which Lord Goff identified as the task and goal of the academic | lawyer working in the doctrinal mode.3 Such books as are written purely in blank | @@ -53,41 +47,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998, 108 Cowley Road, Oxford OX4 1JF, UK and 350 Main Street, Malden, MA 02148, USA text | the doctrinal mode vary greatly in size depending on the knowledge of the | author and the proposed market for the book. They are all alike, however, - | in being simply the cumulation of explications of individual legal rules. In - | scholarly writing doctrinal work is now used not on its own but as part of - | a broader attempt to understand law. It is used alongside a range of other - | methods taken from disciplines in the humanities and social sciences. - | Monographs and serious articles may in part be doctrinal (though more and - | more frequently they are not doctrinal at all) but the work does not depend - | on doctrinal theory for its theoretical underpinning. - | The abandonment of the doctrinal project should not be seen as a sudden - | volte-face in the intellectual allegiance of the law school. It represents a new - | stage in an evolutionary process. In practice in the past doctrinal work has - | usually involved the overt use of non-doctrinal material. In seeking to - | understand and explain even the narrowest of legal rules doctrinal scholars - | have constantly felt it necessary to ask questions which, because they were - | political, ethical or sociological, could not be answered by their own chosen - | method. Thus, for example, in one of his books on contract law Smith states - | that ‘[f]or a thorough understanding of the subject, there is no substitute for - | the study of the cases’.4 In the first chapter he then proceeds to discuss what - | is ‘practical’, whether the majority of promises are made under seal or not, - | ‘the way in which contracts are in fact made’, what would be ‘excessively - | inconvenient’ in an auction and so on and so forth.5 Doubtless he is correct - | to raise these matters and consideration of them is necessary for an - | understanding of contract law. Equally plainly, none of them can be - | understood by reference solely to case-law. A thorough analysis of any one - | of these issues is only possible through the use of appropriate methods drawn - | from the social sciences. Anything else is mere anecdote, hearsay, and - | assertion. In such instances an author’s avowal of the doctrinal method has - | been a justification for treating non-doctrinal matters without recourse to - | the appropriate material available from elsewhere in the academy or an - | excuse for using such material in a cursory or ill-informed manner. Equally, - | doctrinal work has always been infused with intellectual presumptions and - | assumptions that have dominated the doctrinal argument even though the - | doctrinal method has concealed their existence.6 Doctrinal method has never - | had the purity its partisans ascribed to it. The realization of this, and the - | realization that, within the academy, it is unacceptable to deal with any - | material or with any question with anything less than full attention, is what + | (text omitted for legal reasons) | has characterized the new method of working. This has resulted in either | the abandonment of doctrinal method, on the ground that it is incapable of blank | @@ -104,27 +64,7 @@ meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | a producing satisfactory answers to any intellectually compelling questions, | or, as frequently, infusing doctrinal method with other techniques. | A number of writers have already noted the new spirit which is beginning - | to dominate United Kingdom law schools. In his inaugural lecture at - | Cambridge University Hepple argued that law students need to study, among - | other things, ‘social sciences, philosophy, ethics, history’ and have ‘the ability - | to comprehend the evidence and methods of social sciences’.7 Thomas has - | recently asked if there is ‘the emergence of a new paradigm: that of socio- - | legal studies’ in university law schools.8 Cotterell has argued that: - | [a]ll the centuries of purely doctrinal writing on law have produced less valuable - | knowledge about what law is, as a social phenomenon, and what it does than - | the relatively few decades of work in sophisticated modern empirical socio-legal studies - | . . .9 -blank | -text | This new spirit does not mean the subjugation of law to sociology. Rather, - | it represents the realisation that law can become a site or focus for many - | disciplines within the academy and thus the emergence of socio-legal studies.10 - | This essay will consider the implications this new spirit has for the - | university law school. As law becomes not a discipline unique and self- - | contained within itself but parasitic in large part on work started elsewhere - | in the university, what will be the changes for staff and students not just in - | the university law school but in the wider university community? The - | disciplinary effects of doctrinal teaching and research have often been the - | subject of consideration in the past. This essay will argue that the personal + | (text omitted for legal reasons) | effect on the intellectual and emotional growth of students and the institutional | effect on the relationship between the law school and the rest of the university | are also important. @@ -154,24 +94,7 @@ meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | failure.11 Nevertheless, such reports do have some influence and, particularly | where they are in accord with existing currents in academic thought, can | suggest which roads are more likely to be travelled down. In this respect both - | the recent Dearing report on higher education and the Lord Chancellor’s - | Advisory Committee on Legal Education and Conduct (ACLEC) report on - | legal education must be included in the analysis.12 - | Central to the arguments in this essay is the consideration that ACLEC - | and Dearing have given to the purpose and function of the law school and - | higher education; to what the law school is expected to do for the student. - | ACLEC’s position in this respect is much clearer than that in Dearing. - | ACLEC’s view of the purpose of legal education in universities is that ‘the - | [law] degree course should stand as an independent liberal education in the - | discipline of law, not tied to any specific vocation’.13 Whilst ACLEC’s report - | is alive to the employment prospects of graduates in law and contains - | proposals for integrating academic and vocational education, the priority - | given to liberal education is plain. Other educational aims, seen as being - | valid in their own right, then follow from that.14 ACLEC’s view is in accord - | with the majority opinion amongst academics in university law schools who - | largely subscribe to a belief in the importance of legal studies providing a - | liberal education.15 - | On the question of the function and purpose of higher education little in + | (text omitted for legal reasons) | Dearing is new. The report encapsulates debates that have a history of at | least a century. Such novelty as there is lies in the fact that Dearing seeks blank | @@ -208,27 +131,7 @@ meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | to propose both sides of what have, hitherto, been seen as irreconcilable | arguments. Thus, for example, in 1874, in his rectorial address to St | Andrews, T.H. Huxley stated that faculties such as theology and law were - | ‘[t]echnical schools, intended to equip men who received general culture with - | the special knowledge which is needed for the proper performance of [their - | duties].’16 His words were a response to John Stuart Mill’s earlier rectorial - | address, delivered in 1867, in which Mill had stated that the university was - | not ‘a place of professional education . . . [its] object is not to make skilful - | lawyers . . . but capable and educated human beings.’17 Huxley would be - | delighted to find Dearing espousing, in recommendation 18, the notion that - | all programmes in higher education should ‘help students to become familiar - | with work, and help them reflect on such experience’.18 In turn, Mill would - | no doubt support at least one of the four purposes that Dearing sees for - | higher education ‘to play a major role in shaping a democratic, civilised and - | inclusive society’.19 - | Dearing does not give liberal educational values the unequivocal support - | that is found in ACLEC. Nevertheless, it does allow room for such - | education. Given the positions taken in both these reports and given the - | stance taken by academics working in university law schools, this essay will - | therefore explore the changing nature of the law school in the context of its - | adherence to notions of liberal education. It is not clear that either ACLEC - | or academics in law schools wholly understand the implications of espousing - | law as a liberal education. This essay is premised upon the idea that ‘[t]he - | problem [for liberal education] is to produce specialists who are in touch + | (text omitted for legal reasons) | with a humane centre, and to produce a centre for them to be in touch with | . . .’.20 A liberal education is thus seen as involving both a highly detailed | technical education in an individual discipline and an attempt to facilitate @@ -259,14 +162,7 @@ text | Law school stole my hopes of change and robbed me of any survivi | the relevance of my inner world, of poetry, desire or dream, to the life of the institution | . . .22 blank | -text | Turow has written to similar effect about the immediate impact of - | studying law. Talking about a short holiday he took six weeks after starting - | as a student at Harvard Law School he wrote: - | I realized for the first time how great the pressure was which I’d been under. I was a - | different person here, the man I’d been six weeks ago. I was not trying to keep my - | language precise, or analyzing every spoken proposition to find its converse. I could - | look at mountains as well as words and books. I could live with nothing but the dull - | grey buzz of tranquillity passing through my head. + | (text omitted for legal reasons) | ‘I’ve stolen away from the brain thieves’, I told Annette.23 blank | text | Whatever its value in training the mind or in building a suitable intellectual @@ -279,24 +175,7 @@ text | DOCTRINAL ARGUMENT AND DOCTRINAL CONCEPTS blank | text | The disabling effect of doctrinal study arises because of two different, though | related, matters. - | First, in most instances, and for most people, doctrinal study teaches the - | student to particularize and narrow argument. It teaches close reasoning - | and the utmost attention to textual content. In themselves these things are - | important intellectual skills. But at the same time doctrinal study also forbids - | the making of the connections with the wider questions which lie at the root - | of human inquiry. Reasoning in doctrinal study must be about a particular - | range of questions. The question which cannot legitimately be answered by - | reference to a statute or a judgement lies outside the doctrinal gaze. Doctrinal - | study explicitly identifies questions outside the doctrinal range as being - | something not relevant for the doctrinal student. It implicitly devalues such - | questions and treats them as not being worthy of consideration within the - | precise, objective word of the law school. Moreover, the person skilled in - | doctrinal techniques is, by virtue of this skill, no better equipped to attend - | to non-doctrinal questions. But the student begins life as Aristotle’s human - | being, driven and defined essentially by curiosity, by a desire to understand - | the world. This curiosity, involving as it does curiosity about questions of - | value and issues of assessment, cannot be assuaged by use of the seeming - | logic of doctrinal analysis. Kahn-Fruend argued that students ‘must not be + | (text omitted for legal reasons) | allowed to go around it [doctrinal argument] by escaping into talk about blank | ref | 22 P. Goodrich, ‘Of Blackstone’s Tower: Metephors of Distance and Histories of the English @@ -308,41 +187,7 @@ meta | 76 blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | politics . . .’.24 But human beings are, precisely, in Aristotle’s terminology - | political animals and cannot give up their constant process of political - | inquiry.25 Doctrinal study thus builds a dissonance between the psyche of - | the student and his or her academic persona. To become a law student the - | student must ignore who he or she is. - | The nature of doctrinal study and the effect that it has on students is - | highlighted by comparing it with something else in the academy that seems - | very similar, the techniques of close reading used in the study of literature - | by F.R. Leavis. Here again, as in the doctrinal method, in Leavis’s close - | reading, there is the demand that the student pay close attention to the text - | and the dismissal of the idea that anything outside the text can be germane - | to what goes on in the analysis: -blank | -text | It should, by continual insistence and varied exercise in analysis, be enforced that - | literature is made of words, and that everything worth saying in criticism of verse and - | prose can be related to judgements concerning particular arrangements of words on the - | page.26 - | Literary history, as a matter of ‘facts about’ and accepted critical (or quasi-critical) - | description and commentary, is a worthless acquisition; worthless for the student who - | cannot as a critic – that is as an intelligent and discerning reader – make a personal - | approach to the essential data of the literary historian, the works of literature (an - | approach is personal or it is nothing . . .27 -blank | - | -text | However, what Leavis seeks from this close reading is very different from - | that which is sought by the doctrinal lawyer: -blank | -text | The essential discipline of an English School is the literary-critical . . . It trains, in a way - | no other discipline can, intelligence and sensibility together, cultivating a sensitiveness - | and precision of response and a delicate integrity of intelligence – intelligence that - | integrates as well as analyses and must have pertinacity and staying power as well as - | delicacy.28 -blank | - | -text | Doctrinal study, in Leavis’s terminology, trains intelligence. Leavis, - | pursuing a liberal education through the vehicle of literary studies, seeks + | (text omitted for legal reasons) | more, addressing, through the development of sensibility, the questions of | value that doctrinal study leaves out.29 blank | @@ -364,35 +209,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | If Leavis’s technique of close reading can allow students to address a wider | range of questions than doctrinal study does this might suggest that doctrinal - | study can be adapted or improved so as to permit a wider engagement by - | the student. However, doctrinal study is personally disabling for students - | not just because of its argumentative technique. - | Doctrinal study involves understanding, assimilating, and accepting given - | concepts which are particular to the discipline of law. The student must - | learn, for example, that the ‘aggregate of a man’s proprietary rights constitutes - | his estate, his assets, or his property’ and that ‘[i]t makes no difference . . . - | whether a right is jus in rem or jus in personam. Rights of either sort are - | proprietary . . .’.30 Such concepts are ways of seeing the world. They are - | concepts which are not only different to but also alien from concepts in - | other academic disciplines.31 Moreover, they are ways of seeing which are - | at odds with what law students have previously experienced and continue - | to experience outside their studies. They are complicated, precise, abstruse - | and are learnt only at the expense of great personal effort. And their apparent - | solidity, objectivity, and neutrality cuts up the world in such a fashion as - | to forbid their use in any other kind of argument. Whereas in other - | disciplines within the social sciences and humanities concepts travel from - | one academic site to another, legal concepts remain isolated and isolating. - | The alienating effect of doctrinal concepts has previously been noted in - | the context of women students, those from socially disadvantaged back- - | grounds, and those who hold radical political views.32 It has, however, a - | resonance that is far wider than this. Doctrinal concepts, like the techniques - | of doctrinal argument, by their form, forbid all serious political, ethical or - | personal thought not just some kinds of such thought. Every student, no - | matter what their background and no matter what their political or other - | beliefs, is equally disadvantaged by ‘the intellectual strait-jacket that is the - | traditional legal method’.33 - | The above is not to argue that doctrinal concepts do not have a political - | content nor is it to deny that that content can, at least in the past, frequently + | (text omitted for legal reasons) | seem to have been slanted in a particular direction. Thus, for example, | McAuslan may well have been right in arguing that: blank | @@ -415,42 +232,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | the courts’ general approach to judicial review in these matters [of health care and | housing] – that it can all be reduced to a matter of individual rights versus the bureaucracy - | is very much in line with the ideology of the present [Conservative] government . . .34 -blank | -text | Doctrinal concepts may well be inherently individualistic. They may well be - | patriachical. But to deplore their individualism or patriachy is to miss the - | point. It is not only those students who oppose or who are disadvantaged - | by individualism or patriarchy who are disempowered by the concepts. - | Doctrinal concepts not only do not teach us to oppose the philosophies they - | echo; they do not allow us to understand or defend the philosophies either. - | Because of this, doctrinal concepts are not simply a political difficulty; more - | importantly, they are also an educational problem. They reinforce certain - | attitudes and beliefs but they act as advertising slogans, not forms of - | reflection. If any thinking is to be done about their individualist or - | patriarchal nature, students must break through and break away from the - | doctrinal concepts they have been at such pains to learn. Thus the concepts - | are themselves a barrier to any student’s education. -blank | - | -text | WIDER LEARNING -blank | -text | In their book on the manner in which students learn law, Le Brun and - | Johnstone argue that learning is not about the transfer of information from - | teacher to student but about students learning to construct knowledge in - | the context of a particular culture.35 Learning is not simply learning facts; - | it is learning things in a particular context and learning to apply them in a - | way legitimated as correct by that social context. ‘[T]o learn law, law students - | must engage in activities and enter the community of practitioners and the - | culture of law.’36 Le Brun and Johnstone go on to assert that this does not - | necessarily involve students ‘buying into’ all the cultural norms of that - | community.37 However, many writers have argued that in the traditional - | process of legal education there is a strong pressure on students to not only - | assimilate but also accept the values of the community that they are studying. - | As Goodrich has put it, ‘an institutionally managed trauma gives birth to - | a conforming or believing soul’.38 - | Engagement with socio-legal studies will assist a student in deciding - | whether or not to accept the cultural values of the legal community. Variety - | makes resistance more possible. This happens in three ways. First, whilst + | (text omitted for legal reasons) | doctrinal study forbids many types of question, socio-legal studies embraces | them. The range of questions that the socio-legal community asks about law blank | @@ -467,41 +249,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | is, precisely, the range of questions asked about anything within the | academy. Some of the disciplines the student will study will directly and - | explicitly analyse values as one of the schedule of questions that constitutes - | the community. Others will raise matters relevant to law as a tangential part - | of the enquiry. Secondly, if Le Brun and Johnstone’s analysis of the nature - | of learning is correct, in engaging in other disciplines the student will have - | to enter into each of the communities that constitutes the discipline. The - | hold that the legal community has on them is thus dissipated and other - | models of other communities with other values are put before the student. - | Finally, by engaging in other disciplines, students are freed to follow their - | own lines of enquiry. They are not constrained by the limits of an individual - | discipline. Rather, they can mix different disciplines in the way they choose. - | This promotes a form of student learning which is increasingly independent - | of course tutors and which can in principle continue beyond the life of the - | course. -blank | - | -text | THE LAW SCHOOL AND THE UNIVERSITY -blank | -text | Samuelson’s comment on the relationship between American universities - | and their law schools, ‘the same zip code often used to be about all the law - | school and the university had in common’, is equally applicable to the British - | situation.39 Historically, the law school has contributed little to the main - | body of the university except to provide large numbers of highly qualified - | students taught very cheaply. In particular there has been little curricular - | contact or cross-over between the law school and other departments. This - | academic isolation has not been not accidental. Rather, it is the logical and - | necessary outcome of the doctrinal method and the doctrinal concepts - | described above. The law school could not engage in the academic projects - | of other departments and disciplines because it lacked the necessary - | conceptual apparatus so to do. Other students could not engage in law - | because that which they had learned outside law was of no assistance in the - | study of law and their studies elsewhere was thought to leave them with - | insufficient time to study law adequately. - | Superficial examination of British law schools’ activities would seem to - | belie any charge of academic isolation. Harris and Jones’ recent survey of - | law schools in England, Wales and Northern Ireland showed that, of the + | (text omitted for legal reasons) | sixty-six law schools responding, only twelve did not have some kind of joint | or mixed degree programme.40 Moreover, there has been a ‘considerable blank | @@ -516,30 +264,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | increase’ in both the number of mixed and joint degree courses.41 Equally, | other disciplines are sometimes incorporated into the standard LLB - | programme and law courses are taught by members of the law school in - | other single honours programmes within the university.42 A 1994 survey of - | the work of legal academics found that 78 per cent of all teachers taught - | non-law degree students.43 However, despite this apparent width and depth - | of involvement, examination of the details and experience of such contact - | in fact confirms the charge of academic isolation. - | Leighton, Mortimer, and Whatley found that 92 per cent of all legal - | academics they surveyed preferred to teach either law undergraduates or law - | postgraduates to any other form of student.44 Teaching law outside the law - | school is often characterized as ‘teaching law to non-lawyers’.45 The teaching - | and the students are thus characterized as being both secondary and inferior - | to that teaching and those students that are found within the law school. - | Participation in courses is usually limited to teaching. Bastin’s early small- - | scale study of law teaching in business studies degrees found that where the - | law teaching was done by staff from a law department they did not - | participate in the administration of the business studies degree even when - | they were given the opportunity to do so.46 It is thus not surprising to find - | that those teaching law outside the law school ‘are often isolated from - | colleagues who teach the core subjects relevant to the degree’.47 - | The reasons for the isolation identified above are easy to identify. As - | Cartan and Vilkinas note in their article on law teaching in MBA courses: - | [t]he traditional (and still more common) approach to legal education . . . emphasises - | legal rules and includes a plethora of cases’.48 -blank | + | (text omitted for legal reasons) text | Such teaching, which follows on the pattern of traditional doctrinal study, | puts a premium on repetition and in its law school context requires the student blank | @@ -568,40 +293,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | to immerse themselves in law. Outside the law school, the student finds that | law is only a small part of his or her course. They have little opportunity - | to engage in the repetition and no possibility of giving themselves wholly - | over to the study of law. The result is that study can become reduced to the - | rote learning of legal ‘facts’ where there is ‘[n]o real understanding of legal - | concepts [and] . . . no subtlety in the analysis of law . . .’.49 - | Teaching law as part of a joint or mixed degree is not the same as teaching - | law as one or two units within another programme. However, there is much - | in the normal pattern of teaching on joint or mixed degrees that replicates - | the experience above. Lecturers from the different disciplines that constitute - | the joint or mixed degree will rarely meet. There is usually little attempt to - | integrate the individual parts of the degree. The students learn something - | of law and something of another discipline. If there are any specific - | connections between the two, the student is left to find them.50 If the degree - | is to be accredited by the Law Society and Bar Council for professional - | purposes then, under existing arrangements, the course must contain the - | seven foundation subjects. If the degree is to allow students an opportunity - | to study discipline other than law then it will frequently contain no more - | law than those seven subjects. The degree may then be criticized from within - | the law school on the ground that consideration of the law is carried on - | only at a superficial level.51 Once again, these failings in contact between the - | law school and the rest of the university and the criticism of the content of - | mixed degrees stem from the same background of a theory of doctrinal study - | and the nature of doctrinal concepts. The degree, albeit that it is mixed or - | joint, is seen as being there to teach students some law. Law is perceived as - | a discrete, doctrinal subject. Contact with other departments who will be - | teaching the same student history or politics or whatever is thus otiose. The - | only question is whether or not the student can be taught enough law within - | the constraints of the joint or mixed syllabus. - | New developments in teaching law to non-law students demonstrate some - | of the possibilities for new contacts between law schools and other - | departments if law is treated as a parasitic discipline. Ridley notes that, in - | the context of teaching law to accountancy students, studying law in its - | ‘broader social and political context’, rather than from a doctrinal - | perspective, resulted in a 6 per cent rise in those students who ‘definitely’ - | saw law as being relevant to their studies.52 Similarly Cartan and Vilkinas + | (text omitted for legal reasons) | have observed a change in the style of teaching law to managers. The new | approach to teaching: blank | @@ -618,40 +310,7 @@ meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | views law as a living entity which has a future as well as a present and recognises law | as an evolving process with important elements of history, sociology, politics and | economics.53 -blank | -text | The evidence presented by changes such as the above is limited but - | suggestive. Once law is presented in terms that students outside the law - | school can recognize its relevance to their studies becomes obvious. This is - | not surprising. If we believe that: - | empirically, law is a component part of the wider social and political structure, is - | inextricably related to it in an infinite variety of ways, and can therefore only be properly - | understood if studied in that context54 -blank | -text | then the reverse proposition also logically follows. If law is a component - | part of the wider social and political structure, those who study that structure - | elsewhere in the university must, if they are to properly understand what - | they study, see the place that law has in the object of their study. Law, far - | from being an abstruse, technical discipline marginal to the university, is - | intricately involved in all that study in the university which involves either - | humanity, society or the state. This is not to say that law is, or should be, - | of dominant concern elsewhere. Nevertheless, it is part of the picture and, - | if it is painted using techniques and methods drawn from outside the law - | school, its place can become clear to non-law students. - | ACLEC’s support for the law degree as a form of liberal education - | underscores the need for the law school to use socio-legal material in teaching - | its students, Similarly, some of the conclusions of the Dearing report - | emphasize the need for the law school to use socio-legal techniques and thus - | involve itself in the curriculum of courses outside the law school. Dearing - | repeats the Robbins call for a wider range of degree programmes and states - | that: - | while many students will continue to welcome the opportunity to pursue a relatively - | narrow field of knowledge in great depth, there will be many others for whom this will - | neither be attractive, nor useful in career terms, nor suitable. In a world which changes - | rapidly, the nation will need people with broad perspectives.55 -blank | -text | Law teaching using socio-legal material is ideally placed to play a part in - | such broader degree programmes. -blank | + | (text omitted for legal reasons) | text | CONCLUSION blank | @@ -669,9 +328,7 @@ blank | meta | © Blackwell Publishers Ltd 1998 text | doubtless will do so for some years. As it gradually looses its grip on the law | school so the law school will be able to take its proper place in the academy. - | The university, whatever else it is, is a conversation: a place for different - | people, and different discourses, to meet and, by their exchange, grow - | richer.56 ‘The carnival of understanding and judgement is open to all.’57 + | (text omitted for legal reasons) | Doctrinal study has held both students and the law school back from that | conversation. Law as a parasitic discipline offers a much brighter future. blank | diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx index fa6568afee9c162b4d8f62c5f95a728009310190..f05de398bd1d81bc6d9f949e72c6676a1e132bdc 100644 --- a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx +++ b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx @@ -36,15 +36,7 @@ text | 1. Modelle rechtlicher Normen blank | text | Für Soziologen in der Tradition Geigers ist die Wirksamkeit von Recht erst an den | Fällen der Nichteinhaltung erkennbar, daran, daß seine Normen nicht befolgt werden - | oder daß um seine Anwendung Konflikte entstehen. Solange Recht eingehalten wird, - | kann man nicht beurteilen, ob dies einem Verhalten entspricht, das auch ohne norma - | tive Regelung eingetreten wäre: entweder, weil biologische oder technologische Be - | dingungen kaum alternatives Handeln zulassen, oder aber weil schon das egoistische - | Selbstinteresse der Handelnden hierzu führt, oder letztlich, weil es keine Gründe gibt, - | von einem eingelebten Muster der Gewohnheit abzuweichen. Theodor Geiger macht -blank | -acknowledge | • Dieser Beitrag ist im Rahmen von Forschungsprojekten zu Rechtsbedürfnissen sozial Schwacher - | in Zusammenarbeit mit Irmela Gorges, Udo Reifner und Fritz Tiemann, zur Rechtsschutz + | (text omitted for legal reasons) | versicherung in Zusammenarbeit mit Jann Fiedler und zur Arbeitsgerichtsbarkeit mit Siegfried | Schönholz und Ralf Rogowski entstanden. Ihnen danke ich für vielfältige Anregung und Kritik. blank | @@ -53,38 +45,7 @@ meta | Zeitschrift für Rechtssoziologie 1 (1980), Heft 1, S. 33-64 blank | text | deshalb seinen Begriff von ,Recht* daran fest» ob im Falle seiner Nichtbefolgung eine | Sanktion erfolgt1. Nicht die Einhaltung der Norm belegt ihre Geltung, sondern die - | Einhaltung der Sekundärnorm, die sich auf die Reaktion im Falle der Nichtbefolgung - | bezieht. »Normen* unterscheiden sich von bloßen Verhaltensregelmäßigkeiten dadurch, - | daß für den Fall der Abweichung eine Sanktion angedroht ist; Rechtsnormen dadurch, - | daß es für diese Sanktion eigene Instanzen gibt. Die Frage nach der .Mobilisierung von - | Recht* zu stellen, heißt hier, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen diese In - | stanzen tätig werden. - | Im Falle der Verhaltensnormen des Strafrechts ist die »Mobilisierung von Recht* - | scheinbar eindeutig geregelt: mit der Polizei (bei strafrechtlichen Nebengesetzen mit - | den Ermittlungsbehörden von Finanzämtern, Gewerbeaufsichtsämtern usw.) gibt es - | eine eigene Behörde, die für die Überwachung von Normen, die Entdeckung von Ab - | weichungen und das Anrufen von Gerichten zuständig ist. Jedoch ergibt eine Unter - | suchung all derjenigen Fälle, die über die Polizei zur Strafverfolgung kommen, daß - | der weitaus überwiegende Teil von dieser nicht selbst entdeckt, sondern von Anzeige - | stellern zur Kenntnis gebracht wird. Im Rahmen ihrer eigenen Überwachungstätigkeit - | ist die Polizei eh an der Beilegung von Konflikten orientiert, ohne dabei immer eine - | Strafverfolgung einzuleiten, oder aber sie kann entdeckte Straftaten übersehen oder - | bagatellisieren, und dabei möglicherweise effektivere Sozialkontrolle ausüben, als - | wenn sie eine rechtliche Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte mobi - | lisiert2 . Auch Anzeigesteller beabsichtigen nicht immer, mit der Benachrichtigung der - | Polizei strafrechtliche Verfahren einzuleiten: etwa ein Drittel erwartet lediglich, daß - | die Polizei die gestörte Ordnung wieder herstellt, indem sie z. B. gestohlene Gegen - | stände wiederbeschafft, Schlägereien schlichtet oder Ruhestörungen beendet. Noch - | größer ist, wie Bevölkerungsbefragungen zeigen, die Dunkelziffer derjenigen Fälle, in - | denen die Opfer von Straftaten eine Anzeige gänzlich unterlassen3: sei es, daß ihnen - | das Delikt zu geringfügig erscheint, oder aber eine Strafverfolgung zu aufwendig; sei - | es, daß sie in einer persönlichen Beziehung zu dem Täter stehen und daher eine soziale - | Sanktion dem Anrufen einer Instanz vorziehen; oder aber sei es, daß sie gegenüber - | Polizei und Gerichten Angst oder Mißtrauen hegen, so daß sie lieber Distanz zu diesen - | bewahren. Die Frage, ob eine Anzeige bei Polizei und Gericht erfolgen soll» stellt sich - | zudem nur in Fällen, wo sowohl die Tat entdeckt, als auch der Täter bekannt wird. - | Bei dem häufigsten Delikt in der Kriminalstatistik: dem Diebstahl, bleibt typischer - | weise der Täter in der Mehrzahl der Fälle unbekannt; überwiegend ist dies der Fall bei + | (text omitted for legal reasons) | Diebstahl von oder aus Kraftfahrzeugen, noch extremer bei Diebstahl von Fahrrä | dern oder Mopeds. In solchen Fällen erfolgt eine Anzeige bei der Polizei oft nicht, um blank | @@ -101,44 +62,7 @@ ref | 1 Geiger 1964, insbesondere S. 65—83. blank | text | den Prozeß der Sanktionierung und damit Effektivierung von Recht in Gang zu setzen, | sondern lediglich um die bürokratischen Voraussetzungen für den Anspruch bei einer - | Versicherungsgesellschaft zu schaffen. Bei anderen Delikten ist schon die Entdeckung - | der Straftat sehr schwierig: so etwa bei Ladendiebstahl, über dessen tatsächliche Häu - | figkeit sich aus der Warenbuchhaltung von Einzelhandelsbetrieben nur unzureichende - | Schätzungen anstellen lassen oder aber bei den .eleganter1 zu begehenden Delikten wie - | Betrug oder Unterschlagung, die im Falle eines vollen Erfolges überhaupt nicht zur - | Kenntnis des Opfers gelangen4. - | Theodor Geiger allerdings hat seinen Ansatz, daß die Wirksamkeit einer Norm am - | besten bei der Reaktion auf Abweichungen beobachtet werden kann, lediglich an - | einem Modell normativer Regelung: dem von Verhaltensregeln entwickelt. Seine Be - | griffe und Gesetzmäßigkeiten lassen sich zwar mit definitorischen Künsten auf Rechts - | beziehungen übertragen, die dem Modell des .Vertrags* entsprechen. Jedoch wird bei - | den Überlegungen aus der Sicht eines Normsetzers über die Bedingungen der Imple - | mentation deutlich, daß der Ablauf rechtlicher Regelungen, die nach dem Modell des - | »Vertrages* vereinbart worden sind, idealtypisch in anderen Begriffen gefaßt ist. Do - | nald Black hat dies in einer Gegenüberstellung verdeutlicht: auf der einen Seite unter - | scheidet er Verhaltensnormen, für die es eine Überwachungsagentur gibt, auf der ande - | ren Seite Rechtsnormen, die lediglich von einer Partei durch das Anrufen rechtlicher - | Instanzen wie etwa der Gerichte »mobilisiert* werden können. Er bezeichnet die Er - | zwingungsstruktur von Verhaltensnormen als »Autorität*, die dem Modell von Befehl - | Gehorsam folgen, und in die der Eintritt nicht immer freiwillig und der Austritt nicht - | immer möglich ist; die Erzwingungsstruktur von Vertragsnormen vergleicht er mit - | einem .Markt*, in dem sich prinzipiell Gleiche gegenüberstehen, die die Regeln ihrer - | Interaktion vereinbaren, darunter auch die Bedingungen des Eintretens oder Austre - | tens aus einer solchen Beziehung5. - | Allerdings sind dies idealtypische Gegenüberstellungen. Der praktische Ablauf der Ent - | deckung und Registrierung von Kriminalität relativiert die Unterscheidung schon wie - | der: tatsächlich sind auch Strafrechtsnormen davon abhängig, daß die Erzwingungsin - | stanz von den betroffenen Opfern .mobilisiert* wird; und tatsächlich besteht Vertrags - | freiheit in unserer Gesellschaft nur noch in Teilbereichen: da Käufer und Verkäufer - | auf dem Warenmarkt häufig nicht über gleiche soziale Macht und rechtliche Kompe - | tenz verfügen, wird deren Vertragsfreiheit durch eine Normierung der Grenzen allge - | meiner Geschäftsbedingungen begrenzt; da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in - | sozial unterschiedlicher Position befinden, haben sich beide Seiten kollektiv organi - | siert und sind durch Schutzrechte für die Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit ein - | geschränkt; und da Mieter und Vermieter eine unterschiedlich existenzielle Abhän - | gigkeit von dem Bestehen eines Mietvertrages haben, werden Mieter vor vertraglicher - | Willkür von Seiten der Vermieter geschützt. Soweit für solche Eingrenzungen der Ver - | tragsfreiheit ein eigener Überwachungs- und Erzwingungsstab besteht, kombinieren + | (text omitted for legal reasons) | diese das Modell der autoritativen Normsetzung mit dem der Regelung von Sozialbe | ziehungen durch Vertragsnormen. blank | @@ -148,43 +72,7 @@ meta | 36 Erhard Blankenburg blank | text | Im Rahmen juristischer Analysen wird an die Wirksamkeit solcher Normen die Frage | gestellt, wie weit die zuständigen Gerichte in ihrer Spruchpraxis solche Schutzrechte - | auslegen oder einengen, oder aber wie weit sich die Polizei bei ihren Einsätzen an die - | gesetzlich gesetzten Vorschriften hält. Die Instanzen werden damit selbst am Maßstab - | der Erfüllung von Verhaltensnormen gemessen. Wollte man sie jedoch an dem Maß - | stab der Erfüllung von rechtspolitischen Zielsetzungen messen, müßte man die darüber - | hinausgehende Frage stellen: unter welchen Bedingungen werden die Gerichte eigent - | lich angerufen, in welchen und wievielen anderen Fällen bleiben sie inaktiv? Gibt es eine - | eigene Instanz zur Überwachung und Anzeige der Übertretung von Vertragsnormen, - | und unter welchen sozialen Bedingungen werden diese aktiv? Wenn wir solche Fragen - | empirisch beantworten, zeigt uns die Realität regelmäßig graduelle Unterscheidungen: - | in dem Maße, zu dem eine solche Instanz die Mobilisierung der Gerichte faktisch über - | nimmt, nähern wir uns dem Autoritätsmodell von Recht, in dem Maße, in dem die - | Mobilisierung von der Aktivität der Parteien abhängt, entspricht es dem Modell der - | .Mobilisierung von Recht*. - | Obwohl die soziale Wirklichkeit also mehr Mischformen als reine Ausprägungen beider - | Idealtypen aufweist, führt doch der Ansatz weiter, die Struktur von Rechtsnormen an - | den Bedingungen festzumachen, unter denen Recht .mobilisiert* wird. Nützlich ist - | auch die Unterscheidung bei Black von pro-aktiver Situation des Staates, wenn er den - | ersten Schritt zur Tätigkeit rechtlicher Instanzen tut, und reaktiver Mobilisierung, - | wenn Bürger Rechtsinstanzen anrufen. Man kann diese Unterscheidung analog auf die - | Situation des Bürgers übertragen, wenn er vor der Entscheidung steht, Gerichte zu - | mobilisieren. Auch hier wieder wird die Wirksamkeit des Rechts erst im Falle des Kon - | flikts beobachtbar: solange Verträge eingehalten werden, ist nicht entscheidbar, ob - | nicht das gleiche Verhalten auch ohne Rechtsnorm erfolgt wäre. Häufig wissen die - | Beteiligten in andauernden Sozialbeziehungen gar nicht, wie die rechtlichen Regelun - | gen für ihre Interaktionen aussehen: Käufer, und auch Verkäufer, kommen meist ohne - | die genauen Kenntnisse aller Bedingungen ihres Kaufvertrages aus; Arbeitnehmer und - | auch ihre unmittelbaren Vorgesetzten verhalten sich häufig konträr zu den Bedingun - | gen ihres Arbeitsvertrages und können informelle Regeln der Organisation ihrer Bezie - | hungen häufig sogar langfristig stabilisieren; und Arbeitsteilung wie Autoritätsstruktur - | innerhalb einer Familie werden eher durch tradierte Verhaltensmuster, denn durch das - | geltende Familienrecht geprägt. Lediglich im Falle von Konflikten wird (manchmal - | .plötzlich*) die zugrunde liegende rechtliche Regelung zitiert. In andauernden Sozial - | beziehungen, insbesondere wenn sie persönlichen Charakter haben und informellen - | Regelungen unterliegen, kann eine solche Thematisierung von formalen Rechtsnor - | men schon die Drohung mit dem Abbruch der Beziehungen bedeuten. Erst recht gilt - | dies, wenn als dritte Partei ein Anwalt oder ein Gericht bemüht wird. Solche .Mobi - | lisierung* von rechtlichen Instanzen ist deshalb desto unwahrscheinlicher, je persön + | (text omitted for legal reasons) | licher und komplexer eine Sozialbeziehung ist und je mehr die Beteiligten ein Interesse | an ihrer Aufrechterhaltung haben6. Gerichte können in solchen Fällen allenfalls die blank | @@ -195,44 +83,7 @@ meta | Mobilisierung von Recht 37 blank | text | Bedingungen des Abbruchs von Sozialbeziehungen bestimmen, kaum jedoch deren | fortlaufende Interaktion regeln. Höher ist die Wahrscheinlichkeit des Anrufens von - | rechtlichen Instanzen bei Konflikten in einmaligen und dazu noch anonymen Sozial - | beziehungen. Auseinandersetzungen nach einem Verkehrsunfall lassen sich ohne Ge - | fährdung einer bestehenden Sozialbeziehung vor Gericht tragen; die Schulden gegen - | über einem anonymen Kunden leichter als die gegenüber einem bekannten, und diese - | wiederum leichter als die Gläubigerforderung gegenüber einem Freund. - | Nimmt man alle Konflikte, die potentiell rechtlich behandelt werden könnten, so ist - | das, was vor die Gerichte gelangt, nur eine Auswahl. Ebenso wie bei der registrierten - | Kriminalität zeigen die Fälle vor Gericht nur die Spitze eines Eisbergs, bei dem wir - | nicht genau wissen, wie groß die unter dem Wasserspiegel liegende Gesamtmenge ist. - | Um die Bedingungen solcher Selektivität und die Rolle der Gerichte bei der Behand - | lung sozialer Konflikte zu bestimmen, muß man drei Theorien aufeinander bezie - | hen: - | 1. eine Theorie sozialer Konflikte und der Wahrscheinlichkeit, mit der bei ihrer Aus - | tragung Recht thematisiert* wird7; - | 2. eine Theorie der Mobilisierung von Recht, die bestimmt, unter welchen Bedin - | gungen der Zugang zu rechtlichen Instanzen gefunden wird; - | 3. eine Theorie des Rechtsstreits, die bestimmt, unter welchen Bedingungen und mit - | welchen Interessen sich eine Partei vor Gericht durchsetzen kann. - | Im folgenden behandle ich in erster Linie die Theorie der Mobilisierung von Recht. - | Dazu muß man auf die Bedingungen der Thematisierung von Recht in Interaktionsbe - | ziehungen insoweit eingehen, als diese die Konfliktkonstellation für das Anrufen der - | Gerichte mitprägen, und man muß die Erfolgschancen der Kläger vor Gericht einbe - | ziehen, da deren Antizipation das Verhalten der Parteien mitbestimmt. -blank | - | -text | 2. Konfliktkonstellation und die Mobilisierung von Recht -blank | -text | 2.1 Die Thematisierung von Recht -blank | -text | Für die Frage, unter welchen Bedingungen Recht mobilisiert wird, macht es einen - | grundsätzlichen Unterschied, ob wir von einer Situation ausgehen, die üblicherweise - | schon in rechtlichen Kategorien definiert wird, oder ob eine solche Definition im - | Laufe eines Konfliktgeschehens erst noch zu leisten ist. Aus der Sicht eines Betroffe - | nen kann eine Situation dadurch rechtlich definiert sein, daß er von dem Gegner mit - | einem Rechtsakt konfrontiert wird, gegen den er sich wehren will. Dies ist etwa der - | Fall, wenn die Polizei eine Strafanzeige stellt, oder wenn man mit der rechtlich ver - | bindlichen Entscheidung einer Behörde konfrontiert ist: nach rechtsstaatlichen Prin - | zipien hat man hiergegen Rechtsmittel, nicht aber die Möglichkeit der Verhandlung, + | (text omitted for legal reasons) | Überzeugung, und meist in der Situation auch nicht die der Vermeidung. Nicht sehr | weit davon entfernt sind die Situationen, in denen man von einem Vermieter, Verkäu blank | @@ -241,39 +92,7 @@ meta | 38 Erhard Blankenburg blank | text | fer oder Arbeitgeber unter Hinweis auf rechtliche Sanktionen zur Zahlung oder zu be | stimmtem Verhalten aufgefordert wird. Auch hier ist die Situation von dem Gegner - | rechtlich definiert worden, aber man hat möglicherweise noch eine Chance, auf infor - | mellem Wege den Konflikt zu bereinigen. Jedenfalls bedeutet in einer Sozialbeziehung - | mit persönlichem Kontakt die schriftliche Form unter Hinweis auf mögliche Rechts - | folgen in der Regel, daß ein Konflikt sich anbahnt und gegenseitiges Mißtrauen ent - | standen ist. Sehr oft steht hinter der Drohung mit Rechtsmitteln auch schon die Mög - | lichkeit, daß damit die informelle Sozialbeziehung beendet wird. - | Verrechtlichung muß in fortlaufenden Sozialbeziehungen eine akzeptierte Interak - | tionsweise sein: so wie dies etwa im Behördenverkehr oder unter Geschäftsleuten der - | Fall ist. Allerdings zeigt sich auch hier, daß vor der rechtlichen Fixierung in der Regel - | ein informeller Prozeß der Vorklärungen und des Aushandelns vonstatten geht, der - | dann lediglich in rechtlichen Kategorien verbindlich gemacht wird. Bewegen wir uns - | in Verhaltensbereichen und Sozialbeziehungen, die einen solchen alltäglichen Um - | gang mit explizitem Bezug auf das Recht nicht kennen, dann ist das Bemühen von - | Recht schon ein Indikator für Konflikte, wenn nicht sogar die Ankündigung für das - | Ende der Sozialbeziehung. Gerichte werden herangezogen, um eine Ehe, eine Arbeits - | beziehung oder ein Mietverhältnis aufzulösen; wirklich tätig werden sie nur, wenn dies - | im Konflikt geschieht. Sie werden jedoch nur selten herangezogen, um diese Beziehun - | gen selbst zu regeln. - | Diese Verallgemeinerung gilt allerdings um so mehr, je mehr die Beziehung auf persön - | licher Interaktion beruht8. Ist der Vermieter eine große Wohnungsbaugesellschaft, - | oder aber die Arbeitgeberfunktion weit entrückt in der Personalabteilung einer großen - | Organisation, dann ist die Thematisierung von rechtlichen Bedingungen eines fortlau - | fenden Arbeits- oder Mietverhältnisses wahrscheinlicher, als wenn es sich um einen per - | sönlich bekannten Vermieter oder den „Chef“ eines kleinen Betriebes handelt. Entspre - | chend ist auch die weitere Mobilisierung von Recht wahrscheinlicher in anonymen - | Sozialbeziehungen: etwa im Straßenverkehr, wenn es zu einem Unfall kommt, dem - | Verkäufer eines Warenhauses oder die Firma, deren Produkt man erstanden hat. Auf - | grund der Anonymität der Sozialbeziehung sind Rechtsschritte bei Konflikten aus - | Kaufverträgen von Seiten großer Gesellschaften durchaus wahrscheinlich — fraglich ist - | hier allenfalls, ob sich die Kosten für die rechtliche Austragung eines Konfliktes loh - | nen und ob man sich aufgrund der Vertrags- und Beweislage einen Erfolg verspricht. - | Die »Thematisierung von Recht* handelt von Konfliktkonstellationen, denen impli - | zit eine Rechtsbeziehung unterliegt. Je nach der Sozialbeziehung variiert die Wahr + | (text omitted for legal reasons) | scheinlichkeit, mit der diese explizit gemacht wird. Nützlich ist für die Beurteilung die | ser Wahrscheinlichkeit die Unterscheidung von Konfliktsituationen in: blank | @@ -289,46 +108,7 @@ meta | Mobilisierung von Recht 39 blank | text | Selbstverständlich gibt es zwischen diesen beiden als Extremtypen viele Übergänge von | .Gelegenheitsbeziehungen4, die sich zu dauerhaften entwicklen, oder von persönlichen - | Sozialbeziehungen, die sich lockern oder abgebrochen werden. Unabhängig hiervon - | entsteht für den Einzelnen ein Rechtszwang häufig dadurch, daß die andere Seite - | ihn mit rechtlichen Schritten konfrontiert. Dies ist typisch bei Sozialbeziehungcn - | zu Organisationen — unabhängig, ob diese dauerhaft oder gelegentlich sind. Analog - | zu Blacks .reaktiver Mobilisierung4 unterscheide ich deshalb neben den Situationen, - | in denen jemand selbst die ersten rechtlichen Schritte einleitet, als Situationstyp: -blank | -text | — Situationen, in denen jemand von einer rechtlichen Genehmigung oder Entscheidung abhängig - | ist, oder aber mit einer rechtlichen Aktion konfrontiert ist, gegen die er sich wehren will. Grund - | sätzlich ist hier die Thematisierung von Recht schon durch die Gegenseite gegeben. Dies ist der Fall - | bei Konflikten von Privaten mit einer Behörde oder Organisation, deren Interaktionen mit der - | Außenwelt bürokratisiert und damit verrechtlicht sind. -blank | -text | Unsere Unterscheidungen erlauben uns, unterschiedliche Konfliktkonstellationen zu - | analysieren, in denen Recht mobilisiert werden kann. Sie sind entscheidend dafür, - | wer welchen Schritt zur Mobilisierung tun muß, und damit auch für die Wahrschein - | lichkeit, mit der dies geschieht. -blank | - | -text | 2.1.1 Fortbestehende Sozialbeziehungen -blank | -text | In fortlaufenden Sozialbeziehungen ist der Gang zum Gericht immer eine Eskalation, - | meist der Endpunkt eines längeren Konfliktprozesses. Von der Konstellation bei Klage - | erhebung ausgehend, muß man mehrere Stufen zurückverfolgen, wie sich der Prozeß - | einer Verrechtlichung entwickelt: etwa beim Kündigungsprozeß vor dem Arbeitsge - | richt9 geht der Klage eines Arbeitnehmers der Rechtsakt einer Kündigung durch den - | Arbeitgeber voraus. Diese Kündigung kann betrieblich oder ökonomisch begründet - | sein, häufig jedoch ist sie eine Reaktion auf das Nichteinhalten des Arbeitsvertrages: - | weil der Arbeitnehmer nicht die erwartete Leistung erbringt, zu häufig krank ist, oder - | ihm sonstiges Fehlverhalten zur Last gelegt wird. Der Vertragsbruch allein reicht dabei - | wohl selten als Motivation zur Kündigung, sondern die Entscheidung hierüber beruht - | auf einer impliziten Verhaltensbilanz: die informellen Beziehungen zu Arbeitskollegen - | und deren Unterstützung spielen dabei eine ebenso große Rolle wie die Beurteilung von - | Vorgesetzten und die generelle Tendenz zur Beibehaltung oder zum Abbruch des Sta - | tus quo von Sozialbeziehungen. Sieht man einmal von diesen informellen (meist ent - | scheidenden) Gründen zum Abbruch einer Arbeitsbeziehung (ohne betriebliche oder - | ökonomische Gründe) ab, so findet sich dennoch in der rechtlich-relevanten Begrün - | dung die folgende Abfolge von Rechtsschritten wieder: - | — das Nichteinhalten von Erwartungen im Rahmen des Arbeitsvertrags; - | — die daraufhin erfolgte Kündigung (mitsamt ihren Verfahrenserfordernissen wie + | (text omitted for legal reasons) | gegebenenfalls Einschaltung des Betriebsrats usw.); | ~~ die Klage vor dem Arbeitsgericht. ref | 9 Vgl. Schönholz 1980. @@ -336,42 +116,7 @@ meta | 40 Erhard Blankenburg blank | text | Im arbeitsrechtlichen Konflikt kann also der Arbeitgeber mit der Kündigung Fakten | schaffen, auf die dann der Arbeitnehmer mit dem Gang zum Gericht antworten muß. - | Die juristische Konstellation des Falles ist so, daß die Klagezumutung in aller Regel - | auf der Seite des Arbeitnehmers liegt. Mit 94 % Arbeitnehmerklagen gehört das Ar - | beitsgericht daher zu den Gerichtstypen mit faktisch asymmetrischer Parteikonstella - | tion10. - | Ähnlich kann man im Fall eines Räumungsstreits11 vor dem Mietgericht die Abfolge - | von Interaktionen zurück verfolgen, und kommt dabei zu einer anderen Ausgangskon - | stellation für den Prozeß: - | — Auch hier wird man als ersten Schritt das Nichteinhalten von Vertragsbedingungen - | ansehen, sei dies auf Seiten des Vermieters, der notwendige Reparaturen nicht durch - | führt oder überhöhte Forderungen stellt, sei dies auf der Seite des Mieters, der - | wegen Fehlverhaltens aufgefallen oder mit Zahlungen in Verzug ist. - | — Hat der Konflikt mit Enttäuschungen über das Verhalten des Vermieters (etwa - | nichtausgeführte Reparaturen) begonnen, so ist der nächste Schritt auf dem Weg zur - | Verrechtlichung auf Seiten des Mieters nicht unbedingt der Gang zum Gericht, son - | dern (klugerweise) die Vorenthaltung von Zahlungen — in diesem Falle also erlaubt - | die Konstellation der Vorenthaltungs-Möglichkeit im Mietverhältnis, die Klagezu - | mutung dem Vermieter zuzuschieben. - | Der Mieter befindet sich physisch im Besitz der Wohnung (— im Gegensatz zum Ar - | beitnehmer, der sich den physischen Zugang zum Arbeitsplatz erzwingen müßte). - | Der Mieter kann Zahlungen vorenthalten (im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der sol - | che vom Arbeitgeber einklagen müßte). Deshalb kann der Mieter dem Vermieter die - | Mobilisierung von Recht zuschieben. Dem entsprechen die Daten von Aktenanalysen: - | bei Räumungsklagen ist es per definitionem immer, bei sonstigen Mietprozessen zu - | 73 % der Vermieter, der gegen den Mieter vor Gericht zieht12. - | Die juristische Ausgangskonstellation eines gerichtlichen Konflikts ist also unterschied - | lich, je nachdem, wer im Laufe einer Sozialbeziehung Leistungen vorenthalten kann, - | und je nachdem, wieweit der Abbruch einer sozialen Beziehung zunächst faktisch mög - | lich ist, und dann juristisch nachvollzogen wird, oder ob sie zuerst mit Rechtskraft - | ausgestattet und dann vollzogen werden. - | Jedoch muß man wiederum generell sagen, daß die juristische Konstellation bei Ab - | bruch von sozialen Beziehungen nur den Endpunkt eines längeren Konfliktverlaufs - | bildet. Teilweise mögen solche Konflikte überhaupt nicht in rechtlichen Kategorien - | gesehen werden, teilweise mögen diese als Drohungen gebraucht, aber nie angewandt - | werden. Auch hier wieder gibt es juristische Unterschiede: der Abbruch eines Arbeits - | oder Mietverhältnisses gelangt nur vor Gericht, wenn eine der Parteien widerspricht - | (und sei dies, daß sie den Bedingungen des Abbruchs widerspricht). Anders ist dies + | (text omitted for legal reasons) | beim Eheverhältnis: hier besteht ein Rechtszwang, das heißt selbst bei einverständ | licher Trennung kann nur das Gericht diese zu einer rechtskräftigen Scheidung blank | @@ -383,39 +128,7 @@ ref | 10 Blankenburg/Schönholz; Rogowski 1979, S. 64 ff. blank | text | machen. Dem Gang zum Gericht kann ein langer Prozeß der Zerrüttung vorausgehen, | innerhalb dessen die Drohung mit rechtlichen Mitteln immer schon eine Drohung mit - | dem Abbruch der Sozialbeziehung ist, und es kaum vorstellbar ist, daß bestimmte Be - | dingungen (etwa liebevolle Zuwendung oder der Vollzug des Beischlafs) durch Recht - | erzwungen werden. (Dies, obwohl die Nichterfüllung solcher Erwartungen für eine - | Klagebegründung ausreichen können.) - | Die Klagezumutung liegt im Fall der Ehescheidung auf der Seite desjenigen, der das - | unmittelbare Interesse an der Rechtskraft einer Trennung hat. Wie wenig die gericht - | liche Auseinandersetzung hier auch den tatsächlichen Konflikt widerspiegelt, zeigt - | sich darin, daß sehr häufig beide Parteien vereinbaren, wer die Rolle des Antragstellers - | und wer die des Antragsgegners übernimmt; daß sie (wie bei der Konventionalschei- - | dung des alten Eherechts) die Bedingungen der Trennung vorher aushandeln. Rechts - | zwang führt hier dazu, daß die Auseinandersetzung vor Gericht vielfach nur noch ein - | Ritual ist. Das Gericht wird für diese Fälle auf eine notarielle Funktion reduziert. - | Entsprechend gibt die Rollenverteilung vor Gericht nicht notwendig die Konfliktkon - | stellation wieder. Zwar werden Scheidungsklagen zu 55 % von der Frau eingereicht, zu - | 37 % vom Mann und zu 8 % werden sie von beiden Ehepartnern betrieben. Jedoch - | werden insgesamt 65 % aller Prozesse, die zum Scheidungsurteil führen, mit Zustim - | mung der jeweiligen Gegenpartei betrieben, so daß vor Gericht lediglich um Folge - | regelungen gestritten wird, im übrigen jedoch beide Parteien gleichermaßen nur eine - | Beurkundung ihrer Scheidung erreichen wollen13. - | Die Auflösung dieser drei Arten von sozialer Beziehung — dem Arbeits-, Miet- und dem - | Eheverhältnis — machen einen großen Teil des Geschäftsanfalls der Gerichte aus. - | Jeweils hat sich vor Anrufung des Gerichts ein (oft längerer) Konflikt zugetragen, - | innerhalb dessen sich möglicherweise schon wiederholt die Frage der Thematisierung - | von Recht gestellt hat. Kommt es zur tatsächlichen Mobilisierung, wird oft schon - | nicht mehr daran gedacht, die Gestaltung einer weiter bestehenden Sozialbeziehung - | durch Recht entscheiden zu lassen. Im Eheverhältnis kann man ausschließen, daß - | jemand versucht, die gegenseitige Beziehung mit Hilfe einer Entscheidung auf Erfüllung - | oder Unterlassung zu regeln. Im Arbeitsverhältnis kommt dies vor, insbesondere, weil - | die Interessen von Arbeitnehmern ebenso wie von Arbeitgebern organisiert sind und - | die rechtliche Auseinandersetzung möglicherweise Präzedenzwirkung für weitere Kon - | flikte hat. (Eindeutig haben den Charakter solcher grundsätzlichen Regelung von Ar - | beitsbeziehungen nur die ,Beschlußsachen* vor den Arbeitsgerichten, die Vermutung - | besteht im übrigen bei etwa einem Drittel aller Klagen in erster Instanz, daß sie Kon + | (text omitted for legal reasons) | flikte innerhalb eines fortdauernden Arbeitsverhältnisses regeln14.) Im Mietverhält | nis ist der Anteil von Klagen innerhalb einer fortdauernden Beziehung größer15. Hier blank | @@ -431,88 +144,14 @@ meta | 42 Erhard Blankenburg blank | text | wie beim Arbeitsgericht steigt die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinander | setzung innerhalb fortbestehender Sozialbeziehungen mit deren Anonymität: in Klein - | betrieben ist dies unwahrscheinlicher als in Großbetrieben, ebenso wie es zwischen - | Vermietern und Mietern, die sich persönlich kennen, unwahrscheinlicher ist als im - | Mietverhältnis mit einer großen Wohnungsbaugesellschaft. Wenn man annimmt, daß - | das Drohen mit Rechtsschritten die persönliche Beziehung zwischen Vermieter und - | Mieter gefährden würde, dann würde in diesem Fall hinter der Verrechtlichung eines - | Konfliktes sehr viel unmittelbarer die Konsequenz eines Abbruchs der Sozialbeziehung - | stehen, während sich eine rechtliche Auseinandersetzung im Verkehr mit einer anony - | men Gesellschaft sehr viel leichter aushalten läßt. -blank | - | -text | 2.1.2 Einmalige oder anonyme Sozialbeziehungen -blank | -text | Sozialbeziehungen unter Fremden, die situationsbedingt sind, und bei denen die Be - | teiligten damit rechnen, sich als Fremde wieder zu trennen, laufen nicht ohne Regeln - | ab. Gerade dort, wo viele kurzfristig aneinander vorbei und miteinander auskommen - | müssen, ist es von Vorteil, wenn alle sich an Regeln des Sozialverkehrs halten. Stras - | senverkehrsregeln bieten hierfür den Idealtyp: Kaum jemand wird einen Wertkonflikt - | daraus konstruieren, ob man rechts oder links fährt, jedoch alle sind daran interes - | siert, daß man eine Einigung auf das eine oder andere, und damit Vorhersehbarkeit - | von deren Verhalten erzielt. Wie die Regelung erfolgt, ist nicht wichtig, aber daß sie - | erfolgt, und daß Abweichungen durch Sanktion bestraft werden, kann zum Rechts - | postulat gemacht werden und sogar affektiv besetzt sein. Zwei Arten rechtlicher Aktio - | nen entstehen aus Verkehrsregeln: - | — einmal die Sanktion von Abweichungen (wobei es nur einen technischen Unter - | schied macht, ob dies Straßenverkehrsveigehen sind oder Ordnungswidrigkeiten). - | Anzeichen für die weitgehende affektive Neutralität gegenüber solchen Delikten ist, - | daß ihre Entdeckung überwiegend auf den Einsatz eines polizeilichen Kontroll- und - | Überwachungsstabes angewiesen ist. Die private Anzeigeneigung ist nicht nur des - | halb gering, weil es hierzu meist am Interesse eines Opfers fehlt, sondern auch, weil - | Verkehrsdelikte so ubiquitär sind, daß eine Anzeige von Unbeteiligten nur in - | schwerwiegenden Fällen als sozial akzeptabel angesehen wird. - | - Die zweite Quelle von Rechtskonflikten bilden Unfälle im Straßenverkehr. Hier - | geht es nur vordergründig um die Einhaltung von Verhaltensregeln, wichtigste Funk - | tion des Bezugs auf Recht ist, daß eine Entscheidung gefällt wird, wer den Scha - | den zu tragen hat. Jedoch ist bei Verkehrssachen die Rollenverteilung wenig signifi - | kant: Zwar klagen hier fast immer die Beteiligten an einem Verkehrsunfall gegen - | einander, jedoch steht hinter beiden jeweils eine Versicherung, die für Haftungs - | ansprüche gegen die unterliegende Partei aufkommen müßte. Zumindest in der über - | wiegenden Zahl der Fälle, in denen es wesentlich um einen Sachschaden geht, sind - | die Parteien am Ausgang ihres Prozesses wenig interessiert und überlassen es ihren + | (text omitted for legal reasons) | Anwälten und den .Parteien hinter den Parteien*, den Gang des Prozesses zu bestim | men. Nur wenn es um einen versicherungsmäßig nicht gedeckten Eigenschaden oder | Mobilisierung von Recht 43 blank | text | um die Höhe der Entschädigung bei Personenverletzungen geht, haben die Parteien | ein besonderes Interesse am Ausgang des Prozesses. Ansonsten können die Betei - | ligten am Unfall rational gesehen nur noch ein residuales Interesse an dem Konflikt - | untereinander haben: etwa um nicht mit einem Verkehrsvergehen registriert zu wer - | den und damit ihren Führerschein zu riskieren oder aber um eine Schadensfreiheits - | prämie bei der Versicherung nicht zu verlieren. Die Versicherungen selbst würden - | sich, rational gesehen, am besten untereinander einigen, ohne die Kosten einer - | rechtlichen Auseinandersetzung einzugehen: eine routinisierte Regulierungspraxis - | müßte die Nachteile für alle Versicherungen in der großen Zahl ausgleichen, den - | Bearbeitungsaufwand dagegen für alle mindern. Damit entstehen allenfalls Forde - | rungen der Unfallbeteiligten gegen ihre Versicherungen, wenn sie mit deren Regu - | lierung nicht einverstanden sind16. - | In beiden Fällen: der Verhaltensregulierung ebenso wie der Schadenszurechnung ist - | die Ausgangslage des Konfliktes für den .Betroffenen* schon rechtlich definiert: sei es, - | daß er sich gegen einen Bußgeldbescheid oder ein Strafmandat zur Wehr setzen will - | oder aber daß er sich gegen eine Regulierung der Schuld- und Haftungszuweisung nach - | einem Unfall wehren will. Dazu, daß beide Arten von Konflikt von Anbeginn in recht - | lichen Kategorien gesehen werden, gibt es kaum eine Alternative. .Mobilisierung von - | Recht* heißt deshalb für den Betroffenen im ersten Fall, ob er Rechtsmittel gegen eine - | rechtliche Aktion anderer in Anspruch nehmen will; im zweiten Fall, ob ersieh einer - | Schuldzurechnung unter den Versicherungen beugen oder hierüber vor Gericht Beweis - | aufnehmen lassen will. - | Allerdings handelt es sich beim Umgang mit anonymen Gegnern oder mit privaten Or - | ganisationen noch um Interaktionen, bei denen ein Widerspruch nicht unbedingt in - | rechtlichen Kategorien erfolgen muß, wo dies wegen des Charakters, insbesondere der - | Anonymität der Beziehung, lediglich sehr nahe liegt. Idealtypisch hierfür sind Kauf - | und sonstige Vertragsforderungen: die Mängelrüge bei schlechter Ware oder die - | Anmahnung vertraglich vereinbarter Pflichten wird bei der Erwartung einer langfri - | stigen Geschäftsbeziehung zunächst einmal durch Kulanz geregelt werden: Kaufleute - | wollen — wie bei anderen Sozialbeziehungen — nicht durch die Verrechtlichung den - | Abbruch der Beziehungen heraufbeschwören. Je anonymer jedoch die Beziehung, je - | mehr sie zwischen Organisationen und Privaten stattfindet, desto mehr wird auch die - | Kulanz auf Regeln gebracht und desto mehr sind darüber hinausgehende Konflikte - | nur noch durch Verrechtlichung zu behandeln. Der Konflikt kann hier mit einer Be - | schwerde oder einem Brief unter Androhung von Rechtsmitteln beginnen — erfolgt - | hierauf kein Kulanz-Angebot, dann stellt sich die Frage der Mobilisierung von recht - | lichen Instanzen: entweder ein Gericht anzurufen oder auf Interessendurchsetzung zu - | verzichten. Wie bei allen Verträgen, kann hierbei oft die Klagezumutung von der einen + | (text omitted for legal reasons) | auf die andere Seite geschoben werden: etwa, wenn der Rest des Kaufpreises oder die | Entlohnung (im Falle eines Werkvertrages) teilweise vorcnthalten wird. Auch hier gilt, blank | @@ -524,26 +163,7 @@ meta | 44 Erhard Blankenburg blank | text | daß die Mobilisierung von Recht jeweils demjenigen zugemutet wird, der Leistungen | vom anderen einfordern muß: wer im physischen Besitz einer Sache ist, sei dies ein - | Grundstück, sei es Geld, kann diese zunächst vorenthalten und dem anderen die Er - | zwingung seines Interesses mittels Recht zuschieben. - | Faktisch allerdings sind Kläger- und Beklagtenrolle vor den Zivilgerichten weitgehend - | asymmetrisch verteilt. Bei Kaufverträgen, die den größten Anteil der Zivilsachen aus - | machen, überwiegen die Prozesse, in denen der Verkäufer gegen den Käufer Zahlungs - | forderungen geltend macht; selten dagegen klagt der Käufer auf Lieferung oder wegen - | Mängeln an der gekauften Ware. Man könnte annehmen, daß dies der sozialen Ver - | teilung von Vertragsverletzungen entspräche: daß die Verkäufer ihre Verpflichtungen - | in der Regel einhalten, Käufer jedoch nicht immer den vertraglich ausgemachten Preis - | zahlen, insbesondere nicht, wenn Raten- oder Kreditzahlungen vereinbart worden sind. - | Jedoch ließe eine solche Erklärung die Dunkelziffer der Vertragsverletzungen außer - | acht, in denen die Partei, die das Nachsehen hat, Recht nicht für sich mobilisiert hat. - | Bei Verkäufern ist dies seltener der Fall, weil sich ihre Forderung auf eine eindeutig - | festlegbare Geldsumme beläuft und weil man dem Käufer eine Quittung als Beweis - | abverlangen kann. Mängelrügen aber und das Nichteinhalten von Absprachen über Ne - | benbedingungen einer Warenlieferung lassen sich häufig nur sehr schwer oder nicht mit - | Sicherheit beweisen. Hinzu kommt, daß Verkäufer oft Vielfachprozessierer sind, für - | die rechtliche Unkenntnis und formale Zugangsbarrieren nicht bestehen. Einige Han - | delsformen, wie z. B. der Versandhandel oder die Zahlungserleichterung über Waren - | kredite, kalkulieren mit gerichtlichen Auseinandersetzungen und ihrem forensischen + | (text omitted for legal reasons) | Vorteil. So kommt es, daß bei Kaufverträgen überwiegend (zu 73 %) Firmen als Kläger | auftreten, nur zu 3 % klagt ein Privater gegen eine Firma17. blank | @@ -572,40 +192,7 @@ meta | Mobilisierung von Recht 45 blank | text | Recht durch den anderen konfrontiert. Wie wir gesehen haben, kann dies letztlich auf | eigenes Verhalten zurückzuführen sein, aber bei vielen Herausforderungen bleibt zu - | nächst offen, ob die andere Seite rechtliche Schritte unternimmt. Ist dies einmal - | geschehen, und kann man den anderen nicht zur Zurücknahme bewegen, muß die Ge - | genwehr (zumindest auch) mit rechtlichen Mitteln erfolgen. Entsprechend ist die Klä - | gerrolle hier extrem asymmetrisch: bei Verwaltungsgerichten ist es immer, bei Sozial - | gerichten fast immer derjenige Kläger, der von einer Verwaltungsentscheidung, -Unter - | lassung oder deren Folgen betroffen ist. - | Die Situation, mit einem Rechtsakt anderer konfrontiert zu sein, ist immer gegeben, - | wenn man sich gegen Entscheidungen von Behörden (einschließlich den Anzeigen - | durch die Polizei) zur Wehr setzen will. Aus der Sicht des Betroffenen stellt sich jeweils - | die Frage, ob man die behördliche Entscheidung hinnehmen (beziehungsweise etwa - | eine Geldbuße bezahlen) will, oder ob man hiergegen Einspruch, Widerspruch oder - | Beschwerde erhebt. Da behördliche Entscheidungen in der Regel Rechtsform anneh - | men, werden erst durch die Gegenwehr Rechtsmittel der Konfliktaustragung mobi - | lisiert. Trotz aller »Rechtsmittel-Belehrungen* in behördlichen Schreiben bestehen für - | den Betroffenen alle die Kompetenzbarrieren, die für die Bedingungen für die Mobi - | lisierung von Recht insgesamt gelten. Befragungsdaten zeigen, daß die Resignation - | gegenüber den Möglichkeiten einer Mobilisierung von Widerspruchsrechten gegenüber - | Behörden vergleichsweise hoch ist. Dies führt uns im weiteren zur Betrachtung des - | Beratungsangebots und der Erfolgsaussichten als Bedingungen der Mobilisierung von - | Recht. -blank | - | -text | 2.2 Mobilisierung von Recht -blank | -text | 2.2.1 Das Anrufen des Gerichts als letzte Stufe von Problemlösungsversuchen -blank | -text | Einige Daten aus einer Befragung, die wir 1979 repräsentativ für die deutsche Bevöl - | kerung West-Berlins durchgeführt haben18, geben Aufschluß darüber, wie häufig in - | verschiedenen Konfliktkonstellationen Gerichte mobilisiert werden, wie häufig direkte - | und informelle Einigungsversuche gemacht werden, und mit welcher Wahrscheinlich - | keit die Betroffenen nachgeben oder resignieren, ohne irgendetwas zu unternehmen. - | Dabei hängt die Häufigkeit, mit der Befragte überhaupt rechtlich relevante Probleme - | nennen, immer von der Gestaltung des Fragebogens ab: in unserer Befragung wurde - | in den Bereichen des Verbraucherrechts, des Mietrechts, Arbeitsrechts und bezogen + | (text omitted for legal reasons) | auf den Umgang mit Behörden jeweils eine Liste von Konflikten vorgelegt, die zwar | von Geringfügigkeiten bis zu existenziell wichtigen Problemsituationen reichten, die blank | @@ -619,47 +206,7 @@ meta | 46 Erhard Blankenburg blank | text | man unabhängig davon jedoch alle als Rechtsfälle behandeln könnte. In jedem der | Bereiche berichteten etwa zwei Drittel der Befragten aus ihrer Erfahrung in den - | vergangenen fünf Jahren von einem rechtsrelevanten Konflikt. Nur zwischen 3 % und - | 7 % der Betroffenen waren damit vor Gericht gegangen, zwischen 3 % und 11 % der - | Betroffenen hatten zumindest eine Rechtsberatung aufgesucht. Andere Beratungsstel - | len jedoch waren zwischen 15 % und 25 % konsultiert worden, wobei jeder der Kon - | fliktbereiche spezifische Institutionen der Beratung und Interessenvertretung kennt. - | Direkten Kontakt zum Konfliktgegner haben zwischen einem Drittel und der Hälfte - | der Betroffenen aufgenommen, wobei sich wiederum nach Bereich die Erfolgsaussich - | ten solcher informeller Konfliktlösungsversuche unterscheiden. - | Besonders aufschlußreich ist der Vergleich zwischen Verbraucherproblemen (hier wur - | den in erster Linie Mängel bei der Anschaffung von langlebigen Konsumgütern - | genannt, in zweiter Linie Unzufriedenheiten mit den Dienstleistungen von Handwer - | kern oder Ärzten) und Problemen im Umgang mit Behörden (überwiegend handelte - | es sich hierbei um Klagen über schlechte Behandlung oder über schlechte Zugänglich - | keit): in beiden Bereichen bildet der Gang zum Gericht (mit 3 %) eine Ausnahme, in - | beiden Bereichen ist das Potential an Unzufriedenheit so groß, daß 13 % sagen, wenn - | ihnen noch einmal ähnliches passieren würde, würden sie vor Gericht gehen (ob sie dies - | tatsächlich wahrmachen oder nicht, sei dahingestellt). Beim Beratungsangebot jedoch - | unterscheiden sich beide Bereiche deutlich; Während 18 % derjenigen, die ein Kon - | sumentenproblem genannt haben, eine Beratungsstelle aufsuchten (zu 2/3 eine Rechts - | beratung, zu 1/3 eine Organisation des Verbraucherschutzes) haben die Befragten mit - | Behördenproblemen nur zu 9 % eine Beratung aufgesucht, andere als Rechtsberatun - | gen gibt es dabei fast gar nicht. Der Unterschied verdeutlicht, daß die Entscheidungen - | von Behörden immer schon in Rechtsform ergehen, so daß als Gegenwehr dem Betrof - | fenen rechtliche, oder doch zumindest formale Schritte zugemutet werden. Ähnlich - | zeigt sich der Unterschied bei den Schritten unterhalb der Schwelle des Hinzuziehens - | eines Dritten; 49 % derjenigen mit Verbraucher-, aber nur 29 % derjenigen mit Behör - | denproblemen haben den Konfliktgegner persönlich angesprochen. Während dies - | bei dem Kontakt mit Firmen formlos erfolgen kann, mußten diejenigen, die ihren Kon - | flikt mit der Behörde direkt zu regeln versuchten, hierzu ein förmliches Verfahren - | wählen; dies taten nochmals 26 %. Entsprechend der rechtlichen Festlegung war - | hierbei der Erfolg nur gering; 4 % hatten Erfolg, indem sie sich an die Behörde wand - | ten, während 16 % der Verbraucher sich im direkten Kontakt mit der Firma einigen - | konnten. Den mangelnden Erfolgsaussichten und formalen Hürden entspricht der - | große Anteil der Befragten mit Behördenproblemen, die vor ihrem Problem resignier - | ten und nichts unternommen haben: im Umgang mit Behörden ist eine solche Resig - | nation mit 42 % deutlich höher als in allen anderen Bereichen. - | Für die rechtlich-relevanten Probleme der Mieter und Arbeitnehmer gibt es sehr viel - | mehr außerrechtliche Alternativen: zwar gehen hier 3 bzw. 7 % aller in der Befragung - | genannten Konfliktfälle bis vor das Gericht, ungleich höher jedoch als in den anderen - | Bereichen ist die Inanspruchnahme von anderen Beratungsstellen, die die Interessen - | der jeweils sozial abhängigen Seiten in Miet-, bzw. Arbeitskonflikten sowohl kollektiv + | (text omitted for legal reasons) | als auch individuell vertreten. Mietvereine ebenso wie Gewerkschaften üben Schlich- | Tabelle 2: Rechtliche und außerrecbtlicbe Lösungsversuche bei Problemen in vier Bereichen blank | @@ -692,82 +239,14 @@ blank | text | tungsfunktionen aus, die rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden, und sie bieten | auch Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht für die individuelle Rechtsdurch | setzung an. Daß 15 % bzw. 27 % der Befragten solche Beratungsstellen aufgesucht - | haben, mag erklären, daß in diesen Bereichen die Inanspruchnahme von Gerichten ein - | wenig höher ist und daß das Potential derjenigen, die einen solchen Fall ,beim näch - | sten Mal* bis vor das Gericht tragen würden, hier kleiner, d. h. Rechtsmöglichkeiten - | besser ausgeschöpft sind. Dennoch macht sich das größere Beratungsangebot nur als - | Steigerung von wenigen Prozent Gerichtshäufigkeit bemerkbar, wesentlich häufiger - | und erfolgreicher dagegen ist der Versuch der Einigung im direkten Kontakt mit dem - | Konfliktgegner. Mit dem Vermieter haben sich dabei 13 % der Befragten mit Mietpro - | blemen auf eine Konfliktlösung geeinigt, bei Arbeitnehmerproblemen haben dies 22 % - | in unmittelbarem Kontakt mit Kollegen oder direkten Vorgesetzten getan. 43 % - | haben andere betriebliche Instanzen in Anspruch genommen, zu etwa gleichen Teilen - | beim Betriebsrat als eigener Interessenvertretung, oder aber bei der Personalstelle in - | Stellvertretung für den Arbeitgeber. Dahinter steht, daß in größeren Betrieben Kon - | flikte schon in intern formalisierter Form abgehandelt werden, so daß zwischen Groß- - | und Kleinbetrieben erhebliche Unterschiede in der sozialen Distanz und daher auch - | der Chance der Verrechtlichung bestehen. Ähnliches gilt für die unterschiedliche - | Konfliktbehandlung von großen Wohnungsbaugesellschaften und kleinen Hausbesit - | zern, die ihre Mieter oft persönlich kennen. Die Formalisierung von Konflikten in - | Großorganisationen muß dabei nicht zu einer höheren Inanspruchnahme der Gerichte - | führen (wie es der allgemeinen These des Zusammenhangs zwischen sozialer Distanz - | und Verrechtlichung entspricht), sondern die formalisierten Konfliktentscheidungen - | können die Gerichte geradezu entlasten. Verrechtlichung ist in solchen Fällen ,inter - | nalisiert*, die Gerichte erhalten Konfliktfälle nur noch durch den Filter der erfolg - | losen Beilegungsversuche im vorgerichtlichen Raum. -blank | - | -text | 2.2.2 Der Zugang zu Rechtsanwälten und Gerichten -blank | -text | Wenn man die Daten über Konfliktkonstellationen (soweit sie uns in einer Befragung - | angegeben werden) und die alternativen Versuche zu ihrer Lösung erklären will, so ver - | weist dies teilweise zurück auf die Konstellation, in der ein Konflikt entsteht, und - | darauf, wem jeweils der entscheidende Schritt zur Mobilisierung von Recht zufällt. - | Die weiteren Schritte jedoch muß man mit Verhaltenstheorien bestimmen, wobei - | sowohl die Sozialmerkmale der jeweils Betroffenen, deren Kostenkalkül und auch die - | Infrastruktur von Beratungsangeboten, die Defizite in den Fähigkeiten ausgleichen - | können, rechtliche Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen. - | Dies fängt mit Fragen der Wahrnehmung an: wieweit ist dem Betroffenen bewußt, - | daß er mit einem Rechtsproblem konfrontiert ist? Wir können die Analyse fortsetzen - | mit Fragen an die Informiertheit und die Fähigkeit, mit den Erfordernissen der Schrift - | lichkeit, der Fristeinhaltung usw. umzugehen; und müssen Fragen stellen an die Moti + | (text omitted for legal reasons) | vationsbarrieren und Schwellen, die vor dem Zugang zu Gericht, oder auch zu einer | Rechtsberatung liegen. Viel ist darüber geschrieben worden, daß solche Barrieren meta | Mobilisierung von Recht 49 blank | text | desto besser zu überwinden sind, je höher die Schulbildung ist, je mehr Kontakt zum | Recht und auch zu Rechtsanwälten besteht und daß, da das Angebot von Rechtsbera - | tung und die Erfordernisse des formalen Rechtsverkehrs auf die Fähigkeiten der Mit - | telschicht eingerichtet ist, solche Barrieren sich für untere Sozialschichten diskriminie - | rend auswirken. - | Diese Theorien des .Zugangs zum Recht4 betrachten die Wechselwirkungen des Ange - | bots rechtlicher Instanzen und der Dispositionen und Fähigkeiten von Rechtsuchen - | den, von einem solchen Angebot Gebrauch zu machen. Sie sprechen von .Barrieren4 - | des Zugangs zum Recht, die in der Sprache der Juristen, in Formvorschriften und Ver - | fahrensvoraussetzungen liegen. Sie wenden die gleichen Kriterien an Institutionen der - | der Rechtsberatung an, etwa wenn sie feststellen, daß Rechtsanwälte sich in der Form - | ihres Beratungsangebots in erster Linie an obere und mittlere Sozialschichten wenden. - | Vom Juristen wird dabei in erster Linie die .Kostenbarriere4 gesehen, die eine Partei - | davon abhalten kann, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden19. Jedoch heben alle - | Versuche, den Zugang zu Gericht durch Kostensubvention zu erleichtern, nicht die - | sozialen Barrieren auf. Dies zeigen schon die Erfahrungen mit dem .Armenrecht4 (mit - | dem für Einkommensschwache die Prozeßkosten subventioniert werden), daß solche - | Programme in erster Linie in Anspruch genommen werden, wenn Rechtszwang oder - | Ämter als »Parteien hinter der Partei4 die Mobilisierung von Instanzen unumgänglich - | gemacht haben: so dient das Armenrecht in erster Linie der Prozeßkostenerstattung - | von Ehescheidungen und von Unterhaltungsprozessen, wo Prozeß und Armenrechts - | verfahren häufig von dem Sozialamt für die Klägerin betrieben werden20. - | Bei Rechtskonflikten, die in fortbestehende Sozialbeziehungen eingreifen, kann man - | annehmen, daß ein Kalkül der sozialen Kosten-Nutzen-Relation wichtiger ist als die - | finanzielle Aufwendung und der Streitwert, um den es im Prozeß geht. Man kann sie - | verdeutlichen an der Frage, wieweit eine Rechtsschutzversicherung21 die Prozeßmoti - | vation beeinflußt: sie spielt bei Konflikten, die aus fortbestehenden Sozialbeziehungen - | resultieren, erst sehr spät eine Rolle. Erst wenn der Konflikt soweit gediehen ist, daß - | die sozialen Kosten des Rechtswegs in Kauf genommen werden (das heißt auf vielen - | Rechtsgebieten, wenn der Abbruch der Sozialbeziehung riskiert wird), kann ein rein - | finanzielles Kosten-Nutzen-Kalkül einsetzen: lohnt sich ein Rechtsanwalt und ein - | Gerichtsprozeß angesichts des Streitwerts und der Erfolgsaussicht eines Prozesses? - | Auch hier mag das Kalkül nicht allein in Geldwährung vollzogen werden, sondern von + | (text omitted for legal reasons) | affektiven Momenten überlagert sein (,Dem zeige ich es, gleich, was es koste4), jedoch | sollte man hier bei Unterstellung eines rationalen Kalküls erwarten, daß die Fortnahme blank | @@ -786,30 +265,7 @@ meta | 50 Erhard Blankenburg blank | text | des finanziellen Kostenrisikos durch die Rechtsschutzversicherung die Prozeßwahr | scheinlichkeit erhöht. - | Tatsächlich zeigen Befragungen, daß Rechtsschutzversicherte häufiger Rechtsanwälte - | und Gerichte in Anspruch nehmen. Jedoch läßt sich eine solche Korrelation nicht - | alleine als Auswirkung der Versicherung auf das Verhalten interpretieren, vielmehr - | muß man zugleich auch Indikatoren für die umgekehrte Kausalrichtung anführen, nach - | der sich Rechtsschutzversicherte überwiegend aus denjenigen rekrutieren, die ohnedies - | am ehesten Kenntnisse über und Kontakt zu Recht und juristischen Institutionen - | haben. Einen Anhaltspunkt für die ,Rekrutierungsthese4 bieten die Daten darüber, daß - | Rechtsschutzversicherte auch häufiger beruflich bei Gericht zu tun haben, besonders - | deutlich allerdings, daß sie häufiger beim Rechtsanwalt waren. In diesen Rahmen - | gehört auch, daß sie ebenso häufiger von anderer Seite verklagt worden sind, wie sie - | häufiger selbst vor Gericht gehen. Rechtsschutzversicherte haben passiv wie aktiv mehr - | Kontakte zum Recht, ohne daß dabei die selbsttätige Mobilisierung überproportional - | heraus ragen würde. - | Das Abschließen einer Rechtsschutzversicherung steht also im Kontext mit insgesamt - | häufigerem Rechtskontakt. Auf der einen Seite reift der Entschluß hierzu, nachdem - | Erfahrungen mit Rechtsanwalt und Gerichten gemacht wurden, zugleich aber erhöht - | eine solche Versicherung die Wahrscheinlichkeit weiterer Mobilisierung von Rechts - | anwälten und Gerichten. - | Rechtsschutzversicherungen allerdings werden nur selektiv, in wenigen Lebensbe - | reichen in Anspruch genommen. Zwei Drittel aller Fälle, in denen Rechtsschutzver - | sicherungen in Anspruch genommen werden, stehen im Zusammenhang mit dem Auto - | besitz, wobei etwa 40 % auf die Gegenwehr gegen Ordnungsstrafen und strafrechtliche - | Verfolgung im Zusammenhang mit dem Verkehrsverhalten entfallen, 25 % auf zivil - | rechtliche Streitigkeiten nach einem Verkehrsunfall. Die Übernahme des Kostenrisikos + | (text omitted for legal reasons) | durch eine Versicherung erhöht also in erster Linie im Bereich der anonymen Sozial | beziehungen die Wahrscheinlichkeit der Mobilisierung von Recht. In anderen Rollen- blank | @@ -824,44 +280,7 @@ meta | Mobilisierung von Recht 51 blank | text | bereichen etwa als Verbraucher, als Mieter oder als Arbeitnehmer beobachten wir bei | Rechtsschutzversicherten zwar auch eine höhere Inanspruchnahme von Rechtsanwäl - | ten und Gerichten, zugleich jedoch nehmen die Versicherten auch alternative Formen - | der Beratung erhöht in Anspruch. Sie sind also insgesamt aktiver; hierunter fällt, daß - | sie auch eher eine Rechtsschutzversicherung abschließen; das damit entfallende Ko - | stenrisiko hält sie jedoch nicht davon ab, andere Konfliktlösungsmöglichkeiten zu ver - | suchen, bevor sie zum Rechtsanwalt gehen (oder auch anstatt zum Rechtsanwalt zu - | gehen). - | Die Abnahme des Kostenrisikos ist also nur ein Teil der Kompensation von Zugangs - | barrieren. Sie wirkt nur dort, wo die finanziellen Kosten ausschlaggebend und keine - | sozialen Kosten der Belastung einer Beziehung in Rechnung gestellt werden müssen. - | Sie hebt auch die Barriere nicht auf, daß Betroffene nicht die Fähigkeit haben, ein - | Rechtsproblem als solches zu erkennen oder einen Rechtsanwalt zu finden. Daher ist - | auch bei den Rechtsschutzversicherungen nicht nur die finanzielle Risikoübernahme - | für die Zugangsverbesserung zum Recht maßgeblich, sondern auch die Auskunftshilfe - | zum Verweis an einen bestimmten Rechtsanwalt. Unsere Befragung hat gezeigt, daß - | je nach Rollenbereich unterschiedliche und insgesamt eine Vielzahl von vermittelnden - | Institutionen aufgesucht werden, die in unterschiedlichem Maß an Rechtsanwälte oder - | auch direkt an Gerichte verweisen. Man kann solche Differenzierung zusätzlich auch - | sozialspezifisch vornehmen: für die Kompensation von Zugangsbarrieren ist entschei - | dend die Form, in der Rcchtsberatung angeboten wird. Dort wo es Programme für die - | Subvention außergerichtlicher Rechtsberatung gibt (wie in England, Kanada, den USA, - | Schweden und den Niederlanden), haben sich neben den traditionellen Anwaltskanz - | leien sehr schnell neue Formen von Rechtsberatung entwickelt, die sich auf die Rechts - | probleme sozial Schwacher spezialisiert haben. Dabei entwickeln sie Strategien, nicht - | nur das rechtliche Interesse in einem Einzelfall zu vertreten, sondern die Probleme von - | Mieter- oder Arbeitnehmergruppen, oder auch die sozialen Spannungen eines Stadt - | viertels zu thematisieren. Die Mobilisierung rechtlicher Instanzen bildet in solchen - | Gruppen häufig nur einen Teil der Strategie, die durch Aktivitäten in einer politischen - | Arena ergänzt wird22. - | Rechtshilfeeinrichtungen, die sich gezielt der Interessen bestimmter sozialer Gruppen - | annehmen, haben selbst in Deutschland eine Tradition: so etwa haben die Gewerk - | schaften die Rechtsberatung von Mitgliedern in einzelnen Konflikten mit der Durch - | setzung kollektiver Arbeitnehmerinteressen verknüpft, ebenso haben Mietervereine - | oder Konsumentenschutz-Organisationen sich auf die Vertretung der Seite sozial - | Schwächerer in einer bestimmten Interessenkonstellation spezialisiert, und vertreten - | diese sowohl durch individuelle Beratung und Prozeßvertretung als auch auf der poli - | tischen Ebene von publizistischer und lobbyistischer Aktivität23. Diese Kombinationen - | von individueller Rechtsdurchsetzung mit politischen Strategien zeigen den fließenden - | Übergang der Mobilisierung von rechtlichen Instanzen zur Veränderung von geltendem + | (text omitted for legal reasons) | Recht: dort wo bestehende Rechtsansprüche bislang überwiegend im Dunkelfeld der | Nicht-Inanspruchnahme verblieben sind, entstehen mit zunehmender Mobilisierung blank | @@ -872,44 +291,7 @@ blank | | text | für die Rechtsdogmatik neuartige Fragestellungen, die sowohl Rechtsprechung als | auch Rechtsetzung in Bewegung setzen können. Aus diesem Grund kann man erwar - | ten, daß mit Veränderungen der Infrastruktur von Zugangsinstitutionen zum Recht - | dieses auch im materiellen Inhalt unter Veränderungsdruck gerät. - | Zugleich wird damit der Rechtfertigungscharakter einer Theorie24 widerlegt, die das - | Inanspruchnehmen der Gerichte überwiegend durch obere Sozialschichten auf eine - | soziale Verteilung von rechtlich relevanten Problemen zurückführt. Nach dieser - | Theorie ist die Verteidigung von Eigentum und seine Verwaltung dafür verantwortlich, - | daß sich obere und mittlere Sozialschichten häufiger an Rechtsanwälte und Gerichte - | wenden. Sie erklärt damit die faktische Sozialverteilung der Mobilisierung von Recht - | und läßt außer acht das Dunkelfeld der potentiellen, aber nicht mobilisierten Rechts - | probleme. Soweit deren Mobilisierung von dem Angebot an Rechtsberatung und -Ver - | tretung abhängt, spiegelt die Schichtverteilung vor Gericht eher die soziale Selektivität - | der Infrastruktur dieser vermittelnden Institutionen wider als die Schichtverteilung von - | relevanten Problemen. -blank | - | -text | 2.2.3 Hartnäckigkeit der Parteien und Erfolgschancen vor Gericht -blank | -text | Nach einem rationalen Verhaltensmodell wäre der Gang zum Gericht nur dort nötig, - | wo Rechtsfragen tatsächlich ungewiß bleiben, mithin unterschiedliche juristische - | Einschätzungen möglich sind. Dort wo die Rechtslage unumstritten ist, müßten beide - | Seiten den Ausgang eines Prozesses antizipieren können und sie könnten sich damit die - | Kosten von Verfahren und Rechtsvertretung sparen. In der Regel sind solche Einschät - | zungen der Gegenstand des ersten Gesprächs in der Beratung mit einem Anwalt: - | welche Erfolgsaussichten hat ein Anspruch vor Gericht? Welcher finanzielle und zeit - | liche Aufwand wird nötig sein? Wenn man davon ausgeht, daß beide Seiten ein solches - | Kalkül aufstellen, dann müßte im Bereich der sicheren Erwartungen ein Rechtsstreit - | vermeidbar sein: nach Abwägung der Chancen müßte eine Seite aufgeben, sobald sie - | gesehen hat, daß die andere es tatsächlich auf einen Rechtsstreit ankommen läßt. - | Wie häufig dies der Fall ist, kann man an der Beratungstätigkeit von Anwälten erse - | hen, bei denen es nicht zum forensischen Streit kommt, und man kann es zum Teil - | auch an den Erledigungen bei Gericht durch Zurückziehen der Klage, Versäumnis - | oder Anerkenntnisurteil sehen. Oft ist eine sichere Voraussage möglich, wenn ein Pro - | zeß eine Weile geführt ist, bis beide Parteien ihre Argumentation und ihr Beweisma - | terial vorgelegt haben-, und dies macht dann möglich, den Ausgang des Rechtsstreits - | durch vorzeitige Erledigung oder Vergleich vorwegzunehmen. Eine solche Theorie läßt - | jedoch außer acht, daß es manchen Parteien nur darauf ankommt, Zeit zu gewinnen - | (etwa um einen Gläubiger eine Weile hinzuhalten); oder aber daß eine Seite auf ihre - | Überlegenheit im Umgang mit rechtlichen Verfahren baut, und somit trotz juristisch + | (text omitted for legal reasons) | schwacher Position einen Prozeßerfolg zu erreichen hofft. Die wenigen empirischen | Arbeiten zum Prozeßverhalten, die es bislang gibt, zeigen die Überlegenheit von Par blank | @@ -920,40 +302,7 @@ blank | text | teien, die häufig vor Gericht stehen und die damit ihre Verfahrensmöglichkeiten fak | tisch geschickter einsetzen und ihre Gewinnchancen besser kalkulieren können25. | Je größer die Ungleichheit dieser Kompetenz zwischen den Parteien, desto wahrschein - | licher ist die Mobilisierung von rechtlichen Instanzen aus einem Kalkül taktischen Vor - | teils. Je mehr die Kompetenz für ein solches Kalkül gleich verteilt ist, desto wahr - | scheinlicher ist die Antizipation des Ausgangs und damit auch das Vermeiden eines - | Rechtsstreits. - | Gerichtsstatistiken zeigen, daß Meideverhalten sogar im Prozeß weitverbreitet ist. Mehr - | als die Hälfte aller Zivilprozesse enden damit, daß eine der Parteien aufgibt, entweder - | weil sie gar nicht erst vor Gericht erscheint, oder aber den Anspruch der anderen Seite - | anerkennt. Weitgehend verhandeln die Parteien und ihre Rechtsanwälte gleichzeitig - | außergerichtlich. Zuweilen wird sogar eine Klage nur erhoben, um solche Auseinander - | setzungen mit einer ausdrücklichen Drohung eines Rechtsstreits zu versehen. Das Ge - | richt erfährt hiervon nur indirekt, etwa wenn die Parteien nicht mehr zum angesetzten - | Termin erscheinen, wenn der Kläger der Aufforderung zu einem Kostenvorschuß nicht - | nachkommt; oder aber ausdrücklich: wenn die Beklagtenseite den Anspruch anerkennt - | oder die Klägerseite verzichtet. Die Häufigkeit solcher vorzeitigen Erledigungen ist - | wiederum unterschiedlich je nach Rechtsbereich. Sie verweist zurück auf die jeweiligen - | Ausgangskonstellationen, unter denen Recht mobilisiert worden ist. Deshalb kann man - | die Häufigkeiten, mit denen vor Gericht zwischen den Parteien ein Vergleich geschlos - | sen wird, oder aber in denen hartnäckig bis zum streitigen Urteil, und möglicherweise - | sogar in die Berufung gestritten wird, nur getrennt nach Streitgegenständen analysie - | ren. - | Beim Amtsgericht überwiegen insgesamt die Prozesse, die vorzeitig erledigt werden — - | sei dies, weil der Beklagte nicht erscheint, und deshalb ein Versäumnisurteil gegen - | ihn ergeht; sei es, weil er die Forderung des Klägers anerkennt, oder auch schon begli - | chen hat, weswegen die Klage zurückgenommen oder der Prozeßkostenvorschuß schon - | gar nicht erst bezahlt wird. Man kann dahinter ein rationales Kalkül vermuten, entwe - | der weil es dem Beklagten um einen Zeitgewinn geht (typisch ist dies bei Räumungs - | klagen vor dem Mietgericht der Fall, aber auch bei Zahlungsforderungen); oder auch - | weil der Beklagte testen will, ob die andere Seite tatsächlich bis vor Gericht gehen und - | damit auch den damit fälligen Kostenvorschuß bezahlen will. In der Minderheit der - | vorzeitigen Erledigungen vor dem Amtsgericht (und auch nur bei einem Teil der »Klage - | rücknahmen*) verzichtet der Kläger tatsächlich auf seinen Anspruch: Bender/Schu- - | macher kommen bei einer Einschätzung des außergerichtlichen Erfolgs, der sich hinter - | der vorzeitigen Erledigung eines Prozesses verbirgt, darauf, daß in 4 von 5 (der für sie - | erkennbaren) Fälle der Beklagte die Forderung des Klägers erfüllt, in 1 von 5 Fällen + | (text omitted for legal reasons) | hat der Kläger die Forderung aufgegeben26. | Hinter den vorzeitigen Erledigungen verbergen sich also Aushandlungsprozesse, in | denen die Tatsache der gerichtlichen Klage ein Signal der Klägerpartei bedeutet, daß @@ -976,25 +325,7 @@ blank | | text | sie auch vor einer Mobilisierung der Gerichte nicht zurückschreckt. Allein diese Dro | hung genügt häufig, um den Konflikt beizulegen. Auffällig ist, daß solche Erledigungen - | bei Unterhaltsprozessen, nach einem Verkehrsunfall und bei Forderungen im Mietver - | hältnis selten sind: dies sind die Prozeßarten vor dem Amtsgericht, die außergewöhnlich - | häufig (zu mehr als 40 %) bis zum streitigen Urteil durchgefochten werden. Bei Ver - | kehrsunfällen entspricht dies unserer Theorie, nach der die Wahrscheinlichkeit der - | Verrechtlichung (hier auch innerhalb des Prozesses) mit der Fremdheit in der Sozial - | beziehung steigt: bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen treten die Par - | teien selbst selten auf, besonders häufig sind sie durch Rechtsanwälte auf beiden Seiten - | (fast immer auf Seiten des Klägers) vertreten, und in der Regel steht hinter den Parteien - | Mobilisierung von Recht 55 -blank | - | -text | jeweils (oft hinter der Klägerpartei, fast immer hinter dem Beklagten) eine Haftpflicht - | versicherung, die für Schadensersatzansprüche aufkommen muß. Daß hier eine beson - | dere Hartnäckigkeit bis zum streitigen Urteil vorliegt, und nicht die Natur des Streit - | gegenstandes vorzeitige Erledigungen verhindert, geht daraus hervor, daß im streitigen - | Urteil (siehe Tabelle 5) bei Verkehrsunfällen ungewöhnlich häufig beiden Seiten ein - | Teil des Erfolges zugesprochen wird (und nicht, wie sonst üblich, entweder die eine - | oder die andere Seite überwiegend gewinnt27). Bei Unterhaltsprozessen dagegen - | spricht die Erfolgsverteilung eindeutig für den Kläger (siehe Tabelle 5), die geringe + | (text omitted for legal reasons) | Vergleichshäufigkeit ist hier (genau umgekehrt zum Verkehrsprozeß) eine Folge der | eindeutigen Rechtsposition der Kläger(innen). Bei Mietforderungen läßt sich aus der blank | @@ -1041,43 +372,7 @@ meta | 56 Erhard Blankenburg blank | text | Literatur keine Erklärung für die Hartnäckigkeit der Parteien bis zum streitigen Urteil | belegen: die Vermutung liegt nahe, daß ähnlich wie bei Arbeitsgerichtsprozessen aus - | großen Unternehmungen der Mobilisierung von Gerichten ein langer Konfliktprozeß - | vorausgegangen ist, so daß vor Gericht nur die besonders hartnäckigen Fälle erschei - | nen. Reifner berichtet von Großvermietern, die trotz fehlender Erfolgsaussichten bis - | zum streitigen Urteil prozessieren, weil sie sich allein von der Belästigung der Mieter - | durch Gerichtsprozesse ein Nachgeben oder die Räumung versprechen (die rechtlich - | nicht durchsetzbar wäre)28. - | Im Vergleich zu allen Prozessen vor dem Zivilgericht ist das Arbeitsgericht besonders - | vergleichsfreudig. Der Prozeßrechtler wird sogleich auf die im Arbeitsgerichtsverfahren - | obligatorische Güteverhandlung vor Eintreten in das streitige Verfahren verweisen, in - | der viele der ansonsten als »vorzeitige Erledigung* abgeschlossenen Fälle ausdrücklich - | als ,gütliche Einigung* registriert werden. Wichtiger noch ist über das Prozeßrecht - | hinaus das Vergleichsbemühen der Arbeitsrichter auch im streitigen Verfahren stärker, - | so daß auch nach der Güteverhandlung vor den Arbeitsgerichten mehr Vergleiche - | geschlossen als streitige Urteile gesprochen werden. Besonders zeigt sich dies bei den - | Klagen gegen eine Kündigung, die überwiegend damit enden, daß das Arbeitsverhält - | nis selbst zwar aufgelöst wird, die Bedingungen hierfür aber, dabei vor allem die - | finanzielle Abfindung, vor Gericht von dem klagenden Arbeitnehmer verbessert wer - | den29 . - | Ähnlich wie bei Kündigungsklagen vor dem Arbeitsgericht geht es auch bei Scheidungs - | klagen vor dem Familiengericht überwiegend nicht mehr um die Aufrechterhaltung der - | Sozialbeziehung. Ausgenommen hiervon sind nur die 19 % der Scheidungsklagen, - | die zurückgenommen werden — hier blieb es bei der Drohung. Nach altem Recht (vor - | 1977) wurden weitere 10 % von den Gerichten als .erledigt* weggelegt, weil die Kläger - | das Verfahren nicht betrieben haben, die beklagte Partei nicht erreichbar war, o. ä. - | (Ein Teil dieser Prozesse führt mit Zeitverzögerung doch zu einem Scheidungsurteil, - | ein Teil wird nicht wieder aufgenommen; Zahlen hierüber liegen nicht vor.) Nach - | neuem Recht ist die Zahl der ,Wartenden* gestiegen — teils wegen der Rechtsunsicher - | heit unmittelbar nach Einführung (und damit als Übergangserscheinung), teils wegen - | des Zeitverzugs bei den Auskünften für einen Versorgungsausgleich, teils aus materiell - | rechtlichen Gründen, um Fristen für eine nichteinverständliche Ehescheidung abzuwar - | ten. Von diesen Verzögerungsgründen abgesehen, bleibt jedoch für den Rest aller - | Scheidungsklagen, daß sie fast immer (mit Ausnahme von je 1 %) zu der eingeklagten - | Scheidung führen. Mehr als die Hälfte aller Scheidungsurteile wurde einverständlich - | von beiden Parteien erreicht, und hinter dem Urteil verbergen sich durchschnittlich - | 1,36 Teilvergleiche über Regelungen in Folgesachen der Scheidung usw.). Auch nach - | neuem Recht ist in der überwiegenden Zahl der Scheidungsprozesse der tatsächliche - | Aushandlungsprozeß außerhalb des Verfahrens erfolgt. Das Gericht wird bei mehr als + | (text omitted for legal reasons) | der Hälfte der Scheidungsfälle lediglich in seiner notariellen Funktion bemüht, um die | zwischen den Parteien erreichte Konvention mit Rechtskraft zu versehen. blank | @@ -1088,40 +383,7 @@ meta | Mobilisierung von Recht 57 blank | text | Ebenso wie den Selektionsprozeß vor der Bemühung von Gerichten kann man auch | das Verfahren selbst als einen Filter darstellen, der eine Vielzahl von Beilegungsmög - | lichkeiten auf geringerer Stufe der Verrechtlichung vorsieht30. Überwiegend setzt sich - | dabei bei den meisten Prozeßgegenständen der Kläger durch, und selbst beim Ver - | gleich, der per definitionem ein Nachgeben beider Seiten einschließt, gewinnt der Klä - | ger im Durchschnitt doch mehr als der Beklagte. Am geringsten sind die Erfolgsaus - | sichten des Klägers, wenn der Prozeß bis zum streitigen Urteil geht. Auch hier aller - | dings müssen wir nach Prozeßgegenständen unterscheiden: Räumungsklagen und Kla - | gen auf Unterhalt gewinnt auch im Urteil noch überwiegend der Kläger, bei Prozessen - | nach Verkehrsunfällen jedoch der Beklagte häufiger als der Kläger. - | Im Durchschnitt haben Kläger eine etwas bessere Erfolgsquote als Beklagte. Plausibel - | wäre die Erklärung, daß sie ihre Aussichten besser antizipieren oder daß sie seltener das - | Risiko eines unsicheren Prozeßausgangs cingehen als Beklagte. Auch zeigen die Daten - | vieler Gerichtszweige, daß auf der Klägerseite eher Organisationen, auf der Beklagten - | seite eher Private stehen. Letztlich (und quantitativ am entscheidendsten) kommt hin - | zu, daß ein Teil aller Klagen bei völlig sicherem Ausgang in erster Linie um des Voll - | streckungstitels willen angestrengt wird. Aus allen diesen Gründen zusammen können - | wir als brauchbare heuristische Regel eine durchschnittliche Erfolgsquote der Kläger - | von etwa zwei Dritteln erwarten — weicht bei einem Prozeßgegenstand, bei einem Viel- - | fachprozessierer oder bei einem Anwalt der Durchschnitt langfristig von dieser Faust - | regel ab, dann sollte man nach einer Erklärung suchen. - | In der Regel ist der wichtigste Erklärungsgrund in der Zusammensetzung von Prozeß - | gegenständen zu finden. Eine — hier nur sehr verkürzte — Aufzählung von gegen - | standsspezifischen Kontingenzen sei anhand unserer Daten versucht: - | Vor dem Amtsgericht liegt die durchschnittliche Erfolgsquote der Kläger bei zwei - | Dritteln, im streitigen Urteil sinkt sie unter die Hälfte31. Allerdings setzt sich ein sol - | cher Durchschnitt aus sehr unterschiedlichen Werten bei den verschiedenen Prozeßge - | genständen zusammen, und sie unterscheidet sich zudem noch je nach Parteikonstella - | tion. Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, daß Organisationen, die vielfach - | prozessieren, größere Erfolgschancen haben32, — teils weil diese ihre Erfolgschancen - | besser voraussehen und damit die Mobilisierung der Gerichte gezielter einsetzen kön - | nen, teils weil sie praktische Vorteile besser nutzen können. - | Wesentlich schlechter sind die Erfolgsaussichten der Kläger im Prozeß nach Verkehrs - | unfällen: Wenn hier nur 19 % einen vollen Erfolg im streitigen Urteil erringen, so liegt - | das teilweise daran, daß auch im Richterspruch Schuld und Schaden bei Verkehrsun - | fällen häufig aufgeteilt wird, jedoch gewinnen hier (als einziger Prozeßart) die Beklag + | (text omitted for legal reasons) | ten sowohl im streitigen Urteil als auch insgesamt ein wenig häufiger als die Kläger. | Wenn man nach einem Streitgegenstand sucht, bei dem das Gerichtsverfahren einem blank | @@ -1137,35 +399,7 @@ text | Lotteriespiel gleicht, dann kommt die Auseinandersetzung nach ei | fall diesem Modell am nächsten. | Unterhaltsprozesse und Räumungsklagen dagegen weisen sowohl bei den vorzeitigen | Erledigungen wie im streitigen Urteil höhere Klägererfolge auf. Hier hat der Gerichts - | prozeß in erster Linie die Funktion, bei klarer Rechtsposition und Beweislage dem - | Kläger einen Titel zur Durchsetzung mit Rechtszwang zu verschaffen. Dabei kann man - | eine interessante gegenläufige Korrelation bei der Auflösung von Mietverhältnissen im - | Vergleich zu Arbeitsverhältnissen beobachten: Räumungsklagen eines Vermieters wer - | den nicht nur häufig schon vorzeitig für den Kläger erfolgreich beendet, sie führen - | auch im streitigen Urteil außergewöhnlich häufig dazu, daß der Kläger sich durchsetzt - | — unter anderem ein Resultat dessen, daß der Beklagte möglicherweise nur an dem - | Zeitgewinn während des Prozesses interessiert ist. Die übrigen Prozesse um Mietstrei - | tigkeiten geben dem Kläger weit weniger Chancen, sie entsprechen etwa denjenigen - | von Prozessen zwischen natürlichen Personen, wie sie nach einem Kaufvertrag entste - | hen. Beim Arbeitsgericht ist die Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung dage - | gen sehr viel weniger erfolgreich als andere Prozesse (die in der Regel auch vom Arbeit - | nehmer betrieben werden). In Kündigungsklagen kann der Arbeitnehmer zwar häufig - | Zugeständnisse des Arbeitgebers durchsetzen, seltener jedoch die Unwirksamkeit der - | Kündigung erreichen und noch seltener die Wiedereinstellung auch faktisch durchset - | zen. Die Erfolgschancen dieser beiden Prozeßarten entsprechen der Funktion des Ge - | richts, den Abbruch von Sozialbeziehungen zu regeln, nicht aber deren Aufrechterhal - | tung erreichen zu können.- Da im Mietprozeß auf Räumung, im Arbeitsprozeß gegen - | eine Kündigung geklagt wird, sind die Erfolgschancen umgekehrt proportional ver - | teilt. Hinzu kommt, daß im Mietprozeß auf der Klägerseite, im Arbeitsprozeß auf der - | Seite des Beklagten eher die sozial stärkere Seite vertreten ist (es handelt sich hier um - | eine größere Organisation, diese sind nicht nur in einem Vertragsverhältnis, der ein - | zelne Vertrag ist daher auch nicht in dem Maße existenziell wichtig)33. Im Arbeits - | gerichtsprozeß muß der sozial Schwächere sich gegen die Auflösung der Beziehung - | nachträglich rechtlich zur Wehr setzen, im Mietprozeß muß der sozial Stärkere die - | Auflösung mit Hilfe des Rechts erwirken. Die Mobilisierungslast schützt also das Miet - | verhältnis mehr als das Arbeitsverhältnis, bei den (ausgewählten) Fällen, bei denen es - | bis zum gerichtlichen Urteil kommt, wird dem Vermieter (mit einiger Zeitverzöge - | rung) danach meist das Recht der Kündigung zugesprochen. Die Klage demjenigen + | (text omitted for legal reasons) | zuzumuten, der die Sozialbeziehung auflösen will, schützt zwar prinzipiell die Sozial | beziehung, hebt jedoch nicht die Möglichkeit des sozial Stärkeren auf, eine solche Auf | lösung mit Hilfe des Rechts durchzusetzen. @@ -1182,44 +416,7 @@ blank | text | ten, vor allem die prozeßerfahrenen und die Rechtsanwälte antizipieren ihre Erfolgs | aussichten und sie können entsprechend ihrer Einschätzung der Rechtslage und ihrer | Erfahrung mit Verfahrensabläufen einschätzen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht. - | Wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit als antizipierbar anzusehen ist, dann muß die - | Mobilisierung der Gerichte unterschiedliche Funktion haben: wo der Kläger fast immer - | erfolgreich ist, geht es offensichtlich nicht mehr um eine im Ergebnis offene Aus - | einandersetzung, sondern um die Beschaffung von Rechtskraft und die anschließende - | Vollstreckung eines Anspruchs (im folgenden Rechtsdurchsetzung genannt). Nur wenn - | die Erfolgswahrscheinlichkeit des Beklagten bei einem Streitgegenstand sich der des - | Klägers annähert, so kann der Richter in seiner Funktion als Entscheider, aber auch - | als Vermittler auftreten. Wie weit er dabei aber die vermittelnde oder eher seine ent - | scheidende Funktion herausstellt, hängt nicht nur vom Verhandlungsstil eines Rich - | ters ab, sondern vorab von der Konstellation, unter der das Gericht mobilisiert wurde: - | kennen sich die Parteien persönlich, sind sie beide an baldiger Entscheidung inter - | essiert, dann geht es ihnen (auch) um eine Konfliktbeendigung, folglich gibt es ein - | gemeinsames Interesse, auf dem Vergleichsbemühungen aufbauen können; ist die Be - | ziehung eher anonym und kommt es keiner Partei auf den Zeitpunkt der Entscheidung - | an, so können sie die Unsicherheit in Kauf nehmen, die der Streit bis zur rechtlichen - | Entscheidung, und möglicherweise in eine weitere Instanz mit sich bringt. Meist geht - | Nichtvoraussehbarkeit auf eine schwierige Beweislage zurück. Wenn dessen ungeachtet - | prozessiert wird, so nur in Konstellationen, wo auf der Klägerseite Parteien stehen, die - | die Kosten eines Lotteriespiels nicht fürchten. Das Letztere ist am ehesten bei Prozes - | sen nach Verkehrsunfällen der Fall, bei denen wir wissen, daß der Anteil von Rechts - | schutzversicherten besonders hoch ist. - | Die Funktion der Rechtsdurchsetzung, das heißt Fälle mit vorhersehbarem Ausgang - | und guten Erfolgschancen, findet man bei Unterhaltsforderungen, bei Räumungsklagen - | oder auch, wenn Firmen Schulden eintreiben: bei den letzten beiden setzt sich der Klä - | ger zu zwei Dritteln schon ohne streitige Verhandlung durch, bei allen dreien zielt er - | auf einen vollstreckbaren Titel. Geringe Vergleichsquoten zeigen hier an, daß es über - | den Konfliktausgang wenig zu verhandeln gibt, daß aber die Beklagtenpartei durch ein - | rechtskräftiges Urteil gezwungen werden muß, ihrer Verpflichtung nachzukommen. - | Ähnlich geht es bei Scheidungsprozessen um die Rechtskraft des gerichtlichen Urteils, - | wobei hier allerdings hinter dem Gerichtsprozeß Aushandlungsprozesse und Ver - | gleiche stattfinden werden, denen vom Gericht lediglich in quasi-notarieller Funk - | tion Rechtskraft verliehen wird. Auch hier kommt es auf das Urteil des Richters an, - | im Gegensatz zu dem Verfahren als Lotterie jedoch wird der Ausgang von den Par - | teien meist vorher einverständlich geregelt, wobei der Richter sie auf ihre Rechte hin - | weisen, im übrigen aber nur die Vereinbarung bestätigen kann. Wie weit der Richter - | sich in den Prozeß der Aushandlung einschalten kann, hängt wiederum von der sozia - | len Nähe der Beziehung zwischen den streitenden Parteien ab: Bei der Auflösung - | einer Familie vor Dritten in der Gerichtsverhandlung wird eine Streitaustragung eher + | (text omitted for legal reasons) | nur fingiert, da das Verfahren hier in intime Erfahrungsbereiche hineinreicht; vor dem | Arbeitsgericht dagegen kommen Sozialbeziehungen zur Sprache, die leichter vor Drit | ten ausgetragen und öffentlich behandelt werden können. Hier hat daher typisch der @@ -1246,24 +443,7 @@ text | Allen vier Funktionen kann man bestimmte Streitgegenstände typo | jedoch können sie alle grundsätzlich in jedem Gerichtsverfahren auftreten. Beobach | tungen von Verfahrensabläufen zeigen34, daß Richter in ihrem Roll en verhalten typisch | zwischen diesen Funktionen hin- und herwechseln, wobei sie einmal die Unsicherheit - | einer Entscheidung als Druckmittel für Vergleiche ausnützen können, ein andermal - | die Erkenntnisse aus Vergleichsbemühungen in das Urteil einfließen lassen. - | Die grundlegenden Funktionen der Gerichte können also in jedem Prozeß auftreten. - | Je nach Streitgegenstand jedoch überwiegt die eine oder andere Funktion. Hieraus - | lassen sich sowohl die Wahrscheinlichkeiten der Mobilisierung von Recht und Gerich - | ten als auch die Erfolgsaussichten von Klägern oder Beklagten erklären. Die Varianz - | des Ausgangs von Prozessen ist also weitgehend schon erklärt, wenn man die Konflikt - | konstellationen zu Beginn analysiert hat. Wenn man diese »konstant* hält, kann man - | von den Variablen der Verfahrensgestaltung selbst (also etwa dem Auftreten der - | Parteien oder den Vorurteilen der Richter) nur noch eine residuale Varianz erwarten. -blank | - | -text | 3. Antizipation von Verfahren und die Mobilisierung oder Nicht-Mobilisierung von - | Recht -blank | -text | Das Interesse an der richterlichen Rechtsfortbildung hat die Jurisprudenz dazu ver - | führt, an den Gerichten nur die streitigen Urteile und ihre Begründungen, und dabei in - | erster Linie diejenigen der höchsten Instanz zur Kenntnis zu nehmen. Hier interessiert + | (text omitted for legal reasons) | alleine der Richter als Entscheider. Auf diese Funktion bezieht sich auch die These der | »Legitimation durch Verfahren', die in der Verstrickung der Parteien in eine verfah | rensmäßig geregelte Auseinandersetzung eine Chance der Akzeptanz von Rechtsent @@ -1276,42 +456,7 @@ text | Scheidungen sieht35. Allerdings bezieht sich eine solche Theorie | Teil der Fälle, die vor Gericht abgehandelt werden. Betrachtet man den Geschäftsan | fall vor allem der erstinstanzlichen Gerichte, dann ist der einseitige Gebrauch von | Recht zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Willen anderer die am häufigsten - | auftretende Funktion. Gerichte werden hier in Anspruch genommen, weil sie ein - | Mittel des legitimen physischen Zwangs darstellen, ohne daß eine streitige Entschei - | dung herbeigeführt wird und häufig auch, ohne daß die Gegenseite in eine tatsächliche - | Auseinandersetzung eintritt. Im Gegensatz hierzu steht die Funktion des Richters als - | Vermittler, der die Möglichkeiten des Einverständnisses zwischen beiden Parteien aus - | lotet und hierzu durchaus außerrechtliche Gesichtspunkte einführen und Folgen einer - | Entscheidung berücksichtigen kann. - | Aber auch die Betrachtung aller derjenigen Fälle, die vor Gericht gelangen, zeigt nur - | die Spitze des Eisbergs von rechtlich-relevantem Verhalten. Quantitativ weitaus bedeu - | tender sind diejenigen Konflikte, in denen keine der Parteien rechtliche Instanzen - | mobilisiert. Das Vermeiden von Recht wird erleichtert, je größer das Vorfeld von Insti - | tutionen ist, die Konflikte verarbeiten können; je nach Lebensbereich kann dieses - | selbst formal oder auch informell organisiert sein; je nach der Thematisierungsfähigkeit - | für Recht in diesem Vorfeld kann es Verweisbeziehungen zur Inanspruchnahme von - | Recht und Gericht aufweisen. Vergleicht man Konsumentenprobleme gegenüber Wirt - | schaftsunternehmen mit denjenigen von Bürgern gegenüber Behörden, so wird deut - | lich, daß das Maß an rechtlicher Selbstfestlegung von Organisationen zugleich auch - | bestimmt, in welchem Maße sich ihre Klienten der Rechtsform bedienen müssen. Ge - | nerell gilt dabei, daß große Organisationen stärker zur Festlegung formaler Regeln ten - | dieren, kleine dagegen sich eher an informellen Regeln orientieren. Die Thematisie - | rungsschwelle von Recht ist damit höher gesetzt. Wird in einem Konflikt einmal Recht - | thematisiert, gibt es oft wenig Möglichkeiten, die damit eingeleitete .Verrechtlichung4 - | rückgängig zu machen. Daher gilt als generelle Verhaltensregelmäßigkeit, daß schon die - | Thematisierung von Recht dort wahrscheinlicher ist, wo Sozialbeziehungen unpersön - | licher und Fremdheit häufiger wird. Jedoch ist ,.Verrechtlichung“ nicht immer schon - | »»Vergerichtli chung“. Es kann die Thematisierung von Recht auch zu einer geringeren - | Inanspruchnahme von Gerichten führen; dadurch, daß formalisierte Äquivalente im - | vorgerichtlichen Feld die Konfliktverarbeitung übernehmen. - | Für die Bildung von Theorien über juristische Verfahren und ihre Legitimationswir - | kung tut man gut daran, sich zu verdeutlichen, welche Selektion von potentiellen - | Rechtsfällen letztlich bis zu einer Rechtsentscheidung gelangt. Man kann dabei unter - | stellen, daß die potentiellen Beteiligten an solchen Verfahren deren Funktionen und - | Folgen antizipieren, und entsprechend deren Transparenz und ihrer Fähigkeiten recht - | liche Verfahren zu nutzen oder zu vermeiden trachten. Wirksam ist Recht dabei nicht - | nur, wo es tatsächlich vor Gericht mobilisiert ist, sondern schon dort, wo es als Dro - | hung (explizit oder sogar implizit) wahrgenommen wird. Dabei können wir annehmen, + | (text omitted for legal reasons) | daß die (potentiellen) Parteien in Gerichtsprozessen die Chancen ihres Erfolges antizi | pieren können und daß sie die Möglichkeiten wahrnehmen, aus der Eskalation von blank | @@ -1331,29 +476,7 @@ text | Erhard Blankenburg blank | text | weiterer Verrechtlichung „auszusteigen“. Das Modell von Variablen, von denen „The | matisierung von Recht“ und „Mobilisierung von Gerichten“ abhängen, mag ihnen - | nicht explizit vor Augen stehen, aber ich gehe davon aus, daß Alltagstheorien von - | prozeßerfahrenen Anwälten und Parteien die Chancen des Erfolgs, die Möglichkeiten - | vorzeitiger Erledigung und sogar die Wahrscheinlichkeit, daß es bei der bloßen Drohung - | mit einem Gerichtsprozeß bleibt, vorauszusehen suchen. Antizipiertes Verfahrensver - | halten ist dementsprechend eine Variable schon bei der Erklärung der Mobilisierung - | von Gerichten und sogar der Thematisierung von Recht. Entsprechend können wir das - | Modell zur Erklärung von Mobilisierung von Gerichten mit „Rückkoppelungspfeilen“ - | versehen. Was sich in der Beschreibung als Sequenz darstellt, ist in den Köpfen der - | Beteiligten tatsächlich ein Modell gegenseitiger Abhängigkeiten, und dies in dem Maß, - | zu dem diese aus Erfahrung den Ablauf von Gerichtsverfahren vorwegzunehmen in der - | Lage sind. - | Antizipation allerdings ist nicht nur relevant in einzelnen Fällen, in denen Parteien vor - | der Entscheidung stehen, ob sie Gerichte anrufen. Grundsätzlicher ist die „Antizi - | pation“, die sich als institutionelle Vorgegebenheit niedergeschlagen: die Verfügbar - | keit von informeller Konfliktbehandlung, alternativen Institutionen und Rechtsformen, - | die Nachteile und Barrieren der Rechtsformen „strukturell“ vorwegnehmen. Zuneh - | mend gibt es in mobilen Gesellschaften sogar eine rechtliche Alternative der Vermei - | dung von Recht: sich Sozialbeziehungen, wenn sie konfliktreich werden, gänzlich zu - | entziehen. Gerade dort, wo Anonymität und Entpersönlichung sozialer Beziehungen - | nach unserer Theorie eine Tendenz zunehmender Mobilisierung von Recht mit sich - | bringen müßte, entsteht zugleich die Möglichkeit auszuweichen, sei es durch Wechsel - | des Arbeitsplatzes, des Wohnortes oder auch der Familie, um damit nicht nur das Recht, - | sondern Konflikte insgesamt zu vermeiden.36 Gerichte tendieren daher in lose gefüg + | (text omitted for legal reasons) | ten Vergesellschaftungen mit großer Mobilität dazu, zunehmend für die Auflösung von | Sozialbeziehungen und abnehmend für deren interne Regulierung mobilisiert zu wer | den. diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx index 0612fc375cba5dc839d16c882075226c828eb5ef..1637196629f66e78fa4ef3c096f4b2fd2451bb3e 100644 --- a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx +++ b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx @@ -29,9 +29,7 @@ text | 1. Notwendigkeit blank | text | Rechtswissenschaft und Rechtssoziologie interessieren sich gemeinsam für das Recht. | Wenn sie das auch meist auf sehr verschiedene Weise tun, so gibt es doch eine Fülle - | von Berührungspunkten und Überschneidungen. Dies gilt ebenfalls für die Rechts - | vergleichung, den Zweig der Rechtswissenschaft, der sich mit ausländischem Recht - | beschäftigt. Ziele der Rechtsvergleichung sind vor allem die Verbesserung der Kennt + | (text omitted for legal reasons) | nis des eigenen und fremder Rechte, die Erweiterung des „Vorrats der Lösungen“ | für Rechtsprobleme und Vorarbeiten für eine künftige Rechtsvereinheitlichung1. blank | @@ -57,37 +55,7 @@ blank | text | Für diese ehrgeizigen Vorhaben erschien die bloße Beschäftigung mit Rechtsnormen | bald als unzureichend. „Der Stoff des Nachdenkens über die Probleme des Rechts“, | so forderte schon RabeP, „muß das Recht der gesamten Erde sein, vergangenes und - | heutiges, der Zusammenhang des Rechts mit Boden, Klima und Rasse, mit geschicht - | lichen Schicksalen der Völker — Krieg, Revolution, Staatengründung, Unterjochung - | - , mit religiösen und ethischen Vorstellungen; Ehrgeiz und schöpferischer Kraft von - | Einzelpersonen; Bedürfnis von Güterzeugung und Verbrauch; Interesse von Schich - | ten, Parteien, Klassen“. - | Dies rechtsvergleichend zu erfassen, stellte sich freilich als äußerst schwierig, wenn - | nicht als unmöglich heraus. So erhoffte man sich Aufschlüsse von der Rechtssoziolo - | gie, die das Recht nicht primär als Normengebäude, sondern in seiner Faktizität, in - | seiner gesellschaftlichen Dimension, untersucht und sich mit der Klärung der gegen - | seitigen Abhängigkeit von Recht und Sozialleben im weitesten Sinne befaßt. Von - | juristischer Seite aus wurde daher häufig erörtert, welchen Beitrag rechtssoziologische - | Methoden für die Rechtsvergleichung leisten können23. Freilich wurde auch aus der - | Sicht einer mehr soziologisch orientierten Rechtsvergleichung die Rechtssoziologie im - | wesentlichen nur als empirische Sozialforschung benötigt. Die Faktensammlung, also - | die deskriptive Vorstufe des Vergleichs, und die Erklärung des Zusammenwirkens von - | Recht und Gesellschaft in den einzelnen Ländern wurden dem Soziologen zugewiesen. - | Die eigentliche Vergleichung wollten sich die Rechtsvergleicher im allgemeinen selbst - | Vorbehalten, um sodann ihre rechtspolitischen, rechtsdogmatischen oder rechtsverein - | heitlichenden Ziele zu verfolgen. Aus dieser Perspektive wurde der Rechtssoziologie - | dann schnell eine bloße Hilfsfunktion zur besseren Absicherung rechtsvergleichender - | Ergebnisse zugeschrieben. - | Der Gedanke, daß die Rechtssoziologie gleichsam einen Teil oder eine Hilfswissen - | schaft der Rechtsvergleichung bilden soll, ist Rechtssoziologen freilich fremd. Statt - | sich als fleißige Zuträger zu betätigen, haben Rechtssoziologen mehrfach Kritik daran - | geübt, wie Rechtsvergleicher die Zusammenhänge von Recht und Gesellschaft zu erfas - | sen suchen und erörtern4. Die Rechtsvergleichung, so lautet der Tenor ihrer Kritik, - | ist noch zu normativ oder spekulativ orientiert, sie nimmt auf das gesellschaftliche Um - | feld des Rechts zu wenig Rücksicht oder interpretiert es unzureichend. - | Wie denn nun eine Rechtsvergleichung aussehen müsse, die Rechtssoziologen zufrie - | denstellen könne, hat Carbonnier schon vor mehr als einem Jahrzehnt beantwortet: - | Zweifellos soziologischer oder — umgekehrt ausgedrückt — weniger juristisch, weniger + | (text omitted for legal reasons) | eingebunden in Rechtsdogmatik5. Dies wiederum ist der Rechtsvergleichung aber be | wußt, ist gerade der Ausgangspunkt ihres Werbens um die Rechtssoziologie, der sie ihre blank | @@ -104,39 +72,7 @@ meta | Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie blank | text | Erfahrungen mit dem Auslandsvergleich — häufig vergeblich — angeboten hat. Auch | heute noch wird nur selten der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen - | Rechtssoziologie im Vergleich mehrerer Gesellschaften betrieben werden kann und - | ebenso selten werden vergleichende rechtssoziologische Studien in Angriff genommen. - | Damit spürt jedenfalls der Rechtsvergleicher ein Unbehagen, daß die Rechtssoziologie - | das, was sie vom Juristen verlangt, selbst noch zu wenig verwirklicht. — So bleiben - | zwei Königskinder, die zueinander nicht finden können, weil der Graben viel zu tief - | ist? - | Eine Lösung des Dilemmas kann nur erreicht werden, wenn die Asymmetrie der bis - | herigen Fragestellungen erkannt wird. Die Rechtssoziologie brauche nämlich, so hat - | Carbonnier ebenfalls schon festgestellt, mehr noch als sie der Rechtsvergleichung - | bedürfe, eine ,,sociologie comparee du droit“, eine vergleichende Rechtssoziologie6. - | Die Rechtssoziologie verfolgt eigene Erkenntnisinteressen, aufgrund derer sie daran - | interessiert ist, selbst analytische Vergleiche der sozialen Fakten und des Wirkungszu - | sammenhanges von Recht und Gesellschaft der einzelnen Gesellschaften vorzunehmen. - | Mit anderen Worten: Mehr vergleichende Rechtssoziologie tut not, um das genannte - | Defizit zu beseitigen. - | Solch vergleichendes Vorgehen ist auch für die Weiterentwicklung der Rechtssoziolo - | gie von Nutzen, insbesondere was die Theoriebildung angeht. Spätestens seit Dürkheim - | ist in der Soziologie anerkannt, daß dem Vergleich (im Gegensatz zum bloßen Neben - | einanderstellen verschiedener Erscheinungen) wesentliche Bedeutung zukommt. Be - | kanntlich ist die Klärung der Bedingungen, unter denen soziale Sachverhalte zeitlich - | und räumlich variieren, ein wesentlicher Schritt für die Entwicklung und Bestätigung - | von Hypothesen. Ist eine Falsifizierung im Rahmen einer Gesellschaft nicht möglich, - | so erlaubt eigentlich erst das Testen solcher Hypothesen in mehreren Gesellschaften - | ihre Generalisierung7. Felder wie die Ethnologie sind ohne vergleichende Untersuchun - | gen ebenfalls kaum mehr denkbar8. - | Gleichwohl sind viele Aussagen bislang lediglich innerhalb einer Gesellschaft gewonnen - | worden, ohne daß man wüßte, ob sie allgemeine Geltung beanspruchen oder nur für - | eine bestimmte Gesellschaft an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeit - | punkt gelten (beschränkte Generalisierung bzw. Spezifikation). Wenn sie aber verläß - | licher werden sollen, dann ist eine bessere Kenntnis der Rechtssysteme und ihrer - | Wirkungsbedingungen in mehreren Ländern eine unerläßliche Vorbedingung. Bei - | spielsweise kann eine Untersuchung in mehreren Ländern Aufschluß darüber geben, - | wann das klassische Modell der gerichtlichen Entscheidung von Vertragsstreitigkeiten + | (text omitted for legal reasons) | von den Parteien gewählt wird und warum sie andererseits in langfristigen Wirtschafts | beziehungen sowohl in den sozialistischen Staaten als auch in den Ländern des Westens blank | @@ -153,33 +89,7 @@ blank | text | andere Wege der Streitvermeidung und -erledigung beschreiten9. Vergleichende Unter | suchungen lenken dabei häufig die Aufmerksamkeit auf Voraussetzungen solcher theo | retischer Annahmen, denen man bisher keine oder nur ungenügende Beachtung - | geschenkt hatte. Dabei wird man sich, wenn Generalisierungen angestrebt werden, - | nicht nur mit zwei oder drei Ländern begnügen können, sondern möglichst viele und - | verschiedene Länder vergleichen müssen10, während bei begrenzten Aussagen eine - | kleinere und sich ähnlichere Auswahl genügen kann. - | Eine vergleichende Rechtssoziologie kann auch rechtspolitisch nutzbar gemacht wer - | den. So wie die Rechtsvergleichung unter anderem der Vorbereitung von Gesetzesvor - | haben dient, besteht auch ein zunehmendes Bedürfnis nach rechtssoziologischen Un - | tersuchungen zur Vorbereitung neuer Gesetze bzw. zur Einschätzung der Effektivi - | tät bereits erlassener Vorschriften. Hier stellen vergleichende rechtssoziologische Un - | tersuchungen eine wertvolle Ergänzung dar, wenn sie zeigen können, zu welchen Erfol - | gen bzw. Fehlschlägen ähnlich oder verschieden gefaßte ausländische Gesetze geführt - | haben und welches die Ursachen dafür waren. Für die Zukunft ist zu erwarten, daß - | internationale und supranationale Stellen ihren Bedarf an derartigen Studien ebenfalls - | artikulieren werden. -blank | - | -text | 2. Sozialwissenschaftliche Vergleiche -blank | -text | Meine zweite These ist, daß eine vergleichende Rechtssoziologie nicht nur wünschens - | wert ist, sondern daß auch wesentlich mehr rechtssoziologische Untersuchungen ver - | gleichend angelegt werden könnten, wenn bereits vorliegende Erfahrungen besser - | genutzt würden. Insbesondere können schon entwickelte sozialwissenschaftliche - | Methoden des internationalen und intergesellschaftlichen Vergleichs in der Rechts - | soziologie verwendet und den Bedürfnissen dieses Fachs angepaßt werden. - | Sozialwissenschaftliche Vergleiche haben — meist unter dem Oberbegriff „comparative - | sociology“11 - in den letzten zwei Jahrzehnten erheblich an Bedeutung gewonnen. - | Zwar war es schon im letzten Jahrhundert üblich, umfassende historische und interna + | (text omitted for legal reasons) | tionale Vergleiche anzustellen. Ihre Verbindung mit globalen Entwicklungstheorien | sowie mangelnde Sorgfalt bei der Gewinnung und Interpretation der Daten brachten blank | @@ -203,33 +113,7 @@ blank | text | den Vergleich mehrerer Gesellschaften jedoch in Mißkredit. Strengere methodische | Anforderungen ließen schließlich fast nur noch im Rahmen einer Gesellschaft entstan | dene Studien gelten. Dem versucht die „comparative sociology“ durch eine Weiter - | entwicklung ihrer Methoden, ihres Instrumentariums und durch Selbstbeschränkung - | in den Fragestellungen entgegenzuwirken. Nur insoweit ist eine Korrektur an Dürk - | heims Auffassung angebracht, der erkannte: „La sociologie comparee n’est pas une - | branche particuliere de la sociologie, c’est la sociologie m£me en tant qu’elle cesse - | d’6tre purement descriptive et aspire ä rendre compte des faits12“. Auch heute besteht - | daher weitgehende Übereinstimmung, daß es sich hier um kein eigenes Feld der Sozio - | logie, sondern nur um eine bzw. mehrere besondere Vorgehensweisen handelt13. - | Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung der Rechtsvergleichung, daß sie - | (soweit nicht versucht wird, bestimmte Ergebnisse zu einer vergleichenden Rechtslehre - | zusammenzufassen) keine eigenständige Wissenschaft darstellt, sondern durch die Ver - | wendung der vergleichenden Methode gekennzeichnet ist. - | Zentrales Problem der vergleichenden Soziologie ist, daß sie es mit zwei oder mehre - | ren Gesellschaften oder ihren Teilbereichen zu tun hat, in denen bestimmte Erschei - | nungen und Entwicklungen unter Anwendung sozialwissenschaftlicher Theorien unter - | sucht und sodann explizit und systematisch miteinander verglichen werden. Je nach - | der Vergleichseinheit unterscheidet man mehrere Arten, deren Bezeichnung allerdings - | noch nicht die Vorgehensweise kennzeichnet. Der Ausdruck „cross-cultural“ oder - | „trans-cultural comparison“ wird (oft enger als die deutsche Entsprechung „interkul - | tureller Vergleich“) hauptsächlich von Anthropologen für die Untersuchung vorindu - | strieller, „primitiver“ Gesellschaftsformen verwendet. Er ist mit Definitionsschwie - | rigkeiten belastet, was eine „Kultur“ ist14 . Der Vergleich mehrerer Gesellschaften wird - | von Soziologen meist „cross-societal comparison“ genannt, während Politikwissen - | schaft und Politische Soziologie den auf zwei oder mehrere Nationen abstellenden - | Vergleich eher als „cross-national comparison“ bezeichnen. Freilich verbergen sich - | hinter dem Etikett des Vergleichs ebenso wie in der Rechtsvergleichung oft auch bloß - | aneinandergereihte Untersuchungen über fremde Länder (sog. „area studies“), die zwar - | den Zugang zu anderen Gesellschafts- oder Rechtssystemen erheblich erleichtern und + | (text omitted for legal reasons) | auch Aufschlüsse theoretischer Art enthalten können, aber nicht eigentlich verglei | chend sind15. blank | @@ -257,36 +141,7 @@ blank | text | Die Rechtsvergleichung hat seit ihrem Bestehen einen erheblichen Wissensstoff über | das Recht der verschiedensten Gesellschaften gesammelt. Gesetze, Institutionen, | Rechtsprechung und Rechtslehre in ihrer ungeheuren Variationsbreite sind immer wie - | der untersucht worden. Für den Rechtssoziologen müßte dies, so könnte man meinen, - | eine wahre Fundgrube sein. Ein Interesse daran ist in der Tat vorhanden, doch hält - | es sich in Grenzen, denn das Anschauungsmaterial, das die Rechtsvergleichung der - | Rechtssoziologie biete, ähnelt - so hat man einmal gesagt — ein wenig dem eines - | Naturgeschichtlichen Museums für die Biologie: erstarrt, eingeschrumpft, wenn auch - | gleichwohl nützlich16. Die Rechtsvergleichung untersucht mit anderen Worten keines - | wegs alles, was für die Rechtssoziologie von Bedeutung ist; Berührungspunkte zwischen - | Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie sind zwar vorhanden, aber verschieden stark - | ausgeprägt. - | Am intensivsten berührt sich die Rechtssoziologie mit der Art von Rechtsverglei - | chung, die sozialwissenschaftlichen Methoden und Fragestellungen gegenüber aufge - | schlossen ist, der es nicht nur um geschriebenes, sondern vor allem um das gelebte - | Recht, d. h. die tatsächliche Auslegung und Anwendung des Rechts, geht. Freilich - | stößt die überwiegend an schriftlichen Quellen orientierte Rechtsvergleichung hier an - | ihre Grenzen. Der Alltag der Untergerichte, die massenweise Erledigung der als unpro - | blematisch geltenden Fälle, die Anwendung von Recht im vorgerichtlichen Bereich, - | all dies gerät meist nur so weit in den Blick, wie man sich auf Berichte ausländischer - | Rechtspraktiker stützen kann. Eine eigene Überprüfung an Ort und Stelle ist eher die - | Ausnahme. Wenn allerdings die Rechtsvergleichung ihren hohen Anspruch erfüllt - | und die jeweilige Rechtspraxis tatsächlich ermittelt und darsteilt, dann kann sie der - | Rechtssoziologie den Zugang zu fremden Rechtsordnungen wesentlich erleichtern. - | Denn auch die Rechtssoziologie muß, wenn sie Aussagen über die eigene Gesellschaft - | hinaus treffen will, neben den inländischen die ausländischen Rechtstatsachen und - | -normen zur Kenntnis nehmen. - | Allerdings verfolgt eine solche Rechtsvergleichung, die nach ,,law in action“ — im Ge - | gensatz zum bloßen „law in the books“ — fragt, über das Streben nach mehr Empirie - | hinaus häufig ehrgeizigere Ziele. Sie möchte wissen, wie eine rechtliche Lösung sich - | gesellschaftlich auswirkt, wie ein Problem in ausländischen Gesellschaften gelöst - | wird17. Dabei muß sie in Rechnung stellen, daß Rechtsnormen nur einen kleinen Teil - | des menschlichen Verhaltens mehr oder weniger unvollkommen regeln. Preis der Aus + | (text omitted for legal reasons) | dehnung ihres Untersuchungsgegenstandes ist daher der Zwang, auch außerrechtliche | soziale Gegebenheiten und Konflikte zu erfassen, weil etwa der Grad der Verrecht | lichung nach Land und Rechtsgebiet verschieden ist und außerrechtliche Mechanismen @@ -300,33 +155,7 @@ blank | text | der Konfliktlösung eine erhebliche Rolle spielen. Für die Rechtssoziologie, die Recht | von vornherein als Teil der Sozialordnung begreift, ist dies selbstverständlich, für die | Rechtsvergleichung ist die Erfüllung dieses Postulats wesentlich schwieriger. - | Dies gilt erst recht, wenn Rechtsvergleicher das Wirken der Rechtsnormen in der unter - | suchten Gesellschaft zu erklären und in einen größeren Rahmen zu stellen versuchen18. - | Würde man etwa feststellen, daß in Frankreich, wo es kein Grundbuch gibt, wegen - | Grundstücksrechten mehr prozessiert wird als in der Bundesrepublik, wo ein Grund - | buchsystem gilt, so kann man die unterschiedliche Verfahrenszahl nicht einfach hier - | auf zurückführen, sondern wird zur Ausschaltung von Scheinkorrelationen etwa die - | Prozeßhäufigkeit im allgemeinen, Bodenmarkt und -Struktur sowie andere Faktoren - | mitberücksichtigen19. Auch wenn im Ausland eine höchstrichterliche Rechtsprechung - | etabliert ist, die eine klare Haltung einnimmt, so muß man sich doch damit beschäf - | tigen, welches die genaueren Umstände sind, die ihrer Durchsetzung entgegenstehen - | können20. Normen und Rechtsprechung allein erlauben noch keine Deutung. - | Alle diese Gründe zusammen haben dazu geführt, daß heute nicht mehr ernsthaft - | bestritten werden kann, daß vor allem die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des - | Privatrechts der Ergänzung durch die Rechtssoziologie bedarf21. Entsprechendes gilt - | für das Verhältnis von Strafrechtsvergleichung und Kriminologie22. Diese Einsicht hat - | freilich auch mehr oder weniger starke Abgrenzungstendenzen hervorgerufen. Vor - | allem von Seiten der Rechtsvergleichung sind verschiedentlich Grenzlinien gezogen - | worden, die sich am Untersuchungsgegenstand und den verwendeten Methoden orien - | tieren-, eine Debatte, die hier nicht vertieft werden soll. Ihr Ergebnis hängt hauptsäch - | lich davon ab, welche Zielsetzung man Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie - | zuschreibt und wie weit man sie jeweils faßt. Die vergleichende Rechtssoziologie - | erscheint danach im Extremfall als integraler Bestandteil der Rechtsvergleichung23, - | während sie nach anderen Auffassungen nur Hilfsfunktionen erfüllt oder aber eine - | völlig unabhängige Disziplin bildet24. - | Unvermeidliche Überschneidungen zeigen sich vor allem dort, wo es um die Erklä - | rung der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft geht. Rechtsvergleichende - | Studien nehmen rechtssoziologische Fragestellungen auf, wenn sie Rechtsunterschiede + | (text omitted for legal reasons) | durch die Suche nach allgemeinen Regeln für die Entwicklung der Rechtssysteme auf | spüren und die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung durch das Bilden von blank | @@ -349,38 +178,7 @@ meta | 72 Dieter Martiny blank | text | „social“ und „legal indicators“ in Bezug zueinander setzen wollen25. Die Rechtsso | ziologie wiederum kann an Überlegungen anknüpfen, welches die Gründe dafür sind, - | daß auch bei gleicher Sozialstruktur ungleiches Recht oder umgekehrt gleiches Recht - | bei ungleicher Sozialstruktur gilt26. - | Hier, wo es um die Effektivität des Rechts und Implementation geht, ist freilich die - | Rechtssoziologie in der Vorhand. Der Rechtsvergleicher kann etwa den „Trend“ euro - | päischer und nordamerikanischer Rechtsreformen feststellen, er kann auch die trei - | benden politischen und gesellschaftlichen Gruppen identifizieren. Ihm dürfte jedoch - | schwerfallen, die gesellschaftlichen Ursachen für eine einzelne Entwicklung näher aus - | zumachen oder zu ergründen, warum ein bestimmtes Land einem scheinbar universalen - | Trend nicht folgt27. Er kann auch konstatieren, daß in manchen Ländern mit strengen - | Gesetzen Erfolge erzielt werden sollen, während die Praxis anscheinend eine gänzlich - | andere ist. Aber wenn es um die Deutung der Diskrepanz zwischen Wirklichkeit und - | geschriebenem Recht geht, enden seine Möglichkeiten, denn selbst wenn die Rechts - | tatsachen und andere Sozialdaten festgestellt worden sind, so ist nicht mehr juristisch - | zu begründen, wie erheblich diese Abweichungen sind und warum sie eintreten. Damit - | ist aber die Feststellung unausweichlich, daß eine kausal-erklärende Rechtsvergleichung - | mit (vergleichender) Rechtssoziologie identisch ist28. - | Dies zwingt die Rechtsvergleichung zu Anleihen bei der Rechtssoziologie, denn eine - | Selbstbeschränkung auf deskriptive Normenvergleichung würde sie zu blutleerer Be - | standsaufnahme verkümmern lassen. Rechtsvergleichende Arbeiten beschäftigen sich - | zudem vorzugsweise mit der Rechtsentwicklung, werden beispielsweise anläßlich aus - | ländischer Reformen verfaßt oder wollen „bessere Lösungen“ für inländische gesell - | schaftliche und Rechtsprobleme Vorschlägen. Daher werden Felder betreten, auf denen - | es um gesellschaftlichen Wandel, die Beziehungen zwischen Rechtsnormen und den - | ihnen zugrundeliegenden sozialen Tatsachen geht. Wenn Rechtsvergleichung und - | Rechtssoziologie auch oft ein Stück des Weges gemeinsam zurücklegen, so müssen - | Rechtsvergleicher gleichwohl vieles außer acht lassen, haben von ihnen verwendete - | Erklärungsmuster häufig nur die Qualität (nicht unbedingt falscher) Alltagstheorien - | oder stammen aus der herrschenden Ideologie eines der untersuchten Länder. Hier - | liegt eine wichtige Aufgabe für die vergleichende Rechtssoziologie, da Rechtssozio - | logen zum einen gewöhnt sind, mehr soziale Fakten in Betracht zu ziehen als das Juri - | sten im allgemeinen tun und zum anderen bestimmte theoretische Erklärungen anbie - | ten können. So kann etwa ein bestimmter Rechtszustand nicht einfach nur auf wirt + | (text omitted for legal reasons) | schaftliche oder religiöse Ursachen zuriiekgeführt werden, sondern bedarf komplexerer | Untersuchung. Dies gilt entsprechend für das Verwenden anderer Begründungen, bei blank | @@ -403,27 +201,7 @@ text | 2. Verbesserung der Vergleichsmethoden blank | text | Wichtigste Voraussetzung aller Vergleiche, die die Grenzen einer Gesellschaft über | schreiten, ist wohl, sie so anzulegen, daß sie in mehreren Gesellschaften sinnvoll durch - | geführt werden können. Dies erfordert insbesondere die Definition eines vergleichbaren - | Untersuchungsgegenstandes und das Finden eines übergreifenden theoretischen Ansat - | zes. Die bloße Replikation von Studien, d. h. die Bestätigung der in einem Land gewon - | nenen Ergebnisse in einer anderen Gesellschaft, reicht keineswegs aus, da die zugrunde - | gelegte Theorie natürlich auch die Ergebnisse beeinflußt. Manche Konzepte lassen sich - | aber nicht ohne Einbuße an Erklärungskraft oder nur unter Inkaufnahme von Verzer - | rungen auf andere Länder übertragen, in denen die — möglicherweise unausgesproche - | nen — sozialen Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit fehlen30. - | So wie in der Rechtsvergleichung Fragestellung und Vergleichsmaßstab (tertium com- - | parationis) nicht einfach der eigenen Rechtsordnung entnommen werden dürfen, so - | kann man auch in der Soziologie Forschungsansätze und Erklärungen nicht einfach - | dem eigenen kulturellen Umfeld entlehnen. Konzepte lassen sich erst dann für einen - | Vergleich verwenden, wenn vorab geklärt ist, welche Verbindung der soziale Gegen - | stand der Untersuchung und das Konzept in den betreffenden Gesellschaften einge - | gangen sind. Beispielsweise ist es sinnlos, in manchen Gesellschaften nach „ehelicher“ - | oder „nichtehelicher Abstammung“ zu suchen, weil keine entsprechenden Begriffe - | vorhanden oder gebräuchlich sind. Hier ist dann neutraler nach den gesellschaftlichen - | Bedingungen zu fragen, denen Reproduktion, Kindererziehung, Erbfolge und Status - | zuweisung unterliegen31. Dies ist auch der Weg, den man in der Rechtsvergleichung - | für die Untersuchung der Rechtsordnungen sozialistischer und kapitalistischer Staaten - | eingeschlagen hat. So mag es zwar sein, daß das Arbeitsrecht hüben und drüben eine + | (text omitted for legal reasons) | grundsätzlich andere Struktur besitzt, trotzdem kann man aber danach fragen, wie | z. B. die Haftung des Arbeitnehmers ausgestaltet ist32. Entsprechendes gilt, wenn man blank | @@ -448,30 +226,7 @@ blank | text | Organisationen untersucht. So wird man nicht einfach nach „Gerichten“ oder „Ar | beitsämtern“ fragen, sondern nach Institutionen, die bestimmte Zwecke erfüllen33. | Damit entsteht freilich ein Spannungsverhältnis zwischen breit angelegten Konzeptio - | nen und der Notwendigkeit, sie wieder auf die einzelnen Gesellschaften anzuwenden; - | das Untersuchungskonzept muß in konkrete Variablen und Indikatoren umgesetzt - | werden. - | Da man wegen der regelmäßig anzutreffenden Unterschiede der Vergleichseinheiten - | nicht erwarten kann, die gleichen Erscheinungen in ihnen vorzufinden oder — selbst - | bei ihrem Vorhandensein — dieselbe Bedeutung beilegen zu dürfen, muß man seine - | Fragestellung präzisieren, um sich mit einigen von ihnen näher beschäftigen zu kön - | nen. Vor dieser Notwendigkeit steht auch die Rechtsvergleichung, die meist die sog. - | funktionale Methode bevorzugt. Ihr Grundgedanke ist, zunächst das konkrete Pro - | blem zu definieren, ehe die Normen und Institutionen ermittelt werden, die es zu lösen - | vorgeben. Sodann kann das funktionale Äquivalent der Problemlösung eines Rechts in - | der anderen Rechtsordnung ebenfalls untersucht werden34 . - | In den vergleichenden Sozialwissenschaften wird gleichfalls von funktionaler Äquiva - | lenz bzw. der Funktion bestimmter gesellschaftlicher Erscheinungen gesprochen35. - | Wenn man sich nämlich nicht nur auf bloß beschreibende Vergleiche beschränkt, muß - | für jede Vergleichseinheit eine Analyse vorgenommen werden, bei der wenigstens zwei - | Variable in eine eindeutig definierte Beziehung zum Vergleichsgegenstand gesetzt wer - | den. Diese Beziehungen brauchen aber in den untersuchten Gesellschaften nicht gleich - | zu sein. Auch für Variablen und Indikatoren können sich Abweichungen ergeben. - | So mag in einer Gesellschaft das Schlagen von Kindern als abweichendes Verhalten - | angesehen werden, während es in einer anderen sozial akzeptiert ist36. Deshalb wird - | für den interkulturellen und internationalen Vergleich die Verwendung äquivalenter - | Indikatoren befürwortet37. Das gleiche gilt etwa für Alter, Einkommen und Urbani - | sierung, wenn man sie als unabhängige Variablen verwenden will. Die Benutzung iden + | (text omitted for legal reasons) | tischer Variablen ist natürlich nicht ausgeschlossen und sogar erstrebenswert, nur | müssen so weit wie möglich gleiche Beziehungen unter den Variablen in den Ver | gleichseinheiten bestehen38. @@ -497,28 +252,7 @@ meta | Rechtsvergleichung und vergleichende Recbtssoziologie blank | text | Wenn auch mit Recht auf die Ungenauigkeit hingewiesen wurde, die dem Begriff der | Funktionalität anhaftet39, so spricht doch viel dafür, daß jedenfalls die Äquivalenz der - | richtige Ausgangspunkt für den Vergleich ist. Mehr ist mit Funktionalität meist nicht - | gemeint. Man kann daher auch von struktureller, kontextueller Äquivalenz usw. spre - | chen und den Begriff der funktionellen Äquivalenz auf die Fälle beschränken, in denen - | die untersuchten Erscheinungen tatsächlich dieselbe Rolle in den untersuchten Gesell - | schaften spielen40. Die „funktionale“ Äquivalenz dient also hauptsächlich der Iden - | tifikation der zu vergleichenden Erscheinungen sowie der Variablen und Indikatoren, - | aus denen man Unterschiede oder Gemeinsamkeiten ablesen will. - | Die Frage nach der Funktion führt allerdings nicht per se zu einer richtigen Antwort. - | Zum einen benötigt man bereits eine erhebliche Vorkenntnis der Vergleichseinheit, - | um das jeweilige Äquivalent zu bestimmen. Zum anderen kann einem niemand die - | Entscheidung abnehmen, welches das Äquivalent sein soll und welche Relevanz es hat. - | Auch an dieser Stelle müssen theoretische Aussagen gemacht werden, kommt es darauf - | an, wie gut eine Theorie oder Proposition die soziale Wirklichkeit deutet41. Wer, mit - | anderen Worten, das Recht in einen funktionalen Bezug stellen will, muß entscheiden, - | welcher das sein soll. Dem kann man auch nicht dadurch entgehen, daß statt verschie - | den gefaßter Indikatoren neutralere, länderübergreifende Generalisierungen verwendet - | werden, beispielsweise die durchschnittliche Höhe der Gerichtskosten in Relation zum - | durchschnittlichen Verdienst, die Anzahl der Gerichte in Relation zur Bevölkerungs - | größe gesetzt wird42 . Ein so formulierter Indikator kann zwar für viele Länder benutzt - | werden, es muß dann aber ebenfalls bestimmt werden, welcher Stellenwert ihm - | zukommt und für welche Variable er steht. Andernfalls würde die Verwendung exak - | ter Daten nur über die fehlende Aussagekraft hinwegtäuschen. + | (text omitted for legal reasons) | Da das Rechtssystem nur einen Teil des gesellschaftlichen Systems ausmacht und zwi | schen beiden komplizierte Wechselbeziehungen bestehen, ist eine weitere Frage, wie blank | @@ -549,39 +283,7 @@ meta | 76 Dieter Martiny blank | text | weit Vergleiche ausholen müssen. Anders als für die Rechtsvergleichung ist für die | Rechtssoziologie selbstverständlich, daß man sich nicht nur auf Variablen innerhalb - | des Rechtssystems stützt, sondern auch solche innerhalb des übrigen gesellschaftlichen - | Systems heranzieht. Welche Schwierigkeiten hier auftreten, ist etwa in der Auseinan - | dersetzung um Rbeinsteins rechtsvergleichende Untersuchung von Ehestabilität, Ehe - | scheidung und Eherecht deutlich geworden43. Rheinstein ging es vor allem um den - | geringen Einfluß gesetzlicher Regeln auf das eheliche Verhalten, die Lücke, die zwi - | schen gesetzlichen Standards und der Praxis innerhalb und erst recht außerhalb des - | Gerichtssaals klafft. Wenn auch einzelne der von ihm angeführten Gründe, wie der - | kulturelle Kontext der Ehescheidung und der Funktionswandel der Familie, nicht - | auf Widerspruch stießen, so hat doch R. Abel die zu große Betonung des Gesetzes - | und die mangelnde Konsistenz seiner Erklärungen kritisiert und seinerseits versucht, - | ein detaillierteres Modell der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft aufzu - | stellen44. Solche Modelle können auch für die vergleichende Rechtssoziologie genutzt - | werden, denn die Rechtssoziologie kann ebensowenig wie die Rechtsvergleichung meh - | rere Gesamtgesellschaften in allen ihren Bezügen erfassen; dies wäre allenfalls mit - | Hilfe aller Sozialwissenschaften möglich. Da aber rechtssoziologische Vergleiche ohne - | hin einen beträchtlichen Umfang annehmen müssen, besteht faktisch ein Zwang zur - | Beschränkung auf einige besonders aussagekräftige Variablen für die Einbettung des - | Rechts in die Sozialordnung. - | Pauschale Erklärungen wie „unterschiedliche Rechtsstruktur“ oder „Rechtstradition“ - | können nur dann spezifiziert werden, wenn man in der Vergleichung mehrstufig - | vorgeht. Auf einer ersten Ebene wird man sich zunächst unter Anwendung der Tech - | niken der Rechtsvergleichung mit den Normen zu beschäftigen haben. Doch sind, wie - | auch sonst in der Rechtssoziologie, neben den rechtlichen Standards, wie sie sich ins - | besondere in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften niederschlagen, - | kulturelle Variablen mit heranzuziehen. Erst diese Variablen, zu denen auch vorherr - | schende Wertvorstellungen und Ideologien gehören45, machen deutlich, warum etwa - | bestimmte Vorschriften so und nicht anders gefaßt sind bzw. gehandhabt werden. Sie - | geben auch eine erste Erklärung für die Bedeutung, die dem Recht in der betreffenden - | Gesellschaft überhaupt beigemessen wird. - | Eine zweite Gruppe von Variablen zielt auf die Struktur rechtlicher Institutionen wie - | Gerichte, Behörden und Schlichtungsinstitutionen, aber auch auf die juristischen Be - | rufe. Neben einer Analyse der Institution selbst, einschließlich ihrer inner-organisa - | torischen Differenzierung, kommt auch eine Untersuchung ihres Umfeldes in Betracht. + | (text omitted for legal reasons). | Dabei sind andere Institutionen, die auf dem gleichen Feld tätig werden, ebenfalls | einzubeziehen. Beispielsweise kann das Handeln von Arbeitsverwaltungen und Be blank | @@ -597,39 +299,7 @@ meta | Rechtsvergleicbung und vergleichende Rechtssoziologie blank | text | triebsräten nicht ohne das Verhalten und die Organisation der Arbeitnehmer und Ar | beitgeber, also insbesondere von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, - | erklärt werden46. Organisation und Vorgehensweise von Gewerkschaften in verschie - | denen Ländern müssen wiederum im jeweiligen polit-ökonomischen Rahmen gesehen - | werden47. Ferner sind sozialstrukturelle Variablen heranzuziehen, z. B. zum Verstäd- - | terungs- und Industrialisierungsgrad, zur Wirtschafts- und Agrarstruktur sowie zum - | Politischen System, insbesondere zur Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft. Auf - | diese Weise sind weitere Aufschlüsse über die die Normeinhaltung kontrollierenden - | Instanzen zu erwarten. - | Schließlich ist auch das tatsächliche Verhalten innerhalb des Rechtssystems, das sich - | mit den rechtlichen Standards keineswegs zu decken braucht, ein wesentlicher Punkt - | des Vergleichs. Angaben hierzu sind ebenfalls in ein Verhältnis zu anderen Verhaltens - | variablen zu setzen, weil der Vergleich vor einem bestimmten gesellschaftlichen Hinter - | grund stattfinden muß. Beispielsweise gewinnt eine Untersuchung über die Scheidungs - | praxis wesentlich an Gewicht, man auch Aussagen über das eheliche Verhalten, insbe - | sondere beim Zusammenbruch der Ehe, mit einbezieht. - | Je nach dem Untersuchungsziel wird man auf einzelne Gruppen dieser — wohl gar - | nicht abschließend aufzählbaren — Kriterien verschieden großes Gewicht legen. Für - | ihre weitere Erarbeitung dürften Auseinandersetzungen von Interesse sein, die in der - | Rechtsvergleichung um die Bildung von Rechtskreisen und -familien bzw. die stilprä - | genden Elemente der Rechtsordnungen geführt werden. Dabei geht es letztlich um die - | Frage was etwa das Gemeinsame und Typische der skandinavischen Rechtsordnungen - | ausmacht, worin aber beispielsweise die Verschiedenheit Norwegens und Italiens - | besteht. Allerdings läßt sich über solche Versuche, die Rechtsordnungen der Welt in - | bestimmte Systeme einzuordnen, trefflich streiten, denn das Grundproblem solcher - | Klassifizierungs- und Erklärungsversuche ist schon die Bestimmung der als signifikant - | anzuerkennenden Merkmale. Keines der vorgeschlagenen Systeme hat bislang unge - | teilte Zustimmung gefunden; regelmäßig wird der Einwand willkürlicher Auswahl und - | monokausaler Erklärung erhoben48. - | In der Tat bleibt fraglich, ob die bisher verwendeten Einteilungen in Ländergruppen, - | die in erheblichem Maße an sprachliche, historische, geographische und politische Kri - | terien anknüpfen, nicht zu grob sind und durch subtilere Unterscheidungen ersetzt - | werden sollten. Insbesondere die pauschale Zuordnung ganzer Gesellschaften zu sol - | chen Gruppen ist unbefriedigend; stattdessen sollte man sich besser an der Organisa - | tion des jeweiligen gesellschaftlichen Teilbereichs bzw. Rechtsgebiets (etwa betrieb + | (text omitted for legal reasons) | liche Organisation oder Familie) orientieren49. Die Einteilung der ganzen Welt in | Rechtskreise oder „culture clusters“ wirkt zwar zunächst plausibel und einleuchtend. blank | @@ -646,35 +316,7 @@ blank | text | Die Leichtigkeit, mit der fundamental voneinander abweichende Einteilungen selbst | innerhalb Westeuropas vorgenommen werden, läßt jedoch daran zweifeln, daß man | sich auf sicherem Boden bewegt. Dazu nur ein Beispiel: Können etwa die Niederlande - | den „germanischen“ Ländern zugerechnet werden50 oder (wegen der Übernahme des - | Code civil) den „romanischen“ Rechtsordnungen51 oder einer größeren „anglo-deut- - | schen“ Gruppe52 ? - | Wenn man aber Rechts- oder Kulturkreise bildet, so muß dies aufgrund charakteristi - | scher Merkmale geschehen, deren Zusammentrefffen jeweils das Spezifische der jeweili - | gen Gesellschaft ausmacht. Derartige Merkmale müssen auch empirisch nachweisbar - | sein und einer rechtssoziologischen Überprüfung standhalten können. Dies ist des - | wegen schwierig, weil zum einen die einzelne Gesellschaft nicht in ihrer ganzen Kom - | plexität erfaßt werden kann, zum anderen aber der Kreis der relevanten Kriterien - | nicht zu eng gezogen werden darf. Hinzu kommt, daß Umstände, die man als prägend - | anerkannt hat, nicht unveränderlich zu sein brauchen. So hat man die Diskriminierung - | nichtehelicher Kinder als stilprägend für die romanischen Rechte bezeichnet53. Inzwi - | schen ist die Rechtsstellung dieser Kinder jedoch in Frankreich und auch in Italien - | verbessert worden. Damit ist sicherlich eine Annäherung an andere Rechtskreise einge - | treten. Aber man kann wohl kaum annehmen, daß die romanischen Rechte Wesent - | liches verloren hätten, daß sie weniger „romanisch“ sind als zuvor. Naheliegender ist - | die Annahme, daß das Merkmal doch nicht so stilprägend war, wie es zunächst schien. - | Dies führt zu dem weiteren Problem, daß sich nämlich für einzelne Bereiche keine sig - | nifikanten Unterschiede nachweisen lassen. So konnte etwa eine sehr differenziert und - | gründlich angelegte sozialwissenschaftliche Untersuchung über die betriebliche Mitbe - | stimmung und Mitbestimmungsnormen keine erheblichen Abweichungen zwischen den - | nordischen und den romanischen („lateinischen“) Ländern nachweisen54. Allerdings - | muß man auch hier die Frage nach der Verläßlichkeit des Ergebnisses stellen. Kann - | man darauf vertrauen oder war nur der Kreis der untersuchten Variablen zu klein, so - | daß wesentliche Unterschiede nicht erfaßt wurden? Oder ist es dadurch verzerrt, daß - | man gar nicht von einer romanischen Ländergruppe sprechen kann, weil vielmehr we - | gen der Reaktion des Arbeitsrechts auf soziale Konflikte Frankreich, Großbritannien - | und Italien in einer Gruppe zusammenzufassen sind55? Dies mag hier auf sich beruhen. - | Wesentlich scheint mir zu sein, daß Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssozio + | (text omitted for legal reasons) | logie vor dem gleichen Dilemma stehen. Deshalb bilden auch die jeweiligen Erörterun | gen in den einzelnen Disziplinen wertvolle Vorarbeiten für künftige Forschungen. blank | @@ -695,33 +337,7 @@ blank | text | Es soll darauf verzichtet werden, eine nähere Aufzählung einzelner Arbeiten zu geben, | in denen innerhalb der oben genannten Variablen parallel geforscht wurde. Als Bei | spiel sei nur erwähnt, daß man in der Rechtsvergleichung die Rolle der Schlüsselfigu - | ren, der „Rechtshonoratioren“, bei der Weiterentwicklung der Rechtsordnung näher - | zu bestimmen versucht hat56. Entsprechend sind in der Rechtssoziologie die Rolle - | der Richter in Gesellschafts- und Rechtssystem, aber auch anderer juristischer Berufe - | wie die der Anwälte57 oder im Wege einer politischen Inhaltsanalyse amerikanische - | und deutsche Rechtslehrertexte vergleichend untersucht worden58. In Zukunft wird es - | wohl darauf ankommen, die einzelnen Faktoren, ihre Struktur und Dynamik noch - | sorgfältiger zu beleuchten und einzugrenzen als das bisher geschehen ist, um so eine - | sicherere Basis für Erklärungen ihres Zusammenwirkens zu gewinnen. - | Selbstbeschränkung kann auch in einem anderen Punkt notwendig werden. Während - | nämlich in der Rechtsvergleichung Untersuchungen ganz überwiegend im gesamten - | Geltungsbereich von Rechtsordnungen (und damit meist innerhalb der Ländergren - | zen) durchgeführt werden, ist die Wahl der Vergleichseinheit für die Rechtssoziolo - | gie problematischer. Wird auf der Ebene des Staates untersucht, so hat das den Vorteil, - | daß repräsentative Aussagen für das ganze Land gemacht werden und damit auch - | generalisierbare Ergebnisse erwartet werden können. Auf der anderen Seite steigt aber - | nicht nur der Untersuchungsaufwand, sondern es besteht auch die Gefahr, daß wesent - | liche Differenzierungen innerhalb des Staates zu kurz kommen59. Ferner ist unbefrie - | digend, wenn die Unterschiede zwischen den Vergleichseinheiten nur durch die Zuge - | hörigkeit zu einer größeren Einheit erklärt werden, das Land gleichsam als Variable - | verwendet wird60. Ist die Einheit wiederum sehr klein, so sinkt der Aufwand der Da - | tenerhebung, man kann qualitative Methoden wie die teilnehmende Beobachtung ver - | wenden. Im Rahmen des „Berkely Village Law Project“ wurde etwa die Konfliktbe - | handlung in einzelnen Dörfern ganz unterschiedlicher Länder (beispielsweise in Bayern - | und der Türkei) untersucht61. Auf diese Weise konnte durch Fallstudien das Wirken - | des tatsächlich praktizierten „local law“ im Gegensatz zum geschriebenen Recht des - | Landes besonders gut deutlich gemacht werden. Allerdings wird die Allgemeingültig - | keit und die Repräsentativität der Untersuchung für das Land in Frage gestellt. Zudem + | (text omitted for legal reasons) | spiegeln sich viele Konflikte einer Gesellschaft auf Dorfebene nicht oder nur verzerrt | wider, geraten die Rahmenbedingungen des Landes leicht aus dem Blick. blank | @@ -745,37 +361,7 @@ blank | text | Wo eine Erhebung auf mehreren Ebenen nicht möglich ist, dürfte es sich häufig emp | fehlen, das räumliche Untersuchungsfeld zwar zu beschränken, aber nicht zu eng zu | fassen62. So können etwa zwei Großstädte mit möglichst ähnlichen demographischen, - | wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen als Vergleichseinheit dienen. Entsprechend - | kann man etwa das Wirken bestimmter Rechtsnormen in einzelnen Industriezweigen - | verschiedener Länder untersuchen. Solche Selbstbescheidung engt zwar die Generali- - | sierbarkeit der Aussagen ein, führt aber zu zuverlässigeren Daten. Somit dürften auch - | für eine vergleichende Rechtssoziologie, der nicht an vager Universalität, sondern an - | spezifischen, regional und historisch begrenzten Aussagen gelegen ist, die ebenso tri - | vialen, wie praktisch bedeutsamen Faustformeln beherzigenswert sein, die nicht - | nur in der Rechtsvergleichung, sondern allgemein für länderübergreifende Vergleiche - | entwickelt wurden: Mit der Verschiedenheit der Vergleichseinheiten nehmen auch die - | Schwierigkeiten des Vergleichs zu; er ist daher dann am leichtesten möglich und führt - | zu den verläßlichsten Angaben, wenn die Vergleichseinheiten einander möglichst - | ähnlich sind. Ferner kann man die Fülle der Variablen nur dann reduzieren, wenn die - | Fragestellung so weit wie möglich beschränkt wird. Dann kann man am ehesten hof - | fen, noch bestimmte Beziehungen feststellen zu können. Auf der anderen Seite sollte - | man in diesem Bereich möglichst viele Daten erheben, da man sich voi Untersuchungs - | beginn nur schwer über alle relevanten Aspekte schlüssig werden kann. Äußerstenfalls - | wird man zur Klärung des Feldes zunächst explorative Studien durchführen, die auf - | der Ebene der Deskription bleiben und denen keine Hypothesen zugrundeliegen. - | Damit soll keineswegs das Problem der Datengewinnung gegenüber theoretischen Fra - | gen in den Vordergrund gerückt werden, da auch diese Seite des Vergleichs bewältigt - | werden kann. Auch hierzu zunächst ein Beispiel aus der Kriminologie. Der internatio - | nale Vergleich offizieller Angaben über Straftaten hat sich wegen der Verschiedenheit - | und Mängel der Statistiken sowie der Besonderheiten der jeweiligen nationalen straf - | rechtlichen Kategorien als unzureichend erwiesen. Deshalb ist man dazu übergegangen, - | zusätzlich in Haushaltsbefragungen Straftaten zu ermitteln, deren Opfer die Befrag - | ten waren. Solche „crime victimization surveys“ sind inzwischen in mehreren Ländern - | durchgeführt und miteinander verglichen worden. Auf diese Weise ist man dem Unter - | suchungsgegenstand zumindest nähergekommen63. Entsprechende Verfahren werden - | auch in der vergleichenden Rechtssoziologie genutzt. So hat man durch Umfragen die - | latenten Rechtsbedürfnisse und Konflikte der Bevölkerung auf bestimmten Gebie - | ten wie dem Arbeitsrecht und der Wohnungsmiete ermittelt und danach gefragt, wie + | (text omitted for legal reasons) | die Rechtsberatung erfolgt. Nach einer Untersuchung von Abel-Smith und anderen in | London ist eine ähnlich angelegte Studie in Tokio und eine weitere über drei nieder | ländische Städte entstanden64. @@ -794,26 +380,7 @@ blank | text | „Knowledge and opinion about law“ waren der Gegenstand einer Reihe weiterer Stu | dien. Sie fragten nicht nur nach den Rechtskenntnissen der Bevölkerung, sondern ver | suchten auch einen Zusammenhang zwischen rechtlichen Sanktionen und der mora - | lischen Basis dafür zu finden65. Beispielsweise gaben die Befragten an, ob sie Ehe - | bruch oder Steuerhinterziehung moralisch ablehnten und(oder) für strafwürdig hielten. - | Die in mehreren europäischen Ländern durchgeführten Untersuchungen bestätigten - | die Lücke zwischen der Öffentlichen Meinung und dem Inhalt von Rechtsnormen, zeig - | ten aber auch, daß man von einem einheitlichen Rechtsbewußtsein kaum sprechen - | kann und erhebliche Unterschiede gegenüber den einzelnen Normenkomplexen und in - | einzelnen Bevölkerungsschichten und Berufsgruppen bestehen66. Ihr Vergleich - | bewahrte vor vorschnellen Erklärungen. Beispielsweise wurden strengere Strafen in - | Norwegen stärker von der städtischen als von der ländlichen Bevölkerung befürwortet, - | während es in Dänemark umgekehrt war67. Auch der Zusammenhang zwischen Bil - | dungsgrad und dem Verlangen nach strengeren Strafen war komplizierter als bisher - | angenommen68. Solche Untersuchungen könnten auch in engeren Feldern durchge - | führt werden. Beispielsweise ist daran zu denken, die in der Bundesrepublik in einem - | Projekt über die Abwicklung von Konsumentenkrediten vorgenommene Befragung - | mit Untersuchungen aus anderen Ländern zu vergleichen bzw. später solche Befra - | gungen parallel anzulegen. - | Will man solche Primärdaten in einem fremden Land selbst erheben, so setzt das - | bekanntlich eine partielle Integration der Forschungstätigkeit und der die Untersu - | chung durchführenden Person in die untersuchte Gesellschaft voraus69. Ihre Beson - | derheiten verlangen eine Anpassung der jeweiligen Methoden und Techniken, wie dies + | (text omitted for legal reasons) | besonders für die Umfrageforschung vielfach dargelegt wurde70. Da es sich hierbei um | das wohl am besten abgeklärte Gebiet vergleichenden Vorgehens handelt, mag ein | Hinweis darauf genügen. @@ -842,37 +409,7 @@ text | III. Möglichkeiten vergleichender Forschung blank | text | Wenngleich die weitere Entwicklung der vergleichenden Rechtssoziologie durchaus | aussichtsreich erscheint, so besteht doch eine Reihe von Hemmnissen, die aus den - | Hauptproblemen vergleichender Untersuchungen folgen, nämlich, daß verschiedene - | soziokulturelle Zusammenhänge verglichen werden müssen und daß dem Forscher die - | ausländische Gesellschaft oft mehr oder weniger fremd ist. Die theoretischen Schwie - | rigkeiten scheinen zwar lösbar zu sein, gegenwärtig ist das Instrumentarium für eine - | vergleichende Rechtssoziologie aber noch nicht sehr entwickelt. Insbesondere muß - | die Rechtssoziologie Verfahren für empirische Erhebungen in mehreren Ländern ent - | wickeln, die einen Vergleich der Ergebnisse ermöglichen. Allerdings liegt mit in einzel - | nen Ländern bereits durchgeführten Untersuchungen bereits ein beträchtliches Maß an - | Erfahrungen vor71. - | Ein anderes Hemmnis liegt wohl darin, daß der iwtrakulturelle Vergleich in der Sozio - | logie gang und gäbe ist. Vielleicht wird deshalb häufig unterschätzt oder vernachläs - | sigt, welche Besonderheiten der internationale bzw. interkulturelle Vergleich aufweist. - | Hinzu kommt, daß wegen des Universalitätsanspruchs in der Soziologie die Kulturge - | bundenheit mancher Aussage nicht gerne zugegeben wird. Das kann dazu verleiten, - | zwischengesellschaftliche Unterschiede zu unterschätzen und etwa die innergesell - | schaftlichen Prozesse der eigenen auch in anderen Gesellschaften zu vermuten; obwohl - | sich beispielsweise die Unterschicht in zwei Ländern keineswegs gleich verhalten - | muß72. Die internationale Kommunikation in der Rechtssoziologie, die Aufnahme aus - | ländischer Studien und Fragestellungen, kann die Bereitschaft zu Vergleichen fördern. - | Sie kann aber auch dazu führen, daß selbst dort ausländische Untersuchungsergeb - | nisse teilweise übernommen und Theoriebruchstücke rezipiert werden, wo es reizvoll - | wäre, neue vergleichende Untersuchungen zu initiieren. Methodische Skrupel dürften - | ebenfalls zu den Ursachen zu zählen sein, weil man an die Absicherung internationaler - | Vergleiche keine übertriebenen Erwartungen richten darf und ihre Ergebnisse heute - | oft noch von größerer Unschärfe oder geringerer Reichweite sind als in rein nationalen - | Studien73. - | Andere Hindernisse, die einer vergleichenden Rechtssoziologie entgegenstehen, sind - | mehr praktischer Art. Insbesondere erfordern vergleichende Studien wesentlich mehr - | Aufwand, Zeit und Geld als rein nationale Forschungen. Der Aufwand ist größer, - | weil neben einer soliden Rechtsvergleichung zusätzliche methodische Fragen rechtsso - | ziologischer Art gelöst werden müssen, ehe man überhaupt einen Entwurf vorlegen + | (text omitted for legal reasons) | kann. Ferner ist die Rechtssoziologie in vielen Ländern noch ungenügend entwickelt, | so daß ein unmittelbarer Zugriff auf bereits vorliegende Ergebnisse häufig ausscheidet. blank | @@ -890,37 +427,7 @@ text | Will man selbst Daten im Ausland erheben, so ist der Weg zu ihne | Man muß über das fremde Land sehr viel wissen; neben der Sprachbarriere sind beson | dere Zugangsbarrieren zu überwinden. So kann man sich als Inländer leichter mit einer | fremden Rechtsordnung und Rechtsprechung vertraut machen, als im Ausland etwa - | selbst Aktenanalysen, mündliche oder schriftliche Befragungen vorzunehmen. Die - | Schwierigkeiten bei der Erhebung von Primärdaten sind überwindbar, indem etwa - | einheimische Interviewer ausgewählt und geschult werden, erhöhen aber doch das - | einzusetzende Maß an Zeit und Geld. Selbst wenn die Untersuchung von im Ausland - | ansässigen Wissenschaftlern übernommen wird, so ist doch eine Koordination erfor - | derlich, damit gleiche oder sehr ähnliche Fragestellungen möglichst im gleichen Zeit - | raum an mehreren Orten untersucht werden. Absprachen über das theoretische Kon - | zept und u. U. Pilotstudien in mehreren Ländern sind notwendig. Auch die Nachfrage - | nach solchen Untersuchungen ist bisher nicht sehr groß; insbesondere ist der Wille - | inländischer Stellen, die Kosten für Untersuchungen im Ausland zu tragen, nicht vor - | handen oder reichlich unterentwickelt. Angesichts ungewisser Berufsaussichten und - | fehlender institutioneller Absicherung erscheint zudem die Spezialisierung von Rechts - | soziologen auf vergleichende Untersuchungen ein riskantes Unterfangen. - | Wenngleich es noch wenige Beispiele vergleichender Forschung in der Rechtssozio - | logie gibt, so kann doch für ihre Durchführung an Erfahrungen mit anderen sozialwis - | senschaftlichen Untersuchungen angeknüpft werden. Danach ist die optimale Form - | die Anlage einheitlicher Projekte in mehreren Ländern nach einem einheitlichen For - | schungsplan, der dann mit möglichst internationaler Besetzung auf allen Arbeitsebe - | nen (d. h. Sammlung, Analyse und Interpretation der Daten) durchgeführt wird74. - | Eine solche Anlage des Projekts sichert, daß von vornherein kein zu enger, nur natio - | nal bestimmter Forschungsansatz gewählt wird und zwingt zu einer gemeinsamen Ter - | minologie75. Die Zusammenarbeit von Forschern aus mehreren Ländern erleichtert - | im allgemeinen auch den so wichtigen Zugang zu den einzelnen untersuchten Rechts - | und Gesellschaftssystemen, weil sich auch in sozialwissenschaftlichen Vergleichen die - | Stufe des wenn auch nach einem einheitlichen Design angelegten — „Länderbe - | richts“ kaum überspringen läßt. Diese Form internationaler Forschungsorganisation - | verlangt allerdings einen erheblichen Aufwand und gleichartige Interessen, so daß sich - | Abstriche oft nicht vermeiden lassen. Solche Projekte lassen sich auch nicht ohne - | gründliche Vorarbeiten aus dem Stand heraus realisieren. Da eine einheitliche Finan - | zierung des Projekts in der Regel nur dann möglich sein wird, wenn eine internationale - | Organisation Geldgeber ist, müssen für den das einzelne Land betreffenden Teil häufig + | (text omitted for legal reasons) | Mittel im jeweiligen Land zur Verfügung gestellt werden. | Möglich ist auch, lediglich im Inland empirische rechtssoziologische Erhebungen vorzu | nehmen und zusätzlich die rechtlich relevanten Fragen rechtsvergleichend zu untersu @@ -938,24 +445,7 @@ text | chen. Auf diese Weise kann, wie schon deutlich gemacht, der ausl | an Lösungen“ genutzt werden. Zwar umfaßt die rechtsvergleichende Untersuchung | auch eine Abwägung der verschiedenen Lösungen76. Die inländische sozialwissen | schaftliche Untersuchung klärt jedoch zusätzlich auf, wie die Verhältnisse des eigenen - | Landes sind, so daß die Gefahr einer unkritischen Rezeption oder Ablehnung auslän - | dischen Rechts noch geringer wird. Gleichwohl hat dieses Vorgehen eher den Charak - | ter eines Notbehelfs und kann auf die Dauer nicht befriedigen, selbst wenn die rechts - | vergleichende Arbeit sich in möglichst großem Umfang auf ausländische rechtssozio - | logische Ergebnisse stützt. Es ist nämlich zu erwarten, daß sich die Fragestellungen in - | den verschiedenen Studien nur teilweise decken, die gewonnenen rechtsvergleichenden - | und rechtssoziologischen Daten von unterschiedlicher Qualität sind. Ferner wird die - | Asymmetrie der Fragestellungen nicht überwunden, weil ein eigentlich vergleichender - | rechtssoziologischer Beitrag hier fehlt. Wenn auch noch die Integration sozialwissen - | schaftlicher Ergebnisse letztlich wieder dem Rechtsvergleicher überlassen bleibt, so ist - | wenig gewonnen. - | Die zunehmende rechtssoziologische Forschung in den einzelnen Ländern bringt - | aber auch eine steigende Zahl von empirisch angelegten nationalen Studien hervor77. - | Diese Ein-Länder-Studien sind ebenfalls für Vergleichszwecke nützlich, wenn man sie - | später zu eigenen oder zu rechtssoziologischen Untersuchungen in Drittländern in - | Relation setzt78. Da jedoch ein nachträglicher Vergleich der Ergebnisse bei unter - | schiedlicher Vorgehensweise auf Schwierigkeiten stößt, dürfte sich eine vermehrte - | internationale Absprache bei der Anlage solcher Studien empfehlen. Die Kosten hierfür + | (text omitted for legal reasons) | halten sich eher in Grenzen als bei originär vergleichenden Studien und sind niedrig | im Verhältnis zum möglichen Ertrag. Ferner wird durch immer zahlreichere Fallstu | dien der Kenntnisstand erhöht und schließlich der Weg zu größeren, selbständigen,