diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00057.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00057.ttx
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 text          | INTRODUCTION: ACTIVE AND PASSIVE CITIZENS
 blank         | 
 text          | Within the international community, the meaning of citizenship is
-              | determined by difference. It is only through the notion of non-citizenship,
-              | or ‘other’, that ‘the citizen’ acquires meaning. In this way, ‘we’ are
-              | distinguished from ‘them’. The legal meaning is assumed to be of most
-              | significance at the borders, that is, at the points of entry into and exit from
-              | the state – where passports and visas are the relevant signifiers of status.
-              | Within national communities, the concept of citizenship is invoked to draw
-              | a mantle of sameness over those deemed to be members of the community.
-              | Liberal theory expects the particularities of difference that characterize the
-              | self to be sloughed off. In one sense, there is a positive communal dimension
-              | associated with the suppression of the self and the erasure of particularity,
-              | but this carapace of universalism also serves a convenient purpose within
-              | liberalism because it denies difference. However, as Anne Phillips points out,
-              | citizenship is fundamentally a political category that cannot address the
-              | inequalities of the social and economic spheres.1 Corporeal differences,
-              | including sex, colour, sexual orientation, disability, and age are unseeable
-              | within the universal public realm with which citizenship theory is concerned.
-              | Status differences, such as marriage and parenthood, which disproportionately
-              | affect women, are even more elusive. Despite the declining social significance
-              | of marriage, the observation of Teresa Brennan and Carole Pateman two
-              | decades ago that ‘[w]omen, more specifically married women, constitute a
-              | permanent embarrassment and problem for liberal political theory’2 is still
-              | relevant, as I propose to demonstrate.
-              | In Anglophone societies, it is tacitly assumed that the benchmark citizen
+              | (text omitted for legal reasons)
               | is a white, Anglo-Celtic, heterosexual, able-bodied, middle-class man, for it
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 affiliation   | * School of Law and Legal Studies, La Trobe University, Melbourne, Vic.3083, Australia
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 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997, 108 Cowley Road, Oxford OX4 1JF, UK and 350 Main Street, Malden, MA 02148, USA
 text          | is he who has historically dominated political life. Traditionally, only he had
               | the right to vote and to represent others.3 When the issue of women is raised,
-              | particularly if Aboriginal, lesbian, disabled or working class, the notion of
-              | citizenship is immediately challenged; there is a dissonance between ‘woman’
-              | and ‘citizen’ that disturbs the would-be universal.4 As the benchmark citizen
-              | has constructed normativity in his own image, he has been able to claim a
-              | monopoly over rationality, objectivity, and non-partisanship: characteristics
-              | deemed appropriate for the management of property, and for decision
-              | making in the public sphere. To enhance the norm, the ‘other’ is associated
-              | with the antithesis of these positive characteristics. Women, regardless of
-              | their personal attributes, have been constructed as non-rational, emotional
-              | and partial: characteristics which are inappropriate for the management of
-              | property, and corrosive of the claimed universality of citizenship.5
-              | To illuminate the gendered distinction between the benchmark citizen and
-              | the ‘other’ which has been camouflaged by the cloak of universalism, I turn
-              | to the philosopher, Immanuel Kant, who drew a distinction between active
-              | and passive citizenship.6 He assigned to the active category all propertied
-              | men of independent means. To the passive category, he assigned all women
-              | and any men who depended on others for their support. Because their
-              | dependency denied them legal personality, Kant described women and
-              | dependent men as ‘mere subsidiaries of the commonwealth’. While there is
-              | a class distinction fracturing the category ‘men’ so that some are assigned
-              | to the active side and others to the passive, Kant assigned all women to the
-              | passive side, regardless of class. This active/passive binarism has contributed
-              | to a discourse of gendered specificity within citizenship, underpinned by the
-              | fact that men’s active citizenship has been contingent on women’s
-              | subordination.7 Historically, the status of men as heads of households enabled
-              | them to engage in public affairs because their wives engaged in the necessary
-              | roles of production and reproduction. Thus, Fraser and Gordon suggest
-              | that coverture (whereby a woman lost her legal personality on marriage at
-              | common law) should be understood as ‘a modern phenomenon that helped
-              | constitute civil citizenship’.8
-              | With the disintegration of feudalism, marriage alone ‘retained some of
-              | the peculiar attributes of feudal bondage’.9 Marriage vitiated all civil rights
-              | for women, including the denial of legal personality.10 The control exercised
-              | by the husband over the body of his wife was designed to ensure sexual
-              | fidelity and the legitimacy of children. The control, therefore, was linked
-              | with the patrilineal transmission of property, which constituted the backbone
-              | of civil society. Vogel points out that all the prominent thinkers of classical
-              | liberalism connect the preservation of civil society with the harmonious
-              | transmission of property along family lineages.11 An understanding of the
-              | crucial social role of marriage, therefore, goes some way towards explaining
-              | why modernization of the status of marriage has been retarded and why
-              | civil citizenship for women, particularly married women, continues to be
+              | (text omitted for legal reasons)
               | problematic.
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 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | Although the boundary between the benchmark, or active, citizen and the
-              | ‘other’, or passive citizen, is not rigid, the very process of resisting the
-              | binarism may paradoxically reify both normativity and otherness, as noted
-              | in the Foucauldian analysis of Frigga Haug:
-              | All objects and human beings exist within relations of power; even those who resist, who
-              | set their faces against what appear to be the norm (homosexuals, to take one example),
-              | participate in the production of the norm in the very act of opposing it, by allowing the
-              | norm to be articulated against its abnormal opposite.12
-blank         | 
-text          | There is, therefore, an inevitable downside associated with the interrogation
-              | of conventional gendered binarisms because it risks reproducing active
-              | images of masculinity and passive images of femininity. Like Bottomley, I
-              | reject a simplistic structural argument that ‘power relations are simply about
-              | men holding power to the detriment of women’.13 Nevertheless, we are all
-              | inescapably caught by the viscous strands of power: ‘human subjects are so
-              | deeply penetrated and constituted by powerful social institutions that there
-              | is no “subject” outside power to resist it’.14 Regardless of this insight, liberal
-              | legalism operates as though blanched of power, and agents of legality –
-              | judges, lawyers, and academics – present themselves as neutral conduits of
-              | legal authority. I propose to show how the judiciary uses its power to
-              | produce conventionally gendered citizens within a rational and objective
-              | cloak of doctrinalism. Legal method is accepted as neutral and authoritative,
-              | not only by the relevant legal hermeneutic community but by the wider
-              | community as well.15 Of course, the authoritative pronouncements of the
-              | judiciary do not operate in a vacuum, but tend to mirror and instantiate the
-              | more conservative views of society.
-blank         | 
-              | 
-text          | THE ERASURE OF HER WILL
-blank         | 
-text          | Freedom of contract was the significant marker of the transition from
-              | feudalism to modernity, or from ‘status to contract’,16 in the West. Freedom
-              | of contract, as its emergence from the sixteenth century onwards suggests,
-              | also facilitated commerce and the development of capitalism.17 While
-              | freedom of contract, or contractualism, became the norm for commercial
-              | life, it did not transform marriage, despite the fact that a specialised family
-              | law was one of the significant common law developments of the nineteenth
-              | century.18 Instead, marriage retained significant characteristics of status,19 in
-              | respect of which it was assumed that the conditions were non-negotiable. I
-              | do not wish to suggest that marriage has not changed,20 but that change has
-              | been retarded because of assumptions attaching to marriage as a status.
-              | The marriage contract itself is a very curious form of contract that
-              | contains both status and contractual elements. Carole Pateman argues
-              | that the distinctive element of the marriage contract is not the absence of a
-              | written contract or of a signature, but the sex act.21 The sex act was not
+              | (text omitted for legal reasons)
               | conceptualized as an act of mutuality at common law, but an act in which
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 text          | the husband had the use of the body of the wife.22 That the wife’s will was
               | vitiated on marriage is illustrated by the fact that a husband was immune
-              | from prosecution for the rape of a wife until relatively recently.23 Indeed,
-              | sexual intercourse is still an essential element in the constitution of a valid
-              | marriage and the parties cannot simply agree to dispense with it.24 The
-              | consummation requirement illustrates the idea of marriage as a status, for
-              | the requirement is implicit and non-negotiable.
-              | Contract law has been primarily concerned with economic exchange in
-              | the market.25 The contract to marry has not traditionally included the
-              | freedom of the parties to determine legally enforceable terms in accordance
-              | with this model of exchange. Although the parties may draw up a pre-nuptial
-              | agreement specifying the conditions of the marriage, such agreements are
-              | still not legally enforceable under Anglo-Australian law,26 although no longer
-              | void as contrary to public policy in the United States of America.27 ‘Nuptial
-              | contractualism’ has been steadfastly resisted for what one nineteenth-century
-              | American social reformer referred to as the ‘undue assertion of the rights
-              | of the individual at the expense of the rights of society’.28 What these ‘rights’
-              | are is uncertain, but it has been tacitly accepted that there is a public good
-              | in ensuring the perpetuation of monogamous heterosexual marriage. Even
-              | after married women first secured the right to initiate suit in their own right,
-              | courts shied away from enforcing marital agreements, including those of an
-              | economic nature, breached by husbands.
-              | Balfour v. Balfour,29 particularly the judgment of Lord Atkin, has retained
-              | an extraordinary currency in Anglo-Australian jurisprudence for almost
-              | eighty years. In an action by a wife relating to the breach of a maintenance
-              | agreement by her husband, the court found that the constituent elements of
-              | a contract were missing: there was no consideration other than ‘natural love
-              | and affection’ and the husband and wife lacked an ‘intention’ to enter into
-              | legally binding relations. Most significantly, the family was held to be a
-              | domain of privacy in which ‘the King’s writ does not seek to run’. Freeman,
-              | in exposing the weaknesses of these arguments, exhorts a rethink of the
-              | judicial attempt to impose a commercial model of contract in view of the
-              | reality of the trends towards private ordering in domestic relations.30
-              | Ironically, the courts long recognized a cause of action in contract if the
-              | promise to marry were breached, although it has now generally been
-              | abolished.31 Although the action for breach of promise was regarded as
-              | analogous with a commercial breach of contract, it was invariably instituted
-              | by women against men.32 A significant number of such actions were
-              | instituted by Australian women after enfranchisement in the early decades
-              | of the twentieth century. While breach-of-promise actions appear to constitute
-              | evidence of women possessing legal personality and exercising free will in
-              | accordance with the Kantian notion of active citizenship, the ‘will’ theory
-              | of contract was conceptualized in masculinist terms so that the contract to
-              | marry was ‘less binding on women who entered agreements than men’.33
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Hence, men were more likely to be held responsible for a breach than women
 blank         | 
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@@ -198,96 +51,13 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | who, with their rational failings, could be expected to change their minds.
               | Breach-of-promise suits placed a responsibility on men to ensure that
-              | marriage took place and to ensure that sex was properly confined to
-              | monogamous heterosex. Beyond this, the law evinced little interest in the
-              | substance of an ongoing marriage.
-              | The reforms that have been effected to give women ‘equal rights’ in the
-              | public sphere have deflected attention away from the residual status of
-              | marriage. Indeed, indivisibility of the union was frequently raised as a
-              | justification for opposing reforms intended to improve the status of women
-              | during first-wave feminism. For example, one of the reasons for opposing
-              | the vote for women was that they already exercised it – through men.34
-              | Arguments about the primacy of marriage for women were also used to
-              | delimit their participation in the professions.35 Today, strategies such as
-              | paying women less than men ensure that marriage remains both an economic
-              | and an unequal relationship.36 A neutral veneer of legal rules has been
-              | invoked as part of a complex technology of gender in order to ensure that
-              | masculinity and heterosexuality retain their privileged status.
-blank         | 
-              | 
-text          | TELLING TALES OF EQUITY
-blank         | 
-text          | I wish to show how assumptions of indivisibility between married couples
-              | continue to be produced within legal sites today, despite the prevailing
-              | rhetoric of equality and the recognition of separate property regimes.37 I
-              | illustrate my thesis by reference to a series of cases relating to real property
-              | that are not easily subsumed within the conventional categories of ‘property’
-              | or ‘family law’ because they deal with the interests of third parties, usually
-              | creditors. One party is the sole owner of the property but, if it is the wife,
-              | her interest may be trivialized or dismissed by bankers, lawyers, and judges.
-              | In the conceptually more interesting cases, the husband is the legal owner
-              | of the property, and the wife seeks to argue that she is entitled to an equitable
-              | interest based on her unacknowledged years of service as a wife. While the
-              | initiation of cases of this kind underscore attempts to disrupt the gendered
-              | active/passive binarism, the institutional responses simultaneously legitimize
-              | existing power relations with the assistance of the authoritative voice of
-              | law.38 I argue that the positioning of the wife as ‘the other’ to the ‘natural’
-              | subject of law, the husband, continues to detract from the ability of wives
-              | to be accepted as full citizens.39
-              | All of the cases I focus on arose in New South Wales, which has legislation
-              | devoted to revisiting unjust or unconscionable contracts,40 although the
-              | particular issues spill over into the uncertain terrain of equity and the
-              | common law. All of the cases were heard by the New South Wales Court
-              | of Appeal, and are of particular interest because of the inchoate recognition
-              | that an assumption of indivisibility poses an impediment to a wife’s
+              | (text omitted for legal reasons)
               | personhood. In fact, only Kirby P. (now of the Australian High Court) was
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 blank         | 
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
-text          | prepared to challenge orthodoxy. All of the cases date from the 1990s which
-              | I draw to the reader’s attention because it is commonly assumed that formal
-              | equality between the sexes has been attained.
-              | The concern with property may suggest a middle-class bias, but ownership
-              | of the family home is a working-class, as well as a middle-class norm,
-              | particularly in Australia. A focus on ‘private’ property also suggests an
-              | Anglocentric bias, but I am highlighting the inter-relationship between property,
-              | benchmark men, and active citizenship. ‘Others’, whether they be women
-              | and/or Aboriginal people, are perennially placed in the situation of having
-              | to contest rights to property and citizenship. Property is not some effete
-              | patriarchal concept, for it continues to be symbolically central to liberty and
-              | individual autonomy within liberal societies.41 The noted political theorist,
-              | C.B. Macpherson, goes further in his assertion that the ‘concept of man [sic]
-              | is clearly inextricable from a concept of property’.42
-blank         | 
-text          | 1.   Indivisibility and liability
-blank         | 
-text          | Cases dealing with what has been termed ‘sexually transmitted debt’ (STD)43
-              | or ‘emotionally transmitted debt’ (ETD)44 in which women have been
-              | pressured to assume responsibility for the debts of their partners, and/or
-              | other family members, are familiar, although there has been an increase in
-              | the number of cases in which women have challenged the imposition of
-              | liability.45 The wife is frequently a silent partner in a family business,
-              | although not intimately involved in its management. She may have been
-              | unaware of the significance of the documents she has signed or there may
-              | have been fraud or deception on the part of the husband or partner. The
-              | fraud cases are more likely to succeed in an unconscionability action than
-              | one based on undue influence.46
-              | Beneath the seemingly neutral veneer of legal doctrinalism, judges have
-              | tended to depict wives as passive, ill-informed and obedient to the will of
-              | their partners, values that are corrosive of the notion of active citizenship.47
-              | However, the construction of a more companionate and equal relationship
-              | has not necessarily redounded to the benefit of wives when confronted by
-              | the interests of creditors, for the creditors are invariably given priority as a
-              | matter of policy.48 Indeed, the legal presumption that a wife who acts as
-              | guarantor for her husband occupies a position of special disadvantage
-              | because she is under pressure from her husband no longer prevails in
-              | Australia.49 The wife is assumed to be fully cognisant of the legal implications
-              | flowing from her signature, even if she is unaware of the circumstances
-              | surrounding the debt. While the stereotyping of all wives as disadvantaged
-              | is disabling, the ‘equality of women’ argument may also be indirectly
-              | disabling in the STD context, for it does not distinguish between the interests
-              | of women as separate individuals and their husbands vis-à-vis corporate
+              | (text omitted for legal reasons)
               | creditors. Thus it is somewhat ironic that a contemporary liberal equality
               | argument is being used to reproduce an outdated notion of Kantian passivity
 blank         | 
@@ -314,30 +84,10 @@ text          | for women. The overwhelming significance of the interests of cor
               | one judge to question this assignation:
               | One can see at work in the facts of this case the remnants of an attitude to a wife, as a
               | mere extension of the husband’s property and financial interests. (p. 35)
-blank         | 
+blank         |
 text          | Meagher J.A. (dissenting) acknowledged the forgery but adopted a formalistic
               | approach to the registration of the mortgage, which masked the way in
-              | which the wife’s legal personality had been erased.
-              | In Morris v. Wardley Australian Property Management Limited,52 the
-              | question of the severability of the wife’s interests arose as a result of a
-              | guarantee in respect of a company that collapsed. In this case, there was no
-              | forgery because the wife was alleged to have executed a power of attorney
-              | in favour of the husband who had then signed a guarantee on behalf of
-              | them both. However, the wife sought to argue that she was not liable because
-              | she knew nothing about the business and had dutifully signed every
-              | document that her husband put before her, as she herself testified:
-              | My practice has been that if Theo has asked me to sign a document then I would sign
-              | it without question’. (p. 58,818)
-blank         | 
-text          | Perhaps unsurprisingly, the wife’s argument as to severability was
-              | unsuccessful.53 Evidence of neither undue influence nor unconscionability
-              | was formally established in respect of the power of attorney. The strict legal
-              | presumption that one should not go behind a signature freely given
-              | effectively obscures the peculiarly gendered assumptions that continue to
-              | underpin marriage and that are bolstered by judicial authority.
-              | Kirby P. (dissenting) elaborated upon the argument he articulated in
-              | Gosper that a wife can no longer be regarded as the ‘mere legal appendage
-              | of her husband’ (p. 58,814). He stressed that the wife had the basis for a
+              | (text omitted for legal reasons)
               | defence arising from her separate position and should not have been held
               | jointly liable for an indemnity agreement she did not execute. She had
 blank         | 
@@ -346,46 +96,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | received no separate legal advice and was disadvantaged by the assumption
               | that she should guarantee her husband’s obligations merely because she was
-              | his wife (p. 58,819).
-              | The view of Kirby P. that the interests of the wife might be severed from
-              | that of her husband won little favour with the other judges. Although
-              | Mahoney J.A. agreed that ‘it would be a mistake if courts treated wives who
-              | asserted their separate status as nothing more than the alter egos of their
-              | husbands’ (p. 58,820), he saw no reason to overturn the assessment of the
-              | wife’s evidence by the primary judge. Meagher J.A. was sceptical that the
-              | wife was ignorant about the business and signed everything put in front of
-              | her by her husband. If she did, he saw that as a positive act. As he acerbically
-              | put it: ‘commendable marital obedience to one’s husband has not yet
-              | blossomed into a legal or an equitable defence’ (p. 58,821). Indeed, the stance
-              | of Meagher J.A. reminds us that the shadow of coverture has not entirely
-              | receded.
-              | A variation of Gosper and Morris arose in Gough v. Commonwealth Bank
-              | of Australia,54 in which the majority judges, Mahoney J.A. and Meagher
-              | J.A., found against the wife’s separate interests. As in Gosper, the wife was
-              | the sole owner of the family home, which she had brought into the marriage.
-              | With her husband, she was director of a tyre business, although her actual
-              | role in the business was minimal. Indeed, the evidence revealed that she had
-              | a very limited education and did not read very well. She had nevertheless
-              | signed a mortgage over her home without the benefit of legal advice. The
-              | business collapsed and the bank sought to foreclose on the mortgage. Ms
-              | Gough then claimed that she did not know that the property was mortgaged.
-              | The question was whether the lack of independent legal advice at the time
-              | of the signing of the mortgage made its foreclosure unjust. The majority
-              | found that it did not.
-              | Mahoney J.A. was prepared to accept the evidence of the bank manager
-              | rather than that of the husband and wife regarding the casual manner in
-              | which the mortgage was signed. He found it ‘unlikely that he [the bank
-              | manager] would have had a mortgage signed by a mortgagor in such a way
-              | that she did not know that what she was signing was a mortgage’ (p. 58,852).
-              | Meagher J.A. also placed more faith in the socially authoritative voice of
-              | the bank manager and in the formal weight of the wife’s signature. He was
-              | sceptical about Ms Gough’s limited understanding: ‘the plaintiff may not
-              | be extremely sophisticated or well-lettered, but she is no gaping rustic’ [my
-              | italics] (p. 58,856). (In this case, the classism is as disturbing as the sexism.)
-              | Kirby P. (dissenting) again challenged the fact that ‘some women are still
-              | treated by some financial institutions as appendages of their husbands’ (p.
-              | 58,843). In fact, the transcript of the primary hearing suggests that the
-              | husband himself treated his wife as an appendage:
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Q: But it was her home as well?
               | H: Yes, that is right.
               | Q: And indeed, it was her house, but that was a matter which you discussed with her?
@@ -401,42 +112,7 @@ text          | H: No it wasn’t . . .
 blank         | 
 text          | As with Morris, Gough clearly reveals how marriage can operate to
               | diminish the legal personhood of a wife; no other legal proprietor would be
-              | similarly treated. I am not suggesting that obtaining independent legal advice
-              | would necessarily have resolved the problem, for lawyers have been no more
-              | solicitous of the financial and property interests of women in intimate
-              | relationships with men than husbands, bank managers or judges, even if the
-              | wives are their clients, as Gosper reveals. What I am suggesting is that the
-              | failure to recommend independent legal advice underscored the presumption
-              | of indivisibility of the wife’s interests.55
-blank         | 
-text          | 2.    Indivisibility and affectivity
-blank         | 
-text          | Registration of the family property in the husband’s name alone reflects his
-              | traditional role as paterfamilias in separate property regimes. This situation
-              | has been destabilized by recent attempts to argue that the wife has an
-              | equitable interest that should be legally recognized. There are two strands
-              | to the equity argument. The first is that because the wife has contributed to
-              | the value of the property in a material way (for example, by working on the
-              | farm or effecting home improvements), it would be unjust for the husband
-              | to enrich himself at his wife’s expense.56 The second, and the more radical
-              | idea, is that the wife’s interest in the property should be recognized because
-              | the ability of the husband to earn income has been predicated on the wife
-              | undertaking the conventional role of carer and homemaker.57 For the
-              | purposes of my argument regarding active citizenship, it is also apparent
-              | that the husband’s acquisition of wealth and property has enabled him to
-              | acquire social capital within the market and civil society which has translated
-              | into active citizenship for him, but not for his wife. The legal recognition of
-              | the non-financial contributions of the wife is now well accepted in effecting
-              | an equitable property settlement at the time of divorce in separate property
-              | regimes,58 but not during the marriage when, somewhat paradoxically, unity
-              | of interests is assumed.
-              | In Bryson v. Bryant,59 the family home was registered in the name of the
-              | husband, who had been married to the wife for sixty years. The wife died
-              | first and left her estate to her brother. The husband died a few months later,
-              | leaving his estate to a charity. The brother was the plaintiff in an action
-              | which endeavoured to establish that the wife had a severable interest in the
-              | property through a resulting or constructive trust.60
-              | The majority of the New South Wales Court of Appeal (per Sheller J.A.
+              | (text omitted for legal reasons)
               | and Samuels A-J.A.) rejected the plaintiff’s claim that the wife was entitled
               | to an equitable half-share in the property. Relying on the well-known legal
 blank         | 
@@ -445,47 +121,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | fiction of intent, the majority judges found that the parties had not ‘intended’
               | to create such a trust for the wife at the time the property was acquired
-              | almost sixty years before. The material contributions of the wife were
-              | discounted, including the making of curtains and other furnishings, as well
-              | as the help she gave with the building of the house. Neither were the majority
-              | judges prepared to accord economic value to the period during the Depression
-              | when the wife was the sole breadwinner. There were no children, but the
-              | wife provided the husband with ‘complete domestic support’ (p. 214).
-              | The reliance on the wife’s domestic contributions to ground an interest
-              | in property was the most interesting aspect of the claim. Unsurprisingly, this
-              | work was not deemed sufficient to ground an intention to create a trust: ‘I
-              | am by no means persuaded that a resulting trust can be presumed in a case
-              | where the contribution to the acquisition of the property is other than
-              | financial’ (p. 227, per Samuels A-J.A.). The suggestion is that the legal
-              | personhood of the wife could be recognized only if her contribution were
-              | conceptualized in severable economic, or conventionally masculinist, terms.
-              | That is, had it been established that the wife had contributed a certain
-              | amount of money towards the purchase price, an equitable interest might
-              | conceivably have been acknowledged although, given the history of the
-              | judicial handling of marital property, one suspects that even monetary
-              | contributions would not have sufficed.
-              | Kirby P. (dissenting) acknowledged the difficulty courts have had in
-              | recognizing the conventional contributions made by a wife compared with
-              | commercial or stranger relations. He acknowledged that there should not
-              | be a preoccupation with material contributions in an endeavour to analogize
-              | the marital relationship with a commercial relationship. Kirby P. was
-              | prepared to find the retention of the whole of the property by the husband
-              | (and his heirs) to be unconscionable.61 In other words, caring and housework
-              | should ground a severable interest in the property. The approach of Kirby
-              | P. is described as the broadest to date in relation to ‘contributions’ in the
-              | form of domestic services.62
-              | Housework and caring work, conceptualized as arising from ‘love and
-              | affection’, have historically been discounted as consideration in contract
-              | because there is no reciprocal exchange, it is averred; such contributions are
-              | simply gifts freely given. It is assumed, no doubt rightly, that the domestic
-              | sphere should not be subjected to the values of the market. If it is, ‘wifing
-              | services’ are invariably devalued.63 The imposition of the market norm is
-              | the problem. However, the highflown language of affectivity ensures that
-              | the ‘private’ carapace continues to envelope the domestic so that scrutiny is
-              | resisted.64 The maintenance of the public/private boundary, through
-              | adjudicative and bureaucratic technologies, enables the husband to maintain
-              | his position as the active citizen. He can leave the home and participate in
-              | the market, civil society, and the polity as he chooses. The homemaker wife
+              | (text omitted for legal reasons)
               | is caught by the characterization of her labour as that which is done for
               | love and affection, which translates into passive citizenship in the Kantian
 blank         | 
@@ -494,48 +130,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | sense, for it assumes economic dependency on an active citizen. This is the
               | case even when the work done for ‘love and affection’ directly generates
-              | income, as in the case of farm work, which I shall now illustrate.
-              | In Lorna Pianta v. National Australia Bank Ltd.,65 the husband and son
-              | were the registered owners of a farm. The respondent bank foreclosed on
-              | the mortgage. In an attempt to resist foreclosure, the wife argued that her
-              | relationship with her husband of fifty years was not one of dependency,
-              | since she had worked on the farm in addition to having lived there.
-              | Accordingly, she argued, her material contributions to the farm gave rise to
-              | an equitable interest that should have been legally protected. The question
-              | was whether the bank knew, or should have known, of Ms Pianta’s interest.
-              | The majority rejected her appeal. Mahoney J.A. found that there was ‘no
-              | arguable case’ in favour of an equitable interest. Handley J.A. also ruled
-              | out the possibility of an equitable interest in the absence of a formal
-              | relationship: ‘There is no suggestion that the relationship of banker and
-              | customer existed between the claimant and this bank which predated the
-              | purchase of the subject property’ (p. 8). In any case, a formal relationship
-              | of this nature would not necessarily have helped Ms Pianta to establish that
-              | she was, in fact, the business partner of her husband and son: ‘because a
-              | passive partner [my italics] is bound by the acts of the other partners who
-              | deal with third parties in good faith’ (p 8). The reference by Handley J.A.
-              | to the ‘passivity’ of Ms Pianta may be a reference to a dormant partner in
-              | a commercial relationship, but he can also be seen to be echoing the Kantian
-              | view of woman as passive citizen who should be represented through her
-              | husband. Despite the fiction of dormancy, Ms Pianta had contributed
-              | actively to the partnership for fifty years. Under the rubric of ‘love and
-              | affection’, her work counted for nothing in the face of a formally executed
-              | mortgage to a powerful corporation. Kirby P. (dissenting) once again argued
-              | that the wife’s interests should be separately considered, for the issue is one
-              | that goes to the heart of equity:
-              | Sadly, this pattern of indifference to the separate interests of a vulnerable (usually female)
-              | member of a relationship when it comes to disposing of property in which that person
-              | asserts an equity is all too common. Indeed, this is the nature of vulnerability and
-              | occasions the need for the protection of equity (p. 3).
-blank         | 
-text          | The paradigmatic contract involves two unrelated persons who come
-              | together for commercial purposes. Legal relations are then unproblematic
-              | in the event of a breach. The ‘breach’ within a non-commercial contract or
-              | ‘services for love and affection’, that is, conventional marriage, has little
-              | chance of success within a judicial forum where it is accepted that a
-              | commercial contract is the norm, as I have already pointed out. The
-              | ‘otherness’ of the contributions of a homemaker wife cannot be evaluated
-              | in the light of the commercial analogue. These contributions are deemed
-              | insubstantial when contrasted with the normative financial contributions of
+              | (text omitted for legal reasons)
               | the man of property, the benchmark citizen.
               | If wives, in any of the above instances, or in similar scenarios, had sought
 blank         | 
@@ -544,48 +139,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | to divorce their husbands, their interests would have been dealt with differently.
               | At the point of formal separation, it is recognized that the wife’s legal
-              | interests are about to crystallize as separate and divisible, albeit contestable.66
-              | It is then accepted that cognisance should be taken of her unpaid labour
-              | during the marriage. However, it would appear that formal recognition of
-              | the divisibility of interests during marriage is more dangerous than when
-              | the relationship has broken down. This observation echoes Mary Lyndon
-              | Shanley’s view of the reason for antipathy towards married women’s
-              | property legislation in England in the nineteenth century:
-              | Indeed, the idea of married women’s property rights posed a much greater threat to the
-              | notion of family unity than did the provisions for divorce itself. Divorce simply gave
-              | legal recognition to de facto marital breakdown. A married woman’s property law, on
-              | the other hand, would have recognized the existence of two separate wills within an
-              | ongoing marriage.67
-blank         | 
-text          | It is apparent that the struggle to recognize two separate wills within
-              | marriage has still not been juridically resolved, despite a century of Married
-              | Women’s Property Acts, enfranchisement, remedial legislation, and dramatic
-              | social change. In the stories I have related, the wives were cohabiting with
-              | their husbands, unless separated by death and, in all cases, marriage created
-              | a presumption of indivisibility against the interests of a third party. It is this
-              | question of divisibility of a wife’s interests during marriage that has been
-              | accorded scant attention.
-blank         | 
-              | 
-text          | CONCLUSION
-blank         | 
-text          | The modernist elements of contract and the prevailing philosophy of liberal
-              | individualism are corrosive of the presumption of indivisibility in marriage,68
-              | as are claims that housework and caring work should ground a beneficial
-              | interest in property. Although never openly articulated, moves towards
-              | recognition of divisibility of interests generate a resistance so that judicial
-              | sites of power are activated. From their authoritative positions as arbiters
-              | of truth, judges are empowered to reproduce conventional marital relations.
-              | As legal knowledge producers, we have seen how they can sanction the
-              | actions of husbands who demand that their wives sign documents without
-              | explanation, and they can sanction similar actions by financial institutions
-              | and lawyers. Judges may claim to be mere interpreters of the law of trusts,
-              | dispassionately ascertaining the ‘intention of the parties’ but, if this intention
-              | has to be determined as it was sixty years earlier when the couple eloped,
-              | one would think that divine inspiration would have been necessary to assist
-              | them in the task.69 Judges, however, possess an authority that endows their
-              | words with the imprimatur of legitimacy; their utterances are not dismissed
-              | as fictions – a fate that may still befall a wife’s evidence. I have endeavoured
+              | (text omitted for legal reasons)
               | to show how the rational voice may be deployed to disqualify the affective
               | one in a rearguard attempt to maintain conventional gender relations.70
 blank         | 
@@ -594,47 +148,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | My purpose has not been to validate juridical flights of fancy, nor to
               | embark on an excursus as to the subtle differences between resulting and
-              | constructive trusts, or the respective merits of separate property versus
-              | community property regimes; rather, it has been to show how the status of
-              | marriage continues to detract from the ability of married women to be active
-              | citizens. The legal stories that I have recounted reveal that marriage is a
-              | terrain of contestation as wives struggle to have their legal personality
-              | recognized. Although not all judges share the view that women should be
-              | properly ‘manned’ within heterosexual relationships, that remains the
-              | dominant view.
-              | The dramatic changes that have occurred in women’s lives over the past
-              | century render it impossible to avoid the progressivist narratives of feminist
-              | history,71 thereby averting a bleak conclusion. Nevertheless, as Martha
-              | Fineman reminds us, ‘the functioning family remains the most gendered of
-              | our social institutions’.72 Her solution is to abolish marriage altogether as a
-              | legal category.73 Instead of sexual intimacy as the basis of the family, she
-              | argues for caretaking, as exemplified by, but not restricted to, the mother/child
-              | dyad. Nevertheless, abolition is not presently a viable option, as Fineman
-              | herself recognizes, despite its appeal as a revisioning strategy. Despite the
-              | decreasing popularity of marriage, there are earnest moves to retain it as a
-              | legal institution, albeit it in a somewhat different form.
-              | First, marriage is invoked as the template for legal recognition of de facto
-              | heterosexual relationships.74 The assimilation of de facto and de jure marriage
-              | is one of the notable social phenomena of our times. Indeed, it may be hard
-              | to tell the difference when similar arrangements are made about property
-              | and its management, particularly if there are children. Secondly, marriage
-              | is aspired to as a model for other non-traditional relationships. Some lobbies
-              | within the gay and lesbian communities argue that the refusal of the state
-              | to recognize homosexual marriage amounts to discrimination,75 while others
-              | argue for a re-definition of de facto relationships to include lesbian and gay
-              | relationships.76 The concerns regarding property and familial obligations on
-              | separation or death raise similar issues in both heterosexual and homosexual
-              | relationships. The focus of marriage-like arrangements tends to be directed
-              | to the material consequences of separation. During the relationship, an
-              | equitable argument would undoubtedly be easier to formulate without marriage
-              | because the notion of divisibility is less likely to be impeded by the gendered
-              | asymmetry associated with marriage. Such issues, together with the cases I
-              | have considered, are reminders of the critical role of marriage in safeguarding
-              | property – the basis of civil society and, in turn, active citizenship. Marriage
-              | is more than a ‘significant personal relationship’.77
-              | However, I do not wish to suggest that the key to change necessarily
-              | resides in contractualism, for the production of gender relations is pervasive.
-              | While sloughing off the status dimensions of marriage would be a positive
+              | (text omitted for legal reasons)
               | step, pre-nuptial, nuptial, and ex-nuptial contracts are also inherently
               | problematic, in part because they are subject to judicial scrutiny;78 they are
 blank         | 
@@ -643,17 +157,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1997
 text          | not private. Their validity is dependent on judicial readings of prevailing
               | legal and social norms. Thus, the privileging of the interests of financial
-              | institutions, for example, may reflect the economic rationalism of the times.
-              | While there is always scope for innovation and responsiveness to changing
-              | social mores, the crucial role of interpretation may also legitimate the
-              | masculinist and heterosexed status quo which, for a majority of judges,
-              | constitutes normal life.
-              | The power of law in actively constituting gendered citizens should not be
-              | underestimated, despite the rhetoric of formal equality. I have sought to
-              | show that adjudication is the ostensibly neutral site where partial accounts
-              | may be legitimized for reproduction by financiers, bankers, and lawyers, to
-              | say nothing of men and women themselves. In this way, we see the Foucauldian
-              | notion of power in perpetual motion, operating at multiple sites, reproducing
+              | (text omitted for legal reasons)
               | conventionally gendered citizens within heterosexual relationships behind a
               | façade of universality.
 blank         | 
diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx
index 5637750ace1c78d903c3591f3bebfa7e16f63682..f442d89bebd104d8200176a354e3b9c220e7db4d 100644
--- a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx
+++ b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1111_1467-6478.00080.ttx
@@ -25,13 +25,7 @@ text          | INTRODUCTION
 blank         | 
 text          | The academic doctrinal project which has dominated United Kingdom
               | university law schools for most of their history, the attempt to explain law
-              | solely through the internal evidence offered by judgements and statutes, is
-              | now entering its final death throes.1 There are few serious scholars of law
-              | under forty who are now attempting such work on any significant scale
-              | except as a student exercise for a doctoral dissertation. This is not to say
-              | that doctrinal work is no longer done. Case-notes are still written.2 Books
-              | using doctrinal technique are produced for students and practising lawyers.
-              | But such works are not a sustained attempt to reveal the underpinning of
+              | (text omitted for legal reasons)
               | principle which Lord Goff identified as the task and goal of the academic
               | lawyer working in the doctrinal mode.3 Such books as are written purely in
 blank         | 
@@ -53,41 +47,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998, 108 Cowley Road, Oxford OX4 1JF, UK and 350 Main Street, Malden, MA 02148, USA
 text          | the doctrinal mode vary greatly in size depending on the knowledge of the
               | author and the proposed market for the book. They are all alike, however,
-              | in being simply the cumulation of explications of individual legal rules. In
-              | scholarly writing doctrinal work is now used not on its own but as part of
-              | a broader attempt to understand law. It is used alongside a range of other
-              | methods taken from disciplines in the humanities and social sciences.
-              | Monographs and serious articles may in part be doctrinal (though more and
-              | more frequently they are not doctrinal at all) but the work does not depend
-              | on doctrinal theory for its theoretical underpinning.
-              | The abandonment of the doctrinal project should not be seen as a sudden
-              | volte-face in the intellectual allegiance of the law school. It represents a new
-              | stage in an evolutionary process. In practice in the past doctrinal work has
-              | usually involved the overt use of non-doctrinal material. In seeking to
-              | understand and explain even the narrowest of legal rules doctrinal scholars
-              | have constantly felt it necessary to ask questions which, because they were
-              | political, ethical or sociological, could not be answered by their own chosen
-              | method. Thus, for example, in one of his books on contract law Smith states
-              | that ‘[f]or a thorough understanding of the subject, there is no substitute for
-              | the study of the cases’.4 In the first chapter he then proceeds to discuss what
-              | is ‘practical’, whether the majority of promises are made under seal or not,
-              | ‘the way in which contracts are in fact made’, what would be ‘excessively
-              | inconvenient’ in an auction and so on and so forth.5 Doubtless he is correct
-              | to raise these matters and consideration of them is necessary for an
-              | understanding of contract law. Equally plainly, none of them can be
-              | understood by reference solely to case-law. A thorough analysis of any one
-              | of these issues is only possible through the use of appropriate methods drawn
-              | from the social sciences. Anything else is mere anecdote, hearsay, and
-              | assertion. In such instances an author’s avowal of the doctrinal method has
-              | been a justification for treating non-doctrinal matters without recourse to
-              | the appropriate material available from elsewhere in the academy or an
-              | excuse for using such material in a cursory or ill-informed manner. Equally,
-              | doctrinal work has always been infused with intellectual presumptions and
-              | assumptions that have dominated the doctrinal argument even though the
-              | doctrinal method has concealed their existence.6 Doctrinal method has never
-              | had the purity its partisans ascribed to it. The realization of this, and the
-              | realization that, within the academy, it is unacceptable to deal with any
-              | material or with any question with anything less than full attention, is what
+              | (text omitted for legal reasons)
               | has characterized the new method of working. This has resulted in either
               | the abandonment of doctrinal method, on the ground that it is incapable of
 blank         | 
@@ -104,27 +64,7 @@ meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | a producing satisfactory answers to any intellectually compelling questions,
               | or, as frequently, infusing doctrinal method with other techniques.
               | A number of writers have already noted the new spirit which is beginning
-              | to dominate United Kingdom law schools. In his inaugural lecture at
-              | Cambridge University Hepple argued that law students need to study, among
-              | other things, ‘social sciences, philosophy, ethics, history’ and have ‘the ability
-              | to comprehend the evidence and methods of social sciences’.7 Thomas has
-              | recently asked if there is ‘the emergence of a new paradigm: that of socio-
-              | legal studies’ in university law schools.8 Cotterell has argued that:
-              | [a]ll the centuries of purely doctrinal writing on law have produced less valuable
-              | knowledge about what law is, as a social phenomenon, and what it does than
-              | the relatively few decades of work in sophisticated modern empirical socio-legal studies
-              | . . .9
-blank         | 
-text          | This new spirit does not mean the subjugation of law to sociology. Rather,
-              | it represents the realisation that law can become a site or focus for many
-              | disciplines within the academy and thus the emergence of socio-legal studies.10
-              | This essay will consider the implications this new spirit has for the
-              | university law school. As law becomes not a discipline unique and self-
-              | contained within itself but parasitic in large part on work started elsewhere
-              | in the university, what will be the changes for staff and students not just in
-              | the university law school but in the wider university community? The
-              | disciplinary effects of doctrinal teaching and research have often been the
-              | subject of consideration in the past. This essay will argue that the personal
+              | (text omitted for legal reasons)
               | effect on the intellectual and emotional growth of students and the institutional
               | effect on the relationship between the law school and the rest of the university
               | are also important.
@@ -154,24 +94,7 @@ meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | failure.11 Nevertheless, such reports do have some influence and, particularly
               | where they are in accord with existing currents in academic thought, can
               | suggest which roads are more likely to be travelled down. In this respect both
-              | the recent Dearing report on higher education and the Lord Chancellor’s
-              | Advisory Committee on Legal Education and Conduct (ACLEC) report on
-              | legal education must be included in the analysis.12
-              | Central to the arguments in this essay is the consideration that ACLEC
-              | and Dearing have given to the purpose and function of the law school and
-              | higher education; to what the law school is expected to do for the student.
-              | ACLEC’s position in this respect is much clearer than that in Dearing.
-              | ACLEC’s view of the purpose of legal education in universities is that ‘the
-              | [law] degree course should stand as an independent liberal education in the
-              | discipline of law, not tied to any specific vocation’.13 Whilst ACLEC’s report
-              | is alive to the employment prospects of graduates in law and contains
-              | proposals for integrating academic and vocational education, the priority
-              | given to liberal education is plain. Other educational aims, seen as being
-              | valid in their own right, then follow from that.14 ACLEC’s view is in accord
-              | with the majority opinion amongst academics in university law schools who
-              | largely subscribe to a belief in the importance of legal studies providing a
-              | liberal education.15
-              | On the question of the function and purpose of higher education little in
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Dearing is new. The report encapsulates debates that have a history of at
               | least a century. Such novelty as there is lies in the fact that Dearing seeks
 blank         | 
@@ -208,27 +131,7 @@ meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | to propose both sides of what have, hitherto, been seen as irreconcilable
               | arguments. Thus, for example, in 1874, in his rectorial address to St
               | Andrews, T.H. Huxley stated that faculties such as theology and law were
-              | ‘[t]echnical schools, intended to equip men who received general culture with
-              | the special knowledge which is needed for the proper performance of [their
-              | duties].’16 His words were a response to John Stuart Mill’s earlier rectorial
-              | address, delivered in 1867, in which Mill had stated that the university was
-              | not ‘a place of professional education . . . [its] object is not to make skilful
-              | lawyers . . . but capable and educated human beings.’17 Huxley would be
-              | delighted to find Dearing espousing, in recommendation 18, the notion that
-              | all programmes in higher education should ‘help students to become familiar
-              | with work, and help them reflect on such experience’.18 In turn, Mill would
-              | no doubt support at least one of the four purposes that Dearing sees for
-              | higher education ‘to play a major role in shaping a democratic, civilised and
-              | inclusive society’.19
-              | Dearing does not give liberal educational values the unequivocal support
-              | that is found in ACLEC. Nevertheless, it does allow room for such
-              | education. Given the positions taken in both these reports and given the
-              | stance taken by academics working in university law schools, this essay will
-              | therefore explore the changing nature of the law school in the context of its
-              | adherence to notions of liberal education. It is not clear that either ACLEC
-              | or academics in law schools wholly understand the implications of espousing
-              | law as a liberal education. This essay is premised upon the idea that ‘[t]he
-              | problem [for liberal education] is to produce specialists who are in touch
+              | (text omitted for legal reasons)
               | with a humane centre, and to produce a centre for them to be in touch with
               | . . .’.20 A liberal education is thus seen as involving both a highly detailed
               | technical education in an individual discipline and an attempt to facilitate
@@ -259,14 +162,7 @@ text          | Law school stole my hopes of change and robbed me of any survivi
               | the relevance of my inner world, of poetry, desire or dream, to the life of the institution
               | . . .22
 blank         | 
-text          | Turow has written to similar effect about the immediate impact of
-              | studying law. Talking about a short holiday he took six weeks after starting
-              | as a student at Harvard Law School he wrote:
-              | I realized for the first time how great the pressure was which I’d been under. I was a
-              | different person here, the man I’d been six weeks ago. I was not trying to keep my
-              | language precise, or analyzing every spoken proposition to find its converse. I could
-              | look at mountains as well as words and books. I could live with nothing but the dull
-              | grey buzz of tranquillity passing through my head.
+              | (text omitted for legal reasons)
               | ‘I’ve stolen away from the brain thieves’, I told Annette.23
 blank         | 
 text          | Whatever its value in training the mind or in building a suitable intellectual
@@ -279,24 +175,7 @@ text          | DOCTRINAL ARGUMENT AND DOCTRINAL CONCEPTS
 blank         | 
 text          | The disabling effect of doctrinal study arises because of two different, though
               | related, matters.
-              | First, in most instances, and for most people, doctrinal study teaches the
-              | student to particularize and narrow argument. It teaches close reasoning
-              | and the utmost attention to textual content. In themselves these things are
-              | important intellectual skills. But at the same time doctrinal study also forbids
-              | the making of the connections with the wider questions which lie at the root
-              | of human inquiry. Reasoning in doctrinal study must be about a particular
-              | range of questions. The question which cannot legitimately be answered by
-              | reference to a statute or a judgement lies outside the doctrinal gaze. Doctrinal
-              | study explicitly identifies questions outside the doctrinal range as being
-              | something not relevant for the doctrinal student. It implicitly devalues such
-              | questions and treats them as not being worthy of consideration within the
-              | precise, objective word of the law school. Moreover, the person skilled in
-              | doctrinal techniques is, by virtue of this skill, no better equipped to attend
-              | to non-doctrinal questions. But the student begins life as Aristotle’s human
-              | being, driven and defined essentially by curiosity, by a desire to understand
-              | the world. This curiosity, involving as it does curiosity about questions of
-              | value and issues of assessment, cannot be assuaged by use of the seeming
-              | logic of doctrinal analysis. Kahn-Fruend argued that students ‘must not be
+              | (text omitted for legal reasons)
               | allowed to go around it [doctrinal argument] by escaping into talk about
 blank         | 
 ref           | 22 P. Goodrich, ‘Of Blackstone’s Tower: Metephors of Distance and Histories of the English
@@ -308,41 +187,7 @@ meta          | 76
 blank         | 
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | politics . . .’.24 But human beings are, precisely, in Aristotle’s terminology
-              | political animals and cannot give up their constant process of political
-              | inquiry.25 Doctrinal study thus builds a dissonance between the psyche of
-              | the student and his or her academic persona. To become a law student the
-              | student must ignore who he or she is.
-              | The nature of doctrinal study and the effect that it has on students is
-              | highlighted by comparing it with something else in the academy that seems
-              | very similar, the techniques of close reading used in the study of literature
-              | by F.R. Leavis. Here again, as in the doctrinal method, in Leavis’s close
-              | reading, there is the demand that the student pay close attention to the text
-              | and the dismissal of the idea that anything outside the text can be germane
-              | to what goes on in the analysis:
-blank         | 
-text          | It should, by continual insistence and varied exercise in analysis, be enforced that
-              | literature is made of words, and that everything worth saying in criticism of verse and
-              | prose can be related to judgements concerning particular arrangements of words on the
-              | page.26
-              | Literary history, as a matter of ‘facts about’ and accepted critical (or quasi-critical)
-              | description and commentary, is a worthless acquisition; worthless for the student who
-              | cannot as a critic – that is as an intelligent and discerning reader – make a personal
-              | approach to the essential data of the literary historian, the works of literature (an
-              | approach is personal or it is nothing . . .27
-blank         | 
-              | 
-text          | However, what Leavis seeks from this close reading is very different from
-              | that which is sought by the doctrinal lawyer:
-blank         | 
-text          | The essential discipline of an English School is the literary-critical . . . It trains, in a way
-              | no other discipline can, intelligence and sensibility together, cultivating a sensitiveness
-              | and precision of response and a delicate integrity of intelligence – intelligence that
-              | integrates as well as analyses and must have pertinacity and staying power as well as
-              | delicacy.28
-blank         | 
-              | 
-text          | Doctrinal study, in Leavis’s terminology, trains intelligence. Leavis,
-              | pursuing a liberal education through the vehicle of literary studies, seeks
+              | (text omitted for legal reasons)
               | more, addressing, through the development of sensibility, the questions of
               | value that doctrinal study leaves out.29
 blank         | 
@@ -364,35 +209,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | If Leavis’s technique of close reading can allow students to address a wider
               | range of questions than doctrinal study does this might suggest that doctrinal
-              | study can be adapted or improved so as to permit a wider engagement by
-              | the student. However, doctrinal study is personally disabling for students
-              | not just because of its argumentative technique.
-              | Doctrinal study involves understanding, assimilating, and accepting given
-              | concepts which are particular to the discipline of law. The student must
-              | learn, for example, that the ‘aggregate of a man’s proprietary rights constitutes
-              | his estate, his assets, or his property’ and that ‘[i]t makes no difference . . .
-              | whether a right is jus in rem or jus in personam. Rights of either sort are
-              | proprietary . . .’.30 Such concepts are ways of seeing the world. They are
-              | concepts which are not only different to but also alien from concepts in
-              | other academic disciplines.31 Moreover, they are ways of seeing which are
-              | at odds with what law students have previously experienced and continue
-              | to experience outside their studies. They are complicated, precise, abstruse
-              | and are learnt only at the expense of great personal effort. And their apparent
-              | solidity, objectivity, and neutrality cuts up the world in such a fashion as
-              | to forbid their use in any other kind of argument. Whereas in other
-              | disciplines within the social sciences and humanities concepts travel from
-              | one academic site to another, legal concepts remain isolated and isolating.
-              | The alienating effect of doctrinal concepts has previously been noted in
-              | the context of women students, those from socially disadvantaged back-
-              | grounds, and those who hold radical political views.32 It has, however, a
-              | resonance that is far wider than this. Doctrinal concepts, like the techniques
-              | of doctrinal argument, by their form, forbid all serious political, ethical or
-              | personal thought not just some kinds of such thought. Every student, no
-              | matter what their background and no matter what their political or other
-              | beliefs, is equally disadvantaged by ‘the intellectual strait-jacket that is the
-              | traditional legal method’.33
-              | The above is not to argue that doctrinal concepts do not have a political
-              | content nor is it to deny that that content can, at least in the past, frequently
+              | (text omitted for legal reasons)
               | seem to have been slanted in a particular direction. Thus, for example,
               | McAuslan may well have been right in arguing that:
 blank         | 
@@ -415,42 +232,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | the courts’ general approach to judicial review in these matters [of health care and
               | housing] – that it can all be reduced to a matter of individual rights versus the bureaucracy
-              | is very much in line with the ideology of the present [Conservative] government . . .34
-blank         | 
-text          | Doctrinal concepts may well be inherently individualistic. They may well be
-              | patriachical. But to deplore their individualism or patriachy is to miss the
-              | point. It is not only those students who oppose or who are disadvantaged
-              | by individualism or patriarchy who are disempowered by the concepts.
-              | Doctrinal concepts not only do not teach us to oppose the philosophies they
-              | echo; they do not allow us to understand or defend the philosophies either.
-              | Because of this, doctrinal concepts are not simply a political difficulty; more
-              | importantly, they are also an educational problem. They reinforce certain
-              | attitudes and beliefs but they act as advertising slogans, not forms of
-              | reflection. If any thinking is to be done about their individualist or
-              | patriarchal nature, students must break through and break away from the
-              | doctrinal concepts they have been at such pains to learn. Thus the concepts
-              | are themselves a barrier to any student’s education.
-blank         | 
-              | 
-text          | WIDER LEARNING
-blank         | 
-text          | In their book on the manner in which students learn law, Le Brun and
-              | Johnstone argue that learning is not about the transfer of information from
-              | teacher to student but about students learning to construct knowledge in
-              | the context of a particular culture.35 Learning is not simply learning facts;
-              | it is learning things in a particular context and learning to apply them in a
-              | way legitimated as correct by that social context. ‘[T]o learn law, law students
-              | must engage in activities and enter the community of practitioners and the
-              | culture of law.’36 Le Brun and Johnstone go on to assert that this does not
-              | necessarily involve students ‘buying into’ all the cultural norms of that
-              | community.37 However, many writers have argued that in the traditional
-              | process of legal education there is a strong pressure on students to not only
-              | assimilate but also accept the values of the community that they are studying.
-              | As Goodrich has put it, ‘an institutionally managed trauma gives birth to
-              | a conforming or believing soul’.38
-              | Engagement with socio-legal studies will assist a student in deciding
-              | whether or not to accept the cultural values of the legal community. Variety
-              | makes resistance more possible. This happens in three ways. First, whilst
+              | (text omitted for legal reasons)
               | doctrinal study forbids many types of question, socio-legal studies embraces
               | them. The range of questions that the socio-legal community asks about law
 blank         | 
@@ -467,41 +249,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | is, precisely, the range of questions asked about anything within the
               | academy. Some of the disciplines the student will study will directly and
-              | explicitly analyse values as one of the schedule of questions that constitutes
-              | the community. Others will raise matters relevant to law as a tangential part
-              | of the enquiry. Secondly, if Le Brun and Johnstone’s analysis of the nature
-              | of learning is correct, in engaging in other disciplines the student will have
-              | to enter into each of the communities that constitutes the discipline. The
-              | hold that the legal community has on them is thus dissipated and other
-              | models of other communities with other values are put before the student.
-              | Finally, by engaging in other disciplines, students are freed to follow their
-              | own lines of enquiry. They are not constrained by the limits of an individual
-              | discipline. Rather, they can mix different disciplines in the way they choose.
-              | This promotes a form of student learning which is increasingly independent
-              | of course tutors and which can in principle continue beyond the life of the
-              | course.
-blank         | 
-              | 
-text          | THE LAW SCHOOL AND THE UNIVERSITY
-blank         | 
-text          | Samuelson’s comment on the relationship between American universities
-              | and their law schools, ‘the same zip code often used to be about all the law
-              | school and the university had in common’, is equally applicable to the British
-              | situation.39 Historically, the law school has contributed little to the main
-              | body of the university except to provide large numbers of highly qualified
-              | students taught very cheaply. In particular there has been little curricular
-              | contact or cross-over between the law school and other departments. This
-              | academic isolation has not been not accidental. Rather, it is the logical and
-              | necessary outcome of the doctrinal method and the doctrinal concepts
-              | described above. The law school could not engage in the academic projects
-              | of other departments and disciplines because it lacked the necessary
-              | conceptual apparatus so to do. Other students could not engage in law
-              | because that which they had learned outside law was of no assistance in the
-              | study of law and their studies elsewhere was thought to leave them with
-              | insufficient time to study law adequately.
-              | Superficial examination of British law schools’ activities would seem to
-              | belie any charge of academic isolation. Harris and Jones’ recent survey of
-              | law schools in England, Wales and Northern Ireland showed that, of the
+              | (text omitted for legal reasons)
               | sixty-six law schools responding, only twelve did not have some kind of joint
               | or mixed degree programme.40 Moreover, there has been a ‘considerable
 blank         | 
@@ -516,30 +264,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | increase’ in both the number of mixed and joint degree courses.41 Equally,
               | other disciplines are sometimes incorporated into the standard LLB
-              | programme and law courses are taught by members of the law school in
-              | other single honours programmes within the university.42 A 1994 survey of
-              | the work of legal academics found that 78 per cent of all teachers taught
-              | non-law degree students.43 However, despite this apparent width and depth
-              | of involvement, examination of the details and experience of such contact
-              | in fact confirms the charge of academic isolation.
-              | Leighton, Mortimer, and Whatley found that 92 per cent of all legal
-              | academics they surveyed preferred to teach either law undergraduates or law
-              | postgraduates to any other form of student.44 Teaching law outside the law
-              | school is often characterized as ‘teaching law to non-lawyers’.45 The teaching
-              | and the students are thus characterized as being both secondary and inferior
-              | to that teaching and those students that are found within the law school.
-              | Participation in courses is usually limited to teaching. Bastin’s early small-
-              | scale study of law teaching in business studies degrees found that where the
-              | law teaching was done by staff from a law department they did not
-              | participate in the administration of the business studies degree even when
-              | they were given the opportunity to do so.46 It is thus not surprising to find
-              | that those teaching law outside the law school ‘are often isolated from
-              | colleagues who teach the core subjects relevant to the degree’.47
-              | The reasons for the isolation identified above are easy to identify. As
-              | Cartan and Vilkinas note in their article on law teaching in MBA courses:
-              | [t]he traditional (and still more common) approach to legal education . . . emphasises
-              | legal rules and includes a plethora of cases’.48
-blank         | 
+              | (text omitted for legal reasons)
 text          | Such teaching, which follows on the pattern of traditional doctrinal study,
               | puts a premium on repetition and in its law school context requires the student
 blank         | 
@@ -568,40 +293,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | to immerse themselves in law. Outside the law school, the student finds that
               | law is only a small part of his or her course. They have little opportunity
-              | to engage in the repetition and no possibility of giving themselves wholly
-              | over to the study of law. The result is that study can become reduced to the
-              | rote learning of legal ‘facts’ where there is ‘[n]o real understanding of legal
-              | concepts [and] . . . no subtlety in the analysis of law . . .’.49
-              | Teaching law as part of a joint or mixed degree is not the same as teaching
-              | law as one or two units within another programme. However, there is much
-              | in the normal pattern of teaching on joint or mixed degrees that replicates
-              | the experience above. Lecturers from the different disciplines that constitute
-              | the joint or mixed degree will rarely meet. There is usually little attempt to
-              | integrate the individual parts of the degree. The students learn something
-              | of law and something of another discipline. If there are any specific
-              | connections between the two, the student is left to find them.50 If the degree
-              | is to be accredited by the Law Society and Bar Council for professional
-              | purposes then, under existing arrangements, the course must contain the
-              | seven foundation subjects. If the degree is to allow students an opportunity
-              | to study discipline other than law then it will frequently contain no more
-              | law than those seven subjects. The degree may then be criticized from within
-              | the law school on the ground that consideration of the law is carried on
-              | only at a superficial level.51 Once again, these failings in contact between the
-              | law school and the rest of the university and the criticism of the content of
-              | mixed degrees stem from the same background of a theory of doctrinal study
-              | and the nature of doctrinal concepts. The degree, albeit that it is mixed or
-              | joint, is seen as being there to teach students some law. Law is perceived as
-              | a discrete, doctrinal subject. Contact with other departments who will be
-              | teaching the same student history or politics or whatever is thus otiose. The
-              | only question is whether or not the student can be taught enough law within
-              | the constraints of the joint or mixed syllabus.
-              | New developments in teaching law to non-law students demonstrate some
-              | of the possibilities for new contacts between law schools and other
-              | departments if law is treated as a parasitic discipline. Ridley notes that, in
-              | the context of teaching law to accountancy students, studying law in its
-              | ‘broader social and political context’, rather than from a doctrinal
-              | perspective, resulted in a 6 per cent rise in those students who ‘definitely’
-              | saw law as being relevant to their studies.52 Similarly Cartan and Vilkinas
+              | (text omitted for legal reasons)
               | have observed a change in the style of teaching law to managers. The new
               | approach to teaching:
 blank         | 
@@ -618,40 +310,7 @@ meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | views law as a living entity which has a future as well as a present and recognises law
               | as an evolving process with important elements of history, sociology, politics and
               | economics.53
-blank         | 
-text          | The evidence presented by changes such as the above is limited but
-              | suggestive. Once law is presented in terms that students outside the law
-              | school can recognize its relevance to their studies becomes obvious. This is
-              | not surprising. If we believe that:
-              | empirically, law is a component part of the wider social and political structure, is
-              | inextricably related to it in an infinite variety of ways, and can therefore only be properly
-              | understood if studied in that context54
-blank         | 
-text          | then the reverse proposition also logically follows. If law is a component
-              | part of the wider social and political structure, those who study that structure
-              | elsewhere in the university must, if they are to properly understand what
-              | they study, see the place that law has in the object of their study. Law, far
-              | from being an abstruse, technical discipline marginal to the university, is
-              | intricately involved in all that study in the university which involves either
-              | humanity, society or the state. This is not to say that law is, or should be,
-              | of dominant concern elsewhere. Nevertheless, it is part of the picture and,
-              | if it is painted using techniques and methods drawn from outside the law
-              | school, its place can become clear to non-law students.
-              | ACLEC’s support for the law degree as a form of liberal education
-              | underscores the need for the law school to use socio-legal material in teaching
-              | its students, Similarly, some of the conclusions of the Dearing report
-              | emphasize the need for the law school to use socio-legal techniques and thus
-              | involve itself in the curriculum of courses outside the law school. Dearing
-              | repeats the Robbins call for a wider range of degree programmes and states
-              | that:
-              | while many students will continue to welcome the opportunity to pursue a relatively
-              | narrow field of knowledge in great depth, there will be many others for whom this will
-              | neither be attractive, nor useful in career terms, nor suitable. In a world which changes
-              | rapidly, the nation will need people with broad perspectives.55
-blank         | 
-text          | Law teaching using socio-legal material is ideally placed to play a part in
-              | such broader degree programmes.
-blank         | 
+              | (text omitted for legal reasons)
               | 
 text          | CONCLUSION
 blank         | 
@@ -669,9 +328,7 @@ blank         |
 meta          | © Blackwell Publishers Ltd 1998
 text          | doubtless will do so for some years. As it gradually looses its grip on the law
               | school so the law school will be able to take its proper place in the academy.
-              | The university, whatever else it is, is a conversation: a place for different
-              | people, and different discourses, to meet and, by their exchange, grow
-              | richer.56 ‘The carnival of understanding and judgement is open to all.’57
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Doctrinal study has held both students and the law school back from that
               | conversation. Law as a parasitic discipline offers a much brighter future.
 blank         | 
diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx
index fa6568afee9c162b4d8f62c5f95a728009310190..f05de398bd1d81bc6d9f949e72c6676a1e132bdc 100644
--- a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx
+++ b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0103.ttx
@@ -36,15 +36,7 @@ text          | 1. Modelle rechtlicher Normen
 blank         | 
 text          | Für Soziologen in der Tradition Geigers ist die Wirksamkeit von Recht erst an den
               | Fällen der Nichteinhaltung erkennbar, daran, daß seine Normen nicht befolgt werden
-              | oder daß um seine Anwendung Konflikte entstehen. Solange Recht eingehalten wird,
-              | kann man nicht beurteilen, ob dies einem Verhalten entspricht, das auch ohne norma­
-              | tive Regelung eingetreten wäre: entweder, weil biologische oder technologische Be­
-              | dingungen kaum alternatives Handeln zulassen, oder aber weil schon das egoistische
-              | Selbstinteresse der Handelnden hierzu führt, oder letztlich, weil es keine Gründe gibt,
-              | von einem eingelebten Muster der Gewohnheit abzuweichen. Theodor Geiger macht
-blank         | 
-acknowledge   | •   Dieser Beitrag ist im Rahmen von Forschungsprojekten zu Rechtsbedürfnissen sozial Schwacher
-              | in Zusammenarbeit mit Irmela Gorges, Udo Reifner und Fritz Tiemann, zur Rechtsschutz­
+              | (text omitted for legal reasons)
               | versicherung in Zusammenarbeit mit Jann Fiedler und zur Arbeitsgerichtsbarkeit mit Siegfried
               | Schönholz und Ralf Rogowski entstanden. Ihnen danke ich für vielfältige Anregung und Kritik.
 blank         | 
@@ -53,38 +45,7 @@ meta          | Zeitschrift für Rechtssoziologie 1 (1980), Heft 1, S. 33-64
 blank         | 
 text          | deshalb seinen Begriff von ,Recht* daran fest» ob im Falle seiner Nichtbefolgung eine
               | Sanktion erfolgt1. Nicht die Einhaltung der Norm belegt ihre Geltung, sondern die
-              | Einhaltung der Sekundärnorm, die sich auf die Reaktion im Falle der Nichtbefolgung
-              | bezieht. »Normen* unterscheiden sich von bloßen Verhaltensregelmäßigkeiten dadurch,
-              | daß für den Fall der Abweichung eine Sanktion angedroht ist; Rechtsnormen dadurch,
-              | daß es für diese Sanktion eigene Instanzen gibt. Die Frage nach der .Mobilisierung von
-              | Recht* zu stellen, heißt hier, die Bedingungen zu untersuchen, unter denen diese In­
-              | stanzen tätig werden.
-              | Im Falle der Verhaltensnormen des Strafrechts ist die »Mobilisierung von Recht*
-              | scheinbar eindeutig geregelt: mit der Polizei (bei strafrechtlichen Nebengesetzen mit
-              | den Ermittlungsbehörden von Finanzämtern, Gewerbeaufsichtsämtern usw.) gibt es
-              | eine eigene Behörde, die für die Überwachung von Normen, die Entdeckung von Ab­
-              | weichungen und das Anrufen von Gerichten zuständig ist. Jedoch ergibt eine Unter­
-              | suchung all derjenigen Fälle, die über die Polizei zur Strafverfolgung kommen, daß
-              | der weitaus überwiegende Teil von dieser nicht selbst entdeckt, sondern von Anzeige­
-              | stellern zur Kenntnis gebracht wird. Im Rahmen ihrer eigenen Überwachungstätigkeit
-              | ist die Polizei eh an der Beilegung von Konflikten orientiert, ohne dabei immer eine
-              | Strafverfolgung einzuleiten, oder aber sie kann entdeckte Straftaten übersehen oder
-              | bagatellisieren, und dabei möglicherweise effektivere Sozialkontrolle ausüben, als
-              | wenn sie eine rechtliche Strafverfolgung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte mobi­
-              | lisiert2 . Auch Anzeigesteller beabsichtigen nicht immer, mit der Benachrichtigung der
-              | Polizei strafrechtliche Verfahren einzuleiten: etwa ein Drittel erwartet lediglich, daß
-              | die Polizei die gestörte Ordnung wieder herstellt, indem sie z. B. gestohlene Gegen­
-              | stände wiederbeschafft, Schlägereien schlichtet oder Ruhestörungen beendet. Noch
-              | größer ist, wie Bevölkerungsbefragungen zeigen, die Dunkelziffer derjenigen Fälle, in
-              | denen die Opfer von Straftaten eine Anzeige gänzlich unterlassen3: sei es, daß ihnen
-              | das Delikt zu geringfügig erscheint, oder aber eine Strafverfolgung zu aufwendig; sei
-              | es, daß sie in einer persönlichen Beziehung zu dem Täter stehen und daher eine soziale
-              | Sanktion dem Anrufen einer Instanz vorziehen; oder aber sei es, daß sie gegenüber
-              | Polizei und Gerichten Angst oder Mißtrauen hegen, so daß sie lieber Distanz zu diesen
-              | bewahren. Die Frage, ob eine Anzeige bei Polizei und Gericht erfolgen soll» stellt sich
-              | zudem nur in Fällen, wo sowohl die Tat entdeckt, als auch der Täter bekannt wird.
-              | Bei dem häufigsten Delikt in der Kriminalstatistik: dem Diebstahl, bleibt typischer­
-              | weise der Täter in der Mehrzahl der Fälle unbekannt; überwiegend ist dies der Fall bei
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Diebstahl von oder aus Kraftfahrzeugen, noch extremer bei Diebstahl von Fahrrä­
               | dern oder Mopeds. In solchen Fällen erfolgt eine Anzeige bei der Polizei oft nicht, um
 blank         | 
@@ -101,44 +62,7 @@ ref           | 1    Geiger 1964, insbesondere S. 65—83.
 blank         | 
 text          | den Prozeß der Sanktionierung und damit Effektivierung von Recht in Gang zu setzen,
               | sondern lediglich um die bürokratischen Voraussetzungen für den Anspruch bei einer
-              | Versicherungsgesellschaft zu schaffen. Bei anderen Delikten ist schon die Entdeckung
-              | der Straftat sehr schwierig: so etwa bei Ladendiebstahl, über dessen tatsächliche Häu­
-              | figkeit sich aus der Warenbuchhaltung von Einzelhandelsbetrieben nur unzureichende
-              | Schätzungen anstellen lassen oder aber bei den .eleganter1 zu begehenden Delikten wie
-              | Betrug oder Unterschlagung, die im Falle eines vollen Erfolges überhaupt nicht zur
-              | Kenntnis des Opfers gelangen4.
-              | Theodor Geiger allerdings hat seinen Ansatz, daß die Wirksamkeit einer Norm am
-              | besten bei der Reaktion auf Abweichungen beobachtet werden kann, lediglich an
-              | einem Modell normativer Regelung: dem von Verhaltensregeln entwickelt. Seine Be­
-              | griffe und Gesetzmäßigkeiten lassen sich zwar mit definitorischen Künsten auf Rechts­
-              | beziehungen übertragen, die dem Modell des .Vertrags* entsprechen. Jedoch wird bei
-              | den Überlegungen aus der Sicht eines Normsetzers über die Bedingungen der Imple­
-              | mentation deutlich, daß der Ablauf rechtlicher Regelungen, die nach dem Modell des
-              | »Vertrages* vereinbart worden sind, idealtypisch in anderen Begriffen gefaßt ist. Do­
-              | nald Black hat dies in einer Gegenüberstellung verdeutlicht: auf der einen Seite unter­
-              | scheidet er Verhaltensnormen, für die es eine Überwachungsagentur gibt, auf der ande­
-              | ren Seite Rechtsnormen, die lediglich von einer Partei durch das Anrufen rechtlicher
-              | Instanzen wie etwa der Gerichte »mobilisiert* werden können. Er bezeichnet die Er­
-              | zwingungsstruktur von Verhaltensnormen als »Autorität*, die dem Modell von Befehl­
-              | Gehorsam folgen, und in die der Eintritt nicht immer freiwillig und der Austritt nicht
-              | immer möglich ist; die Erzwingungsstruktur von Vertragsnormen vergleicht er mit
-              | einem .Markt*, in dem sich prinzipiell Gleiche gegenüberstehen, die die Regeln ihrer
-              | Interaktion vereinbaren, darunter auch die Bedingungen des Eintretens oder Austre­
-              | tens aus einer solchen Beziehung5.
-              | Allerdings sind dies idealtypische Gegenüberstellungen. Der praktische Ablauf der Ent­
-              | deckung und Registrierung von Kriminalität relativiert die Unterscheidung schon wie­
-              | der: tatsächlich sind auch Strafrechtsnormen davon abhängig, daß die Erzwingungsin­
-              | stanz von den betroffenen Opfern .mobilisiert* wird; und tatsächlich besteht Vertrags­
-              | freiheit in unserer Gesellschaft nur noch in Teilbereichen: da Käufer und Verkäufer
-              | auf dem Warenmarkt häufig nicht über gleiche soziale Macht und rechtliche Kompe­
-              | tenz verfügen, wird deren Vertragsfreiheit durch eine Normierung der Grenzen allge­
-              | meiner Geschäftsbedingungen begrenzt; da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in
-              | sozial unterschiedlicher Position befinden, haben sich beide Seiten kollektiv organi­
-              | siert und sind durch Schutzrechte für die Arbeitnehmer in ihrer Vertragsfreiheit ein­
-              | geschränkt; und da Mieter und Vermieter eine unterschiedlich existenzielle Abhän­
-              | gigkeit von dem Bestehen eines Mietvertrages haben, werden Mieter vor vertraglicher
-              | Willkür von Seiten der Vermieter geschützt. Soweit für solche Eingrenzungen der Ver­
-              | tragsfreiheit ein eigener Ãœberwachungs- und Erzwingungsstab besteht, kombinieren
+              | (text omitted for legal reasons)
               | diese das Modell der autoritativen Normsetzung mit dem der Regelung von Sozialbe­
               | ziehungen durch Vertragsnormen.
 blank         | 
@@ -148,43 +72,7 @@ meta          | 36                                   Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | Im Rahmen juristischer Analysen wird an die Wirksamkeit solcher Normen die Frage
               | gestellt, wie weit die zuständigen Gerichte in ihrer Spruchpraxis solche Schutzrechte
-              | auslegen oder einengen, oder aber wie weit sich die Polizei bei ihren Einsätzen an die
-              | gesetzlich gesetzten Vorschriften hält. Die Instanzen werden damit selbst am Maßstab
-              | der Erfüllung von Verhaltensnormen gemessen. Wollte man sie jedoch an dem Maß­
-              | stab der Erfüllung von rechtspolitischen Zielsetzungen messen, müßte man die darüber
-              | hinausgehende Frage stellen: unter welchen Bedingungen werden die Gerichte eigent­
-              | lich angerufen, in welchen und wievielen anderen Fällen bleiben sie inaktiv? Gibt es eine
-              | eigene Instanz zur Ãœberwachung und Anzeige der Ãœbertretung von Vertragsnormen,
-              | und unter welchen sozialen Bedingungen werden diese aktiv? Wenn wir solche Fragen
-              | empirisch beantworten, zeigt uns die Realität regelmäßig graduelle Unterscheidungen:
-              | in dem Maße, zu dem eine solche Instanz die Mobilisierung der Gerichte faktisch über­
-              | nimmt, nähern wir uns dem Autoritätsmodell von Recht, in dem Maße, in dem die
-              | Mobilisierung von der Aktivität der Parteien abhängt, entspricht es dem Modell der
-              | .Mobilisierung von Recht*.
-              | Obwohl die soziale Wirklichkeit also mehr Mischformen als reine Ausprägungen beider
-              | Idealtypen aufweist, führt doch der Ansatz weiter, die Struktur von Rechtsnormen an
-              | den Bedingungen festzumachen, unter denen Recht .mobilisiert* wird. Nützlich ist
-              | auch die Unterscheidung bei Black von pro-aktiver Situation des Staates, wenn er den
-              | ersten Schritt zur Tätigkeit rechtlicher Instanzen tut, und reaktiver Mobilisierung,
-              | wenn Bürger Rechtsinstanzen anrufen. Man kann diese Unterscheidung analog auf die
-              | Situation des Bürgers übertragen, wenn er vor der Entscheidung steht, Gerichte zu
-              | mobilisieren. Auch hier wieder wird die Wirksamkeit des Rechts erst im Falle des Kon­
-              | flikts beobachtbar: solange Verträge eingehalten werden, ist nicht entscheidbar, ob
-              | nicht das gleiche Verhalten auch ohne Rechtsnorm erfolgt wäre. Häufig wissen die
-              | Beteiligten in andauernden Sozialbeziehungen gar nicht, wie die rechtlichen Regelun­
-              | gen für ihre Interaktionen aussehen: Käufer, und auch Verkäufer, kommen meist ohne
-              | die genauen Kenntnisse aller Bedingungen ihres Kaufvertrages aus; Arbeitnehmer und
-              | auch ihre unmittelbaren Vorgesetzten verhalten sich häufig konträr zu den Bedingun­
-              | gen ihres Arbeitsvertrages und können informelle Regeln der Organisation ihrer Bezie­
-              | hungen häufig sogar langfristig stabilisieren; und Arbeitsteilung wie Autoritätsstruktur
-              | innerhalb einer Familie werden eher durch tradierte Verhaltensmuster, denn durch das
-              | geltende Familienrecht geprägt. Lediglich im Falle von Konflikten wird (manchmal
-              | .plötzlich*) die zugrunde liegende rechtliche Regelung zitiert. In andauernden Sozial­
-              | beziehungen, insbesondere wenn sie persönlichen Charakter haben und informellen
-              | Regelungen unterliegen, kann eine solche Thematisierung von formalen Rechtsnor­
-              | men schon die Drohung mit dem Abbruch der Beziehungen bedeuten. Erst recht gilt
-              | dies, wenn als dritte Partei ein Anwalt oder ein Gericht bemüht wird. Solche .Mobi­
-              | lisierung* von rechtlichen Instanzen ist deshalb desto unwahrscheinlicher, je persön­
+              | (text omitted for legal reasons)
               | licher und komplexer eine Sozialbeziehung ist und je mehr die Beteiligten ein Interesse
               | an ihrer Aufrechterhaltung haben6. Gerichte können in solchen Fällen allenfalls die
 blank         | 
@@ -195,44 +83,7 @@ meta          | Mobilisierung von Recht                          37
 blank         | 
 text          | Bedingungen des Abbruchs von Sozialbeziehungen bestimmen, kaum jedoch deren
               | fortlaufende Interaktion regeln. Höher ist die Wahrscheinlichkeit des Anrufens von
-              | rechtlichen Instanzen bei Konflikten in einmaligen und dazu noch anonymen Sozial­
-              | beziehungen. Auseinandersetzungen nach einem Verkehrsunfall lassen sich ohne Ge­
-              | fährdung einer bestehenden Sozialbeziehung vor Gericht tragen; die Schulden gegen­
-              | über einem anonymen Kunden leichter als die gegenüber einem bekannten, und diese
-              | wiederum leichter als die Gläubigerforderung gegenüber einem Freund.
-              | Nimmt man alle Konflikte, die potentiell rechtlich behandelt werden könnten, so ist
-              | das, was vor die Gerichte gelangt, nur eine Auswahl. Ebenso wie bei der registrierten
-              | Kriminalität zeigen die Fälle vor Gericht nur die Spitze eines Eisbergs, bei dem wir
-              | nicht genau wissen, wie groß die unter dem Wasserspiegel liegende Gesamtmenge ist.
-              | Um die Bedingungen solcher Selektivität und die Rolle der Gerichte bei der Behand­
-              | lung sozialer Konflikte zu bestimmen, muß man drei Theorien aufeinander bezie­
-              | hen:
-              | 1. eine Theorie sozialer Konflikte und der Wahrscheinlichkeit, mit der bei ihrer Aus­
-              | tragung Recht thematisiert* wird7;
-              | 2. eine Theorie der Mobilisierung von Recht, die bestimmt, unter welchen Bedin­
-              | gungen der Zugang zu rechtlichen Instanzen gefunden wird;
-              | 3. eine Theorie des Rechtsstreits, die bestimmt, unter welchen Bedingungen und mit
-              | welchen Interessen sich eine Partei vor Gericht durchsetzen kann.
-              | Im folgenden behandle ich in erster Linie die Theorie der Mobilisierung von Recht.
-              | Dazu muß man auf die Bedingungen der Thematisierung von Recht in Interaktionsbe­
-              | ziehungen insoweit eingehen, als diese die Konfliktkonstellation für das Anrufen der
-              | Gerichte mitprägen, und man muß die Erfolgschancen der Kläger vor Gericht einbe­
-              | ziehen, da deren Antizipation das Verhalten der Parteien mitbestimmt.
-blank         | 
-              | 
-text          | 2. Konfliktkonstellation und die Mobilisierung von Recht
-blank         | 
-text          | 2.1 Die Thematisierung von Recht
-blank         | 
-text          | Für die Frage, unter welchen Bedingungen Recht mobilisiert wird, macht es einen
-              | grundsätzlichen Unterschied, ob wir von einer Situation ausgehen, die üblicherweise
-              | schon in rechtlichen Kategorien definiert wird, oder ob eine solche Definition im
-              | Laufe eines Konfliktgeschehens erst noch zu leisten ist. Aus der Sicht eines Betroffe­
-              | nen kann eine Situation dadurch rechtlich definiert sein, daß er von dem Gegner mit
-              | einem Rechtsakt konfrontiert wird, gegen den er sich wehren will. Dies ist etwa der
-              | Fall, wenn die Polizei eine Strafanzeige stellt, oder wenn man mit der rechtlich ver­
-              | bindlichen Entscheidung einer Behörde konfrontiert ist: nach rechtsstaatlichen Prin­
-              | zipien hat man hiergegen Rechtsmittel, nicht aber die Möglichkeit der Verhandlung,
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Ãœberzeugung, und meist in der Situation auch nicht die der Vermeidung. Nicht sehr
               | weit davon entfernt sind die Situationen, in denen man von einem Vermieter, Verkäu­
 blank         | 
@@ -241,39 +92,7 @@ meta          | 38                                    Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | fer oder Arbeitgeber unter Hinweis auf rechtliche Sanktionen zur Zahlung oder zu be­
               | stimmtem Verhalten aufgefordert wird. Auch hier ist die Situation von dem Gegner
-              | rechtlich definiert worden, aber man hat möglicherweise noch eine Chance, auf infor­
-              | mellem Wege den Konflikt zu bereinigen. Jedenfalls bedeutet in einer Sozialbeziehung
-              | mit persönlichem Kontakt die schriftliche Form unter Hinweis auf mögliche Rechts­
-              | folgen in der Regel, daß ein Konflikt sich anbahnt und gegenseitiges Mißtrauen ent­
-              | standen ist. Sehr oft steht hinter der Drohung mit Rechtsmitteln auch schon die Mög­
-              | lichkeit, daß damit die informelle Sozialbeziehung beendet wird.
-              | Verrechtlichung muß in fortlaufenden Sozialbeziehungen eine akzeptierte Interak­
-              | tionsweise sein: so wie dies etwa im Behördenverkehr oder unter Geschäftsleuten der
-              | Fall ist. Allerdings zeigt sich auch hier, daß vor der rechtlichen Fixierung in der Regel
-              | ein informeller Prozeß der Vorklärungen und des Aushandelns vonstatten geht, der
-              | dann lediglich in rechtlichen Kategorien verbindlich gemacht wird. Bewegen wir uns
-              | in Verhaltensbereichen und Sozialbeziehungen, die einen solchen alltäglichen Um­
-              | gang mit explizitem Bezug auf das Recht nicht kennen, dann ist das Bemühen von
-              | Recht schon ein Indikator für Konflikte, wenn nicht sogar die Ankündigung für das
-              | Ende der Sozialbeziehung. Gerichte werden herangezogen, um eine Ehe, eine Arbeits­
-              | beziehung oder ein Mietverhältnis aufzulösen; wirklich tätig werden sie nur, wenn dies
-              | im Konflikt geschieht. Sie werden jedoch nur selten herangezogen, um diese Beziehun­
-              | gen selbst zu regeln.
-              | Diese Verallgemeinerung gilt allerdings um so mehr, je mehr die Beziehung auf persön­
-              | licher Interaktion beruht8. Ist der Vermieter eine große Wohnungsbaugesellschaft,
-              | oder aber die Arbeitgeberfunktion weit entrückt in der Personalabteilung einer großen
-              | Organisation, dann ist die Thematisierung von rechtlichen Bedingungen eines fortlau­
-              | fenden Arbeits- oder Mietverhältnisses wahrscheinlicher, als wenn es sich um einen per­
-              | sönlich bekannten Vermieter oder den „Chef“ eines kleinen Betriebes handelt. Entspre­
-              | chend ist auch die weitere Mobilisierung von Recht wahrscheinlicher in anonymen
-              | Sozialbeziehungen: etwa im Straßenverkehr, wenn es zu einem Unfall kommt, dem
-              | Verkäufer eines Warenhauses oder die Firma, deren Produkt man erstanden hat. Auf­
-              | grund der Anonymität der Sozialbeziehung sind Rechtsschritte bei Konflikten aus
-              | Kaufverträgen von Seiten großer Gesellschaften durchaus wahrscheinlich — fraglich ist
-              | hier allenfalls, ob sich die Kosten für die rechtliche Austragung eines Konfliktes loh­
-              | nen und ob man sich aufgrund der Vertrags- und Beweislage einen Erfolg verspricht.
-              | Die »Thematisierung von Recht* handelt von Konfliktkonstellationen, denen impli­
-              | zit eine Rechtsbeziehung unterliegt. Je nach der Sozialbeziehung variiert die Wahr­
+              | (text omitted for legal reasons)
               | scheinlichkeit, mit der diese explizit gemacht wird. Nützlich ist für die Beurteilung die­
               | ser Wahrscheinlichkeit die Unterscheidung von Konfliktsituationen in:
 blank         | 
@@ -289,46 +108,7 @@ meta          | Mobilisierung von Recht                                     39
 blank         | 
 text          | Selbstverständlich gibt es zwischen diesen beiden als Extremtypen viele Übergänge von
               | .Gelegenheitsbeziehungen4, die sich zu dauerhaften entwicklen, oder von persönlichen
-              | Sozialbeziehungen, die sich lockern oder abgebrochen werden. Unabhängig hiervon
-              | entsteht für den Einzelnen ein Rechtszwang häufig dadurch, daß die andere Seite
-              | ihn mit rechtlichen Schritten konfrontiert. Dies ist typisch bei Sozialbeziehungcn
-              | zu Organisationen — unabhängig, ob diese dauerhaft oder gelegentlich sind. Analog
-              | zu Blacks .reaktiver Mobilisierung4 unterscheide ich deshalb neben den Situationen,
-              | in denen jemand selbst die ersten rechtlichen Schritte einleitet, als Situationstyp:
-blank         | 
-text          | — Situationen, in denen jemand von einer rechtlichen Genehmigung oder Entscheidung abhängig
-              | ist, oder aber mit einer rechtlichen Aktion konfrontiert ist, gegen die er sich wehren will. Grund­
-              | sätzlich ist hier die Thematisierung von Recht schon durch die Gegenseite gegeben. Dies ist der Fall
-              | bei Konflikten von Privaten mit einer Behörde oder Organisation, deren Interaktionen mit der
-              | Außenwelt bürokratisiert und damit verrechtlicht sind.
-blank         | 
-text          | Unsere Unterscheidungen erlauben uns, unterschiedliche Konfliktkonstellationen zu
-              | analysieren, in denen Recht mobilisiert werden kann. Sie sind entscheidend dafür,
-              | wer welchen Schritt zur Mobilisierung tun muß, und damit auch für die Wahrschein­
-              | lichkeit, mit der dies geschieht.
-blank         | 
-              | 
-text          | 2.1.1 Fortbestehende Sozialbeziehungen
-blank         | 
-text          | In fortlaufenden Sozialbeziehungen ist der Gang zum Gericht immer eine Eskalation,
-              | meist der Endpunkt eines längeren Konfliktprozesses. Von der Konstellation bei Klage­
-              | erhebung ausgehend, muß man mehrere Stufen zurückverfolgen, wie sich der Prozeß
-              | einer Verrechtlichung entwickelt: etwa beim Kündigungsprozeß vor dem Arbeitsge­
-              | richt9 geht der Klage eines Arbeitnehmers der Rechtsakt einer Kündigung durch den
-              | Arbeitgeber voraus. Diese Kündigung kann betrieblich oder ökonomisch begründet
-              | sein, häufig jedoch ist sie eine Reaktion auf das Nichteinhalten des Arbeitsvertrages:
-              | weil der Arbeitnehmer nicht die erwartete Leistung erbringt, zu häufig krank ist, oder
-              | ihm sonstiges Fehlverhalten zur Last gelegt wird. Der Vertragsbruch allein reicht dabei
-              | wohl selten als Motivation zur Kündigung, sondern die Entscheidung hierüber beruht
-              | auf einer impliziten Verhaltensbilanz: die informellen Beziehungen zu Arbeitskollegen
-              | und deren Unterstützung spielen dabei eine ebenso große Rolle wie die Beurteilung von
-              | Vorgesetzten und die generelle Tendenz zur Beibehaltung oder zum Abbruch des Sta­
-              | tus quo von Sozialbeziehungen. Sieht man einmal von diesen informellen (meist ent­
-              | scheidenden) Gründen zum Abbruch einer Arbeitsbeziehung (ohne betriebliche oder
-              | ökonomische Gründe) ab, so findet sich dennoch in der rechtlich-relevanten Begrün­
-              | dung die folgende Abfolge von Rechtsschritten wieder:
-              | — das Nichteinhalten von Erwartungen im Rahmen des Arbeitsvertrags;
-              | — die daraufhin erfolgte Kündigung (mitsamt ihren Verfahrenserfordernissen wie
+              | (text omitted for legal reasons)
               | gegebenenfalls Einschaltung des Betriebsrats usw.);
               | ~~ die Klage vor dem Arbeitsgericht.
 ref           | 9   Vgl. Schönholz 1980.
@@ -336,42 +116,7 @@ meta          | 40                                      Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | Im arbeitsrechtlichen Konflikt kann also der Arbeitgeber mit der Kündigung Fakten
               | schaffen, auf die dann der Arbeitnehmer mit dem Gang zum Gericht antworten muß.
-              | Die juristische Konstellation des Falles ist so, daß die Klagezumutung in aller Regel
-              | auf der Seite des Arbeitnehmers liegt. Mit 94 % Arbeitnehmerklagen gehört das Ar­
-              | beitsgericht daher zu den Gerichtstypen mit faktisch asymmetrischer Parteikonstella­
-              | tion10.
-              | Ähnlich kann man im Fall eines Räumungsstreits11 vor dem Mietgericht die Abfolge
-              | von Interaktionen zurück verfolgen, und kommt dabei zu einer anderen Ausgangskon­
-              | stellation für den Prozeß:
-              | — Auch hier wird man als ersten Schritt das Nichteinhalten von Vertragsbedingungen
-              | ansehen, sei dies auf Seiten des Vermieters, der notwendige Reparaturen nicht durch­
-              | führt oder überhöhte Forderungen stellt, sei dies auf der Seite des Mieters, der
-              | wegen Fehlverhaltens aufgefallen oder mit Zahlungen in Verzug ist.
-              | — Hat der Konflikt mit Enttäuschungen über das Verhalten des Vermieters (etwa
-              | nichtausgeführte Reparaturen) begonnen, so ist der nächste Schritt auf dem Weg zur
-              | Verrechtlichung auf Seiten des Mieters nicht unbedingt der Gang zum Gericht, son­
-              | dern (klugerweise) die Vorenthaltung von Zahlungen — in diesem Falle also erlaubt
-              | die Konstellation der Vorenthaltungs-Möglichkeit im Mietverhältnis, die Klagezu­
-              | mutung dem Vermieter zuzuschieben.
-              | Der Mieter befindet sich physisch im Besitz der Wohnung (— im Gegensatz zum Ar­
-              | beitnehmer, der sich den physischen Zugang zum Arbeitsplatz erzwingen müßte).
-              | Der Mieter kann Zahlungen vorenthalten (im Gegensatz zum Arbeitnehmer, der sol­
-              | che vom Arbeitgeber einklagen müßte). Deshalb kann der Mieter dem Vermieter die
-              | Mobilisierung von Recht zuschieben. Dem entsprechen die Daten von Aktenanalysen:
-              | bei Räumungsklagen ist es per definitionem immer, bei sonstigen Mietprozessen zu
-              | 73 % der Vermieter, der gegen den Mieter vor Gericht zieht12.
-              | Die juristische Ausgangskonstellation eines gerichtlichen Konflikts ist also unterschied­
-              | lich, je nachdem, wer im Laufe einer Sozialbeziehung Leistungen vorenthalten kann,
-              | und je nachdem, wieweit der Abbruch einer sozialen Beziehung zunächst faktisch mög­
-              | lich ist, und dann juristisch nachvollzogen wird, oder ob sie zuerst mit Rechtskraft
-              | ausgestattet und dann vollzogen werden.
-              | Jedoch muß man wiederum generell sagen, daß die juristische Konstellation bei Ab­
-              | bruch von sozialen Beziehungen nur den Endpunkt eines längeren Konfliktverlaufs
-              | bildet. Teilweise mögen solche Konflikte überhaupt nicht in rechtlichen Kategorien
-              | gesehen werden, teilweise mögen diese als Drohungen gebraucht, aber nie angewandt
-              | werden. Auch hier wieder gibt es juristische Unterschiede: der Abbruch eines Arbeits­
-              | oder Mietverhältnisses gelangt nur vor Gericht, wenn eine der Parteien widerspricht
-              | (und sei dies, daß sie den Bedingungen des Abbruchs widerspricht). Anders ist dies
+              | (text omitted for legal reasons)
               | beim Eheverhältnis: hier besteht ein Rechtszwang, das heißt selbst bei einverständ­
               | licher Trennung kann nur das Gericht diese zu einer rechtskräftigen Scheidung
 blank         | 
@@ -383,39 +128,7 @@ ref           | 10   Blankenburg/Schönholz; Rogowski 1979, S. 64 ff.
 blank         | 
 text          | machen. Dem Gang zum Gericht kann ein langer Prozeß der Zerrüttung vorausgehen,
               | innerhalb dessen die Drohung mit rechtlichen Mitteln immer schon eine Drohung mit
-              | dem Abbruch der Sozialbeziehung ist, und es kaum vorstellbar ist, daß bestimmte Be­
-              | dingungen (etwa liebevolle Zuwendung oder der Vollzug des Beischlafs) durch Recht
-              | erzwungen werden. (Dies, obwohl die Nichterfüllung solcher Erwartungen für eine
-              | Klagebegründung ausreichen können.)
-              | Die Klagezumutung liegt im Fall der Ehescheidung auf der Seite desjenigen, der das
-              | unmittelbare Interesse an der Rechtskraft einer Trennung hat. Wie wenig die gericht­
-              | liche Auseinandersetzung hier auch den tatsächlichen Konflikt widerspiegelt, zeigt
-              | sich darin, daß sehr häufig beide Parteien vereinbaren, wer die Rolle des Antragstellers
-              | und wer die des Antragsgegners übernimmt; daß sie (wie bei der Konventionalschei-
-              | dung des alten Eherechts) die Bedingungen der Trennung vorher aushandeln. Rechts­
-              | zwang führt hier dazu, daß die Auseinandersetzung vor Gericht vielfach nur noch ein
-              | Ritual ist. Das Gericht wird für diese Fälle auf eine notarielle Funktion reduziert.
-              | Entsprechend gibt die Rollenverteilung vor Gericht nicht notwendig die Konfliktkon­
-              | stellation wieder. Zwar werden Scheidungsklagen zu 55 % von der Frau eingereicht, zu
-              | 37 % vom Mann und zu 8 % werden sie von beiden Ehepartnern betrieben. Jedoch
-              | werden insgesamt 65 % aller Prozesse, die zum Scheidungsurteil führen, mit Zustim­
-              | mung der jeweiligen Gegenpartei betrieben, so daß vor Gericht lediglich um Folge­
-              | regelungen gestritten wird, im übrigen jedoch beide Parteien gleichermaßen nur eine
-              | Beurkundung ihrer Scheidung erreichen wollen13.
-              | Die Auflösung dieser drei Arten von sozialer Beziehung — dem Arbeits-, Miet- und dem
-              | Eheverhältnis — machen einen großen Teil des Geschäftsanfalls der Gerichte aus.
-              | Jeweils hat sich vor Anrufung des Gerichts ein (oft längerer) Konflikt zugetragen,
-              | innerhalb dessen sich möglicherweise schon wiederholt die Frage der Thematisierung
-              | von Recht gestellt hat. Kommt es zur tatsächlichen Mobilisierung, wird oft schon
-              | nicht mehr daran gedacht, die Gestaltung einer weiter bestehenden Sozialbeziehung
-              | durch Recht entscheiden zu lassen. Im Eheverhältnis kann man ausschließen, daß
-              | jemand versucht, die gegenseitige Beziehung mit Hilfe einer Entscheidung auf Erfüllung
-              | oder Unterlassung zu regeln. Im Arbeitsverhältnis kommt dies vor, insbesondere, weil
-              | die Interessen von Arbeitnehmern ebenso wie von Arbeitgebern organisiert sind und
-              | die rechtliche Auseinandersetzung möglicherweise Präzedenzwirkung für weitere Kon­
-              | flikte hat. (Eindeutig haben den Charakter solcher grundsätzlichen Regelung von Ar­
-              | beitsbeziehungen nur die ,Beschlußsachen* vor den Arbeitsgerichten, die Vermutung
-              | besteht im übrigen bei etwa einem Drittel aller Klagen in erster Instanz, daß sie Kon­
+              | (text omitted for legal reasons)
               | flikte innerhalb eines fortdauernden Arbeitsverhältnisses regeln14.) Im Mietverhält­
               | nis ist der Anteil von Klagen innerhalb einer fortdauernden Beziehung größer15. Hier
 blank         | 
@@ -431,88 +144,14 @@ meta          | 42                                 Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | wie beim Arbeitsgericht steigt die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinander­
               | setzung innerhalb fortbestehender Sozialbeziehungen mit deren Anonymität: in Klein­
-              | betrieben ist dies unwahrscheinlicher als in Großbetrieben, ebenso wie es zwischen
-              | Vermietern und Mietern, die sich persönlich kennen, unwahrscheinlicher ist als im
-              | Mietverhältnis mit einer großen Wohnungsbaugesellschaft. Wenn man annimmt, daß
-              | das Drohen mit Rechtsschritten die persönliche Beziehung zwischen Vermieter und
-              | Mieter gefährden würde, dann würde in diesem Fall hinter der Verrechtlichung eines
-              | Konfliktes sehr viel unmittelbarer die Konsequenz eines Abbruchs der Sozialbeziehung
-              | stehen, während sich eine rechtliche Auseinandersetzung im Verkehr mit einer anony­
-              | men Gesellschaft sehr viel leichter aushalten läßt.
-blank         | 
-              | 
-text          | 2.1.2 Einmalige oder anonyme Sozialbeziehungen
-blank         | 
-text          | Sozialbeziehungen unter Fremden, die situationsbedingt sind, und bei denen die Be­
-              | teiligten damit rechnen, sich als Fremde wieder zu trennen, laufen nicht ohne Regeln
-              | ab. Gerade dort, wo viele kurzfristig aneinander vorbei und miteinander auskommen
-              | müssen, ist es von Vorteil, wenn alle sich an Regeln des Sozialverkehrs halten. Stras­
-              | senverkehrsregeln bieten hierfür den Idealtyp: Kaum jemand wird einen Wertkonflikt
-              | daraus konstruieren, ob man rechts oder links fährt, jedoch alle sind daran interes­
-              | siert, daß man eine Einigung auf das eine oder andere, und damit Vorhersehbarkeit
-              | von deren Verhalten erzielt. Wie die Regelung erfolgt, ist nicht wichtig, aber daß sie
-              | erfolgt, und daß Abweichungen durch Sanktion bestraft werden, kann zum Rechts­
-              | postulat gemacht werden und sogar affektiv besetzt sein. Zwei Arten rechtlicher Aktio­
-              | nen entstehen aus Verkehrsregeln:
-              | — einmal die Sanktion von Abweichungen (wobei es nur einen technischen Unter­
-              | schied macht, ob dies Straßenverkehrsveigehen sind oder Ordnungswidrigkeiten).
-              | Anzeichen für die weitgehende affektive Neutralität gegenüber solchen Delikten ist,
-              | daß ihre Entdeckung überwiegend auf den Einsatz eines polizeilichen Kontroll- und
-              | Überwachungsstabes angewiesen ist. Die private Anzeigeneigung ist nicht nur des­
-              | halb gering, weil es hierzu meist am Interesse eines Opfers fehlt, sondern auch, weil
-              | Verkehrsdelikte so ubiquitär sind, daß eine Anzeige von Unbeteiligten nur in
-              | schwerwiegenden Fällen als sozial akzeptabel angesehen wird.
-              | - Die zweite Quelle von Rechtskonflikten bilden Unfälle im Straßenverkehr. Hier
-              | geht es nur vordergründig um die Einhaltung von Verhaltensregeln, wichtigste Funk­
-              | tion des Bezugs auf Recht ist, daß eine Entscheidung gefällt wird, wer den Scha­
-              | den zu tragen hat. Jedoch ist bei Verkehrssachen die Rollenverteilung wenig signifi­
-              | kant: Zwar klagen hier fast immer die Beteiligten an einem Verkehrsunfall gegen­
-              | einander, jedoch steht hinter beiden jeweils eine Versicherung, die für Haftungs­
-              | ansprüche gegen die unterliegende Partei aufkommen müßte. Zumindest in der über­
-              | wiegenden Zahl der Fälle, in denen es wesentlich um einen Sachschaden geht, sind
-              | die Parteien am Ausgang ihres Prozesses wenig interessiert und überlassen es ihren
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Anwälten und den .Parteien hinter den Parteien*, den Gang des Prozesses zu bestim­
               | men. Nur wenn es um einen versicherungsmäßig nicht gedeckten Eigenschaden oder
               | Mobilisierung von Recht                                 43
 blank         | 
 text          | um die Höhe der Entschädigung bei Personenverletzungen geht, haben die Parteien
               | ein besonderes Interesse am Ausgang des Prozesses. Ansonsten können die Betei­
-              | ligten am Unfall rational gesehen nur noch ein residuales Interesse an dem Konflikt
-              | untereinander haben: etwa um nicht mit einem Verkehrsvergehen registriert zu wer­
-              | den und damit ihren Führerschein zu riskieren oder aber um eine Schadensfreiheits­
-              | prämie bei der Versicherung nicht zu verlieren. Die Versicherungen selbst würden
-              | sich, rational gesehen, am besten untereinander einigen, ohne die Kosten einer
-              | rechtlichen Auseinandersetzung einzugehen: eine routinisierte Regulierungspraxis
-              | müßte die Nachteile für alle Versicherungen in der großen Zahl ausgleichen, den
-              | Bearbeitungsaufwand dagegen für alle mindern. Damit entstehen allenfalls Forde­
-              | rungen der Unfallbeteiligten gegen ihre Versicherungen, wenn sie mit deren Regu­
-              | lierung nicht einverstanden sind16.
-              | In beiden Fällen: der Verhaltensregulierung ebenso wie der Schadenszurechnung ist
-              | die Ausgangslage des Konfliktes für den .Betroffenen* schon rechtlich definiert: sei es,
-              | daß er sich gegen einen Bußgeldbescheid oder ein Strafmandat zur Wehr setzen will
-              | oder aber daß er sich gegen eine Regulierung der Schuld- und Haftungszuweisung nach
-              | einem Unfall wehren will. Dazu, daß beide Arten von Konflikt von Anbeginn in recht­
-              | lichen Kategorien gesehen werden, gibt es kaum eine Alternative. .Mobilisierung von
-              | Recht* heißt deshalb für den Betroffenen im ersten Fall, ob er Rechtsmittel gegen eine
-              | rechtliche Aktion anderer in Anspruch nehmen will; im zweiten Fall, ob ersieh einer
-              | Schuldzurechnung unter den Versicherungen beugen oder hierüber vor Gericht Beweis
-              | aufnehmen lassen will.
-              | Allerdings handelt es sich beim Umgang mit anonymen Gegnern oder mit privaten Or­
-              | ganisationen noch um Interaktionen, bei denen ein Widerspruch nicht unbedingt in
-              | rechtlichen Kategorien erfolgen muß, wo dies wegen des Charakters, insbesondere der
-              | Anonymität der Beziehung, lediglich sehr nahe liegt. Idealtypisch hierfür sind Kauf­
-              | und sonstige Vertragsforderungen: die Mängelrüge bei schlechter Ware oder die
-              | Anmahnung vertraglich vereinbarter Pflichten wird bei der Erwartung einer langfri­
-              | stigen Geschäftsbeziehung zunächst einmal durch Kulanz geregelt werden: Kaufleute
-              | wollen — wie bei anderen Sozialbeziehungen — nicht durch die Verrechtlichung den
-              | Abbruch der Beziehungen heraufbeschwören. Je anonymer jedoch die Beziehung, je
-              | mehr sie zwischen Organisationen und Privaten stattfindet, desto mehr wird auch die
-              | Kulanz auf Regeln gebracht und desto mehr sind darüber hinausgehende Konflikte
-              | nur noch durch Verrechtlichung zu behandeln. Der Konflikt kann hier mit einer Be­
-              | schwerde oder einem Brief unter Androhung von Rechtsmitteln beginnen — erfolgt
-              | hierauf kein Kulanz-Angebot, dann stellt sich die Frage der Mobilisierung von recht­
-              | lichen Instanzen: entweder ein Gericht anzurufen oder auf Interessendurchsetzung zu
-              | verzichten. Wie bei allen Verträgen, kann hierbei oft die Klagezumutung von der einen
+              | (text omitted for legal reasons)
               | auf die andere Seite geschoben werden: etwa, wenn der Rest des Kaufpreises oder die
               | Entlohnung (im Falle eines Werkvertrages) teilweise vorcnthalten wird. Auch hier gilt,
 blank         | 
@@ -524,26 +163,7 @@ meta          | 44                                      Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | daß die Mobilisierung von Recht jeweils demjenigen zugemutet wird, der Leistungen
               | vom anderen einfordern muß: wer im physischen Besitz einer Sache ist, sei dies ein
-              | Grundstück, sei es Geld, kann diese zunächst vorenthalten und dem anderen die Er­
-              | zwingung seines Interesses mittels Recht zuschieben.
-              | Faktisch allerdings sind Kläger- und Beklagtenrolle vor den Zivilgerichten weitgehend
-              | asymmetrisch verteilt. Bei Kaufverträgen, die den größten Anteil der Zivilsachen aus­
-              | machen, überwiegen die Prozesse, in denen der Verkäufer gegen den Käufer Zahlungs­
-              | forderungen geltend macht; selten dagegen klagt der Käufer auf Lieferung oder wegen
-              | Mängeln an der gekauften Ware. Man könnte annehmen, daß dies der sozialen Ver­
-              | teilung von Vertragsverletzungen entspräche: daß die Verkäufer ihre Verpflichtungen
-              | in der Regel einhalten, Käufer jedoch nicht immer den vertraglich ausgemachten Preis
-              | zahlen, insbesondere nicht, wenn Raten- oder Kreditzahlungen vereinbart worden sind.
-              | Jedoch ließe eine solche Erklärung die Dunkelziffer der Vertragsverletzungen außer
-              | acht, in denen die Partei, die das Nachsehen hat, Recht nicht für sich mobilisiert hat.
-              | Bei Verkäufern ist dies seltener der Fall, weil sich ihre Forderung auf eine eindeutig
-              | festlegbare Geldsumme beläuft und weil man dem Käufer eine Quittung als Beweis
-              | abverlangen kann. Mängelrügen aber und das Nichteinhalten von Absprachen über Ne­
-              | benbedingungen einer Warenlieferung lassen sich häufig nur sehr schwer oder nicht mit
-              | Sicherheit beweisen. Hinzu kommt, daß Verkäufer oft Vielfachprozessierer sind, für
-              | die rechtliche Unkenntnis und formale Zugangsbarrieren nicht bestehen. Einige Han­
-              | delsformen, wie z. B. der Versandhandel oder die Zahlungserleichterung über Waren­
-              | kredite, kalkulieren mit gerichtlichen Auseinandersetzungen und ihrem forensischen
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Vorteil. So kommt es, daß bei Kaufverträgen überwiegend (zu 73 %) Firmen als Kläger
               | auftreten, nur zu 3 % klagt ein Privater gegen eine Firma17.
 blank         | 
@@ -572,40 +192,7 @@ meta          | Mobilisierung von Recht                               45
 blank         | 
 text          | Recht durch den anderen konfrontiert. Wie wir gesehen haben, kann dies letztlich auf
               | eigenes Verhalten zurückzuführen sein, aber bei vielen Herausforderungen bleibt zu­
-              | nächst offen, ob die andere Seite rechtliche Schritte unternimmt. Ist dies einmal
-              | geschehen, und kann man den anderen nicht zur Zurücknahme bewegen, muß die Ge­
-              | genwehr (zumindest auch) mit rechtlichen Mitteln erfolgen. Entsprechend ist die Klä­
-              | gerrolle hier extrem asymmetrisch: bei Verwaltungsgerichten ist es immer, bei Sozial­
-              | gerichten fast immer derjenige Kläger, der von einer Verwaltungsentscheidung, -Unter­
-              | lassung oder deren Folgen betroffen ist.
-              | Die Situation, mit einem Rechtsakt anderer konfrontiert zu sein, ist immer gegeben,
-              | wenn man sich gegen Entscheidungen von Behörden (einschließlich den Anzeigen
-              | durch die Polizei) zur Wehr setzen will. Aus der Sicht des Betroffenen stellt sich jeweils
-              | die Frage, ob man die behördliche Entscheidung hinnehmen (beziehungsweise etwa
-              | eine Geldbuße bezahlen) will, oder ob man hiergegen Einspruch, Widerspruch oder
-              | Beschwerde erhebt. Da behördliche Entscheidungen in der Regel Rechtsform anneh­
-              | men, werden erst durch die Gegenwehr Rechtsmittel der Konfliktaustragung mobi­
-              | lisiert. Trotz aller »Rechtsmittel-Belehrungen* in behördlichen Schreiben bestehen für
-              | den Betroffenen alle die Kompetenzbarrieren, die für die Bedingungen für die Mobi­
-              | lisierung von Recht insgesamt gelten. Befragungsdaten zeigen, daß die Resignation
-              | gegenüber den Möglichkeiten einer Mobilisierung von Widerspruchsrechten gegenüber
-              | Behörden vergleichsweise hoch ist. Dies führt uns im weiteren zur Betrachtung des
-              | Beratungsangebots und der Erfolgsaussichten als Bedingungen der Mobilisierung von
-              | Recht.
-blank         | 
-              | 
-text          | 2.2 Mobilisierung von Recht
-blank         | 
-text          | 2.2.1 Das Anrufen des Gerichts als letzte Stufe von Problemlösungsversuchen
-blank         | 
-text          | Einige Daten aus einer Befragung, die wir 1979 repräsentativ für die deutsche Bevöl­
-              | kerung West-Berlins durchgeführt haben18, geben Aufschluß darüber, wie häufig in
-              | verschiedenen Konfliktkonstellationen Gerichte mobilisiert werden, wie häufig direkte
-              | und informelle Einigungsversuche gemacht werden, und mit welcher Wahrscheinlich­
-              | keit die Betroffenen nachgeben oder resignieren, ohne irgendetwas zu unternehmen.
-              | Dabei hängt die Häufigkeit, mit der Befragte überhaupt rechtlich relevante Probleme
-              | nennen, immer von der Gestaltung des Fragebogens ab: in unserer Befragung wurde
-              | in den Bereichen des Verbraucherrechts, des Mietrechts, Arbeitsrechts und bezogen
+              | (text omitted for legal reasons)
               | auf den Umgang mit Behörden jeweils eine Liste von Konflikten vorgelegt, die zwar
               | von Geringfügigkeiten bis zu existenziell wichtigen Problemsituationen reichten, die
 blank         | 
@@ -619,47 +206,7 @@ meta          | 46                                Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | man unabhängig davon jedoch alle als Rechtsfälle behandeln könnte. In jedem der
               | Bereiche berichteten etwa zwei Drittel der Befragten aus ihrer Erfahrung in den
-              | vergangenen fünf Jahren von einem rechtsrelevanten Konflikt. Nur zwischen 3 % und
-              | 7 % der Betroffenen waren damit vor Gericht gegangen, zwischen 3 % und 11 % der
-              | Betroffenen hatten zumindest eine Rechtsberatung aufgesucht. Andere Beratungsstel­
-              | len jedoch waren zwischen 15 % und 25 % konsultiert worden, wobei jeder der Kon­
-              | fliktbereiche spezifische Institutionen der Beratung und Interessenvertretung kennt.
-              | Direkten Kontakt zum Konfliktgegner haben zwischen einem Drittel und der Hälfte
-              | der Betroffenen aufgenommen, wobei sich wiederum nach Bereich die Erfolgsaussich­
-              | ten solcher informeller Konfliktlösungsversuche unterscheiden.
-              | Besonders aufschlußreich ist der Vergleich zwischen Verbraucherproblemen (hier wur­
-              | den in erster Linie Mängel bei der Anschaffung von langlebigen Konsumgütern
-              | genannt, in zweiter Linie Unzufriedenheiten mit den Dienstleistungen von Handwer­
-              | kern oder Ärzten) und Problemen im Umgang mit Behörden (überwiegend handelte
-              | es sich hierbei um Klagen über schlechte Behandlung oder über schlechte Zugänglich­
-              | keit): in beiden Bereichen bildet der Gang zum Gericht (mit 3 %) eine Ausnahme, in
-              | beiden Bereichen ist das Potential an Unzufriedenheit so groß, daß 13 % sagen, wenn
-              | ihnen noch einmal ähnliches passieren würde, würden sie vor Gericht gehen (ob sie dies
-              | tatsächlich wahrmachen oder nicht, sei dahingestellt). Beim Beratungsangebot jedoch
-              | unterscheiden sich beide Bereiche deutlich; Während 18 % derjenigen, die ein Kon­
-              | sumentenproblem genannt haben, eine Beratungsstelle aufsuchten (zu 2/3 eine Rechts­
-              | beratung, zu 1/3 eine Organisation des Verbraucherschutzes) haben die Befragten mit
-              | Behördenproblemen nur zu 9 % eine Beratung aufgesucht, andere als Rechtsberatun­
-              | gen gibt es dabei fast gar nicht. Der Unterschied verdeutlicht, daß die Entscheidungen
-              | von Behörden immer schon in Rechtsform ergehen, so daß als Gegenwehr dem Betrof­
-              | fenen rechtliche, oder doch zumindest formale Schritte zugemutet werden. Ähnlich
-              | zeigt sich der Unterschied bei den Schritten unterhalb der Schwelle des Hinzuziehens
-              | eines Dritten; 49 % derjenigen mit Verbraucher-, aber nur 29 % derjenigen mit Behör­
-              | denproblemen haben den Konfliktgegner persönlich angesprochen. Während dies
-              | bei dem Kontakt mit Firmen formlos erfolgen kann, mußten diejenigen, die ihren Kon­
-              | flikt mit der Behörde direkt zu regeln versuchten, hierzu ein förmliches Verfahren
-              | wählen; dies taten nochmals 26 %. Entsprechend der rechtlichen Festlegung war
-              | hierbei der Erfolg nur gering; 4 % hatten Erfolg, indem sie sich an die Behörde wand­
-              | ten, während 16 % der Verbraucher sich im direkten Kontakt mit der Firma einigen
-              | konnten. Den mangelnden Erfolgsaussichten und formalen Hürden entspricht der
-              | große Anteil der Befragten mit Behördenproblemen, die vor ihrem Problem resignier­
-              | ten und nichts unternommen haben: im Umgang mit Behörden ist eine solche Resig­
-              | nation mit 42 % deutlich höher als in allen anderen Bereichen.
-              | Für die rechtlich-relevanten Probleme der Mieter und Arbeitnehmer gibt es sehr viel
-              | mehr außerrechtliche Alternativen: zwar gehen hier 3 bzw. 7 % aller in der Befragung
-              | genannten Konfliktfälle bis vor das Gericht, ungleich höher jedoch als in den anderen
-              | Bereichen ist die Inanspruchnahme von anderen Beratungsstellen, die die Interessen
-              | der jeweils sozial abhängigen Seiten in Miet-, bzw. Arbeitskonflikten sowohl kollektiv
+              | (text omitted for legal reasons)
               | als auch individuell vertreten. Mietvereine ebenso wie Gewerkschaften üben Schlich-
               | Tabelle 2: Rechtliche und außerrecbtlicbe Lösungsversuche bei Problemen in vier Bereichen
 blank         | 
@@ -692,82 +239,14 @@ blank         |
 text          | tungsfunktionen aus, die rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden, und sie bieten
               | auch Rechtsberatung und Vertretung vor Gericht für die individuelle Rechtsdurch­
               | setzung an. Daß 15 % bzw. 27 % der Befragten solche Beratungsstellen aufgesucht
-              | haben, mag erklären, daß in diesen Bereichen die Inanspruchnahme von Gerichten ein
-              | wenig höher ist und daß das Potential derjenigen, die einen solchen Fall ,beim näch­
-              | sten Mal* bis vor das Gericht tragen würden, hier kleiner, d. h. Rechtsmöglichkeiten
-              | besser ausgeschöpft sind. Dennoch macht sich das größere Beratungsangebot nur als
-              | Steigerung von wenigen Prozent Gerichtshäufigkeit bemerkbar, wesentlich häufiger
-              | und erfolgreicher dagegen ist der Versuch der Einigung im direkten Kontakt mit dem
-              | Konfliktgegner. Mit dem Vermieter haben sich dabei 13 % der Befragten mit Mietpro­
-              | blemen auf eine Konfliktlösung geeinigt, bei Arbeitnehmerproblemen haben dies 22 %
-              | in unmittelbarem Kontakt mit Kollegen oder direkten Vorgesetzten getan. 43 %
-              | haben andere betriebliche Instanzen in Anspruch genommen, zu etwa gleichen Teilen
-              | beim Betriebsrat als eigener Interessenvertretung, oder aber bei der Personalstelle in
-              | Stellvertretung für den Arbeitgeber. Dahinter steht, daß in größeren Betrieben Kon­
-              | flikte schon in intern formalisierter Form abgehandelt werden, so daß zwischen Groß-
-              | und Kleinbetrieben erhebliche Unterschiede in der sozialen Distanz und daher auch
-              | der Chance der Verrechtlichung bestehen. Ähnliches gilt für die unterschiedliche
-              | Konfliktbehandlung von großen Wohnungsbaugesellschaften und kleinen Hausbesit­
-              | zern, die ihre Mieter oft persönlich kennen. Die Formalisierung von Konflikten in
-              | Großorganisationen muß dabei nicht zu einer höheren Inanspruchnahme der Gerichte
-              | führen (wie es der allgemeinen These des Zusammenhangs zwischen sozialer Distanz
-              | und Verrechtlichung entspricht), sondern die formalisierten Konfliktentscheidungen
-              | können die Gerichte geradezu entlasten. Verrechtlichung ist in solchen Fällen ,inter­
-              | nalisiert*, die Gerichte erhalten Konfliktfälle nur noch durch den Filter der erfolg­
-              | losen Beilegungsversuche im vorgerichtlichen Raum.
-blank         | 
-              | 
-text          | 2.2.2 Der Zugang zu Rechtsanwälten und Gerichten
-blank         | 
-text          | Wenn man die Daten über Konfliktkonstellationen (soweit sie uns in einer Befragung
-              | angegeben werden) und die alternativen Versuche zu ihrer Lösung erklären will, so ver­
-              | weist dies teilweise zurück auf die Konstellation, in der ein Konflikt entsteht, und
-              | darauf, wem jeweils der entscheidende Schritt zur Mobilisierung von Recht zufällt.
-              | Die weiteren Schritte jedoch muß man mit Verhaltenstheorien bestimmen, wobei
-              | sowohl die Sozialmerkmale der jeweils Betroffenen, deren Kostenkalkül und auch die
-              | Infrastruktur von Beratungsangeboten, die Defizite in den Fähigkeiten ausgleichen
-              | können, rechtliche Möglichkeiten zu erkennen und zu nutzen.
-              | Dies fängt mit Fragen der Wahrnehmung an: wieweit ist dem Betroffenen bewußt,
-              | daß er mit einem Rechtsproblem konfrontiert ist? Wir können die Analyse fortsetzen
-              | mit Fragen an die Informiertheit und die Fähigkeit, mit den Erfordernissen der Schrift­
-              | lichkeit, der Fristeinhaltung usw. umzugehen; und müssen Fragen stellen an die Moti­
+              | (text omitted for legal reasons)
               | vationsbarrieren und Schwellen, die vor dem Zugang zu Gericht, oder auch zu einer
               | Rechtsberatung liegen. Viel ist darüber geschrieben worden, daß solche Barrieren
 meta          | Mobilisierung von Recht                                  49
 blank         | 
 text          | desto besser zu überwinden sind, je höher die Schulbildung ist, je mehr Kontakt zum
               | Recht und auch zu Rechtsanwälten besteht und daß, da das Angebot von Rechtsbera­
-              | tung und die Erfordernisse des formalen Rechtsverkehrs auf die Fähigkeiten der Mit­
-              | telschicht eingerichtet ist, solche Barrieren sich für untere Sozialschichten diskriminie­
-              | rend auswirken.
-              | Diese Theorien des .Zugangs zum Recht4 betrachten die Wechselwirkungen des Ange­
-              | bots rechtlicher Instanzen und der Dispositionen und Fähigkeiten von Rechtsuchen­
-              | den, von einem solchen Angebot Gebrauch zu machen. Sie sprechen von .Barrieren4
-              | des Zugangs zum Recht, die in der Sprache der Juristen, in Formvorschriften und Ver­
-              | fahrensvoraussetzungen liegen. Sie wenden die gleichen Kriterien an Institutionen der
-              | der Rechtsberatung an, etwa wenn sie feststellen, daß Rechtsanwälte sich in der Form
-              | ihres Beratungsangebots in erster Linie an obere und mittlere Sozialschichten wenden.
-              | Vom Juristen wird dabei in erster Linie die .Kostenbarriere4 gesehen, die eine Partei
-              | davon abhalten kann, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden19. Jedoch heben alle
-              | Versuche, den Zugang zu Gericht durch Kostensubvention zu erleichtern, nicht die
-              | sozialen Barrieren auf. Dies zeigen schon die Erfahrungen mit dem .Armenrecht4 (mit
-              | dem für Einkommensschwache die Prozeßkosten subventioniert werden), daß solche
-              | Programme in erster Linie in Anspruch genommen werden, wenn Rechtszwang oder
-              | Ämter als »Parteien hinter der Partei4 die Mobilisierung von Instanzen unumgänglich
-              | gemacht haben: so dient das Armenrecht in erster Linie der Prozeßkostenerstattung
-              | von Ehescheidungen und von Unterhaltungsprozessen, wo Prozeß und Armenrechts­
-              | verfahren häufig von dem Sozialamt für die Klägerin betrieben werden20.
-              | Bei Rechtskonflikten, die in fortbestehende Sozialbeziehungen eingreifen, kann man
-              | annehmen, daß ein Kalkül der sozialen Kosten-Nutzen-Relation wichtiger ist als die
-              | finanzielle Aufwendung und der Streitwert, um den es im Prozeß geht. Man kann sie
-              | verdeutlichen an der Frage, wieweit eine Rechtsschutzversicherung21 die Prozeßmoti­
-              | vation beeinflußt: sie spielt bei Konflikten, die aus fortbestehenden Sozialbeziehungen
-              | resultieren, erst sehr spät eine Rolle. Erst wenn der Konflikt soweit gediehen ist, daß
-              | die sozialen Kosten des Rechtswegs in Kauf genommen werden (das heißt auf vielen
-              | Rechtsgebieten, wenn der Abbruch der Sozialbeziehung riskiert wird), kann ein rein
-              | finanzielles Kosten-Nutzen-Kalkül einsetzen: lohnt sich ein Rechtsanwalt und ein
-              | Gerichtsprozeß angesichts des Streitwerts und der Erfolgsaussicht eines Prozesses?
-              | Auch hier mag das Kalkül nicht allein in Geldwährung vollzogen werden, sondern von
+              | (text omitted for legal reasons)
               | affektiven Momenten überlagert sein (,Dem zeige ich es, gleich, was es koste4), jedoch
               | sollte man hier bei Unterstellung eines rationalen Kalküls erwarten, daß die Fortnahme
 blank         | 
@@ -786,30 +265,7 @@ meta          | 50                                    Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | des finanziellen Kostenrisikos durch die Rechtsschutzversicherung die Prozeßwahr­
               | scheinlichkeit erhöht.
-              | Tatsächlich zeigen Befragungen, daß Rechtsschutzversicherte häufiger Rechtsanwälte
-              | und Gerichte in Anspruch nehmen. Jedoch läßt sich eine solche Korrelation nicht
-              | alleine als Auswirkung der Versicherung auf das Verhalten interpretieren, vielmehr
-              | muß man zugleich auch Indikatoren für die umgekehrte Kausalrichtung anführen, nach
-              | der sich Rechtsschutzversicherte überwiegend aus denjenigen rekrutieren, die ohnedies
-              | am ehesten Kenntnisse über und Kontakt zu Recht und juristischen Institutionen
-              | haben. Einen Anhaltspunkt für die ,Rekrutierungsthese4 bieten die Daten darüber, daß
-              | Rechtsschutzversicherte auch häufiger beruflich bei Gericht zu tun haben, besonders
-              | deutlich allerdings, daß sie häufiger beim Rechtsanwalt waren. In diesen Rahmen
-              | gehört auch, daß sie ebenso häufiger von anderer Seite verklagt worden sind, wie sie
-              | häufiger selbst vor Gericht gehen. Rechtsschutzversicherte haben passiv wie aktiv mehr
-              | Kontakte zum Recht, ohne daß dabei die selbsttätige Mobilisierung überproportional
-              | heraus ragen würde.
-              | Das Abschließen einer Rechtsschutzversicherung steht also im Kontext mit insgesamt
-              | häufigerem Rechtskontakt. Auf der einen Seite reift der Entschluß hierzu, nachdem
-              | Erfahrungen mit Rechtsanwalt und Gerichten gemacht wurden, zugleich aber erhöht
-              | eine solche Versicherung die Wahrscheinlichkeit weiterer Mobilisierung von Rechts­
-              | anwälten und Gerichten.
-              | Rechtsschutzversicherungen allerdings werden nur selektiv, in wenigen Lebensbe­
-              | reichen in Anspruch genommen. Zwei Drittel aller Fälle, in denen Rechtsschutzver­
-              | sicherungen in Anspruch genommen werden, stehen im Zusammenhang mit dem Auto­
-              | besitz, wobei etwa 40 % auf die Gegenwehr gegen Ordnungsstrafen und strafrechtliche
-              | Verfolgung im Zusammenhang mit dem Verkehrsverhalten entfallen, 25 % auf zivil­
-              | rechtliche Streitigkeiten nach einem Verkehrsunfall. Die Ãœbernahme des Kostenrisikos
+              | (text omitted for legal reasons)
               | durch eine Versicherung erhöht also in erster Linie im Bereich der anonymen Sozial­
               | beziehungen die Wahrscheinlichkeit der Mobilisierung von Recht. In anderen Rollen-
 blank         | 
@@ -824,44 +280,7 @@ meta          | Mobilisierung von Recht                        51
 blank         | 
 text          | bereichen etwa als Verbraucher, als Mieter oder als Arbeitnehmer beobachten wir bei
               | Rechtsschutzversicherten zwar auch eine höhere Inanspruchnahme von Rechtsanwäl­
-              | ten und Gerichten, zugleich jedoch nehmen die Versicherten auch alternative Formen
-              | der Beratung erhöht in Anspruch. Sie sind also insgesamt aktiver; hierunter fällt, daß
-              | sie auch eher eine Rechtsschutzversicherung abschließen; das damit entfallende Ko­
-              | stenrisiko hält sie jedoch nicht davon ab, andere Konfliktlösungsmöglichkeiten zu ver­
-              | suchen, bevor sie zum Rechtsanwalt gehen (oder auch anstatt zum Rechtsanwalt zu
-              | gehen).
-              | Die Abnahme des Kostenrisikos ist also nur ein Teil der Kompensation von Zugangs­
-              | barrieren. Sie wirkt nur dort, wo die finanziellen Kosten ausschlaggebend und keine
-              | sozialen Kosten der Belastung einer Beziehung in Rechnung gestellt werden müssen.
-              | Sie hebt auch die Barriere nicht auf, daß Betroffene nicht die Fähigkeit haben, ein
-              | Rechtsproblem als solches zu erkennen oder einen Rechtsanwalt zu finden. Daher ist
-              | auch bei den Rechtsschutzversicherungen nicht nur die finanzielle Risikoübernahme
-              | für die Zugangsverbesserung zum Recht maßgeblich, sondern auch die Auskunftshilfe
-              | zum Verweis an einen bestimmten Rechtsanwalt. Unsere Befragung hat gezeigt, daß
-              | je nach Rollenbereich unterschiedliche und insgesamt eine Vielzahl von vermittelnden
-              | Institutionen aufgesucht werden, die in unterschiedlichem Maß an Rechtsanwälte oder
-              | auch direkt an Gerichte verweisen. Man kann solche Differenzierung zusätzlich auch
-              | sozialspezifisch vornehmen: für die Kompensation von Zugangsbarrieren ist entschei­
-              | dend die Form, in der Rcchtsberatung angeboten wird. Dort wo es Programme für die
-              | Subvention außergerichtlicher Rechtsberatung gibt (wie in England, Kanada, den USA,
-              | Schweden und den Niederlanden), haben sich neben den traditionellen Anwaltskanz­
-              | leien sehr schnell neue Formen von Rechtsberatung entwickelt, die sich auf die Rechts­
-              | probleme sozial Schwacher spezialisiert haben. Dabei entwickeln sie Strategien, nicht
-              | nur das rechtliche Interesse in einem Einzelfall zu vertreten, sondern die Probleme von
-              | Mieter- oder Arbeitnehmergruppen, oder auch die sozialen Spannungen eines Stadt­
-              | viertels zu thematisieren. Die Mobilisierung rechtlicher Instanzen bildet in solchen
-              | Gruppen häufig nur einen Teil der Strategie, die durch Aktivitäten in einer politischen
-              | Arena ergänzt wird22.
-              | Rechtshilfeeinrichtungen, die sich gezielt der Interessen bestimmter sozialer Gruppen
-              | annehmen, haben selbst in Deutschland eine Tradition: so etwa haben die Gewerk­
-              | schaften die Rechtsberatung von Mitgliedern in einzelnen Konflikten mit der Durch­
-              | setzung kollektiver Arbeitnehmerinteressen verknüpft, ebenso haben Mietervereine
-              | oder Konsumentenschutz-Organisationen sich auf die Vertretung der Seite sozial
-              | Schwächerer in einer bestimmten Interessenkonstellation spezialisiert, und vertreten
-              | diese sowohl durch individuelle Beratung und Prozeßvertretung als auch auf der poli­
-              | tischen Ebene von publizistischer und lobbyistischer Aktivität23. Diese Kombinationen
-              | von individueller Rechtsdurchsetzung mit politischen Strategien zeigen den fließenden
-              | Übergang der Mobilisierung von rechtlichen Instanzen zur Veränderung von geltendem
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Recht: dort wo bestehende Rechtsansprüche bislang überwiegend im Dunkelfeld der
               | Nicht-Inanspruchnahme verblieben sind, entstehen mit zunehmender Mobilisierung
 blank         | 
@@ -872,44 +291,7 @@ blank         |
               | 
 text          | für die Rechtsdogmatik neuartige Fragestellungen, die sowohl Rechtsprechung als
               | auch Rechtsetzung in Bewegung setzen können. Aus diesem Grund kann man erwar­
-              | ten, daß mit Veränderungen der Infrastruktur von Zugangsinstitutionen zum Recht
-              | dieses auch im materiellen Inhalt unter Veränderungsdruck gerät.
-              | Zugleich wird damit der Rechtfertigungscharakter einer Theorie24 widerlegt, die das
-              | Inanspruchnehmen der Gerichte überwiegend durch obere Sozialschichten auf eine
-              | soziale Verteilung von rechtlich relevanten Problemen zurückführt. Nach dieser
-              | Theorie ist die Verteidigung von Eigentum und seine Verwaltung dafür verantwortlich,
-              | daß sich obere und mittlere Sozialschichten häufiger an Rechtsanwälte und Gerichte
-              | wenden. Sie erklärt damit die faktische Sozialverteilung der Mobilisierung von Recht
-              | und läßt außer acht das Dunkelfeld der potentiellen, aber nicht mobilisierten Rechts­
-              | probleme. Soweit deren Mobilisierung von dem Angebot an Rechtsberatung und -Ver­
-              | tretung abhängt, spiegelt die Schichtverteilung vor Gericht eher die soziale Selektivität
-              | der Infrastruktur dieser vermittelnden Institutionen wider als die Schichtverteilung von
-              | relevanten Problemen.
-blank         | 
-              | 
-text          | 2.2.3 Hartnäckigkeit der Parteien und Erfolgschancen vor Gericht
-blank         | 
-text          | Nach einem rationalen Verhaltensmodell wäre der Gang zum Gericht nur dort nötig,
-              | wo Rechtsfragen tatsächlich ungewiß bleiben, mithin unterschiedliche juristische
-              | Einschätzungen möglich sind. Dort wo die Rechtslage unumstritten ist, müßten beide
-              | Seiten den Ausgang eines Prozesses antizipieren können und sie könnten sich damit die
-              | Kosten von Verfahren und Rechtsvertretung sparen. In der Regel sind solche Einschät­
-              | zungen der Gegenstand des ersten Gesprächs in der Beratung mit einem Anwalt:
-              | welche Erfolgsaussichten hat ein Anspruch vor Gericht? Welcher finanzielle und zeit­
-              | liche Aufwand wird nötig sein? Wenn man davon ausgeht, daß beide Seiten ein solches
-              | Kalkül aufstellen, dann müßte im Bereich der sicheren Erwartungen ein Rechtsstreit
-              | vermeidbar sein: nach Abwägung der Chancen müßte eine Seite aufgeben, sobald sie
-              | gesehen hat, daß die andere es tatsächlich auf einen Rechtsstreit ankommen läßt.
-              | Wie häufig dies der Fall ist, kann man an der Beratungstätigkeit von Anwälten erse­
-              | hen, bei denen es nicht zum forensischen Streit kommt, und man kann es zum Teil
-              | auch an den Erledigungen bei Gericht durch Zurückziehen der Klage, Versäumnis­
-              | oder Anerkenntnisurteil sehen. Oft ist eine sichere Voraussage möglich, wenn ein Pro­
-              | zeß eine Weile geführt ist, bis beide Parteien ihre Argumentation und ihr Beweisma­
-              | terial vorgelegt haben-, und dies macht dann möglich, den Ausgang des Rechtsstreits
-              | durch vorzeitige Erledigung oder Vergleich vorwegzunehmen. Eine solche Theorie läßt
-              | jedoch außer acht, daß es manchen Parteien nur darauf ankommt, Zeit zu gewinnen
-              | (etwa um einen Gläubiger eine Weile hinzuhalten); oder aber daß eine Seite auf ihre
-              | Ãœberlegenheit im Umgang mit rechtlichen Verfahren baut, und somit trotz juristisch
+              | (text omitted for legal reasons)
               | schwacher Position einen Prozeßerfolg zu erreichen hofft. Die wenigen empirischen
               | Arbeiten zum Prozeßverhalten, die es bislang gibt, zeigen die Überlegenheit von Par­
 blank         | 
@@ -920,40 +302,7 @@ blank         |
 text          | teien, die häufig vor Gericht stehen und die damit ihre Verfahrensmöglichkeiten fak­
               | tisch geschickter einsetzen und ihre Gewinnchancen besser kalkulieren können25.
               | Je größer die Ungleichheit dieser Kompetenz zwischen den Parteien, desto wahrschein­
-              | licher ist die Mobilisierung von rechtlichen Instanzen aus einem Kalkül taktischen Vor­
-              | teils. Je mehr die Kompetenz für ein solches Kalkül gleich verteilt ist, desto wahr­
-              | scheinlicher ist die Antizipation des Ausgangs und damit auch das Vermeiden eines
-              | Rechtsstreits.
-              | Gerichtsstatistiken zeigen, daß Meideverhalten sogar im Prozeß weitverbreitet ist. Mehr
-              | als die Hälfte aller Zivilprozesse enden damit, daß eine der Parteien aufgibt, entweder
-              | weil sie gar nicht erst vor Gericht erscheint, oder aber den Anspruch der anderen Seite
-              | anerkennt. Weitgehend verhandeln die Parteien und ihre Rechtsanwälte gleichzeitig
-              | außergerichtlich. Zuweilen wird sogar eine Klage nur erhoben, um solche Auseinander­
-              | setzungen mit einer ausdrücklichen Drohung eines Rechtsstreits zu versehen. Das Ge­
-              | richt erfährt hiervon nur indirekt, etwa wenn die Parteien nicht mehr zum angesetzten
-              | Termin erscheinen, wenn der Kläger der Aufforderung zu einem Kostenvorschuß nicht
-              | nachkommt; oder aber ausdrücklich: wenn die Beklagtenseite den Anspruch anerkennt
-              | oder die Klägerseite verzichtet. Die Häufigkeit solcher vorzeitigen Erledigungen ist
-              | wiederum unterschiedlich je nach Rechtsbereich. Sie verweist zurück auf die jeweiligen
-              | Ausgangskonstellationen, unter denen Recht mobilisiert worden ist. Deshalb kann man
-              | die Häufigkeiten, mit denen vor Gericht zwischen den Parteien ein Vergleich geschlos­
-              | sen wird, oder aber in denen hartnäckig bis zum streitigen Urteil, und möglicherweise
-              | sogar in die Berufung gestritten wird, nur getrennt nach Streitgegenständen analysie­
-              | ren.
-              | Beim Amtsgericht überwiegen insgesamt die Prozesse, die vorzeitig erledigt werden —
-              | sei dies, weil der Beklagte nicht erscheint, und deshalb ein Versäumnisurteil gegen
-              | ihn ergeht; sei es, weil er die Forderung des Klägers anerkennt, oder auch schon begli­
-              | chen hat, weswegen die Klage zurückgenommen oder der Prozeßkostenvorschuß schon
-              | gar nicht erst bezahlt wird. Man kann dahinter ein rationales Kalkül vermuten, entwe­
-              | der weil es dem Beklagten um einen Zeitgewinn geht (typisch ist dies bei Räumungs­
-              | klagen vor dem Mietgericht der Fall, aber auch bei Zahlungsforderungen); oder auch
-              | weil der Beklagte testen will, ob die andere Seite tatsächlich bis vor Gericht gehen und
-              | damit auch den damit fälligen Kostenvorschuß bezahlen will. In der Minderheit der
-              | vorzeitigen Erledigungen vor dem Amtsgericht (und auch nur bei einem Teil der »Klage­
-              | rücknahmen*) verzichtet der Kläger tatsächlich auf seinen Anspruch: Bender/Schu-
-              | macher kommen bei einer Einschätzung des außergerichtlichen Erfolgs, der sich hinter
-              | der vorzeitigen Erledigung eines Prozesses verbirgt, darauf, daß in 4 von 5 (der für sie
-              | erkennbaren) Fälle der Beklagte die Forderung des Klägers erfüllt, in 1 von 5 Fällen
+              | (text omitted for legal reasons)
               | hat der Kläger die Forderung aufgegeben26.
               | Hinter den vorzeitigen Erledigungen verbergen sich also Aushandlungsprozesse, in
               | denen die Tatsache der gerichtlichen Klage ein Signal der Klägerpartei bedeutet, daß
@@ -976,25 +325,7 @@ blank         |
               | 
 text          | sie auch vor einer Mobilisierung der Gerichte nicht zurückschreckt. Allein diese Dro­
               | hung genügt häufig, um den Konflikt beizulegen. Auffällig ist, daß solche Erledigungen
-              | bei Unterhaltsprozessen, nach einem Verkehrsunfall und bei Forderungen im Mietver­
-              | hältnis selten sind: dies sind die Prozeßarten vor dem Amtsgericht, die außergewöhnlich
-              | häufig (zu mehr als 40 %) bis zum streitigen Urteil durchgefochten werden. Bei Ver­
-              | kehrsunfällen entspricht dies unserer Theorie, nach der die Wahrscheinlichkeit der
-              | Verrechtlichung (hier auch innerhalb des Prozesses) mit der Fremdheit in der Sozial­
-              | beziehung steigt: bei der Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen treten die Par­
-              | teien selbst selten auf, besonders häufig sind sie durch Rechtsanwälte auf beiden Seiten
-              | (fast immer auf Seiten des Klägers) vertreten, und in der Regel steht hinter den Parteien
-              | Mobilisierung von Recht                                  55
-blank         | 
-              | 
-text          | jeweils (oft hinter der Klägerpartei, fast immer hinter dem Beklagten) eine Haftpflicht­
-              | versicherung, die für Schadensersatzansprüche aufkommen muß. Daß hier eine beson­
-              | dere Hartnäckigkeit bis zum streitigen Urteil vorliegt, und nicht die Natur des Streit­
-              | gegenstandes vorzeitige Erledigungen verhindert, geht daraus hervor, daß im streitigen
-              | Urteil (siehe Tabelle 5) bei Verkehrsunfällen ungewöhnlich häufig beiden Seiten ein
-              | Teil des Erfolges zugesprochen wird (und nicht, wie sonst üblich, entweder die eine
-              | oder die andere Seite überwiegend gewinnt27). Bei Unterhaltsprozessen dagegen
-              | spricht die Erfolgsverteilung eindeutig für den Kläger (siehe Tabelle 5), die geringe
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Vergleichshäufigkeit ist hier (genau umgekehrt zum Verkehrsprozeß) eine Folge der
               | eindeutigen Rechtsposition der Kläger(innen). Bei Mietforderungen läßt sich aus der
 blank         | 
@@ -1041,43 +372,7 @@ meta          | 56                                    Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | Literatur keine Erklärung für die Hartnäckigkeit der Parteien bis zum streitigen Urteil
               | belegen: die Vermutung liegt nahe, daß ähnlich wie bei Arbeitsgerichtsprozessen aus
-              | großen Unternehmungen der Mobilisierung von Gerichten ein langer Konfliktprozeß
-              | vorausgegangen ist, so daß vor Gericht nur die besonders hartnäckigen Fälle erschei­
-              | nen. Reifner berichtet von Großvermietern, die trotz fehlender Erfolgsaussichten bis
-              | zum streitigen Urteil prozessieren, weil sie sich allein von der Belästigung der Mieter
-              | durch Gerichtsprozesse ein Nachgeben oder die Räumung versprechen (die rechtlich
-              | nicht durchsetzbar wäre)28.
-              | Im Vergleich zu allen Prozessen vor dem Zivilgericht ist das Arbeitsgericht besonders
-              | vergleichsfreudig. Der Prozeßrechtler wird sogleich auf die im Arbeitsgerichtsverfahren
-              | obligatorische Güteverhandlung vor Eintreten in das streitige Verfahren verweisen, in
-              | der viele der ansonsten als »vorzeitige Erledigung* abgeschlossenen Fälle ausdrücklich
-              | als ,gütliche Einigung* registriert werden. Wichtiger noch ist über das Prozeßrecht
-              | hinaus das Vergleichsbemühen der Arbeitsrichter auch im streitigen Verfahren stärker,
-              | so daß auch nach der Güteverhandlung vor den Arbeitsgerichten mehr Vergleiche
-              | geschlossen als streitige Urteile gesprochen werden. Besonders zeigt sich dies bei den
-              | Klagen gegen eine Kündigung, die überwiegend damit enden, daß das Arbeitsverhält­
-              | nis selbst zwar aufgelöst wird, die Bedingungen hierfür aber, dabei vor allem die
-              | finanzielle Abfindung, vor Gericht von dem klagenden Arbeitnehmer verbessert wer­
-              | den29 .
-              | Ähnlich wie bei Kündigungsklagen vor dem Arbeitsgericht geht es auch bei Scheidungs­
-              | klagen vor dem Familiengericht überwiegend nicht mehr um die Aufrechterhaltung der
-              | Sozialbeziehung. Ausgenommen hiervon sind nur die 19 % der Scheidungsklagen,
-              | die zurückgenommen werden — hier blieb es bei der Drohung. Nach altem Recht (vor
-              | 1977) wurden weitere 10 % von den Gerichten als .erledigt* weggelegt, weil die Kläger
-              | das Verfahren nicht betrieben haben, die beklagte Partei nicht erreichbar war, o. ä.
-              | (Ein Teil dieser Prozesse führt mit Zeitverzögerung doch zu einem Scheidungsurteil,
-              | ein Teil wird nicht wieder aufgenommen; Zahlen hierüber liegen nicht vor.) Nach
-              | neuem Recht ist die Zahl der ,Wartenden* gestiegen — teils wegen der Rechtsunsicher­
-              | heit unmittelbar nach Einführung (und damit als Übergangserscheinung), teils wegen
-              | des Zeitverzugs bei den Auskünften für einen Versorgungsausgleich, teils aus materiell­
-              | rechtlichen Gründen, um Fristen für eine nichteinverständliche Ehescheidung abzuwar­
-              | ten. Von diesen Verzögerungsgründen abgesehen, bleibt jedoch für den Rest aller
-              | Scheidungsklagen, daß sie fast immer (mit Ausnahme von je 1 %) zu der eingeklagten
-              | Scheidung führen. Mehr als die Hälfte aller Scheidungsurteile wurde einverständlich
-              | von beiden Parteien erreicht, und hinter dem Urteil verbergen sich durchschnittlich
-              | 1,36 Teilvergleiche über Regelungen in Folgesachen der Scheidung usw.). Auch nach
-              | neuem Recht ist in der überwiegenden Zahl der Scheidungsprozesse der tatsächliche
-              | Aushandlungsprozeß außerhalb des Verfahrens erfolgt. Das Gericht wird bei mehr als
+              | (text omitted for legal reasons)
               | der Hälfte der Scheidungsfälle lediglich in seiner notariellen Funktion bemüht, um die
               | zwischen den Parteien erreichte Konvention mit Rechtskraft zu versehen.
 blank         | 
@@ -1088,40 +383,7 @@ meta          | Mobilisierung von Recht                                 57
 blank         | 
 text          | Ebenso wie den Selektionsprozeß vor der Bemühung von Gerichten kann man auch
               | das Verfahren selbst als einen Filter darstellen, der eine Vielzahl von Beilegungsmög­
-              | lichkeiten auf geringerer Stufe der Verrechtlichung vorsieht30. Ãœberwiegend setzt sich
-              | dabei bei den meisten Prozeßgegenständen der Kläger durch, und selbst beim Ver­
-              | gleich, der per definitionem ein Nachgeben beider Seiten einschließt, gewinnt der Klä­
-              | ger im Durchschnitt doch mehr als der Beklagte. Am geringsten sind die Erfolgsaus­
-              | sichten des Klägers, wenn der Prozeß bis zum streitigen Urteil geht. Auch hier aller­
-              | dings müssen wir nach Prozeßgegenständen unterscheiden: Räumungsklagen und Kla­
-              | gen auf Unterhalt gewinnt auch im Urteil noch überwiegend der Kläger, bei Prozessen
-              | nach Verkehrsunfällen jedoch der Beklagte häufiger als der Kläger.
-              | Im Durchschnitt haben Kläger eine etwas bessere Erfolgsquote als Beklagte. Plausibel
-              | wäre die Erklärung, daß sie ihre Aussichten besser antizipieren oder daß sie seltener das
-              | Risiko eines unsicheren Prozeßausgangs cingehen als Beklagte. Auch zeigen die Daten
-              | vieler Gerichtszweige, daß auf der Klägerseite eher Organisationen, auf der Beklagten­
-              | seite eher Private stehen. Letztlich (und quantitativ am entscheidendsten) kommt hin­
-              | zu, daß ein Teil aller Klagen bei völlig sicherem Ausgang in erster Linie um des Voll­
-              | streckungstitels willen angestrengt wird. Aus allen diesen Gründen zusammen können
-              | wir als brauchbare heuristische Regel eine durchschnittliche Erfolgsquote der Kläger
-              | von etwa zwei Dritteln erwarten — weicht bei einem Prozeßgegenstand, bei einem Viel-
-              | fachprozessierer oder bei einem Anwalt der Durchschnitt langfristig von dieser Faust­
-              | regel ab, dann sollte man nach einer Erklärung suchen.
-              | In der Regel ist der wichtigste Erklärungsgrund in der Zusammensetzung von Prozeß­
-              | gegenständen zu finden. Eine — hier nur sehr verkürzte — Aufzählung von gegen­
-              | standsspezifischen Kontingenzen sei anhand unserer Daten versucht:
-              | Vor dem Amtsgericht liegt die durchschnittliche Erfolgsquote der Kläger bei zwei
-              | Dritteln, im streitigen Urteil sinkt sie unter die Hälfte31. Allerdings setzt sich ein sol­
-              | cher Durchschnitt aus sehr unterschiedlichen Werten bei den verschiedenen Prozeßge­
-              | genständen zusammen, und sie unterscheidet sich zudem noch je nach Parteikonstella­
-              | tion. Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, daß Organisationen, die vielfach
-              | prozessieren, größere Erfolgschancen haben32, — teils weil diese ihre Erfolgschancen
-              | besser voraussehen und damit die Mobilisierung der Gerichte gezielter einsetzen kön­
-              | nen, teils weil sie praktische Vorteile besser nutzen können.
-              | Wesentlich schlechter sind die Erfolgsaussichten der Kläger im Prozeß nach Verkehrs­
-              | unfällen: Wenn hier nur 19 % einen vollen Erfolg im streitigen Urteil erringen, so liegt
-              | das teilweise daran, daß auch im Richterspruch Schuld und Schaden bei Verkehrsun­
-              | fällen häufig aufgeteilt wird, jedoch gewinnen hier (als einziger Prozeßart) die Beklag­
+              | (text omitted for legal reasons)
               | ten sowohl im streitigen Urteil als auch insgesamt ein wenig häufiger als die Kläger.
               | Wenn man nach einem Streitgegenstand sucht, bei dem das Gerichtsverfahren einem
 blank         | 
@@ -1137,35 +399,7 @@ text          | Lotteriespiel gleicht, dann kommt die Auseinandersetzung nach ei
               | fall diesem Modell am nächsten.
               | Unterhaltsprozesse und Räumungsklagen dagegen weisen sowohl bei den vorzeitigen
               | Erledigungen wie im streitigen Urteil höhere Klägererfolge auf. Hier hat der Gerichts­
-              | prozeß in erster Linie die Funktion, bei klarer Rechtsposition und Beweislage dem
-              | Kläger einen Titel zur Durchsetzung mit Rechtszwang zu verschaffen. Dabei kann man
-              | eine interessante gegenläufige Korrelation bei der Auflösung von Mietverhältnissen im
-              | Vergleich zu Arbeitsverhältnissen beobachten: Räumungsklagen eines Vermieters wer­
-              | den nicht nur häufig schon vorzeitig für den Kläger erfolgreich beendet, sie führen
-              | auch im streitigen Urteil außergewöhnlich häufig dazu, daß der Kläger sich durchsetzt
-              | — unter anderem ein Resultat dessen, daß der Beklagte möglicherweise nur an dem
-              | Zeitgewinn während des Prozesses interessiert ist. Die übrigen Prozesse um Mietstrei­
-              | tigkeiten geben dem Kläger weit weniger Chancen, sie entsprechen etwa denjenigen
-              | von Prozessen zwischen natürlichen Personen, wie sie nach einem Kaufvertrag entste­
-              | hen. Beim Arbeitsgericht ist die Klage des Arbeitnehmers gegen eine Kündigung dage­
-              | gen sehr viel weniger erfolgreich als andere Prozesse (die in der Regel auch vom Arbeit­
-              | nehmer betrieben werden). In Kündigungsklagen kann der Arbeitnehmer zwar häufig
-              | Zugeständnisse des Arbeitgebers durchsetzen, seltener jedoch die Unwirksamkeit der
-              | Kündigung erreichen und noch seltener die Wiedereinstellung auch faktisch durchset­
-              | zen. Die Erfolgschancen dieser beiden Prozeßarten entsprechen der Funktion des Ge­
-              | richts, den Abbruch von Sozialbeziehungen zu regeln, nicht aber deren Aufrechterhal­
-              | tung erreichen zu können.- Da im Mietprozeß auf Räumung, im Arbeitsprozeß gegen
-              | eine Kündigung geklagt wird, sind die Erfolgschancen umgekehrt proportional ver­
-              | teilt. Hinzu kommt, daß im Mietprozeß auf der Klägerseite, im Arbeitsprozeß auf der
-              | Seite des Beklagten eher die sozial stärkere Seite vertreten ist (es handelt sich hier um
-              | eine größere Organisation, diese sind nicht nur in einem Vertragsverhältnis, der ein­
-              | zelne Vertrag ist daher auch nicht in dem Maße existenziell wichtig)33. Im Arbeits­
-              | gerichtsprozeß muß der sozial Schwächere sich gegen die Auflösung der Beziehung
-              | nachträglich rechtlich zur Wehr setzen, im Mietprozeß muß der sozial Stärkere die
-              | Auflösung mit Hilfe des Rechts erwirken. Die Mobilisierungslast schützt also das Miet­
-              | verhältnis mehr als das Arbeitsverhältnis, bei den (ausgewählten) Fällen, bei denen es
-              | bis zum gerichtlichen Urteil kommt, wird dem Vermieter (mit einiger Zeitverzöge­
-              | rung) danach meist das Recht der Kündigung zugesprochen. Die Klage demjenigen
+              | (text omitted for legal reasons)
               | zuzumuten, der die Sozialbeziehung auflösen will, schützt zwar prinzipiell die Sozial­
               | beziehung, hebt jedoch nicht die Möglichkeit des sozial Stärkeren auf, eine solche Auf­
               | lösung mit Hilfe des Rechts durchzusetzen.
@@ -1182,44 +416,7 @@ blank         |
 text          | ten, vor allem die prozeßerfahrenen und die Rechtsanwälte antizipieren ihre Erfolgs­
               | aussichten und sie können entsprechend ihrer Einschätzung der Rechtslage und ihrer
               | Erfahrung mit Verfahrensabläufen einschätzen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht.
-              | Wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit als antizipierbar anzusehen ist, dann muß die
-              | Mobilisierung der Gerichte unterschiedliche Funktion haben: wo der Kläger fast immer
-              | erfolgreich ist, geht es offensichtlich nicht mehr um eine im Ergebnis offene Aus­
-              | einandersetzung, sondern um die Beschaffung von Rechtskraft und die anschließende
-              | Vollstreckung eines Anspruchs (im folgenden Rechtsdurchsetzung genannt). Nur wenn
-              | die Erfolgswahrscheinlichkeit des Beklagten bei einem Streitgegenstand sich der des
-              | Klägers annähert, so kann der Richter in seiner Funktion als Entscheider, aber auch
-              | als Vermittler auftreten. Wie weit er dabei aber die vermittelnde oder eher seine ent­
-              | scheidende Funktion herausstellt, hängt nicht nur vom Verhandlungsstil eines Rich­
-              | ters ab, sondern vorab von der Konstellation, unter der das Gericht mobilisiert wurde:
-              | kennen sich die Parteien persönlich, sind sie beide an baldiger Entscheidung inter­
-              | essiert, dann geht es ihnen (auch) um eine Konfliktbeendigung, folglich gibt es ein
-              | gemeinsames Interesse, auf dem Vergleichsbemühungen aufbauen können; ist die Be­
-              | ziehung eher anonym und kommt es keiner Partei auf den Zeitpunkt der Entscheidung
-              | an, so können sie die Unsicherheit in Kauf nehmen, die der Streit bis zur rechtlichen
-              | Entscheidung, und möglicherweise in eine weitere Instanz mit sich bringt. Meist geht
-              | Nichtvoraussehbarkeit auf eine schwierige Beweislage zurück. Wenn dessen ungeachtet
-              | prozessiert wird, so nur in Konstellationen, wo auf der Klägerseite Parteien stehen, die
-              | die Kosten eines Lotteriespiels nicht fürchten. Das Letztere ist am ehesten bei Prozes­
-              | sen nach Verkehrsunfällen der Fall, bei denen wir wissen, daß der Anteil von Rechts­
-              | schutzversicherten besonders hoch ist.
-              | Die Funktion der Rechtsdurchsetzung, das heißt Fälle mit vorhersehbarem Ausgang
-              | und guten Erfolgschancen, findet man bei Unterhaltsforderungen, bei Räumungsklagen
-              | oder auch, wenn Firmen Schulden eintreiben: bei den letzten beiden setzt sich der Klä­
-              | ger zu zwei Dritteln schon ohne streitige Verhandlung durch, bei allen dreien zielt er
-              | auf einen vollstreckbaren Titel. Geringe Vergleichsquoten zeigen hier an, daß es über
-              | den Konfliktausgang wenig zu verhandeln gibt, daß aber die Beklagtenpartei durch ein
-              | rechtskräftiges Urteil gezwungen werden muß, ihrer Verpflichtung nachzukommen.
-              | Ähnlich geht es bei Scheidungsprozessen um die Rechtskraft des gerichtlichen Urteils,
-              | wobei hier allerdings hinter dem Gerichtsprozeß Aushandlungsprozesse und Ver­
-              | gleiche stattfinden werden, denen vom Gericht lediglich in quasi-notarieller Funk­
-              | tion Rechtskraft verliehen wird. Auch hier kommt es auf das Urteil des Richters an,
-              | im Gegensatz zu dem Verfahren als Lotterie jedoch wird der Ausgang von den Par­
-              | teien meist vorher einverständlich geregelt, wobei der Richter sie auf ihre Rechte hin­
-              | weisen, im übrigen aber nur die Vereinbarung bestätigen kann. Wie weit der Richter
-              | sich in den Prozeß der Aushandlung einschalten kann, hängt wiederum von der sozia­
-              | len Nähe der Beziehung zwischen den streitenden Parteien ab: Bei der Auflösung
-              | einer Familie vor Dritten in der Gerichtsverhandlung wird eine Streitaustragung eher
+              | (text omitted for legal reasons)
               | nur fingiert, da das Verfahren hier in intime Erfahrungsbereiche hineinreicht; vor dem
               | Arbeitsgericht dagegen kommen Sozialbeziehungen zur Sprache, die leichter vor Drit­
               | ten ausgetragen und öffentlich behandelt werden können. Hier hat daher typisch der
@@ -1246,24 +443,7 @@ text          | Allen vier Funktionen kann man bestimmte Streitgegenstände typo
               | jedoch können sie alle grundsätzlich in jedem Gerichtsverfahren auftreten. Beobach­
               | tungen von Verfahrensabläufen zeigen34, daß Richter in ihrem Roll en verhalten typisch
               | zwischen diesen Funktionen hin- und herwechseln, wobei sie einmal die Unsicherheit
-              | einer Entscheidung als Druckmittel für Vergleiche ausnützen können, ein andermal
-              | die Erkenntnisse aus Vergleichsbemühungen in das Urteil einfließen lassen.
-              | Die grundlegenden Funktionen der Gerichte können also in jedem Prozeß auftreten.
-              | Je nach Streitgegenstand jedoch überwiegt die eine oder andere Funktion. Hieraus
-              | lassen sich sowohl die Wahrscheinlichkeiten der Mobilisierung von Recht und Gerich­
-              | ten als auch die Erfolgsaussichten von Klägern oder Beklagten erklären. Die Varianz
-              | des Ausgangs von Prozessen ist also weitgehend schon erklärt, wenn man die Konflikt­
-              | konstellationen zu Beginn analysiert hat. Wenn man diese »konstant* hält, kann man
-              | von den Variablen der Verfahrensgestaltung selbst (also etwa dem Auftreten der
-              | Parteien oder den Vorurteilen der Richter) nur noch eine residuale Varianz erwarten.
-blank         | 
-              | 
-text          | 3. Antizipation von Verfahren und die Mobilisierung oder Nicht-Mobilisierung von
-              | Recht
-blank         | 
-text          | Das Interesse an der richterlichen Rechtsfortbildung hat die Jurisprudenz dazu ver­
-              | führt, an den Gerichten nur die streitigen Urteile und ihre Begründungen, und dabei in
-              | erster Linie diejenigen der höchsten Instanz zur Kenntnis zu nehmen. Hier interessiert
+              | (text omitted for legal reasons)
               | alleine der Richter als Entscheider. Auf diese Funktion bezieht sich auch die These der
               | »Legitimation durch Verfahren', die in der Verstrickung der Parteien in eine verfah­
               | rensmäßig geregelte Auseinandersetzung eine Chance der Akzeptanz von Rechtsent­
@@ -1276,42 +456,7 @@ text          | Scheidungen sieht35. Allerdings bezieht sich eine solche Theorie
               | Teil der Fälle, die vor Gericht abgehandelt werden. Betrachtet man den Geschäftsan­
               | fall vor allem der erstinstanzlichen Gerichte, dann ist der einseitige Gebrauch von
               | Recht zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Willen anderer die am häufigsten
-              | auftretende Funktion. Gerichte werden hier in Anspruch genommen, weil sie ein
-              | Mittel des legitimen physischen Zwangs darstellen, ohne daß eine streitige Entschei­
-              | dung herbeigeführt wird und häufig auch, ohne daß die Gegenseite in eine tatsächliche
-              | Auseinandersetzung eintritt. Im Gegensatz hierzu steht die Funktion des Richters als
-              | Vermittler, der die Möglichkeiten des Einverständnisses zwischen beiden Parteien aus­
-              | lotet und hierzu durchaus außerrechtliche Gesichtspunkte einführen und Folgen einer
-              | Entscheidung berücksichtigen kann.
-              | Aber auch die Betrachtung aller derjenigen Fälle, die vor Gericht gelangen, zeigt nur
-              | die Spitze des Eisbergs von rechtlich-relevantem Verhalten. Quantitativ weitaus bedeu­
-              | tender sind diejenigen Konflikte, in denen keine der Parteien rechtliche Instanzen
-              | mobilisiert. Das Vermeiden von Recht wird erleichtert, je größer das Vorfeld von Insti­
-              | tutionen ist, die Konflikte verarbeiten können; je nach Lebensbereich kann dieses
-              | selbst formal oder auch informell organisiert sein; je nach der Thematisierungsfähigkeit
-              | für Recht in diesem Vorfeld kann es Verweisbeziehungen zur Inanspruchnahme von
-              | Recht und Gericht aufweisen. Vergleicht man Konsumentenprobleme gegenüber Wirt­
-              | schaftsunternehmen mit denjenigen von Bürgern gegenüber Behörden, so wird deut­
-              | lich, daß das Maß an rechtlicher Selbstfestlegung von Organisationen zugleich auch
-              | bestimmt, in welchem Maße sich ihre Klienten der Rechtsform bedienen müssen. Ge­
-              | nerell gilt dabei, daß große Organisationen stärker zur Festlegung formaler Regeln ten­
-              | dieren, kleine dagegen sich eher an informellen Regeln orientieren. Die Thematisie­
-              | rungsschwelle von Recht ist damit höher gesetzt. Wird in einem Konflikt einmal Recht
-              | thematisiert, gibt es oft wenig Möglichkeiten, die damit eingeleitete .Verrechtlichung4
-              | rückgängig zu machen. Daher gilt als generelle Verhaltensregelmäßigkeit, daß schon die
-              | Thematisierung von Recht dort wahrscheinlicher ist, wo Sozialbeziehungen unpersön­
-              | licher und Fremdheit häufiger wird. Jedoch ist ,.Verrechtlichung“ nicht immer schon
-              | »»Vergerichtli chung“. Es kann die Thematisierung von Recht auch zu einer geringeren
-              | Inanspruchnahme von Gerichten führen; dadurch, daß formalisierte Äquivalente im
-              | vorgerichtlichen Feld die Konfliktverarbeitung übernehmen.
-              | Für die Bildung von Theorien über juristische Verfahren und ihre Legitimationswir­
-              | kung tut man gut daran, sich zu verdeutlichen, welche Selektion von potentiellen
-              | Rechtsfällen letztlich bis zu einer Rechtsentscheidung gelangt. Man kann dabei unter­
-              | stellen, daß die potentiellen Beteiligten an solchen Verfahren deren Funktionen und
-              | Folgen antizipieren, und entsprechend deren Transparenz und ihrer Fähigkeiten recht­
-              | liche Verfahren zu nutzen oder zu vermeiden trachten. Wirksam ist Recht dabei nicht
-              | nur, wo es tatsächlich vor Gericht mobilisiert ist, sondern schon dort, wo es als Dro­
-              | hung (explizit oder sogar implizit) wahrgenommen wird. Dabei können wir annehmen,
+              | (text omitted for legal reasons)
               | daß die (potentiellen) Parteien in Gerichtsprozessen die Chancen ihres Erfolges antizi­
               | pieren können und daß sie die Möglichkeiten wahrnehmen, aus der Eskalation von
 blank         | 
@@ -1331,29 +476,7 @@ text          | Erhard Blankenburg
 blank         | 
 text          | weiterer Verrechtlichung „auszusteigen“. Das Modell von Variablen, von denen „The­
               | matisierung von Recht“ und „Mobilisierung von Gerichten“ abhängen, mag ihnen
-              | nicht explizit vor Augen stehen, aber ich gehe davon aus, daß Alltagstheorien von
-              | prozeßerfahrenen Anwälten und Parteien die Chancen des Erfolgs, die Möglichkeiten
-              | vorzeitiger Erledigung und sogar die Wahrscheinlichkeit, daß es bei der bloßen Drohung
-              | mit einem Gerichtsprozeß bleibt, vorauszusehen suchen. Antizipiertes Verfahrensver­
-              | halten ist dementsprechend eine Variable schon bei der Erklärung der Mobilisierung
-              | von Gerichten und sogar der Thematisierung von Recht. Entsprechend können wir das
-              | Modell zur Erklärung von Mobilisierung von Gerichten mit „Rückkoppelungspfeilen“
-              | versehen. Was sich in der Beschreibung als Sequenz darstellt, ist in den Köpfen der
-              | Beteiligten tatsächlich ein Modell gegenseitiger Abhängigkeiten, und dies in dem Maß,
-              | zu dem diese aus Erfahrung den Ablauf von Gerichtsverfahren vorwegzunehmen in der
-              | Lage sind.
-              | Antizipation allerdings ist nicht nur relevant in einzelnen Fällen, in denen Parteien vor
-              | der Entscheidung stehen, ob sie Gerichte anrufen. Grundsätzlicher ist die „Antizi­
-              | pation“, die sich als institutionelle Vorgegebenheit niedergeschlagen: die Verfügbar­
-              | keit von informeller Konfliktbehandlung, alternativen Institutionen und Rechtsformen,
-              | die Nachteile und Barrieren der Rechtsformen „strukturell“ vorwegnehmen. Zuneh­
-              | mend gibt es in mobilen Gesellschaften sogar eine rechtliche Alternative der Vermei­
-              | dung von Recht: sich Sozialbeziehungen, wenn sie konfliktreich werden, gänzlich zu
-              | entziehen. Gerade dort, wo Anonymität und Entpersönlichung sozialer Beziehungen
-              | nach unserer Theorie eine Tendenz zunehmender Mobilisierung von Recht mit sich
-              | bringen müßte, entsteht zugleich die Möglichkeit auszuweichen, sei es durch Wechsel
-              | des Arbeitsplatzes, des Wohnortes oder auch der Familie, um damit nicht nur das Recht,
-              | sondern Konflikte insgesamt zu vermeiden.36 Gerichte tendieren daher in lose gefüg­
+              | (text omitted for legal reasons)
               | ten Vergesellschaftungen mit großer Mobilität dazu, zunehmend für die Auflösung von
               | Sozialbeziehungen und abnehmend für deren interne Regulierung mobilisiert zu wer­
               | den.
diff --git a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx
index 0612fc375cba5dc839d16c882075226c828eb5ef..1637196629f66e78fa4ef3c096f4b2fd2451bb3e 100644
--- a/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx
+++ b/convert-anystyle-data/anystyle/10.1515_zfrs-1980-0104.ttx
@@ -29,9 +29,7 @@ text          | 1. Notwendigkeit
 blank         | 
 text          | Rechtswissenschaft und Rechtssoziologie interessieren sich gemeinsam für das Recht.
               | Wenn sie das auch meist auf sehr verschiedene Weise tun, so gibt es doch eine Fülle
-              | von Berührungspunkten und Überschneidungen. Dies gilt ebenfalls für die Rechts
-              | vergleichung, den Zweig der Rechtswissenschaft, der sich mit ausländischem Recht
-              | beschäftigt. Ziele der Rechtsvergleichung sind vor allem die Verbesserung der Kennt
+              | (text omitted for legal reasons)
               | nis des eigenen und fremder Rechte, die Erweiterung des „Vorrats der Lösungen“
               | für Rechtsprobleme und Vorarbeiten für eine künftige Rechtsvereinheitlichung1.
 blank         | 
@@ -57,37 +55,7 @@ blank         |
 text          | Für diese ehrgeizigen Vorhaben erschien die bloße Beschäftigung mit Rechtsnormen
               | bald als unzureichend. „Der Stoff des Nachdenkens über die Probleme des Rechts“,
               | so forderte schon RabeP, „muß das Recht der gesamten Erde sein, vergangenes und
-              | heutiges, der Zusammenhang des Rechts mit Boden, Klima und Rasse, mit geschicht
-              | lichen Schicksalen der Völker — Krieg, Revolution, Staatengründung, Unterjochung
-              | - , mit religiösen und ethischen Vorstellungen; Ehrgeiz und schöpferischer Kraft von
-              | Einzelpersonen; Bedürfnis von Güterzeugung und Verbrauch; Interesse von Schich
-              | ten, Parteien, Klassen“.
-              | Dies rechtsvergleichend zu erfassen, stellte sich freilich als äußerst schwierig, wenn
-              | nicht als unmöglich heraus. So erhoffte man sich Aufschlüsse von der Rechtssoziolo
-              | gie, die das Recht nicht primär als Normengebäude, sondern in seiner Faktizität, in
-              | seiner gesellschaftlichen Dimension, untersucht und sich mit der Klärung der gegen
-              | seitigen Abhängigkeit von Recht und Sozialleben im weitesten Sinne befaßt. Von
-              | juristischer Seite aus wurde daher häufig erörtert, welchen Beitrag rechtssoziologische
-              | Methoden für die Rechtsvergleichung leisten können23. Freilich wurde auch aus der
-              | Sicht einer mehr soziologisch orientierten Rechtsvergleichung die Rechtssoziologie im
-              | wesentlichen nur als empirische Sozialforschung benötigt. Die Faktensammlung, also
-              | die deskriptive Vorstufe des Vergleichs, und die Erklärung des Zusammenwirkens von
-              | Recht und Gesellschaft in den einzelnen Ländern wurden dem Soziologen zugewiesen.
-              | Die eigentliche Vergleichung wollten sich die Rechtsvergleicher im allgemeinen selbst
-              | Vorbehalten, um sodann ihre rechtspolitischen, rechtsdogmatischen oder rechtsverein
-              | heitlichenden Ziele zu verfolgen. Aus dieser Perspektive wurde der Rechtssoziologie
-              | dann schnell eine bloße Hilfsfunktion zur besseren Absicherung rechtsvergleichender
-              | Ergebnisse zugeschrieben.
-              | Der Gedanke, daß die Rechtssoziologie gleichsam einen Teil oder eine Hilfswissen
-              | schaft der Rechtsvergleichung bilden soll, ist Rechtssoziologen freilich fremd. Statt
-              | sich als fleißige Zuträger zu betätigen, haben Rechtssoziologen mehrfach Kritik daran
-              | geübt, wie Rechtsvergleicher die Zusammenhänge von Recht und Gesellschaft zu erfas
-              | sen suchen und erörtern4. Die Rechtsvergleichung, so lautet der Tenor ihrer Kritik,
-              | ist noch zu normativ oder spekulativ orientiert, sie nimmt auf das gesellschaftliche Um
-              | feld des Rechts zu wenig Rücksicht oder interpretiert es unzureichend.
-              | Wie denn nun eine Rechtsvergleichung aussehen müsse, die Rechtssoziologen zufrie
-              | denstellen könne, hat Carbonnier schon vor mehr als einem Jahrzehnt beantwortet:
-              | Zweifellos soziologischer oder — umgekehrt ausgedrückt — weniger juristisch, weniger
+              | (text omitted for legal reasons)
               | eingebunden in Rechtsdogmatik5. Dies wiederum ist der Rechtsvergleichung aber be
               | wußt, ist gerade der Ausgangspunkt ihres Werbens um die Rechtssoziologie, der sie ihre
 blank         | 
@@ -104,39 +72,7 @@ meta          | Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssoziologie
 blank         | 
 text          | Erfahrungen mit dem Auslandsvergleich — häufig vergeblich — angeboten hat. Auch
               | heute noch wird nur selten der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen
-              | Rechtssoziologie im Vergleich mehrerer Gesellschaften betrieben werden kann und
-              | ebenso selten werden vergleichende rechtssoziologische Studien in Angriff genommen.
-              | Damit spürt jedenfalls der Rechtsvergleicher ein Unbehagen, daß die Rechtssoziologie
-              | das, was sie vom Juristen verlangt, selbst noch zu wenig verwirklicht. — So bleiben
-              | zwei Königskinder, die zueinander nicht finden können, weil der Graben viel zu tief
-              | ist?
-              | Eine Lösung des Dilemmas kann nur erreicht werden, wenn die Asymmetrie der bis
-              | herigen Fragestellungen erkannt wird. Die Rechtssoziologie brauche nämlich, so hat
-              | Carbonnier ebenfalls schon festgestellt, mehr noch als sie der Rechtsvergleichung
-              | bedürfe, eine ,,sociologie comparee du droit“, eine vergleichende Rechtssoziologie6.
-              | Die Rechtssoziologie verfolgt eigene Erkenntnisinteressen, aufgrund derer sie daran
-              | interessiert ist, selbst analytische Vergleiche der sozialen Fakten und des Wirkungszu
-              | sammenhanges von Recht und Gesellschaft der einzelnen Gesellschaften vorzunehmen.
-              | Mit anderen Worten: Mehr vergleichende Rechtssoziologie tut not, um das genannte
-              | Defizit zu beseitigen.
-              | Solch vergleichendes Vorgehen ist auch für die Weiterentwicklung der Rechtssoziolo
-              | gie von Nutzen, insbesondere was die Theoriebildung angeht. Spätestens seit Dürkheim
-              | ist in der Soziologie anerkannt, daß dem Vergleich (im Gegensatz zum bloßen Neben
-              | einanderstellen verschiedener Erscheinungen) wesentliche Bedeutung zukommt. Be
-              | kanntlich ist die Klärung der Bedingungen, unter denen soziale Sachverhalte zeitlich
-              | und räumlich variieren, ein wesentlicher Schritt für die Entwicklung und Bestätigung
-              | von Hypothesen. Ist eine Falsifizierung im Rahmen einer Gesellschaft nicht möglich,
-              | so erlaubt eigentlich erst das Testen solcher Hypothesen in mehreren Gesellschaften
-              | ihre Generalisierung7. Felder wie die Ethnologie sind ohne vergleichende Untersuchun
-              | gen ebenfalls kaum mehr denkbar8.
-              | Gleichwohl sind viele Aussagen bislang lediglich innerhalb einer Gesellschaft gewonnen
-              | worden, ohne daß man wüßte, ob sie allgemeine Geltung beanspruchen oder nur für
-              | eine bestimmte Gesellschaft an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeit
-              | punkt gelten (beschränkte Generalisierung bzw. Spezifikation). Wenn sie aber verläß
-              | licher werden sollen, dann ist eine bessere Kenntnis der Rechtssysteme und ihrer
-              | Wirkungsbedingungen in mehreren Ländern eine unerläßliche Vorbedingung. Bei
-              | spielsweise kann eine Untersuchung in mehreren Ländern Aufschluß darüber geben,
-              | wann das klassische Modell der gerichtlichen Entscheidung von Vertragsstreitigkeiten
+              | (text omitted for legal reasons)
               | von den Parteien gewählt wird und warum sie andererseits in langfristigen Wirtschafts
               | beziehungen sowohl in den sozialistischen Staaten als auch in den Ländern des Westens
 blank         | 
@@ -153,33 +89,7 @@ blank         |
 text          | andere Wege der Streitvermeidung und -erledigung beschreiten9. Vergleichende Unter
               | suchungen lenken dabei häufig die Aufmerksamkeit auf Voraussetzungen solcher theo
               | retischer Annahmen, denen man bisher keine oder nur ungenügende Beachtung
-              | geschenkt hatte. Dabei wird man sich, wenn Generalisierungen angestrebt werden,
-              | nicht nur mit zwei oder drei Ländern begnügen können, sondern möglichst viele und
-              | verschiedene Länder vergleichen müssen10, während bei begrenzten Aussagen eine
-              | kleinere und sich ähnlichere Auswahl genügen kann.
-              | Eine vergleichende Rechtssoziologie kann auch rechtspolitisch nutzbar gemacht wer
-              | den. So wie die Rechtsvergleichung unter anderem der Vorbereitung von Gesetzesvor
-              | haben dient, besteht auch ein zunehmendes Bedürfnis nach rechtssoziologischen Un
-              | tersuchungen zur Vorbereitung neuer Gesetze bzw. zur Einschätzung der Effektivi
-              | tät bereits erlassener Vorschriften. Hier stellen vergleichende rechtssoziologische Un
-              | tersuchungen eine wertvolle Ergänzung dar, wenn sie zeigen können, zu welchen Erfol
-              | gen bzw. Fehlschlägen ähnlich oder verschieden gefaßte ausländische Gesetze geführt
-              | haben und welches die Ursachen dafür waren. Für die Zukunft ist zu erwarten, daß
-              | internationale und supranationale Stellen ihren Bedarf an derartigen Studien ebenfalls
-              | artikulieren werden.
-blank         | 
-              | 
-text          | 2. Sozialwissenschaftliche Vergleiche
-blank         | 
-text          | Meine zweite These ist, daß eine vergleichende Rechtssoziologie nicht nur wünschens
-              | wert ist, sondern daß auch wesentlich mehr rechtssoziologische Untersuchungen ver
-              | gleichend angelegt werden könnten, wenn bereits vorliegende Erfahrungen besser
-              | genutzt würden. Insbesondere können schon entwickelte sozialwissenschaftliche
-              | Methoden des internationalen und intergesellschaftlichen Vergleichs in der Rechts
-              | soziologie verwendet und den Bedürfnissen dieses Fachs angepaßt werden.
-              | Sozialwissenschaftliche Vergleiche haben — meist unter dem Oberbegriff „comparative
-              | sociology“11 - in den letzten zwei Jahrzehnten erheblich an Bedeutung gewonnen.
-              | Zwar war es schon im letzten Jahrhundert üblich, umfassende historische und interna
+              | (text omitted for legal reasons)
               | tionale Vergleiche anzustellen. Ihre Verbindung mit globalen Entwicklungstheorien
               | sowie mangelnde Sorgfalt bei der Gewinnung und Interpretation der Daten brachten
 blank         | 
@@ -203,33 +113,7 @@ blank         |
 text          | den Vergleich mehrerer Gesellschaften jedoch in Mißkredit. Strengere methodische
               | Anforderungen ließen schließlich fast nur noch im Rahmen einer Gesellschaft entstan
               | dene Studien gelten. Dem versucht die „comparative sociology“ durch eine Weiter
-              | entwicklung ihrer Methoden, ihres Instrumentariums und durch Selbstbeschränkung
-              | in den Fragestellungen entgegenzuwirken. Nur insoweit ist eine Korrektur an Dürk
-              | heims Auffassung angebracht, der erkannte: „La sociologie comparee n’est pas une
-              | branche particuliere de la sociologie, c’est la sociologie m£me en tant qu’elle cesse
-              | d’6tre purement descriptive et aspire ä rendre compte des faits12“. Auch heute besteht
-              | daher weitgehende Übereinstimmung, daß es sich hier um kein eigenes Feld der Sozio
-              | logie, sondern nur um eine bzw. mehrere besondere Vorgehensweisen handelt13.
-              | Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung der Rechtsvergleichung, daß sie
-              | (soweit nicht versucht wird, bestimmte Ergebnisse zu einer vergleichenden Rechtslehre
-              | zusammenzufassen) keine eigenständige Wissenschaft darstellt, sondern durch die Ver
-              | wendung der vergleichenden Methode gekennzeichnet ist.
-              | Zentrales Problem der vergleichenden Soziologie ist, daß sie es mit zwei oder mehre
-              | ren Gesellschaften oder ihren Teilbereichen zu tun hat, in denen bestimmte Erschei
-              | nungen und Entwicklungen unter Anwendung sozialwissenschaftlicher Theorien unter
-              | sucht und sodann explizit und systematisch miteinander verglichen werden. Je nach
-              | der Vergleichseinheit unterscheidet man mehrere Arten, deren Bezeichnung allerdings
-              | noch nicht die Vorgehensweise kennzeichnet. Der Ausdruck „cross-cultural“ oder
-              | „trans-cultural comparison“ wird (oft enger als die deutsche Entsprechung „interkul
-              | tureller Vergleich“) hauptsächlich von Anthropologen für die Untersuchung vorindu
-              | strieller, „primitiver“ Gesellschaftsformen verwendet. Er ist mit Definitionsschwie
-              | rigkeiten belastet, was eine „Kultur“ ist14 . Der Vergleich mehrerer Gesellschaften wird
-              | von Soziologen meist „cross-societal comparison“ genannt, während Politikwissen
-              | schaft und Politische Soziologie den auf zwei oder mehrere Nationen abstellenden
-              | Vergleich eher als „cross-national comparison“ bezeichnen. Freilich verbergen sich
-              | hinter dem Etikett des Vergleichs ebenso wie in der Rechtsvergleichung oft auch bloß
-              | aneinandergereihte Untersuchungen über fremde Länder (sog. „area studies“), die zwar
-              | den Zugang zu anderen Gesellschafts- oder Rechtssystemen erheblich erleichtern und
+              | (text omitted for legal reasons)
               | auch Aufschlüsse theoretischer Art enthalten können, aber nicht eigentlich verglei
               | chend sind15.
 blank         | 
@@ -257,36 +141,7 @@ blank         |
 text          | Die Rechtsvergleichung hat seit ihrem Bestehen einen erheblichen Wissensstoff über
               | das Recht der verschiedensten Gesellschaften gesammelt. Gesetze, Institutionen,
               | Rechtsprechung und Rechtslehre in ihrer ungeheuren Variationsbreite sind immer wie
-              | der untersucht worden. Für den Rechtssoziologen müßte dies, so könnte man meinen,
-              | eine wahre Fundgrube sein. Ein Interesse daran ist in der Tat vorhanden, doch hält
-              | es sich in Grenzen, denn das Anschauungsmaterial, das die Rechtsvergleichung der
-              | Rechtssoziologie biete, ähnelt - so hat man einmal gesagt — ein wenig dem eines
-              | Naturgeschichtlichen Museums für die Biologie: erstarrt, eingeschrumpft, wenn auch
-              | gleichwohl nützlich16. Die Rechtsvergleichung untersucht mit anderen Worten keines
-              | wegs alles, was für die Rechtssoziologie von Bedeutung ist; Berührungspunkte zwischen
-              | Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie sind zwar vorhanden, aber verschieden stark
-              | ausgeprägt.
-              | Am intensivsten berührt sich die Rechtssoziologie mit der Art von Rechtsverglei
-              | chung, die sozialwissenschaftlichen Methoden und Fragestellungen gegenüber aufge
-              | schlossen ist, der es nicht nur um geschriebenes, sondern vor allem um das gelebte
-              | Recht, d. h. die tatsächliche Auslegung und Anwendung des Rechts, geht. Freilich
-              | stößt die überwiegend an schriftlichen Quellen orientierte Rechtsvergleichung hier an
-              | ihre Grenzen. Der Alltag der Untergerichte, die massenweise Erledigung der als unpro
-              | blematisch geltenden Fälle, die Anwendung von Recht im vorgerichtlichen Bereich,
-              | all dies gerät meist nur so weit in den Blick, wie man sich auf Berichte ausländischer
-              | Rechtspraktiker stützen kann. Eine eigene Überprüfung an Ort und Stelle ist eher die
-              | Ausnahme. Wenn allerdings die Rechtsvergleichung ihren hohen Anspruch erfüllt
-              | und die jeweilige Rechtspraxis tatsächlich ermittelt und darsteilt, dann kann sie der
-              | Rechtssoziologie den Zugang zu fremden Rechtsordnungen wesentlich erleichtern.
-              | Denn auch die Rechtssoziologie muß, wenn sie Aussagen über die eigene Gesellschaft
-              | hinaus treffen will, neben den inländischen die ausländischen Rechtstatsachen und
-              | -normen zur Kenntnis nehmen.
-              | Allerdings verfolgt eine solche Rechtsvergleichung, die nach ,,law in action“ — im Ge
-              | gensatz zum bloßen „law in the books“ — fragt, über das Streben nach mehr Empirie
-              | hinaus häufig ehrgeizigere Ziele. Sie möchte wissen, wie eine rechtliche Lösung sich
-              | gesellschaftlich auswirkt, wie ein Problem in ausländischen Gesellschaften gelöst
-              | wird17. Dabei muß sie in Rechnung stellen, daß Rechtsnormen nur einen kleinen Teil
-              | des menschlichen Verhaltens mehr oder weniger unvollkommen regeln. Preis der Aus
+              | (text omitted for legal reasons)
               | dehnung ihres Untersuchungsgegenstandes ist daher der Zwang, auch außerrechtliche
               | soziale Gegebenheiten und Konflikte zu erfassen, weil etwa der Grad der Verrecht
               | lichung nach Land und Rechtsgebiet verschieden ist und außerrechtliche Mechanismen
@@ -300,33 +155,7 @@ blank         |
 text          | der Konfliktlösung eine erhebliche Rolle spielen. Für die Rechtssoziologie, die Recht
               | von vornherein als Teil der Sozialordnung begreift, ist dies selbstverständlich, für die
               | Rechtsvergleichung ist die Erfüllung dieses Postulats wesentlich schwieriger.
-              | Dies gilt erst recht, wenn Rechtsvergleicher das Wirken der Rechtsnormen in der unter
-              | suchten Gesellschaft zu erklären und in einen größeren Rahmen zu stellen versuchen18.
-              | Würde man etwa feststellen, daß in Frankreich, wo es kein Grundbuch gibt, wegen
-              | Grundstücksrechten mehr prozessiert wird als in der Bundesrepublik, wo ein Grund
-              | buchsystem gilt, so kann man die unterschiedliche Verfahrenszahl nicht einfach hier
-              | auf zurückführen, sondern wird zur Ausschaltung von Scheinkorrelationen etwa die
-              | Prozeßhäufigkeit im allgemeinen, Bodenmarkt und -Struktur sowie andere Faktoren
-              | mitberücksichtigen19. Auch wenn im Ausland eine höchstrichterliche Rechtsprechung
-              | etabliert ist, die eine klare Haltung einnimmt, so muß man sich doch damit beschäf
-              | tigen, welches die genaueren Umstände sind, die ihrer Durchsetzung entgegenstehen
-              | können20. Normen und Rechtsprechung allein erlauben noch keine Deutung.
-              | Alle diese Gründe zusammen haben dazu geführt, daß heute nicht mehr ernsthaft
-              | bestritten werden kann, daß vor allem die Rechtsvergleichung auf dem Gebiet des
-              | Privatrechts der Ergänzung durch die Rechtssoziologie bedarf21. Entsprechendes gilt
-              | für das Verhältnis von Strafrechtsvergleichung und Kriminologie22. Diese Einsicht hat
-              | freilich auch mehr oder weniger starke Abgrenzungstendenzen hervorgerufen. Vor
-              | allem von Seiten der Rechtsvergleichung sind verschiedentlich Grenzlinien gezogen
-              | worden, die sich am Untersuchungsgegenstand und den verwendeten Methoden orien
-              | tieren-, eine Debatte, die hier nicht vertieft werden soll. Ihr Ergebnis hängt hauptsäch
-              | lich davon ab, welche Zielsetzung man Rechtsvergleichung und Rechtssoziologie
-              | zuschreibt und wie weit man sie jeweils faßt. Die vergleichende Rechtssoziologie
-              | erscheint danach im Extremfall als integraler Bestandteil der Rechtsvergleichung23,
-              | während sie nach anderen Auffassungen nur Hilfsfunktionen erfüllt oder aber eine
-              | völlig unabhängige Disziplin bildet24.
-              | Unvermeidliche Überschneidungen zeigen sich vor allem dort, wo es um die Erklä
-              | rung der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft geht. Rechtsvergleichende
-              | Studien nehmen rechtssoziologische Fragestellungen auf, wenn sie Rechtsunterschiede
+              | (text omitted for legal reasons)
               | durch die Suche nach allgemeinen Regeln für die Entwicklung der Rechtssysteme auf
               | spüren und die gesellschaftliche und rechtliche Entwicklung durch das Bilden von
 blank         | 
@@ -349,38 +178,7 @@ meta          | 72                                       Dieter Martiny
 blank         | 
 text          | „social“ und „legal indicators“ in Bezug zueinander setzen wollen25. Die Rechtsso
               | ziologie wiederum kann an Überlegungen anknüpfen, welches die Gründe dafür sind,
-              | daß auch bei gleicher Sozialstruktur ungleiches Recht oder umgekehrt gleiches Recht
-              | bei ungleicher Sozialstruktur gilt26.
-              | Hier, wo es um die Effektivität des Rechts und Implementation geht, ist freilich die
-              | Rechtssoziologie in der Vorhand. Der Rechtsvergleicher kann etwa den „Trend“ euro
-              | päischer und nordamerikanischer Rechtsreformen feststellen, er kann auch die trei
-              | benden politischen und gesellschaftlichen Gruppen identifizieren. Ihm dürfte jedoch
-              | schwerfallen, die gesellschaftlichen Ursachen für eine einzelne Entwicklung näher aus
-              | zumachen oder zu ergründen, warum ein bestimmtes Land einem scheinbar universalen
-              | Trend nicht folgt27. Er kann auch konstatieren, daß in manchen Ländern mit strengen
-              | Gesetzen Erfolge erzielt werden sollen, während die Praxis anscheinend eine gänzlich
-              | andere ist. Aber wenn es um die Deutung der Diskrepanz zwischen Wirklichkeit und
-              | geschriebenem Recht geht, enden seine Möglichkeiten, denn selbst wenn die Rechts
-              | tatsachen und andere Sozialdaten festgestellt worden sind, so ist nicht mehr juristisch
-              | zu begründen, wie erheblich diese Abweichungen sind und warum sie eintreten. Damit
-              | ist aber die Feststellung unausweichlich, daß eine kausal-erklärende Rechtsvergleichung
-              | mit (vergleichender) Rechtssoziologie identisch ist28.
-              | Dies zwingt die Rechtsvergleichung zu Anleihen bei der Rechtssoziologie, denn eine
-              | Selbstbeschränkung auf deskriptive Normenvergleichung würde sie zu blutleerer Be
-              | standsaufnahme verkümmern lassen. Rechtsvergleichende Arbeiten beschäftigen sich
-              | zudem vorzugsweise mit der Rechtsentwicklung, werden beispielsweise anläßlich aus
-              | ländischer Reformen verfaßt oder wollen „bessere Lösungen“ für inländische gesell
-              | schaftliche und Rechtsprobleme Vorschlägen. Daher werden Felder betreten, auf denen
-              | es um gesellschaftlichen Wandel, die Beziehungen zwischen Rechtsnormen und den
-              | ihnen zugrundeliegenden sozialen Tatsachen geht. Wenn Rechtsvergleichung und
-              | Rechtssoziologie auch oft ein Stück des Weges gemeinsam zurücklegen, so müssen
-              | Rechtsvergleicher gleichwohl vieles außer acht lassen, haben von ihnen verwendete
-              | Erklärungsmuster häufig nur die Qualität (nicht unbedingt falscher) Alltagstheorien
-              | oder stammen aus der herrschenden Ideologie eines der untersuchten Länder. Hier
-              | liegt eine wichtige Aufgabe für die vergleichende Rechtssoziologie, da Rechtssozio
-              | logen zum einen gewöhnt sind, mehr soziale Fakten in Betracht zu ziehen als das Juri
-              | sten im allgemeinen tun und zum anderen bestimmte theoretische Erklärungen anbie
-              | ten können. So kann etwa ein bestimmter Rechtszustand nicht einfach nur auf wirt
+              | (text omitted for legal reasons)
               | schaftliche oder religiöse Ursachen zuriiekgeführt werden, sondern bedarf komplexerer
               | Untersuchung. Dies gilt entsprechend für das Verwenden anderer Begründungen, bei
 blank         | 
@@ -403,27 +201,7 @@ text          | 2. Verbesserung der Vergleichsmethoden
 blank         | 
 text          | Wichtigste Voraussetzung aller Vergleiche, die die Grenzen einer Gesellschaft über
               | schreiten, ist wohl, sie so anzulegen, daß sie in mehreren Gesellschaften sinnvoll durch
-              | geführt werden können. Dies erfordert insbesondere die Definition eines vergleichbaren
-              | Untersuchungsgegenstandes und das Finden eines übergreifenden theoretischen Ansat
-              | zes. Die bloße Replikation von Studien, d. h. die Bestätigung der in einem Land gewon
-              | nenen Ergebnisse in einer anderen Gesellschaft, reicht keineswegs aus, da die zugrunde
-              | gelegte Theorie natürlich auch die Ergebnisse beeinflußt. Manche Konzepte lassen sich
-              | aber nicht ohne Einbuße an Erklärungskraft oder nur unter Inkaufnahme von Verzer
-              | rungen auf andere Länder übertragen, in denen die — möglicherweise unausgesproche
-              | nen — sozialen Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit fehlen30.
-              | So wie in der Rechtsvergleichung Fragestellung und Vergleichsmaßstab (tertium com-
-              | parationis) nicht einfach der eigenen Rechtsordnung entnommen werden dürfen, so
-              | kann man auch in der Soziologie Forschungsansätze und Erklärungen nicht einfach
-              | dem eigenen kulturellen Umfeld entlehnen. Konzepte lassen sich erst dann für einen
-              | Vergleich verwenden, wenn vorab geklärt ist, welche Verbindung der soziale Gegen
-              | stand der Untersuchung und das Konzept in den betreffenden Gesellschaften einge
-              | gangen sind. Beispielsweise ist es sinnlos, in manchen Gesellschaften nach „ehelicher“
-              | oder „nichtehelicher Abstammung“ zu suchen, weil keine entsprechenden Begriffe
-              | vorhanden oder gebräuchlich sind. Hier ist dann neutraler nach den gesellschaftlichen
-              | Bedingungen zu fragen, denen Reproduktion, Kindererziehung, Erbfolge und Status
-              | zuweisung unterliegen31. Dies ist auch der Weg, den man in der Rechtsvergleichung
-              | für die Untersuchung der Rechtsordnungen sozialistischer und kapitalistischer Staaten
-              | eingeschlagen hat. So mag es zwar sein, daß das Arbeitsrecht hüben und drüben eine
+              | (text omitted for legal reasons)
               | grundsätzlich andere Struktur besitzt, trotzdem kann man aber danach fragen, wie
               | z. B. die Haftung des Arbeitnehmers ausgestaltet ist32. Entsprechendes gilt, wenn man
 blank         | 
@@ -448,30 +226,7 @@ blank         |
 text          | Organisationen untersucht. So wird man nicht einfach nach „Gerichten“ oder „Ar
               | beitsämtern“ fragen, sondern nach Institutionen, die bestimmte Zwecke erfüllen33.
               | Damit entsteht freilich ein Spannungsverhältnis zwischen breit angelegten Konzeptio
-              | nen und der Notwendigkeit, sie wieder auf die einzelnen Gesellschaften anzuwenden;
-              | das Untersuchungskonzept muß in konkrete Variablen und Indikatoren umgesetzt
-              | werden.
-              | Da man wegen der regelmäßig anzutreffenden Unterschiede der Vergleichseinheiten
-              | nicht erwarten kann, die gleichen Erscheinungen in ihnen vorzufinden oder — selbst
-              | bei ihrem Vorhandensein — dieselbe Bedeutung beilegen zu dürfen, muß man seine
-              | Fragestellung präzisieren, um sich mit einigen von ihnen näher beschäftigen zu kön
-              | nen. Vor dieser Notwendigkeit steht auch die Rechtsvergleichung, die meist die sog.
-              | funktionale Methode bevorzugt. Ihr Grundgedanke ist, zunächst das konkrete Pro
-              | blem zu definieren, ehe die Normen und Institutionen ermittelt werden, die es zu lösen
-              | vorgeben. Sodann kann das funktionale Äquivalent der Problemlösung eines Rechts in
-              | der anderen Rechtsordnung ebenfalls untersucht werden34 .
-              | In den vergleichenden Sozialwissenschaften wird gleichfalls von funktionaler Äquiva
-              | lenz bzw. der Funktion bestimmter gesellschaftlicher Erscheinungen gesprochen35.
-              | Wenn man sich nämlich nicht nur auf bloß beschreibende Vergleiche beschränkt, muß
-              | für jede Vergleichseinheit eine Analyse vorgenommen werden, bei der wenigstens zwei
-              | Variable in eine eindeutig definierte Beziehung zum Vergleichsgegenstand gesetzt wer
-              | den. Diese Beziehungen brauchen aber in den untersuchten Gesellschaften nicht gleich
-              | zu sein. Auch für Variablen und Indikatoren können sich Abweichungen ergeben.
-              | So mag in einer Gesellschaft das Schlagen von Kindern als abweichendes Verhalten
-              | angesehen werden, während es in einer anderen sozial akzeptiert ist36. Deshalb wird
-              | für den interkulturellen und internationalen Vergleich die Verwendung äquivalenter
-              | Indikatoren befürwortet37. Das gleiche gilt etwa für Alter, Einkommen und Urbani
-              | sierung, wenn man sie als unabhängige Variablen verwenden will. Die Benutzung iden
+              | (text omitted for legal reasons)
               | tischer Variablen ist natürlich nicht ausgeschlossen und sogar erstrebenswert, nur
               | müssen so weit wie möglich gleiche Beziehungen unter den Variablen in den Ver
               | gleichseinheiten bestehen38.
@@ -497,28 +252,7 @@ meta          | Rechtsvergleichung und vergleichende Recbtssoziologie
 blank         | 
 text          | Wenn auch mit Recht auf die Ungenauigkeit hingewiesen wurde, die dem Begriff der
               | Funktionalität anhaftet39, so spricht doch viel dafür, daß jedenfalls die Äquivalenz der
-              | richtige Ausgangspunkt für den Vergleich ist. Mehr ist mit Funktionalität meist nicht
-              | gemeint. Man kann daher auch von struktureller, kontextueller Äquivalenz usw. spre
-              | chen und den Begriff der funktionellen Äquivalenz auf die Fälle beschränken, in denen
-              | die untersuchten Erscheinungen tatsächlich dieselbe Rolle in den untersuchten Gesell
-              | schaften spielen40. Die „funktionale“ Äquivalenz dient also hauptsächlich der Iden
-              | tifikation der zu vergleichenden Erscheinungen sowie der Variablen und Indikatoren,
-              | aus denen man Unterschiede oder Gemeinsamkeiten ablesen will.
-              | Die Frage nach der Funktion führt allerdings nicht per se zu einer richtigen Antwort.
-              | Zum einen benötigt man bereits eine erhebliche Vorkenntnis der Vergleichseinheit,
-              | um das jeweilige Äquivalent zu bestimmen. Zum anderen kann einem niemand die
-              | Entscheidung abnehmen, welches das Äquivalent sein soll und welche Relevanz es hat.
-              | Auch an dieser Stelle müssen theoretische Aussagen gemacht werden, kommt es darauf
-              | an, wie gut eine Theorie oder Proposition die soziale Wirklichkeit deutet41. Wer, mit
-              | anderen Worten, das Recht in einen funktionalen Bezug stellen will, muß entscheiden,
-              | welcher das sein soll. Dem kann man auch nicht dadurch entgehen, daß statt verschie
-              | den gefaßter Indikatoren neutralere, länderübergreifende Generalisierungen verwendet
-              | werden, beispielsweise die durchschnittliche Höhe der Gerichtskosten in Relation zum
-              | durchschnittlichen Verdienst, die Anzahl der Gerichte in Relation zur Bevölkerungs
-              | größe gesetzt wird42 . Ein so formulierter Indikator kann zwar für viele Länder benutzt
-              | werden, es muß dann aber ebenfalls bestimmt werden, welcher Stellenwert ihm
-              | zukommt und für welche Variable er steht. Andernfalls würde die Verwendung exak
-              | ter Daten nur über die fehlende Aussagekraft hinwegtäuschen.
+              | (text omitted for legal reasons)
               | Da das Rechtssystem nur einen Teil des gesellschaftlichen Systems ausmacht und zwi
               | schen beiden komplizierte Wechselbeziehungen bestehen, ist eine weitere Frage, wie
 blank         | 
@@ -549,39 +283,7 @@ meta          | 76                                      Dieter Martiny
 blank         | 
 text          | weit Vergleiche ausholen müssen. Anders als für die Rechtsvergleichung ist für die
               | Rechtssoziologie selbstverständlich, daß man sich nicht nur auf Variablen innerhalb
-              | des Rechtssystems stützt, sondern auch solche innerhalb des übrigen gesellschaftlichen
-              | Systems heranzieht. Welche Schwierigkeiten hier auftreten, ist etwa in der Auseinan
-              | dersetzung um Rbeinsteins rechtsvergleichende Untersuchung von Ehestabilität, Ehe
-              | scheidung und Eherecht deutlich geworden43. Rheinstein ging es vor allem um den
-              | geringen Einfluß gesetzlicher Regeln auf das eheliche Verhalten, die Lücke, die zwi
-              | schen gesetzlichen Standards und der Praxis innerhalb und erst recht außerhalb des
-              | Gerichtssaals klafft. Wenn auch einzelne der von ihm angeführten Gründe, wie der
-              | kulturelle Kontext der Ehescheidung und der Funktionswandel der Familie, nicht
-              | auf Widerspruch stießen, so hat doch R. Abel die zu große Betonung des Gesetzes
-              | und die mangelnde Konsistenz seiner Erklärungen kritisiert und seinerseits versucht,
-              | ein detaillierteres Modell der Wechselbeziehungen von Recht und Gesellschaft aufzu
-              | stellen44. Solche Modelle können auch für die vergleichende Rechtssoziologie genutzt
-              | werden, denn die Rechtssoziologie kann ebensowenig wie die Rechtsvergleichung meh
-              | rere Gesamtgesellschaften in allen ihren Bezügen erfassen; dies wäre allenfalls mit
-              | Hilfe aller Sozialwissenschaften möglich. Da aber rechtssoziologische Vergleiche ohne
-              | hin einen beträchtlichen Umfang annehmen müssen, besteht faktisch ein Zwang zur
-              | Beschränkung auf einige besonders aussagekräftige Variablen für die Einbettung des
-              | Rechts in die Sozialordnung.
-              | Pauschale Erklärungen wie „unterschiedliche Rechtsstruktur“ oder „Rechtstradition“
-              | können nur dann spezifiziert werden, wenn man in der Vergleichung mehrstufig
-              | vorgeht. Auf einer ersten Ebene wird man sich zunächst unter Anwendung der Tech
-              | niken der Rechtsvergleichung mit den Normen zu beschäftigen haben. Doch sind, wie
-              | auch sonst in der Rechtssoziologie, neben den rechtlichen Standards, wie sie sich ins
-              | besondere in Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften niederschlagen,
-              | kulturelle Variablen mit heranzuziehen. Erst diese Variablen, zu denen auch vorherr
-              | schende Wertvorstellungen und Ideologien gehören45, machen deutlich, warum etwa
-              | bestimmte Vorschriften so und nicht anders gefaßt sind bzw. gehandhabt werden. Sie
-              | geben auch eine erste Erklärung für die Bedeutung, die dem Recht in der betreffenden
-              | Gesellschaft überhaupt beigemessen wird.
-              | Eine zweite Gruppe von Variablen zielt auf die Struktur rechtlicher Institutionen wie
-              | Gerichte, Behörden und Schlichtungsinstitutionen, aber auch auf die juristischen Be
-              | rufe. Neben einer Analyse der Institution selbst, einschließlich ihrer inner-organisa
-              | torischen Differenzierung, kommt auch eine Untersuchung ihres Umfeldes in Betracht.
+              | (text omitted for legal reasons).
               | Dabei sind andere Institutionen, die auf dem gleichen Feld tätig werden, ebenfalls
               | einzubeziehen. Beispielsweise kann das Handeln von Arbeitsverwaltungen und Be
 blank         | 
@@ -597,39 +299,7 @@ meta          | Rechtsvergleicbung und vergleichende Rechtssoziologie
 blank         | 
 text          | triebsräten nicht ohne das Verhalten und die Organisation der Arbeitnehmer und Ar
               | beitgeber, also insbesondere von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen,
-              | erklärt werden46. Organisation und Vorgehensweise von Gewerkschaften in verschie
-              | denen Ländern müssen wiederum im jeweiligen polit-ökonomischen Rahmen gesehen
-              | werden47. Ferner sind sozialstrukturelle Variablen heranzuziehen, z. B. zum Verstäd-
-              | terungs- und Industrialisierungsgrad, zur Wirtschafts- und Agrarstruktur sowie zum
-              | Politischen System, insbesondere zur Machtverteilung innerhalb der Gesellschaft. Auf
-              | diese Weise sind weitere Aufschlüsse über die die Normeinhaltung kontrollierenden
-              | Instanzen zu erwarten.
-              | Schließlich ist auch das tatsächliche Verhalten innerhalb des Rechtssystems, das sich
-              | mit den rechtlichen Standards keineswegs zu decken braucht, ein wesentlicher Punkt
-              | des Vergleichs. Angaben hierzu sind ebenfalls in ein Verhältnis zu anderen Verhaltens
-              | variablen zu setzen, weil der Vergleich vor einem bestimmten gesellschaftlichen Hinter
-              | grund stattfinden muß. Beispielsweise gewinnt eine Untersuchung über die Scheidungs
-              | praxis wesentlich an Gewicht, man auch Aussagen über das eheliche Verhalten, insbe
-              | sondere beim Zusammenbruch der Ehe, mit einbezieht.
-              | Je nach dem Untersuchungsziel wird man auf einzelne Gruppen dieser — wohl gar
-              | nicht abschließend aufzählbaren — Kriterien verschieden großes Gewicht legen. Für
-              | ihre weitere Erarbeitung dürften Auseinandersetzungen von Interesse sein, die in der
-              | Rechtsvergleichung um die Bildung von Rechtskreisen und -familien bzw. die stilprä
-              | genden Elemente der Rechtsordnungen geführt werden. Dabei geht es letztlich um die
-              | Frage was etwa das Gemeinsame und Typische der skandinavischen Rechtsordnungen
-              | ausmacht, worin aber beispielsweise die Verschiedenheit Norwegens und Italiens
-              | besteht. Allerdings läßt sich über solche Versuche, die Rechtsordnungen der Welt in
-              | bestimmte Systeme einzuordnen, trefflich streiten, denn das Grundproblem solcher
-              | Klassifizierungs- und Erklärungsversuche ist schon die Bestimmung der als signifikant
-              | anzuerkennenden Merkmale. Keines der vorgeschlagenen Systeme hat bislang unge
-              | teilte Zustimmung gefunden; regelmäßig wird der Einwand willkürlicher Auswahl und
-              | monokausaler Erklärung erhoben48.
-              | In der Tat bleibt fraglich, ob die bisher verwendeten Einteilungen in Ländergruppen,
-              | die in erheblichem Maße an sprachliche, historische, geographische und politische Kri
-              | terien anknüpfen, nicht zu grob sind und durch subtilere Unterscheidungen ersetzt
-              | werden sollten. Insbesondere die pauschale Zuordnung ganzer Gesellschaften zu sol
-              | chen Gruppen ist unbefriedigend; stattdessen sollte man sich besser an der Organisa
-              | tion des jeweiligen gesellschaftlichen Teilbereichs bzw. Rechtsgebiets (etwa betrieb
+              | (text omitted for legal reasons)
               | liche Organisation oder Familie) orientieren49. Die Einteilung der ganzen Welt in
               | Rechtskreise oder „culture clusters“ wirkt zwar zunächst plausibel und einleuchtend.
 blank         | 
@@ -646,35 +316,7 @@ blank         |
 text          | Die Leichtigkeit, mit der fundamental voneinander abweichende Einteilungen selbst
               | innerhalb Westeuropas vorgenommen werden, läßt jedoch daran zweifeln, daß man
               | sich auf sicherem Boden bewegt. Dazu nur ein Beispiel: Können etwa die Niederlande
-              | den „germanischen“ Ländern zugerechnet werden50 oder (wegen der Übernahme des
-              | Code civil) den „romanischen“ Rechtsordnungen51 oder einer größeren „anglo-deut-
-              | schen“ Gruppe52 ?
-              | Wenn man aber Rechts- oder Kulturkreise bildet, so muß dies aufgrund charakteristi
-              | scher Merkmale geschehen, deren Zusammentrefffen jeweils das Spezifische der jeweili
-              | gen Gesellschaft ausmacht. Derartige Merkmale müssen auch empirisch nachweisbar
-              | sein und einer rechtssoziologischen Überprüfung standhalten können. Dies ist des
-              | wegen schwierig, weil zum einen die einzelne Gesellschaft nicht in ihrer ganzen Kom
-              | plexität erfaßt werden kann, zum anderen aber der Kreis der relevanten Kriterien
-              | nicht zu eng gezogen werden darf. Hinzu kommt, daß Umstände, die man als prägend
-              | anerkannt hat, nicht unveränderlich zu sein brauchen. So hat man die Diskriminierung
-              | nichtehelicher Kinder als stilprägend für die romanischen Rechte bezeichnet53. Inzwi
-              | schen ist die Rechtsstellung dieser Kinder jedoch in Frankreich und auch in Italien
-              | verbessert worden. Damit ist sicherlich eine Annäherung an andere Rechtskreise einge
-              | treten. Aber man kann wohl kaum annehmen, daß die romanischen Rechte Wesent
-              | liches verloren hätten, daß sie weniger „romanisch“ sind als zuvor. Naheliegender ist
-              | die Annahme, daß das Merkmal doch nicht so stilprägend war, wie es zunächst schien.
-              | Dies führt zu dem weiteren Problem, daß sich nämlich für einzelne Bereiche keine sig
-              | nifikanten Unterschiede nachweisen lassen. So konnte etwa eine sehr differenziert und
-              | gründlich angelegte sozialwissenschaftliche Untersuchung über die betriebliche Mitbe
-              | stimmung und Mitbestimmungsnormen keine erheblichen Abweichungen zwischen den
-              | nordischen und den romanischen („lateinischen“) Ländern nachweisen54. Allerdings
-              | muß man auch hier die Frage nach der Verläßlichkeit des Ergebnisses stellen. Kann
-              | man darauf vertrauen oder war nur der Kreis der untersuchten Variablen zu klein, so
-              | daß wesentliche Unterschiede nicht erfaßt wurden? Oder ist es dadurch verzerrt, daß
-              | man gar nicht von einer romanischen Ländergruppe sprechen kann, weil vielmehr we
-              | gen der Reaktion des Arbeitsrechts auf soziale Konflikte Frankreich, Großbritannien
-              | und Italien in einer Gruppe zusammenzufassen sind55? Dies mag hier auf sich beruhen.
-              | Wesentlich scheint mir zu sein, daß Rechtsvergleichung und vergleichende Rechtssozio
+              | (text omitted for legal reasons)
               | logie vor dem gleichen Dilemma stehen. Deshalb bilden auch die jeweiligen Erörterun
               | gen in den einzelnen Disziplinen wertvolle Vorarbeiten für künftige Forschungen.
 blank         | 
@@ -695,33 +337,7 @@ blank         |
 text          | Es soll darauf verzichtet werden, eine nähere Aufzählung einzelner Arbeiten zu geben,
               | in denen innerhalb der oben genannten Variablen parallel geforscht wurde. Als Bei
               | spiel sei nur erwähnt, daß man in der Rechtsvergleichung die Rolle der Schlüsselfigu
-              | ren, der „Rechtshonoratioren“, bei der Weiterentwicklung der Rechtsordnung näher
-              | zu bestimmen versucht hat56. Entsprechend sind in der Rechtssoziologie die Rolle
-              | der Richter in Gesellschafts- und Rechtssystem, aber auch anderer juristischer Berufe
-              | wie die der Anwälte57 oder im Wege einer politischen Inhaltsanalyse amerikanische
-              | und deutsche Rechtslehrertexte vergleichend untersucht worden58. In Zukunft wird es
-              | wohl darauf ankommen, die einzelnen Faktoren, ihre Struktur und Dynamik noch
-              | sorgfältiger zu beleuchten und einzugrenzen als das bisher geschehen ist, um so eine
-              | sicherere Basis für Erklärungen ihres Zusammenwirkens zu gewinnen.
-              | Selbstbeschränkung kann auch in einem anderen Punkt notwendig werden. Während
-              | nämlich in der Rechtsvergleichung Untersuchungen ganz überwiegend im gesamten
-              | Geltungsbereich von Rechtsordnungen (und damit meist innerhalb der Ländergren
-              | zen) durchgeführt werden, ist die Wahl der Vergleichseinheit für die Rechtssoziolo
-              | gie problematischer. Wird auf der Ebene des Staates untersucht, so hat das den Vorteil,
-              | daß repräsentative Aussagen für das ganze Land gemacht werden und damit auch
-              | generalisierbare Ergebnisse erwartet werden können. Auf der anderen Seite steigt aber
-              | nicht nur der Untersuchungsaufwand, sondern es besteht auch die Gefahr, daß wesent
-              | liche Differenzierungen innerhalb des Staates zu kurz kommen59. Ferner ist unbefrie
-              | digend, wenn die Unterschiede zwischen den Vergleichseinheiten nur durch die Zuge
-              | hörigkeit zu einer größeren Einheit erklärt werden, das Land gleichsam als Variable
-              | verwendet wird60. Ist die Einheit wiederum sehr klein, so sinkt der Aufwand der Da
-              | tenerhebung, man kann qualitative Methoden wie die teilnehmende Beobachtung ver
-              | wenden. Im Rahmen des „Berkely Village Law Project“ wurde etwa die Konfliktbe
-              | handlung in einzelnen Dörfern ganz unterschiedlicher Länder (beispielsweise in Bayern
-              | und der Türkei) untersucht61. Auf diese Weise konnte durch Fallstudien das Wirken
-              | des tatsächlich praktizierten „local law“ im Gegensatz zum geschriebenen Recht des
-              | Landes besonders gut deutlich gemacht werden. Allerdings wird die Allgemeingültig
-              | keit und die Repräsentativität der Untersuchung für das Land in Frage gestellt. Zudem
+              | (text omitted for legal reasons)
               | spiegeln sich viele Konflikte einer Gesellschaft auf Dorfebene nicht oder nur verzerrt
               | wider, geraten die Rahmenbedingungen des Landes leicht aus dem Blick.
 blank         | 
@@ -745,37 +361,7 @@ blank         |
 text          | Wo eine Erhebung auf mehreren Ebenen nicht möglich ist, dürfte es sich häufig emp
               | fehlen, das räumliche Untersuchungsfeld zwar zu beschränken, aber nicht zu eng zu
               | fassen62. So können etwa zwei Großstädte mit möglichst ähnlichen demographischen,
-              | wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen als Vergleichseinheit dienen. Entsprechend
-              | kann man etwa das Wirken bestimmter Rechtsnormen in einzelnen Industriezweigen
-              | verschiedener Länder untersuchen. Solche Selbstbescheidung engt zwar die Generali-
-              | sierbarkeit der Aussagen ein, führt aber zu zuverlässigeren Daten. Somit dürften auch
-              | für eine vergleichende Rechtssoziologie, der nicht an vager Universalität, sondern an
-              | spezifischen, regional und historisch begrenzten Aussagen gelegen ist, die ebenso tri
-              | vialen, wie praktisch bedeutsamen Faustformeln beherzigenswert sein, die nicht
-              | nur in der Rechtsvergleichung, sondern allgemein für länderübergreifende Vergleiche
-              | entwickelt wurden: Mit der Verschiedenheit der Vergleichseinheiten nehmen auch die
-              | Schwierigkeiten des Vergleichs zu; er ist daher dann am leichtesten möglich und führt
-              | zu den verläßlichsten Angaben, wenn die Vergleichseinheiten einander möglichst
-              | ähnlich sind. Ferner kann man die Fülle der Variablen nur dann reduzieren, wenn die
-              | Fragestellung so weit wie möglich beschränkt wird. Dann kann man am ehesten hof
-              | fen, noch bestimmte Beziehungen feststellen zu können. Auf der anderen Seite sollte
-              | man in diesem Bereich möglichst viele Daten erheben, da man sich voi Untersuchungs
-              | beginn nur schwer über alle relevanten Aspekte schlüssig werden kann. Äußerstenfalls
-              | wird man zur Klärung des Feldes zunächst explorative Studien durchführen, die auf
-              | der Ebene der Deskription bleiben und denen keine Hypothesen zugrundeliegen.
-              | Damit soll keineswegs das Problem der Datengewinnung gegenüber theoretischen Fra
-              | gen in den Vordergrund gerückt werden, da auch diese Seite des Vergleichs bewältigt
-              | werden kann. Auch hierzu zunächst ein Beispiel aus der Kriminologie. Der internatio
-              | nale Vergleich offizieller Angaben über Straftaten hat sich wegen der Verschiedenheit
-              | und Mängel der Statistiken sowie der Besonderheiten der jeweiligen nationalen straf
-              | rechtlichen Kategorien als unzureichend erwiesen. Deshalb ist man dazu übergegangen,
-              | zusätzlich in Haushaltsbefragungen Straftaten zu ermitteln, deren Opfer die Befrag
-              | ten waren. Solche „crime victimization surveys“ sind inzwischen in mehreren Ländern
-              | durchgeführt und miteinander verglichen worden. Auf diese Weise ist man dem Unter
-              | suchungsgegenstand zumindest nähergekommen63. Entsprechende Verfahren werden
-              | auch in der vergleichenden Rechtssoziologie genutzt. So hat man durch Umfragen die
-              | latenten Rechtsbedürfnisse und Konflikte der Bevölkerung auf bestimmten Gebie
-              | ten wie dem Arbeitsrecht und der Wohnungsmiete ermittelt und danach gefragt, wie
+              | (text omitted for legal reasons)
               | die Rechtsberatung erfolgt. Nach einer Untersuchung von Abel-Smith und anderen in
               | London ist eine ähnlich angelegte Studie in Tokio und eine weitere über drei nieder
               | ländische Städte entstanden64.
@@ -794,26 +380,7 @@ blank         |
 text          | „Knowledge and opinion about law“ waren der Gegenstand einer Reihe weiterer Stu
               | dien. Sie fragten nicht nur nach den Rechtskenntnissen der Bevölkerung, sondern ver
               | suchten auch einen Zusammenhang zwischen rechtlichen Sanktionen und der mora
-              | lischen Basis dafür zu finden65. Beispielsweise gaben die Befragten an, ob sie Ehe
-              | bruch oder Steuerhinterziehung moralisch ablehnten und(oder) für strafwürdig hielten.
-              | Die in mehreren europäischen Ländern durchgeführten Untersuchungen bestätigten
-              | die Lücke zwischen der Öffentlichen Meinung und dem Inhalt von Rechtsnormen, zeig
-              | ten aber auch, daß man von einem einheitlichen Rechtsbewußtsein kaum sprechen
-              | kann und erhebliche Unterschiede gegenüber den einzelnen Normenkomplexen und in
-              | einzelnen Bevölkerungsschichten und Berufsgruppen bestehen66. Ihr Vergleich
-              | bewahrte vor vorschnellen Erklärungen. Beispielsweise wurden strengere Strafen in
-              | Norwegen stärker von der städtischen als von der ländlichen Bevölkerung befürwortet,
-              | während es in Dänemark umgekehrt war67. Auch der Zusammenhang zwischen Bil
-              | dungsgrad und dem Verlangen nach strengeren Strafen war komplizierter als bisher
-              | angenommen68. Solche Untersuchungen könnten auch in engeren Feldern durchge
-              | führt werden. Beispielsweise ist daran zu denken, die in der Bundesrepublik in einem
-              | Projekt über die Abwicklung von Konsumentenkrediten vorgenommene Befragung
-              | mit Untersuchungen aus anderen Ländern zu vergleichen bzw. später solche Befra
-              | gungen parallel anzulegen.
-              | Will man solche Primärdaten in einem fremden Land selbst erheben, so setzt das
-              | bekanntlich eine partielle Integration der Forschungstätigkeit und der die Untersu
-              | chung durchführenden Person in die untersuchte Gesellschaft voraus69. Ihre Beson
-              | derheiten verlangen eine Anpassung der jeweiligen Methoden und Techniken, wie dies
+              | (text omitted for legal reasons)
               | besonders für die Umfrageforschung vielfach dargelegt wurde70. Da es sich hierbei um
               | das wohl am besten abgeklärte Gebiet vergleichenden Vorgehens handelt, mag ein
               | Hinweis darauf genügen.
@@ -842,37 +409,7 @@ text          | III. Möglichkeiten vergleichender Forschung
 blank         | 
 text          | Wenngleich die weitere Entwicklung der vergleichenden Rechtssoziologie durchaus
               | aussichtsreich erscheint, so besteht doch eine Reihe von Hemmnissen, die aus den
-              | Hauptproblemen vergleichender Untersuchungen folgen, nämlich, daß verschiedene
-              | soziokulturelle Zusammenhänge verglichen werden müssen und daß dem Forscher die
-              | ausländische Gesellschaft oft mehr oder weniger fremd ist. Die theoretischen Schwie
-              | rigkeiten scheinen zwar lösbar zu sein, gegenwärtig ist das Instrumentarium für eine
-              | vergleichende Rechtssoziologie aber noch nicht sehr entwickelt. Insbesondere muß
-              | die Rechtssoziologie Verfahren für empirische Erhebungen in mehreren Ländern ent
-              | wickeln, die einen Vergleich der Ergebnisse ermöglichen. Allerdings liegt mit in einzel
-              | nen Ländern bereits durchgeführten Untersuchungen bereits ein beträchtliches Maß an
-              | Erfahrungen vor71.
-              | Ein anderes Hemmnis liegt wohl darin, daß der iwtrakulturelle Vergleich in der Sozio
-              | logie gang und gäbe ist. Vielleicht wird deshalb häufig unterschätzt oder vernachläs
-              | sigt, welche Besonderheiten der internationale bzw. interkulturelle Vergleich aufweist.
-              | Hinzu kommt, daß wegen des Universalitätsanspruchs in der Soziologie die Kulturge
-              | bundenheit mancher Aussage nicht gerne zugegeben wird. Das kann dazu verleiten,
-              | zwischengesellschaftliche Unterschiede zu unterschätzen und etwa die innergesell
-              | schaftlichen Prozesse der eigenen auch in anderen Gesellschaften zu vermuten; obwohl
-              | sich beispielsweise die Unterschicht in zwei Ländern keineswegs gleich verhalten
-              | muß72. Die internationale Kommunikation in der Rechtssoziologie, die Aufnahme aus
-              | ländischer Studien und Fragestellungen, kann die Bereitschaft zu Vergleichen fördern.
-              | Sie kann aber auch dazu führen, daß selbst dort ausländische Untersuchungsergeb
-              | nisse teilweise übernommen und Theoriebruchstücke rezipiert werden, wo es reizvoll
-              | wäre, neue vergleichende Untersuchungen zu initiieren. Methodische Skrupel dürften
-              | ebenfalls zu den Ursachen zu zählen sein, weil man an die Absicherung internationaler
-              | Vergleiche keine übertriebenen Erwartungen richten darf und ihre Ergebnisse heute
-              | oft noch von größerer Unschärfe oder geringerer Reichweite sind als in rein nationalen
-              | Studien73.
-              | Andere Hindernisse, die einer vergleichenden Rechtssoziologie entgegenstehen, sind
-              | mehr praktischer Art. Insbesondere erfordern vergleichende Studien wesentlich mehr
-              | Aufwand, Zeit und Geld als rein nationale Forschungen. Der Aufwand ist größer,
-              | weil neben einer soliden Rechtsvergleichung zusätzliche methodische Fragen rechtsso
-              | ziologischer Art gelöst werden müssen, ehe man überhaupt einen Entwurf vorlegen
+              | (text omitted for legal reasons)
               | kann. Ferner ist die Rechtssoziologie in vielen Ländern noch ungenügend entwickelt,
               | so daß ein unmittelbarer Zugriff auf bereits vorliegende Ergebnisse häufig ausscheidet.
 blank         | 
@@ -890,37 +427,7 @@ text          | Will man selbst Daten im Ausland erheben, so ist der Weg zu ihne
               | Man muß über das fremde Land sehr viel wissen; neben der Sprachbarriere sind beson
               | dere Zugangsbarrieren zu überwinden. So kann man sich als Inländer leichter mit einer
               | fremden Rechtsordnung und Rechtsprechung vertraut machen, als im Ausland etwa
-              | selbst Aktenanalysen, mündliche oder schriftliche Befragungen vorzunehmen. Die
-              | Schwierigkeiten bei der Erhebung von Primärdaten sind überwindbar, indem etwa
-              | einheimische Interviewer ausgewählt und geschult werden, erhöhen aber doch das
-              | einzusetzende Maß an Zeit und Geld. Selbst wenn die Untersuchung von im Ausland
-              | ansässigen Wissenschaftlern übernommen wird, so ist doch eine Koordination erfor
-              | derlich, damit gleiche oder sehr ähnliche Fragestellungen möglichst im gleichen Zeit
-              | raum an mehreren Orten untersucht werden. Absprachen über das theoretische Kon
-              | zept und u. U. Pilotstudien in mehreren Ländern sind notwendig. Auch die Nachfrage
-              | nach solchen Untersuchungen ist bisher nicht sehr groß; insbesondere ist der Wille
-              | inländischer Stellen, die Kosten für Untersuchungen im Ausland zu tragen, nicht vor
-              | handen oder reichlich unterentwickelt. Angesichts ungewisser Berufsaussichten und
-              | fehlender institutioneller Absicherung erscheint zudem die Spezialisierung von Rechts
-              | soziologen auf vergleichende Untersuchungen ein riskantes Unterfangen.
-              | Wenngleich es noch wenige Beispiele vergleichender Forschung in der Rechtssozio
-              | logie gibt, so kann doch für ihre Durchführung an Erfahrungen mit anderen sozialwis
-              | senschaftlichen Untersuchungen angeknüpft werden. Danach ist die optimale Form
-              | die Anlage einheitlicher Projekte in mehreren Ländern nach einem einheitlichen For
-              | schungsplan, der dann mit möglichst internationaler Besetzung auf allen Arbeitsebe
-              | nen (d. h. Sammlung, Analyse und Interpretation der Daten) durchgeführt wird74.
-              | Eine solche Anlage des Projekts sichert, daß von vornherein kein zu enger, nur natio
-              | nal bestimmter Forschungsansatz gewählt wird und zwingt zu einer gemeinsamen Ter
-              | minologie75. Die Zusammenarbeit von Forschern aus mehreren Ländern erleichtert
-              | im allgemeinen auch den so wichtigen Zugang zu den einzelnen untersuchten Rechts
-              | und Gesellschaftssystemen, weil sich auch in sozialwissenschaftlichen Vergleichen die
-              | Stufe des      wenn auch nach einem einheitlichen Design angelegten — „Länderbe
-              | richts“ kaum überspringen läßt. Diese Form internationaler Forschungsorganisation
-              | verlangt allerdings einen erheblichen Aufwand und gleichartige Interessen, so daß sich
-              | Abstriche oft nicht vermeiden lassen. Solche Projekte lassen sich auch nicht ohne
-              | gründliche Vorarbeiten aus dem Stand heraus realisieren. Da eine einheitliche Finan
-              | zierung des Projekts in der Regel nur dann möglich sein wird, wenn eine internationale
-              | Organisation Geldgeber ist, müssen für den das einzelne Land betreffenden Teil häufig
+               | (text omitted for legal reasons)
               | Mittel im jeweiligen Land zur Verfügung gestellt werden.
               | Möglich ist auch, lediglich im Inland empirische rechtssoziologische Erhebungen vorzu
               | nehmen und zusätzlich die rechtlich relevanten Fragen rechtsvergleichend zu untersu
@@ -938,24 +445,7 @@ text          | chen. Auf diese Weise kann, wie schon deutlich gemacht, der ausl
               | an Lösungen“ genutzt werden. Zwar umfaßt die rechtsvergleichende Untersuchung
               | auch eine Abwägung der verschiedenen Lösungen76. Die inländische sozialwissen
               | schaftliche Untersuchung klärt jedoch zusätzlich auf, wie die Verhältnisse des eigenen
-              | Landes sind, so daß die Gefahr einer unkritischen Rezeption oder Ablehnung auslän
-              | dischen Rechts noch geringer wird. Gleichwohl hat dieses Vorgehen eher den Charak
-              | ter eines Notbehelfs und kann auf die Dauer nicht befriedigen, selbst wenn die rechts
-              | vergleichende Arbeit sich in möglichst großem Umfang auf ausländische rechtssozio
-              | logische Ergebnisse stützt. Es ist nämlich zu erwarten, daß sich die Fragestellungen in
-              | den verschiedenen Studien nur teilweise decken, die gewonnenen rechtsvergleichenden
-              | und rechtssoziologischen Daten von unterschiedlicher Qualität sind. Ferner wird die
-              | Asymmetrie der Fragestellungen nicht überwunden, weil ein eigentlich vergleichender
-              | rechtssoziologischer Beitrag hier fehlt. Wenn auch noch die Integration sozialwissen
-              | schaftlicher Ergebnisse letztlich wieder dem Rechtsvergleicher überlassen bleibt, so ist
-              | wenig gewonnen.
-              | Die zunehmende rechtssoziologische Forschung in den einzelnen Ländern bringt
-              | aber auch eine steigende Zahl von empirisch angelegten nationalen Studien hervor77.
-              | Diese Ein-Länder-Studien sind ebenfalls für Vergleichszwecke nützlich, wenn man sie
-              | später zu eigenen oder zu rechtssoziologischen Untersuchungen in Drittländern in
-              | Relation setzt78. Da jedoch ein nachträglicher Vergleich der Ergebnisse bei unter
-              | schiedlicher Vorgehensweise auf Schwierigkeiten stößt, dürfte sich eine vermehrte
-              | internationale Absprache bei der Anlage solcher Studien empfehlen. Die Kosten hierfür
+              | (text omitted for legal reasons)
               | halten sich eher in Grenzen als bei originär vergleichenden Studien und sind niedrig
               | im Verhältnis zum möglichen Ertrag. Ferner wird durch immer zahlreichere Fallstu
               | dien der Kenntnisstand erhöht und schließlich der Weg zu größeren, selbständigen,